eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

AUSBLICK AUF DIE GEPLANTE STEUERREFORM

Wer Anfang Oktober die Ankündigungen der Bundesregierung über die teilweise ab 2022 wirkende Steuerreform verfolgt hat, sah sich höchstwahrscheinlich mit einem Deja-vu konfrontiert. Wieder einmal wurde dem steuerzahlenden Volk die „größte Steuerentlastung der 2. Republik“ in Aussicht gestellt. Ganze 18 Milliarden Euro werde die Entlastung bis zum Jahr 2025 ausmachen. Eigenartig nur, dass trotz der zahlreichen „größten“ Reformen Österreichs Steuerzahler immer noch mit einer der höchsten Abgabenquoten in Europa belastet sind.

Die Zielsetzung dieser Steuerreform lässt sich auf zwei Hauptpunkte zusammenfassen: Steuerentlastung und Ökologisierung des Steuersystems. Während die Ökologisierung in erster Linie mit einer CO2-Steuer bewerkstelligt werden soll, wird die Entlastung über eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen erreicht werden. Am 20.01.2022 hat der Nationalrat die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerreform beschlossen.

 

COVID-19-Bonus

Wie schon 2020 wurde auch Ende 2021 noch rasch die Möglichkeit geschaffen, seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen in Zeiten der Pandemie einen Bonus bis maximal EUR 3.000,00 beitrags- und steuerfrei auszuzahlen. Da die Regelung erst sehr spät beschlossen wurde, kann die begünstigte Auszahlung noch bis Ende Februar 2022 erfolgen (vgl eccontis informiert 49/2021).

 

Gewinnbeteiligung für Dienstnehmer

Arbeitgeber sollen künftig ihren Mitarbeitern als „Gewinnbeteiligung“ eine Prämie von bis zu EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei auszahlen können. Diese Begünstigung muss allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zukommen und darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung gezahlt werden.

 

Weiters sollte die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen das Ergebnis des Unternehmens vor Zinsen und Steuern nicht übersteigen. Ein allfälliger Mehrbetrag könnte nämlich nicht steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.

 

Tarifreform

Ab 01.07.2022 wird die zweite Einkommensteuertarifstufe von derzeit 35 % auf 30 % gesenkt. Das entspricht einer Steuerersparnis von EUR 650,00 für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von über EUR 31.000,00 bzw einer anteiligen Ersparnis, falls das Einkommen zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 liegt. Bei Einkommen unter EUR 18.000,00 kommt es zu keiner Entlastung, diese gab es schon im Jahr 2020. Ein Jahr später – mit 01.07.2023 – soll dann die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Hier wird die Einkommensteuerbelastung im besten Fall um EUR 580,00 verringert, vorausgesetzt man verfügt über ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als EUR 60.000,00.

 

Nachdem das Handhaben der unterjährigen Tarifsenkung im Begutachtungsverfahren kritisiert wurde, setzt man nun auf Mischsätze für diese beiden Jahre. So soll heuer für die zweite Tarifstufe ein Satz von 32,5 % angewendet werden und erst mit 2023 der neue Satz von 30 % gelten. Gleiches soll dann auch für die dritte Tarifstufe gelten: diese soll für 2023 41 % und erst ab 2024 40 % betragen. Für Körperschaften wie AGs und GmbHs sieht der Gesetzgeber ebenfalls eine Reduktion des Steuertarifs vor, allerdings erst etwas später. So soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 % ab Jänner 2023 auf 24 % und ab Jänner 2024 auf 23 % sinken.

 

Geringwertige Vermögensgegenstände

Abnutzbare Vermögensgegenstände wie beispielsweise ein Laptop oder ein Mobiltelefon können ab 01.01.2023 sofort abgeschrieben werden, falls die Anschaffungskosten EUR 1.000,00 nicht überschreiten. Momentan liegt diese Grenze bei EUR 800,00. Vermögensgegenstände, die diese Grenze überschreiten, müssen im Regelfall gleichmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Falls der Vermögensgegenstand im Anschaffungsjahr nicht mehr als sechs Monate genutzt wird, darf im ersten Jahr nur die Hälfte abgeschrieben werden. Bei einem Geringwertigen Vermögensgegenstand gibt es diese Halbjahresregel nicht.

 

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erwirtschaften, können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Er kann höchstens EUR 45.350,00 ausmachen und besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.

 

Der Grundfreibetrag steht grundsätzlich jedem Unternehmer zu und beträgt derzeit 13 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch EUR 3.900,00. Das entspricht einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ab dem 01.01.2022 wird der Grundfreibetrag auf 15 % angehoben. Das entspricht EUR 4.500,00 bei einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ob auch der investitionsbedingte Freibetrag angehoben wird, ist noch nicht entschieden.

 

Ab dem 01.01.2023 will die Regierung jedenfalls zusätzlich zum Gewinnfreibetrag einen Investitionsfreibetrag als Bonus für ökologische Investition einführen.

 

Familienbonus Plus

Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus den Kinderfreibetrag und die damals absetzbaren Kinderbetreuungskosten. Momentan beträgt der Bonus EUR 125,00 monatlich pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Das sind EUR 1.500,00 im Jahr. Ab 01.07.2022 wird der Familienbonus auf EUR 2.000,00 pro Jahr angehoben. Das sind EUR 166,67 pro Monat. Dadurch, dass die Erhöhung erst in der zweiten Jahreshälfte in Kraft tritt, würde der Familienbonus Plus 2022 EUR 1.750,00 pro minderjährigem Kind betragen. Für volljährige Kinder soll der Jahresbonus von derzeit EUR 500,00 auf EUR 650,00 angehoben werden.

 

Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass bei Einkommen unter EUR 11.000,00 keine Steuer anfällt und somit auch der Familienbonus Plus grundsätzlich zu keiner Steuerersparnis führen kann. Als kleiner Ausgleich existiert der sogenannte Kindermehrbetrag, der Personen mit Kindern und niedrigem Einkommen als Negativsteuer ausgezahlt wird. Dieser beträgt derzeit EUR 250,00 und soll künftig auf EUR 450,00 angehoben werden.

 

Krankenversicherungsbeiträge

Ebenso wie der Einkommensteuertarif sollen auch die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.2022  vermindert werden. Die Reduktion der Beiträge soll 1,7 % der Bemessungsgrundlage ausmachen, allerdings nur für Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00. Pensionisten sollen bis zu einer Bruttopension von EUR 2.200,00 von der Senkung profitieren. Aber auch für Selbständige mit niedrigem Einkommen wurde eine Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge in Aussicht gestellt.

 

CO2-Besteuerung

Die ab 01.07.2022 geplante „CO2- Bepreisung“ wird vor allem im Energiebereich (Heizkosten, Treibstoffe, Strom) zu höheren Kosten führen. Der Preis einer Tonne CO2 soll dabei im ersten Jahr EUR 30,00 betragen und 2023 auf EUR 35,00, 2024 auf EUR 45,00 und 2025 auf EUR 55,00 pro Tonne steigen. Ab 2026 soll in einer Marktphase die freie Preisbildung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene stattfinden. Zum Vergleich: In Schweden gibt es die CO2-Steuer bereits seit 1991; 2021 wurden pro Tonne umgerechnet EUR 118,00 verrechnet.

 

Um gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich zu erhalten, soll eine sogenannte Carbon-Leakage-Regelung eingeführt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass nicht vermeidbare CO2-Emissionen in Drittstaaten ausgelagert werden. Die Kompensation im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelung unterstützt somit Unternehmen, für die ein Wechsel auf CO2-neutrale Alternativen derzeit noch nicht möglich ist. Je nach Emissionsintensität sollen so zwischen 65 % und 95 % der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung ausgeglichen werden. Außerdem muss ein Großteil der Kompensation in CO2-mindernde Maßnahmen investiert werden.

 

Die Bundesregierung hat nachträglich auch noch einen Stabilitätsmechanismus hinzugefügt: Steigen die fossilen Energiepreise für private Haushalte um mehr als 12,5 %, soll sich die Erhöhung des CO2 -Preises im Folgejahr halbieren. Falls die fossilen Energiepreise jedoch sinken, wird die Besteuerung um 50 % gesteigert. Für das Kalenderjahr 2022 wurde ein Aussetzen der Ökostrom-Pauschale beschlossen.

 

Klimabonus

Als Ausgleich für die Mehrbelastungen durch die Besteuerung soll ein Klimabonus ausbezahlt werden, der je nach Wohnort des Steuerpflichtigen zwischen EUR 100,00 und EUR 200,00 pro Jahr ausmachen wird. Dabei werden Bewohner von städtischen Gebieten mit guter öffentlicher Verkehrsinfrastruktur nur EUR 100,00 erhalten, während Menschen in ländlichen Gemeinden mit schlechter Erschließung den doppelten Betrag erhalten werden. Dazwischen wird es je nach dem Grad der Erschließung des Wohngebiets zwei weitere Stufen mit EUR 133,00 bzw EUR 167,00 Klimabonus pro Jahr geben.

 

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2021

Wird im Homeoffice gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.

1. ERGONOMISCH GEEIGNETES MOBILAR

 

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu EUR 300,00 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal EUR 150,00 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von EUR 300,00 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal EUR 300,00 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

 

2. MEHRKOSTEN FÜR HOMEOFFICE

 

Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu EUR 300,00 pro Jahr – maximal EUR 3,00 pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt.

 

Beispiel: Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr EUR 1,00 pro Tag, dh EUR 100,00 im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten EUR 300,00, also EUR 200,00, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

 

Telefonkosten

Wird das private Telefon für berufliche Telefonate genützt, können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wird das Telefon sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist die prozentuelle Aufteilung zu schätzen. Nur der berufliche Anteil stellt Werbungskosten dar.

 

Internet

Ausgaben für einen privaten Internetanschluss (zB Provider- und Online-Gebühren), der beruflich verwendet wird, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.

 

Computer/Notebook und anderes Equipment

Aufwendungen für private Computer oder Laptops, Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wird vom Arbeitnehmer eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht, nimmt die Finanzverwaltung zumeist einen Privatanteil von 40 % an.

 

 

GEPLANTE BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

 


Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %). Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

 

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

 

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

 


Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden. Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich.

 

Die endgültige Beschlussfassung durch den Nationalrat bleibt jedoch noch abzuwarten.

 

MELDEPFLICHT HONORARE

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2022 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.