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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

WIEREG - DAS ÄNDERT SICH AB 2020

Seit 2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, welches bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Privatstiftungen, Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften.

 

Zum WiEReG wurden 2019 einige Änderungen beschlossen, die 2020 in Kraft treten werden.

 

Jährliche Meldung

Mindestens einmal pro Jahr muss die Aktualität der Meldungen im Register durch eine „Bestätigungsmeldung“ oder eine „Änderungsmeldung“ überprüft werden. Bei Änderungen muss die Änderungsmeldung innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden. Die natürlichen Personen hinter den Rechtsträgern trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Wenn es aber trotz nachweislich bemühter Mitwirkung nicht möglich war, den oder die hinter dem Rechtsträger stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter) zu identifizieren, darf eine subsidiäre Meldung erstattet werden, indem die Personen der obersten Führungsebene (Geschäftsführer, Vorstände) gemeldet werden.

 

Subsidiäre Meldung

Eine der Änderungen betrifft die subsidiäre Meldung: Die Änderung der Geschäftsführung muss nun nicht mehr gemeldet werden. Im § 5 Abs 5 WiEReG wird vorgesehen, dass die Übernahme dieser Daten nun automatisch von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch heraus zu übernehmen und von dieser laufend aktuell zu halten ist. Wenn die natürlichen Personen der obersten Führungsebene (Geschäftsführer, Vorstand) nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs 5 WiEReG zu beenden.

 

Öffentliche Einsicht

Seit 10.01.2020 gibt es eine Änderung bei der Einsicht in das Register. Wie auch beim Grundbuch ist nun eine (kostenpflichtige) Einsicht für jedermann möglich. Diese Änderung basiert auf der 5. Geld­wäscherichtlinie (Richtlinie EU 2018/843). Um Missbrauch zu verhindern, kann gemäß § 10a WiEReG eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden.

 

Compliance-Package

Die nächste Änderung tritt im November 2020 in Kraft. Jene Dokumente, welche für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, werden im Register auf einer Plattform gespeichert. An der Ausgestaltung dieser Plattform wirkte der FinTech-Beirat – ein beim Finanzministerium eingerichtetes Gremium, dem Experten aus der Finanzwirtschaft und Rechtsexperten angehören – mit.

 

Ab 10.11.2020 können die Dokumente, die für die Überprüfung der Meldungen notwendig sind, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für den Rechtsträger auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt werden. Diese Dokumente werden als „Compliance-Package“ bezeichnet. Die nähere Ausgestaltung regelt der zukünftige § 5a WiEReG. Hat der übergeordnete Rechtsträger seinen Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, in dem ein hohes Geldwäscherisiko besteht, so sind verstärkte Nachweise bezüglich der Echtheit der Dokumente erforderlich.

 

Die Dokumente des Compliance-Packages müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register (außer in Ausnahmefällen) aktuell sein. Dokumente, die aus ausländischen Registern stammen, dürfen nicht älter als sechs Wochen sein. Diese Dokumente können von Unternehmen, welche den Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention unterliegen (zB Kreditinstitute, Finanzinstitute, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und bestimmte Gewerbetreibende) eingesehen werden. Das übermittelte Package bleibt für zwölf Monate gültig und bringt Zeitersparnis mit sich: so ist es etwa bei einer Darlehensaufnahme künftig nicht mehr notwendig, Dokumente aus dem „Compliance-Package“ an das Kreditinstitut zu übermitteln, weil dieses die Dokumente durch Einsichtnahme in das Register lesen kann.

 

Um auch hier eine missbräuchliche Einsichtnahme zu vereiteln, kann der Rechtsträger die Verwendung des Compliance-Packages einschränken. Dann kann das Compliance-Package nur von den in der Meldung angegebenen Verpflichteten eingesehen werden: etwa von der Hausbank, dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer und dem Rechtsanwalt des Rechtsträgers. Weiters ist es möglich, die Einsicht direkt beim Rechtsträger oder bei dessen berufsmäßigen Parteienvertreter anzufragen und im elektronischen Wege wird die Einsicht freigegeben oder abgelehnt.

 

Neuerungen bei den Strafen

Wer etwa eine unrichtige oder unvollständige Meldung erteilt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt oder wer nicht binnen vier Wochen ab Kenntnis die Änderungen der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder wer bei Wegfall einer Meldebefreiung keine, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, macht sich eines Finanzvergehens strafbar. Seit 10.01.2020 wird bei der Ahndung einer Missachtung der Vorschriften des WiEReG stärker auf den Unrechtsgehalt Bezug genommen. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen beträgt der Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu EUR 200.000,00. Grob fahrlässige Finanzvergehen werden mit bis zu EUR 100.000,00 bestraft. Insgesamt tragen die Änderungen zu einer vereinfachten und schnelleren Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bei.

 

Die zuständige WiEReG-Registerbehörde ist im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet und betreibt eine Informationsseite auf https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html.

 

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 29.02.2020 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 29. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 29. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

 

NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2020

Das Jahr 2020 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Altersteilzeit

Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter für die Altersteilzeit wird weiter angehoben. Seit 2020 ist ein Zugang erst frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensions­alters möglich.

 

Somit können im Jahr 2020 Männer, die 60 Jahre alt werden und Frauen, die am 01.12.1964 oder früher geboren sind, eine Altersteilzeit beginnen. Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die am 02.12.1964 oder danach geboren sind, frühestens mit 56 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit be­ginnen können (dh frühestens im Jahr 2021).

 

Arbeitszeit

Laut Arbeitszeitgesetz darf die wöchentliche Arbeitszeit

  • in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden,
  • im 17-Wochen-Durchschnitt aber maximal 48 Stunden

betragen.

 

Bisher haben die Arbeitsinspektorate auf Anweisung des Sozialministeriums die Ansicht vertreten, dass die 17 Wochen nicht als „rollierender“ (permanent wandernder) Zeitraum, sondern als fixer Zeitraum zu beurteilen sind. Überraschend hat das Sozialministerium – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – seine bisherige Rechtsansicht nun abgeändert. In einem Erlass vom 20.12.2019 werden die Arbeitsinspektorate ange­wiesen, die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) mittels „rollierender“ 17-Wochen-Zeiträume zu kontrollieren.

 

  • Die Arbeitsinspektorate werden die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) ab 2020 stichprobenartig in der Weise kontrollieren, dass beliebige 17-Wochen-Zeiträume ausge­wählt und auf die Einhaltung des 48-Stunden-Maximaldurchschnitts „überprüft“ werden. Als Woche zählt dabei immer die Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
  • Laut Erlass gilt aber der Grundsatz „Beratung hat Vorrang vor Bestrafung“: Falls Unternehmen die 17-Wochen-Regelung ungeachtet der geänderten Rechtsansicht weiterhin nach fixen Zeiträumen verwalten, sollen allfällige Überschreitungen (die sich bei Anwendung des Rollierens ergeben würden) erst dann zu Strafanzeigen führen, wenn es zuvor eine Aufforderung des Arbeitsinspektorats an das Unternehmen zur Anpassung der Vorgangsweise gegeben hat.

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe wurde per 01.01.2020 abgeschafft.

 

Behindertenausgleichstaxe

Ausgleichstaxe für 2020 pro nicht erfüllte „Einstellungspflicht“ (pro Person und Monat):

  • für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer                 EUR 267,00
  • für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer             EUR 375,00
  • für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer                            EUR 398,00

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Dienstwohnung m² – Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung erhöhen sich ab 01.01.2020 auf folgende Beträge:

Burgenland         EUR 5,30           OÖ                      EUR 6,29           Tirol                EUR 7,09

Kärnten               EUR 6,80           Salzburg             EUR 8,03           Vorarlberg     EUR 8,92

NÖ                       EUR 5,96           Steiermark         EUR 8,02           Wien               EUR 5,81

 

Dienstgeberzuschlag (DZ) wird reduziert

Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wurde per 01.01.2020 in Salzburg um 0,01 Prozentpunkte gesenkt. In den anderen acht Bundesländern bleibt der DZ unverändert (Oberösterreich 0,34 %).

 

Existenzminimum

Lohnpfändungswerte im Jahr 2020 in EUR:

 

Familienzeitbonus

Für die Zeit eines Papamonats kann der Arbeitnehmer beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung für 28 bis 31 Kalendertage beantragen („Familienzeitbonus“). Der Familienzeitbonus beträgt EUR 22,60 täglich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss die Erwerbstätigkeit komplett ruhendstellen.
  • Die Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss 28 bis 31 Tage betragen.
  • Der Familienzeitbonus darf maximal bis zum 91. Tag nach der Geburt laufen.
  • Der Arbeitnehmer muss in den letzten 182 Tagen durchgehend vollversichert gewesen sein (Unterbrechungen bis zu insgesamt maximal 14 Tage sind unschädlich).
  • Der Arbeitnehmer muss während der gesamten Familienzeit im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und der Kindesmutter leben.

Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist für die Zeit des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem im Normalfall nicht erfüllt, außer

  • es handelt sich um einen medizinisch notwendigen Verbleib des neugeborenen Babys im Krankenhaus (zB Frühgeburt oder schwere Erkrankung des Babys) und
  • der Vater hält sich durchschnittlich mindestens vier Stunden täglich zur Betreuung des Babys im Krankenhaus auf (Bestätigung des Krankenhauses).

Die geförderte Familienzeit kann im Normalfall erst mit der Heimkehr des Kindes an die gemeinsame Wohnadresse beginnen. Wird die Mindestdauer der Familienzeit (28 Kalendertage) infolge der Nichtbeachtung dieser Anforderung unterschritten, führt dies zum kompletten Verlust des Familienzeitbonus.

 

Frühpension ("Hacklerpension Neu")

Seit 01.01.2020 ist es infolge einer aktuellen Gesetzesänderung (Pensionsanpassungsgesetz 2020) möglich, dass Arbeitnehmer mit zumindest 45 Pflichtversicherungsjahren aus Erwerbstätigkeit (wobei bis zu fünf Kindererziehungsjahre auf die 45 Jahre anrechenbar sind) ohne Abschläge in vorzeitige Alterspension gehen können. Die Regelungen zur abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sind im Detail sehr kompliziert und unübersichtlich. Für konkrete Auskünfte ist eine Abstimmung mit dem Pensionsversicherungsträger zu empfehlen. Laut aktuellen Informationen will die neue Regierung die „Hacklerpension“ reparieren bzw wieder abschaffen.

 

Geringfügige Aushilfen (18-Tage-Regelung)

Die spezielle Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG (DB, DZ, Kommunalsteuer und Lohn- bzw Einkommensteuer) für geringfügige Aushilfskräfte ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten. Aus SV-Sicht bleibt die korrespondierende Regelung im ASVG noch bis Ende 2020 relevant.

 

GPLA wird zu PLB

Per 01.01.2020 trat an die Stelle der bisherigen GPLA („Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“) der „Prüfdienst lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“, kurz PLB. Dieser neue Prüfdienst unterliegt bis 30.06.2020 dem Zuständigkeitsbereich der Finanz. Für die Zeit ab 01.07.2020 werden die SV-Prüfer zurück in die Dienst- und Fachaufsicht der ÖGK wechseln (allerdings könnte es diesbezüglich noch zu gesetzlichen Anpassungen kommen).

 

Insolvenzentgeltbeitrag (IESG-Beitrag)

Der Insolvenzentgeltsicherungs-Zuschlag wurde per 01.01.2020 von 0,35 % auf 0,20 % gesenkt.

Jahressechstel-Rollung

Ab 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel neu zu berechnen. Dieses neu berechnete Sechstel kann als „Kontrollsechstel“ oder „Effektivsechstel“ bezeichnet werden, weil es im Gegensatz zum herkömmlichen Sechstel unterjährig nicht hochgerechnet wird, sondern ein Sechstel der effektiven laufenden Bezüge ist. Die Verpflichtung zur Neuberechnung entfällt, wenn im Kalenderjahr eine gesetzliche Elternkarenz liegt.

Durch die neue Pflicht zur Sechstelkontrolle samt allfälliger Nachbesteuerung (Aufrollungspflicht) möchte der Gesetzgeber „exzessive“ steuerliche Sechsteloptimierungen neutralisieren, die das Jahressechstel unterjährig (zB bis zur Jahresmitte) stark in die Höhe treiben und durch das zeitliche Vorziehen von Sonderzahlungen ausnützen.

Aber auch andere – vom Gesetzgeber wohl nicht bedachte – Fälle können zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer diesbezüglichen Nachversteuerung führen:

  • Arbeitszeitreduktion (und damit verbundene Entgeltreduktion) in der zweiten Jahreshälfte
  • Pflegekarenz, Bildungskarenz, unbezahlter Urlaub und sonstige „Ruhensfälle“ in der zweiten Jahreshälfte (ausgenommen gesetzliche Elternkarenz)
  • Entgeltreduktion bzw Entgeltausfall durch langen Krankenstand in der zweiten Jahreshälfte
  • unterjähriger Austritt mit Nichtrückverrechnung des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses (zB infolge eines kollektivvertraglichen Rückverrechnungsverbots)
  • unterjährig schwankendes Sechstel, wenn das Sechstel (z.B. wegen Überstundenwegfall im Dezember) bei Jahresende niedriger ist als bei der WR-Auszahlung im November)

Steueroptimierungen nach der „Formel 7“ in der klassischen Gestaltungsvariante, nämlich der vereinbarten Splittung von Jahresprämien, Boni oä in laufende Bezüge (Juli bis Dezember) und einen Sonderzahlungsteil (Dezember) sind von der neuen Sechstelkontrolle nicht negativ betroffen, da bei dieser Gestaltungsvariante die Neuberechnung des Jahressechstels ohnehin im Dezember erfolgt.

 

Karenzanrechnung

Elternkarenzen gemäß dem Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz müssen für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang angerechnet werden. Die gesetzliche Pflicht zur vollen Anrechnung gilt bei Karenzen für Kinder, die ab dem Stichtag 01.08.2019 geboren wurden (bei Adoptiv-/Pflege­kindern kommt es hingegen auf das Datum der Adoption bzw Pflegeübernahme an). Für solche „Neufälle“ werden kollektivvertragliche Regelungen, die eine geringere Anrechnung vorsehen, unwirksam. Die neue Vollanrechnungspflicht hat zB für folgende dienstzeitabhängige Ansprüche Bedeutung: Gehaltsvorrückungen, Abfertigung Alt, Jubiläumsgelder (zB laut KV oder Betriebsvereinbarung), Dauer der gesetzlichen Krankenentgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Erreichen der sechsten Urlaubswoche etc.

 

Unverändert gilt, dass für die Zeit einer Elternkarenz (nach MSchG bzw VKG) keine Ansprüche auf Urlaub und Sonderzahlungen entstehen, es sei denn, dass eine für die Arbeitnehmer/innen günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert.

 

Karfreitag – Persönlicher Feiertag

Der Karfreitag gilt seit 2019 generell nicht mehr als gesetzlicher Feiertag. Als „Ausgleich“ für die Aufhebung der Karfreitagsregelung wurde ab 2019 für alle Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr geschaffen.

  • Es handelt sich dabei um einen Urlaubstag, der vom Arbeitnehmer nach dreimonatiger Vorankündigung einseitig angetreten werden darf, der aber aus dem Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers zu entnehmen ist (kein zusätzlicher Urlaub).
  • Wenn der Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers am „persönlichen Feiertag“ dennoch arbeitet (zB wegen eines Personalengpasses), erhält er für diesen Tag neben dem fortbezahlten Urlaubsentgelt zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

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Kinderbetreuungsgeld

Die jährliche Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde per 01.01.2020 von EUR 6.800,00 auf EUR 7.300,00 angehoben. Die jährliche Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldkonto bleibt unverändert bei EUR 16.200,00.

 

Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze

Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2020 folgende Monatsentgeltgrenzen:

Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen

 

Nachtschwerarbeitsbeitrag

Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wurde per 01.01.2020 von 3,4 % auf 3,8 % angehoben.

 

Papamonat

Durch eine Änderung des Väter-Karenzgesetzes wurde mit Wirksamkeit ab 01.09.2019 erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf einen Papamonat („Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“) eingeführt. Anspruchsvoraussetzung ist der gemeinsame Haushalt des Arbeitnehmers mit dem Kind und die Einhaltung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist (vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin). Die Vorankündigungspflicht entfällt, wenn diese wegen einer Frühgeburt nicht eingehalten werden kann. Der Arbeitnehmer genießt für den Zeitraum ab der Vorankündigung des Papamonats bis vier Wochen nach Ende des Papamonats einen gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

 

Der Papamonat ist auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zB Gehaltsvorrückungen) voll anzurechnen. Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche entstehen für die Zeit eines Papamonats allerdings nicht (es sei denn, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert). Für die Zeit eines Papamonats wird der Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abgemeldet und kann beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung („Familienzeitbonus“) beantragen.

 

Pflegekarenz & Pflegeteilzeit

Bisher waren Pflegekarenz und Pflegeteilzeit reine Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit 01.01.2020 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, und zwar in der Dauer von zwei Wochen plus im Bedarfsfall weiterer zwei Wochen (insgesamt bis zu vier Wochen). Die Vereinbarung einer längeren Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit (bis maximal drei Monate) ist möglich.

  • Die Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit ist – so wie bisher – nicht als langfristige Maßnahme gedacht, sondern als Überbrückungshilfe für eine plötzlich entstandene Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen (als solche zählen: Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Schwiegereltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Geschwister).
  • Voraussetzung für eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist weiterhin, dass dem jeweiligen Angehörigen Pflegegeld zumindest der Pflegegeldstufe 3 gebührt (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen genügt die Pflegegeldstufe 1).
  • Im Falle einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, sondern lediglich ein Motivkündigungsschutz. Pflegekarenz ist für dienstzeitabhängige Ansprüche nicht anrechenbar (neutral).

Als finanzielle Unterstützung gibt es für die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit so wie bisher das Pflegekarenzgeld, das vom Arbeitnehmer beim Sozialministeriumservice zu beantragen ist.

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Sachbezug PKW – Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung bringt folgende Änderungen mit sich:

seit 01.11.2019

  • Klarstellung, dass auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds, Quads unter die Sachbezugsregelung fallen (außer: Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem bzw elektrohydraulischem Antrieb, Elektrofahrräder oder Selbstbalance-Roller).
  • Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über
    EUR 48.000,00) ein einmaliger Anschaffungskostenbeitrag, den der Arbeitnehmer leistet, von den gesamten Anschaffungskosten in Abzug gebracht wird (und nicht von EUR 48.000,00), wurde ausdrücklich in der Sachbezugswerteverordnung festgeschrieben.
  • Entgegen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde in der Sachbezugswerteverordnung mit Wirksamkeit ab 01.11.2019 verankert, dass bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über EUR 48.000,00) vom Arbeitnehmer geleistete monatliche Kostenbeiträge vom ungekürzten Sachbezugswert (und nicht von EUR 960,00 bzw EUR 720,00) abzuziehen sind.

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ab 01.04.2020

Für Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.04.2020 gilt grundsätzlich das neue WLTP-Messverfahren (bzw WMTC). Dieses Verfahren ist wesentlich „realitätsnäher“ als das bisherige NEFZ-Verfahren und bringt idR deutlich höhere CO2-Emissionsergebnisse mit sich.

  • Für Kraftfahrzeuge, die ab 01.04.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typen- bzw Zulassungsschein ein WLTP-Wert (bzw WMTC-Wert) ausgewiesen ist, gilt eine neue CO2-Tabelle.
  • Für KFZ, deren erstmalige Zulassung noch vor dem 01.04.2020 erfolgt oder für die es keinen ausgewiesenen WLTP-Wert bzw WMTC-Wert gibt (betrifft idR auslaufende Serien à siehe Typenschein oder Zulassungsschein bzw www.scheckkartenzulassung.at), gilt die alte CO2-Tabelle.

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SV-Bonus

Der ab 2020 vorgesehene „SV-Bonus“ (Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener) läuft nicht über die Personalverrechnung. Der „SV-Bonus“ wird stattdessen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden (also jeweils erst jährlich im Nachhinein, somit erstmals im Jahr 2021 für das Jahr 2020), und nur dann anwendbar sein, wenn eine „Steuer unter Null“ vorliegt. Konkret bedeutet der „SV-Bonus“, dass der maximal mögliche SV-Rückerstattungsbetrag um EUR 300,00 jährlich erhöht wird.

 

Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)

Für 2020 beträgt der Zinssatz 0,5 % (Freibetrag EUR 7.300,00).

 

Zusammenlegung der Krankenkassen

Mit Wirkung ab 01.01.2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeschlossen. Infolge dieser Fusion werden die bisherigen Gebietskrankenkassen zu bloßen Landesstellen der neuen ÖGK umfunktioniert. Die bisher bei den Betriebskrankenkassen Versicherten sind seit 01.01.2020 entweder bei der ÖGK oder in einer vom Betriebsunternehmer zu errichtenden Betrieblichen Gesundheitseinrichtung versichert.

 

Aus der bisherigen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS) zusammengeschlossen.

 

Für die Kassenfusion gelten die folgenden Rahmenbedingungen:

  • Die bisherigen Melde- und Beitragspflichten bleiben auch ab 2020 unverändert. Die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen haben wie bisher über ELDA zu erfolgen. Die Bearbeitung der Meldungen, Clearingfälle und Zahlungen erfolgt in den jeweiligen Landesstellen der ÖGK.
  • Die Anmeldung von Beschäftigten muss weiterhin gemäß dem Beschäftigungsort bei der richtigen Landesstelle erfolgen. Der Trägerschlüssel dient weiterhin zur Zuordnung zum Bundesland.
  • Die bisherigen Beitragskonten bleiben erhalten. Die Beitragsentrichtung erfolgt ebenfalls weiterhin auf bestehende Bankkonten (keine Zusammenlegung der Konten in unterschiedlichen Bundesländern). Für jedes Unternehmen soll, auch wenn es Beitragskonten in mehreren Bundesländern gibt (zB Unternehmen mit Filialen oder Außenstellen in verschiedenen Bundesländern), bezüglich wesentlicher Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten nur mehr eine einzige Landesstelle als Ansprechpartner zuständig sein (zB für Mahnungen, Ratenbewilligungen, Meldesanktionen etc), und zwar die Landesstelle entsprechend dem Sitz des Unternehmens (Single Point of Contact = SPOC).

 

 

WERTE STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 2020

 

WERTE SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

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WERTE STEUERRECHT

Zinssätze (Finanzamt seit 16.03.2016)