eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2025 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 600,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 700,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2025 beantragen.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts- wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2025 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Mit 01.01.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 35.000,00 netto auf EUR 55.000,00 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von EUR 55.000,00 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 01.01.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10 % unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Beispiel

U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er EUR 40.000,00 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich EUR 5.000,00 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen EUR 35.000,00 vereinnahmt. Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden EUR 50.000,00 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden.

Lösung

In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv EUR 40.000,00 und im Jahr 2026 iHv EUR 50.000,00 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt EUR 85.000,00 zufließen, ist irrelevant.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL-TEIL 1

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf einige Steuerthemen hinweisen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinnmittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2025 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens der Wertgrenze in Höhe von EUR 1.000,00 nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Investitionsfreibetrag seit 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit Wirkung ab 2023 ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt befristet 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von befristet 22 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Zeitraum 11/2025 bis12/2026 verweisen wir auf unser eccontis informiert 44/2025 vom 21.11.2025.

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950,00 (seit 2023 15 % von EUR 33.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden –zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 43/2025 vom 14.11.2025). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte (Umsatzgrenze 2025: EUR 55.000,00), so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von
45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine
Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

  • EUR 1.200,00 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300,00 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308,00 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300,00 pro Jahr).

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen(zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen(zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

Mitarbeiterprämie

Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2025 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Insgesamt besteht ein Höchstbetrag von EUR 3.000,00 für Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Mitarbeiterprämie umgewandelt werden. Die Prämie muss an alle Mitarbeiter bezahlt werden, wobei eine sachliche Differenzierung der Höhe nach aufgrund bisheriger Betriebszugehörigkeit oder Wochenstundenausmaß erfolgen darf. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 im laufenden Jahr zu überschreiten (vgl eccontis informiert 46/2025 vom 05.12.2025).

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00 (brutto bzw inklusive fiktiver Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2025, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen– sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2026 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährigeAufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2018 aus. Diese können somit ab 01.01.2026 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

EU-LIEFERUNGEN AN PRIVATE AB 01.07.2021

Ab 01.07.2021 kommt es zu einer weiteren umsatzsteuerlichen Änderung. Österreichische Unternehmen, die Lieferung von mehr als EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr in ein anderes EU-Land tätigen, müssen die ausländischen Rechnungslegungsvorschriften beachten oder sich für ein bestimmtes Meldeverfahren über FinanzOnline anmelden.

 

Werden Gegenstände durch den österreichischen Unternehmer oder für dessen Rechnung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Nichtunternehmer versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferer an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung für umsatzsteuerliche Zwecke ab dem 01.07.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

 

Die bisher bekannte Lieferschwelle gilt somit ab 01.07.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html.

 

Betrag von EUR 10.000,00 überschritten?

Ab dem 01.07.2021 muss der österreichische Unternehmer beim Versandhandel nicht mehr wie bisher die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von EUR 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

 

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (Mini-One-Stop-Shop; EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

 

Da somit bei Lieferungen von österreichischen Unternehmern an Nichtunternehmer oder aber auch an sogenannte Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) innerhalb der EU das Bestimmungsland als Umsatzort gilt, wird es für Unternehmer notwendig sein, Zugriff auf die aktuellen Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten zu haben, in die sie die Gegenstände an den Privatkunden befördern oder versenden. Die Europäische Kommission stellt deshalb die Datenbank zur Verfügung, in der die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

 

 

VERKAUF VON GEMISCHT GENUTZTEN GEBÄUDEN

Werden sowohl privat als auch betrieblich – also gemischt genutzte Wohnhäuser – verkauft, kann es zu einem Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung kommen und es droht eine erhebliche Steuermehrbelastung.

 

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit. Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

 

Gebäude in betrieblichen und in privaten Teil aufteilen

Werden einzelne bestimmt abgrenzbare Teile eines einheitlichen Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat dabei nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Überwiegt die betriebliche Nutzung einzelner Räumlichkeiten, so ist die Räumlichkeit als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen.

 

Eine derartige Aufteilung ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn der betrieblichen oder der privaten Nutzung dienende Gebäudeteil im Verhältnis zum Gesamtgebäude weniger als 20 % beträgt (untergeordnete Bedeutung). In diesem Fall liegt zur Gänze Betriebsvermögen (wenn die private Nutzfläche weniger als 20 % beträgt) oder zur Gänze Privatvermögen (wenn die betriebliche Nutzfläche weniger als 20 % beträgt) vor. Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht nur für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich, sondern im Falle eines späteren Verkaufs auch für die Höhe der etwaig zu erfassenden steuerpflichtigen stillen Reserven entscheidend.

 

Betriebliche Nutzung weniger als 20 %

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15 % seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist (weniger als 20% betriebliche Nutzung) und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

 

Betriebliche Nutzung zwischen 20 % und 33 %

Werden hingegen etwa 25 % der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Mangels Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung für den betrieblich genutzten Teil ist jener Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den betrieblichen Teil entfällt, steuerpflichtig und lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung steuerfrei.

 

Betriebliche Nutzung von mehr als 33 %

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33 % der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu, da diese Befreiung das Vorliegen einer Eigentumswohnung voraussetzt, die mindestens zu 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.

 

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung. Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

 

 

DIENSTLEISTUNGEN ODER WAREN AUS DEM EU-AUSLAND

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.

 

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (Heilbehandlungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass ein Arzt auf seinen Honorarnoten für die Tätigkeit als Arzt keine Umsatzsteuer ausweisen muss, aber auch keinen Vorsteuerabzug hat. Ärzte haben daher weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Tätigkeit kann zu der irrtümlichen Annahme führen, dass Ärzte nie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

 

Doch es gibt zwei Ausnahmen von dieser Grundregel:

  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren
  • der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland und der damit verbundene Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System.

Grenze von EUR 11.000,00

Wenn der Arzt Einkäufe – zum Beispiel für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt, gilt er als Schwellenerwerber. Das heißt, er wird umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Der liefernde Unternehmer verrechnet daher die Umsatzsteuer des Ursprungslandes. Haben diese Einkäufe im Vorjahr jedoch die Grenze von EUR 11.000,00 überschritten oder überschreiten sie im laufenden Jahr erstmalig die Grenze, wird der Arzt zum innergemeinschaftlichen Erwerber und wird wie ein regulärer Unternehmer behandelt.

 

Bei Überschreiten dieser Grenze sollte der Arzt eine UID-Nummer beantragen, da er dann - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - vom Lieferanten eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhält. Anderenfalls würde die Lieferung doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden: einmal mit der ausländischen USt und einmal mit der Erwerbsteuer im Inland. Wie jeder andere Unternehmer hat nämlich auch der Arzt den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die daraus entstehende Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu entrichten. Allerdings steht dem Arzt auch in diesem Fall kein Vorsteuerabzug zu.

 

Dienstleistung: Arzt hat Umsatzsteuer abzuführen

Bezieht der Arzt sonstige Leistungen, also Dienstleistungen aus dem Ausland, ist er dazu verpflichtet, aufgrund des Reverse Charge Systems inländische Umsatzsteuer für den ausländischen Dienstleister abzuführen. Wird nämlich die Dienstleistung, wie etwa eine Beratungs- oder Reparaturleistung, von einem ausländischen Unternehmer erbracht, so geht die Umsatzsteuerschuld des ausländischen Dienstleisters auf den Arzt als Unternehmer über, da bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers; hier der Arzt im Inland) der für die Umsatzsteuerschuld maßgebliche Ort ist. Der ausländische Dienstleister wird seine Rechnung in der Regel zwar ohne Umsatzsteuer ausstellen, der inländische Arzt hat die Umsatzsteuer jedoch an das österreichische Finanzamt abzuführen, wobei ihm jedoch wieder kein Vorsteuerabzug zusteht.

 

Da ein Arzt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gilt, hat er – auch wenn er ausschließlich ärztliche Heilbehandlungen erbringt und damit umsatzsteuerbefreit ist – unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abzugeben. Um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sollte auch rechtzeitig an die Beantragung einer UID-Nummer gedacht werden.

 

 

HOMEOFFICE-GESETZESREGELUNG

Der Gesetzesentwurf zu den neuen Homeoffice-Regelungen wurde im gesetzgeberischen Schnellverfahren durchgepeitscht. Der steuerliche Teil soll rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft treten und wurde mit nur leichten Abänderungen in das 2. COVID-19-Steuermaß-nahmengesetz eingefügt. Der arbeitsrechtliche Teil soll mit 01.04.2021 in Kraft treten und wurde als eigener Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Homeoffice-Regelungen.

 

Vereinbarungsprinzip

Homeoffice wird ab 01.04.2021 weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleiben. Es wird daher keinen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer und keine einseitige Anordnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber geben. Homeoffice-Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen (§ 2h Abs 2 AVRAG). Auch nicht schriftliche (zB mündliche) Vereinbarungen sind rechtsgültig, sofern sie beweisbar sind.

 

Was zählt als „Wohnung“ im Sinne der Homeoffice-Regelung?

Von der Homeoffice-Regelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung des Ehegatten bzw Lebenspartners oder von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird. Öffentliche Flächen (wie zB Parks, Restaurants, Vereinslokale etc) fallen nicht darunter, dh für mobiles Arbeiten außerhalb von Wohnungen gelten weder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 2h AVRAG) noch die abgabenrechtlichen Begünstigungen (zB abgabenfreie Homeoffice-Pauschale).

 

Beendigung von Homeoffice

Ab 01.04.2021 gilt, dass Homeoffice-Vereinbarungen jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten des Kalendermonats gelöst werden können. Die jeweilige Homeoffice-Vereinbarung kann außerdem eine Befristung und Kündigungsregelungen beinhalten (§ 2h Abs 4 AVRAG).

 

Digitale Arbeitsmittel

Digitale Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, Handy uä) hat der Arbeitgeber bereitzustellen (§ 2h Abs 3 AVRAG). Dies stellt keinen abgabepflichtigen Sachbezug dar (§ 26 Z 9 EStG).

 

Es kann abweichend vereinbart werden, dass digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden und der Arbeitgeber dafür einen angemessenen Kostenersatz leistet. Die Höhe des Kostenersatzes ist Vereinbarungssache und kann pauschal erfolgen (§ 2h Abs 3 AVRAG).

 

Abgabenfreie Homeoffice-Pauschale

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Zeiträume ab 01.01.2021 eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen (§ 26 Z 9 EStG und § 49 Abs 3 Z 31 ASVG). Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Die Befreiung gilt bezüglich aller Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Im Bereich der Lohnpfändung gibt es hingegen keine Befreiung.

 

Auch wenn die abgabenfreie Homeoffice-Pauschale vor allem für jene Fälle gedacht ist, in denen der Arbeitnehmer digitale Arbeitsmittel zumindest teilweise selbst beistellt, sind für die Abgabenfreiheit keine konkreten Anschaffungsbelege oder Rechnungen nötig. Zahlt der Arbeitgeber pro Homeoffice-Tag weniger als EUR 3,00, kann der Arbeitnehmer die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen.

 

Arbeitnehmerveranlagung (Werbungskosten)

Eine über die Personalverrechnung nicht oder nicht vollständig ausgeschöpfte Homeoffice-Pauschale kann der Arbeitnehmer für Zeiträume ab 01.01.2021 beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

 

Unabhängig davon können Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung außerdem bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmöbel (Arbeitstisch, Drehstuhl, Schreibtischlampe und andere eindeutig zur Verbesserung des ergonomischen Arbeitens dienende Gegenstände, wie zB Fußstütze oder Vorlagehalterung) geltend machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben (als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird).

 

Die Regelung für ergonomische Arbeitsmöbel gilt rückwirkend bereits für das Jahr 2020, allerdings mit der Einschränkung, dass für 2020 und 2021 nur ein gemeinsamer Freibetrag von insgesamt  EUR 300,00 gilt: Für das Jahr 2020 sind maximal EUR 150,00 abzugsfähig, für 2021 kann die Differenz bis zu EUR 300,00 geltend gemacht werden.

 

Lohnkonto und L16

Der Arbeitgeber muss in den Lohnunterlagen ab 2021 erfassen, an welchen Tagen seine Arbeitnehmer im Homeoffice sind. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt oder nicht.

 

Hat der Arbeitgeber bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer geführt, ist es nach Ansicht des BMF zulässig, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage für das erste Halbjahr 2021 (also bis 30.06.2021) aufgrund von Erfahrungswerten schätzt.

 

Was zählt steuerlich als Homeoffice-Tag?

Als Homeoffice-Tage gelten im abgabenrechtlichen Sinn nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer zB nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein steuerlich anzuerkennender Homeoffice-Tag vor.

 

Arbeitsinspektorat

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Arbeitsinspektorate keinen Zutritt zu privaten Wohnbereichen erhalten (§ 4 Abs 10 Arbeitsinspektionsgesetz).

 

Arbeitsunfall im Homeoffice

Bei Arbeitsunfällen sollen Beschäftigte auch im Homeoffice unfallversichert sein, so wie dies schon derzeit aufgrund der für die Coronakrise geltenden Sonderregelung vorgesehen ist (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG). Die in der Praxis oft schwierige Abgrenzung zwischen Arbeits- und Freizeitunfällen wird aber voraussichtlich weiterhin unklar bleiben.