eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

BETRIEBLICHE ÜBUNG IM ARBEITSRECHT

Neben dem Gesetz und dem Kollektivvertrag werden arbeitsrechtliche Ansprüche vor allem im Rahmen des Arbeitsvertrages zugesagt. Darüber hinaus kann es bei entsprechenden Verhaltensweisen allerdings auch zu einer sogenannten „betrieblichen Übung“ kommen.

 

Regelungen im Arbeitsvertrag

Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, dessen Abschluss grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden ist. Im Arbeitsvertrag werden die wesentlichen vertraglichen Rahmenbedingungen schriftlich zwischen den Vertragsparteien festgehalten. Dies dient vor allem auch Beweiszwecken.

 

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lassen sich jedoch niemals sämtliche Aspekte des zukünftigen Arbeitsverhältnisses vorherbestimmen. Es liegt im Wesen des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, dass dieses auch Änderungen unterworfen ist.

 

Es steht den Vertragsparteien daher durchaus frei, für die Zukunft abweichende Regelungen vom ursprünglich Vereinbarten zu treffen. Wird dies durch einen schriftlichen Zusatz bzw eine Änderung des Arbeitsvertrages dokumentiert, bestehen in der Regel keine besonderen Probleme.

 

Nicht explizit geregelte Ansprüche

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung auch ein Verhalten und sohin äußere Umstände zu einer Vertragsanpassung führen können. Sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann es auch zu einer Anspruchseinräumung durch eine sogenannte „betriebliche Übung“ kommen.

 

Im Kern kommt es durch eine gleichförmige Verhaltensweise des Arbeitgebers, welche dieser wiederholt gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern setzt, zu einer Einräumung von zusätzlichen Ansprüchen.

 

Die Rechtsprechung wertet diese Verhaltensweisen dahingehend, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten ein schlüssiges Angebot zur Vertragsergänzung setzt. Dieses Angebot wird von den Arbeitnehmern – in ebenso schlüssiger Weise – angenommen. Im Endergebnis führt die „betriebliche Übung“ zu einer Ergänzung der Einzelarbeitsverträge.

 

Inhalt einer betrieblichen Übung

Inhalt einer „betrieblichen Übung“ kann alles sein, was auch wirksam in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden kann. Es muss sich dabei nicht immer nur um die Gewährung bestimmter Leistungen (vor allem Entgeltleistungen) handeln, sondern kann auch zur Duldung bestimmter Verhaltensweisen führen (zB zusätzliche Pausen).

 

Leistungen des Arbeitgebers werden in entgeltnahe und entgeltferne Leistungen unterteilt. Als entgeltnah werden Leistungen bezeichnet, welche wie das Entgelt jedem Arbeitnehmer zufließen und daher leicht individualisierbar sind (wie zum Beispiel zusätzliche Sonderzahlungen). Entgeltferne Leistungen stehen nur in einem losen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Als entgeltfern werden zum Bespiel die Durchführung einer Weihnachtsfeier, die Herausgabe einer Werkszeitung und der Zuschuss zu einem Theaterabonnement angesehen. Bei entgeltnahen Leistungen ist die Rechtsprechung großzügiger mit der Annahme einer Betriebsübung.

 

Ab wann liegt betriebliche Übung vor?

Wie oft ein Arbeitgeber eine Verhaltensweise an den Tag gelegt haben muss, damit eine Betriebsübung begründet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel wird eine zwei- bis dreimalige Auszahlung bei einer jährlichen Leistung gefordert. Bei täglichen Leistungen kann ein Anspruch aufgrund einer Betriebsübung bereits nach einigen Wochen bzw wenigen Monaten entstehen. Jedenfalls muss die Leistungsgewährung einem generalisierenden Prinzip folgen und der Mehrheit der Arbeitnehmer gegenüber gewährt werden.

 

Da der Betriebsübung ein kollektives Element zugrunde liegt, muss nicht ein jeder einzelne Arbeitnehmer auch das Verhalten des Arbeitgebers kennen. Durch die Betriebsübung wird das Vertrauen der Arbeitnehmer, dass die Leistung auch für die Zukunft zusteht, geschützt.

 

Es darf daher kein vernünftiger Grund für Zweifel bestehen. Die Betonung der Freiwilligkeit der Leistung reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um als Vorbehalt das Entstehen einer Betriebsübung zu verhindern. Will man als Arbeitgeber eine Bindung verhindern, muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Zukunft kein Rechtsanspruch entstehen soll. Dies kann durch die Aufnahme eines Unverbindlichkeitsvorbehaltes im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung erreicht werden.

 

Subjektive Überlegungen spielen hingegen keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, was der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung im Sinn hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom Verhalten des Arbeitgebers haben konnten. Zu beachten ist, dass in jenen Fällen, in denen ein Anspruch bereits aufgrund einer Betriebsübung entstanden ist, diese auch für neueintretende Arbeitnehmer gilt, ungeachtet davon, ob die Arbeitnehmer auch Kenntnis von dieser Betriebsübung haben. Um zu verhindern, dass die Leistung auch neu eintretenden Arbeitnehmern gewährt werden muss, muss ein entsprechender Ausschluss der Leistung im Arbeitsvertrag erfolgen.

 

E-ZUSTELLUNG AB 01.01.2020 - WAS IST DAS?

Seit Mitte Juli werden Nutzer von FinanzOnline in einem zweiseitigen Schreiben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Möglichkeiten und Auswirkungen der sogenannten „eZustellung“ informiert. Dabei wird auf das sogenannte „E-Government-Gesetz“ verwiesen. Doch die wenigsten kennen dieses Gesetz und die praktischen Auswirkungen der eZustellung.

Durch eine entsprechende Gesetzesänderung wurde beschlossen, dass mit 01.01.2020 das „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit den Behörden in Kraft tritt.

 

In diesem Zuge werden alle Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen bis Ende des Jahres alle Voraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können.

 

Ausgenommen sind nur Unternehmer, die wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze (Kleinunternehmer) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

 

Um für behördliche Zustellung über die eZustellung erreichbar zu sein, ist es notwendig, sich entweder direkt bei einem elektronischen Zustelldienst zu registrieren oder den Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) freizuschalten. In der Folge können damit alle behördlichen Schriftstücke über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ zugestellt, bzw durch den Unternehmer entgegengenommen werden.

 

  • Alle Unternehmer, die bisher schon über FinanzOnline die elektronische Zustellung aktiviert haben, werden automatisch in das neu geschaffene „zentrale Teilnehmerverzeichnis“ (gemäß § 28b Abs 4 Zustellgesetz (ZustG)) übernommen.
  • Alle Unternehmer, die im FinanzOnline keine elektronische Zustellung zugelassen haben oder keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können (derzeit) nicht automatisch in dieses Teilnehmerverzeichnis übernommen werden. Bis 30.11.2019 besteht jedoch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung im FinanzOnline Portal zuzustimmen, womit diese Daten dann auch automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt werden. Ab 01.12.2019 können die Zustelldaten nur noch direkt über das USP verwaltet werden.

Ab 01.01.2020 sollten dann alle behördlichen Schriftstücke über dieses digitale Postfach zugestellt werden. Nur falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung unzumutbar.

 

Derzeit sind keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ an der eZustellung vorgesehen. Das lässt vermuten, dass auch weiterhin eine postalische Zustellung erfolgen wird, wenn das USP-Portal nicht freigeschaltet wurde bzw keine elektronische Zustellvollmacht vorliegt.

 

Bei Erledigungen der Finanzbehörden (Steuerbescheide, Vorhalte etc) wird es zu keiner Änderung kommen; diese Dokumente werden weiterhin über FinanzOnline zugestellt.

 

STEUER OPTIMIEREN BEI STILLEN RESERVEN

Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.

 

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (zB OG oder KG), die natürliche Personen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung neu angeschafften bzw hergestellten Anlagegutes abzusetzen. Als Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gelten somit die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Im Gegenzug kann dafür eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven verhindert werden. Eine Übertragung der stillen Reserven (Erlös abzüglich Buchwert) kommt dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat.

 

Einschränkungen für die Übertragung

Darüber hinaus ist eine Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Die Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern ist zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Für die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden bzw auf Gebäude sind Besonderheiten zu beachten. Gänzlich unzulässig ist etwa die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen an Personengesellschaften (zB OG und KG) und von Finanzanlagen.

 

Übertragungsrücklage oder gewinnerhöhende Auflösung

Werden im Jahr der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft, auf die eine Übertragung erfolgen kann, ist es möglich, die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zuzuführen bzw kann im Falle von „Einnahmen-Ausgaben-Rechnern“ ein Betrag in Höhe der stillen Reserven steuerfrei belassen werden. In weiterer Folge kann die Rücklage (bzw der steuerfreie Betrag) innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen verlängert sich der Zeitraum auf 24 Monate) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf bis dahin neu angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erfolgt keine Übertragung der stillen Reserven bis zum Ablauf der jeweiligen Verwendungsfrist oder wird nur ein Teil innerhalb der Frist verwendet, ist im betreffenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen.

 

Beispiel

A verkauft eine seit 8 Jahren zu seinem Betrieb zugehörige Maschine um EUR 35.000 (netto; Buchwert EUR 20.000) im September 2018. Im Jänner 2019 kauft er ein weiterentwickeltes Modell der Maschine zu einem Neupreis von EUR 130.000 (netto). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös (stille Reserven) in Höhe von EUR 15.000 im Jahr 2018 anstelle der sofortigen Versteuerung einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Folgejahr werden die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Maschine übertragen. Die Grundlage für die steuerliche Abschreibung der neu angeschafften Maschine sind die Anschaffungskosten der Maschine (EUR 130.000) vermindert um die Übertragungsrücklage (EUR 15.000), somit lediglich EUR 115.000.

PAUSCHALIERUNGEN IM EINKOMMENSTEUERRECHT

Die Berechnung der Einkommensteuer selbst ist grundsätzlich nicht schwierig. Die Schwierigkeit liegt vielmehr darin, die richtige Bemessungsgrundlage – also Gewinne oder Verluste bzw Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten – zu ermitteln. Diverse Pauschalierungsmöglichkeiten schaffen dabei Erleichterung. Für 2020 ist eine neue Pauschalierung für Kleinunternehmer geplant.

 

Das Ertragssteuerrecht kennt eine Vielzahl an Pauschalierungsmöglichkeiten, die den Steuerpflichtigen das Leben vereinfachen sollen. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Vollpauschalierungen, bei denen Einnahmen und Ausgaben pauschal ermittelt werden, und den Ausgabenpauschalierungen. Bei letzteren sind zwar die Einnahmen vom Unternehmer genau zu ermitteln, die Ausgaben aber werden ganz oder teilweise pauschal angesetzt.

 

Die Pauschalierungsform, die wohl am häufigsten zur Anwendung kommt, ist die sogenannte Basispauschalierung. Dabei handelt es sich um eine Betriebsausgabenpauschalierung. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Einnahmen um einen Pauschalbetrag vermindert werden, um den Gewinn zu ermitteln. Anwendbar ist diese Pauschalierungsform bei selbständigen Einkünften und Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei der Pauschalsatz grundsätzlich 12 % der Einnahmen beträgt. Nur bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, Einkünften von Gesellschafter-Geschäfts­führern sowie aus schriftstellerischen, vortragenden, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten beträgt er 6 %.

 

Voraussetzung für die Anwendung der Basispauschalierung ist, dass der Umsatz des jeweiligen Vorjahres EUR 220.000,00 nicht übersteigt. Mit dem Pauschale sind die meisten Betriebsausgaben abgegolten. Dennoch können einige – nicht unwesentliche – Ausgaben zusätzlich zum Pauschale angesetzt werden: dazu gehören der Wareneinkauf bei Handelsbetrieben, Ausgaben für Löhne bzw Gehälter und Fremdleistungen sowie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Außerdem kann auch der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrages) in Anspruch genommen werden.

 

Mit der Anwendung des Pauschales ist vor allem eine Arbeitserleichterung für den Unternehmer verbunden. So muss er für jene Ausgaben, die mit dem Pauschale abgegolten sind, keine Belege sammeln, verbuchen und aufbewahren. Auch gestaltet sich eine allfällige Betriebsprüfung wesentlich einfacher, da nur mehr die Ermittlung der Einnahmen, die Anwendung des richtigen Pauschalsatzes und die wenigen nicht pauschalierten Ausgaben geprüft werden müssen. Ob die Pauschalierung auch zu einer Steuerersparnis führt, kann natürlich nur im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

 

Neben der Basispauschalierung gibt es für sehr viele Berufsgruppen eigene Pauschalierungsvorschriften, die in verschiedenen Verordnungen enthalten sind. Ein Überblick:

  • Land- und Forstwirtschaft: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es abhängig vom maßgeblichen Einheitswert des jeweiligen Betriebes die Möglichkeit einer Vollpauschalierung, bei der der Gewinn in einem Prozentsatz des Einheitswertes ermittelt wird, und die einer Ausgabenpauschalierung.
  • Nichtbuchführende Gewerbetreibende: Vom Bäcker über den Fußpfleger bis zum Zahntechniker existieren für sehr viele Gewerbe individuelle Pauschalsätze für Betriebsausgabenpauschale. Im Gegensatz zur Basispauschalierung können bei diesem Pauschalmodell auch Abschreibungen und Ausgaben für Miete, Pacht, Energie, Post und Telefon abgesetzt werden.
  • Gaststättengewerbe
  • Lebensmittelhandel
  • Drogisten
  • Handelsvertreter
  • Künstler und Schriftsteller


Geplante Neuerung ab 2020

Im Frühjahr 2019 wurde von der alten Bundesregierung noch ein Ministerialentwurf ausgearbeitet, der eine neue Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer ab kommendem Jahr vorgesehen hat. Ziel dieses Reformvorhabens ist, Kleinunternehmer steuerlich und administrativ zu entlasten. Aber auch die Finanzverwaltung sollte durch einfachere Abgabenerklärungen und somit weniger Prüfungsaufwand von dieser Maßnahme profitieren. Denn die Gewinnermittlung soll sich denkbar einfach gestalten. Betriebseinnahmen abzüglich Pauschalbetrag ist gleich Gewinn.

 

Wer ist die Zielgruppe der Neuregelung?

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit soll Kleinunternehmern zugutekommen. Der Gesetzesentwurf definiert Kleinunternehmer mit Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Ge- werbebetrieb erzielen und eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreiten. Diese betragliche Begrenzung soll der Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerecht entsprechen, die derzeit noch bei EUR 30.000,00 liegt, im Zuge der nächsten Reformschritte aber auf eben diese EUR 35.000,00 angehoben werden soll. Ausdrücklich ausgenommen von der Pauschalierungsmöglichkeit sollen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände mit ihren diesbezüglichen Einkünften sein.

 

Wie hoch ist das Pauschale?

Grundsätzlich sieht der Entwurf zwei Pauschalbeträge vor: Generell sollen 60 % der Umsätze als pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden können. Bei Dienstleistungsbetrieben sollen es nur 35 % sein, da in derartigen Betrieben in der Regel auch weniger Kosten anfallen. Mit diesen Pauschalsätzen werden alle Betriebsausgaben abgegolten. Das bedeutet, dass neben dem Pauschale keine weiteren Betriebsausgaben angesetzt werden können. Die genannten Beträge stehen aber auch nur dann in dieser Höhe zu, wenn der Unternehmer in dem entsprechenden Jahr seine gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vollständig geleistet hat. Wurde weniger bezahlt, als vorgeschrieben, oder liegt eine Befreiung vor, vermindern sich die Pauschalsätze um jeweils 15 Prozentpunkte. Der allgemeine Satz vermindert sich demnach auf 45 %, der für Dienstleister auf 20 %.

 

Neben dem Betriebsausgabenpauschale sollen zwar keine anderen Betriebsausgaben angesetzt werden können, der Gewinnfreibetrag in Form des Grundfreibetrages soll aber dennoch zustehen. Um einen Missbrauch auszuschließen, kann man zwar jederzeit zur Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln zurückwechseln, darf dann aber die pauschale Methode erst wieder nach Ablauf von drei Jahren in Anspruch nehmen.

 

Achtung

Die dargestellte Änderung muss im September vom Nationalrat (Sitzung findet am 25./26.9.2019 statt) noch beschlossen werden.