eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

ANSTELLUNG VON ÄRZTEN

Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich bis Ende 2018 nicht vorgesehen. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist die Anstellung von Ärzten seit Anfang 2019 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Unabhängig von den berufsrechtlichen Bestimmungen hat die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, Unsicherheiten gebracht. Im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben wurde immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht und als Folge waren Lohnnebenkosten nachzuzahlen. Seit Anfang 2019 ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses auch berufsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von 2 Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2 Ärzten berechtigt. Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal 2 Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal 4 Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.

 

Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

 

Gesellschafter überwiegend selbst in der Ordination tätig

Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers, sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, aber auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.

 

Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz jetzt auch die ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw der Gesellschafter der Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50 %, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.

WIE VIEL IST MEIN UNTERNEHMEN WERT?

Sowohl im Rahmen von Unternehmensverkäufen als auch bei Nachfolgen innerhalb und außer­halb der Familie oder bei Erbauseinandersetzungen bzw bei Beteiligungen durch bei­spielsweise Mitar­beiter stellt sich stets die Frage nach dem Wert des Unternehmens. Wie man „Daumen mal Pi“ zu einem ersten Wertansatz für ein Unternehmen gelangt, soll im Folgenden dargestellt werden.

 

Der Preis ist stark vom potenziellen Käufer abhängig. Häufig gibt es bei Kleinstunternehmen keine Kaufinteressenten, was den Preis massiv drücken würde. Es kann aber auch das Interesse aus zB Synergiegründen oder aufgrund des Zukunftspotenzials (zB bei Start-ups) so groß sein, dass ein erheblicher Aufschlag über den objekti­vierten Wert hinaus bezahlt wird. Der objektive Wert eines Unter­nehmens ist aber nicht davon abhängig, was ein eventueller Erwerber alles mit dem Unternehmen vorhat, sondern vielmehr, was auf Basis der aktuellen Grundlagen in der Zukunft prognostisch an Ertrag zu erwirtschaften ist. Hängt der Erfolg sehr stark vom Übergeber ab, so wird dies den Wert beeinträchtigen. Daher sollten Unternehmer stets daran arbeiten, dass das Unter­nehmen auch unabhängig von ihnen erfolgreich laufen kann.

 

Erwartungen des Käufers

Bei der Wertfeststellung empfiehlt es sich den Blick eines Investors einzunehmen. Denn was er­wartet jemand, der sich an einem Unternehmen beteiligt oder dieses als Ganzes kauft? Jeder wird sich einen ausreichenden „Return on Investment“ (ROI) wünschen. Und da die Rückflüsse bei Ver­anlagung in einem Unternehmen mit einem höheren Risiko behaftet sind als bei Veranlagung in beispielsweise Staatsanleihen, ist ein entsprechend hoher Risikoprozentsatz anzusetzen. Ein Gesamt­zinssatz als Renditeerwartung in einer Bandbreite von 6 % bis 12 % wird man je Risikoeinschätzung, Markt und Branche anführen können.

 

Nehmen wir einmal den Mittelwert von 9 % als Renditeer­wartung her. Wenn man beispielsweise EUR 1 Mio investiert, dann würde man sich einen jährlichen Rückfluss von TEUR 90 erwarten. Im Umkehrschluss ist somit ein jährlicher Rückfluss von TEUR 90, so man den Rückfluss auf alle Zeiten – also unendlich lange – erwartet, EUR 1 Mio wert.

 

Return on Investment

Was ist eigentlich der Rückfluss? Alles, was ein Unternehmen in Zukunft ausschütten kann, ist der mögliche „ROI“. Dies ist auch der Grund, warum die meisten Unternehmensbewertungsverfahren zukünftige Erträge oder Cash-Flows auf den heutigen Zeitpunkt abzinsen und somit weniger auf den aktuellen Substanzwert abstellen.

 

Da nach 5 bis 15 Jahren die Erträge nur mehr dem Über­nehmer und nicht mehr dem Übergeber zuzurechnen sind, kann man auch zB statt auf unendlich nur auf 15 Jahre rechnen. Rechnet man einen Rückfluss von TEUR 90 mit einer Renditeerwartung von 9 % auf eine unendliche Zeit, so rechnet man TEUR 90 durch 9 %, was genau EUR 1 Mio ergibt. Rechnet man hier die Rückflüsse abgezinst für nur 15 Jahre, so ist der Wert aber gar nicht so weit weg von EUR 1 Mio und zwar bereits bei rund TEUR 725. Bei 10 Jahren wird man auf einen Wert von rund TEUR 578 kommen. Und das kann bereits als Wertband­breite angesetzt werden.

 

Ein Unter­nehmen, dass jährlich TEUR 90 abwirft, wird zwischen TEUR 578 und TEUR 725 wert sein.  Nimmt man den mittleren Wert von TEUR 652, so entspricht dies dem 7,25-fachen der jährlichen Rendite von TEUR 90.

 

Berechnungsbasis

Wenn man sich nochmals den Rückfluss ansieht, so geht es um zukünftige ausschüttbare Cash-Flows. Das heißt man wird das Ergebnis vor Steuern und vor Fremdkapitalzinsen (EBIT) ansetzen und hier die Abschreibung hinzuzählen, sodass man zum Cash-Flow vor Finanzierungskosten kommt. Das ist aber noch nicht der frei verfügbare Cash-Flow, denn man muss ja auch in Zukunft Investitionen tätigen, um die Betriebstätigkeit aufrecht erhalten zu können. Vereinfachend kann man sagen, dass das Unternehmen genauso viel investieren muss, wie Abschreibungen vorhanden sind, um am gleichen technischen Stand zu verbleiben. Somit ergibt sich als freier Cash-Flow das Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Man rechnet mit dem Ergebnis vor Steuern, da jede Art von „ROI“ auch noch zu versteuern sein wird und man rechnet vor Zinsen, da die Betrachtung unabhängig der Finanzierungssituation anzusetzen ist. Daher ist häufig der freie Cash-Flow ähnlich dem EBIT (earnings before interest and taxes – also Gewinn vor Zinsen und Steuern).

 

Überschlägige Wertermittlung

Für kleine Unternehmen oder auch zur Plausibilisierung der ermittelten Unternehmens-werte für Unternehmen jedweder Größe werden häufig EBIT-Multiplikatoren zur Unternehmenswertfeststellung angewendet. Je nach Branche bewegen sich diese zwischen 5 und 10 und einem Mittelwert von 7 bis 7,5. Und das kommt nicht von ungefähr, denn dieser Multiplikator entspricht auch den bereits oben errechneten 7,25-fachen.

 

Fazit

Wenn in einem Unternehmen ungefähr in der Höhe der Abschreibung auch laufend reinvestiert werden muss, so wird man mit dem 7-fachen Gewinn vor Steuern und Zinsen (EBIT) zu einem guten Daumen mal Pi Unternehmenswert gelangen. Abhängig von Branche, Produkten, Zukunftsstrategien und anderen Begleitumständen kann dieser Multiplikator davon aber auch (erheblich) abweichen. Ob jemand bereit ist, den ermittelten Wert eines Unternehmens auch als Preis zu zahlen, steht jedoch auf einem anderen Blatt Papier und ist in Kaufpreisverhandlungen zu diskutieren.

 

ACHTUNG BEIM VERKAUF VON MEHREREN WOHNUNGEN

Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.

 

Die Frage, ob Immobilienveräußerungen (wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen) private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

 


Private oder gewerbliche Grundstücksveräußerung

Ganz allgemein stellt sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen die Frage, ob eine bloße (private) Vermögensverwaltung vorliegt, bei der die laufende Einnahmen im Vordergrund stehen (private Grundstücksveräußerungen), oder ob es sich um eine Vermögensverwertung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte handelt (gewerblicher Grundstückshandel). Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt gewerblicher Grundstückshandel etwa dann vor, wenn die planmäßige Parzellierung, Aufschließung (Baureifmachung) und anschließende Verwertung des Liegenschaftsvermögens erfolgt.

 


Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind die ab dem Zeitpunkt der Einlage in den Grundstückshandel entstehenden Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen (wie etwa von mehreren Eigentumswohnungen) mit dem bis zu 55 %igen progressiven Einkommensteuertarif anstelle des 30 %igen Immobilienertragsteuersatz zu besteuern.

 


Zeitraum zwischen Einlage und Verkauf

Als Zeitpunkt der Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel gilt dabei die erstmalige Darlegung des Verkaufswillens. Dieser Zeitpunkt kann etwa bereits beim Erwerb der Grundstücke oder aber erst bei Beginn der Verwertungshandlungen gegeben sein. Dies ist insoweit wichtig, als bei einer Einlage erst unmittelbar vor dem Verkauf, der (mit dem bis zu 55 %igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuernde) Veräußerungsgewinn mangels Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Einlage im Einzelfall vernachlässigbar gering sein könnte.

 

Liegt jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Einlage und dem Verkauf ein längerer Zeitraum (etwa weil sich der Verkauf der Wohnungen über mehrere Jahre erstreckt) und kommt es in diesem Zeitraum zu signifikanten Wertsteigerungen, kann dies im Vergleich zur Veräußerung aus dem Privatvermögen zu einer empfindlichen Steuermehrbelastung führen.

 


Steuermindernde Aufwendungen beim gewerblichen Grundstückshandel

Demgegenüber besteht bei Liegenschaftsveräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen, die dem 30 %igen Steuersatz unterliegen – die Möglichkeit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (wie etwa Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Maklerkosten etc) steuermindernd geltend zu machen und gegebenenfalls daraus entstehende Verluste in Folgejahre vorzutragen.

 


Werden mehrere Eigentumswohnungen bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandles veräußert, kann es zu einer erheblichen Steuer(mehr)belastung im Gegensatz zu privaten Grundstücksveräußerungen kommen. Sind derartige „Immobilienprojekte“ angedacht, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig eine sorgsame steuerliche Planung vorzunehmen.

 

ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG BEI WOHNSITZWECHSEL

Mit dem Einlangen in der Databox, dem elektronischen Briefkasten abrufbar über FinanzOnline, ist ein Schriftstück der Finanzverwaltung in den elektronischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangt. Ein Schriftstück gilt somit auch dann als zugestellt, wenn der Unternehmer – etwa aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes – temporär seine bisherige „Abgabenstelle“ aufgegeben hat.

 


Bei der Databox handelt es sich um den elektronischen Briefkasten des Unternehmers. Durch diese können zB Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung dem Unternehmer wirksam zugestellt werden. Die Schriftstücke gelten mit dem Einlangen in der Databox als zugestellt. Dies ist unter anderem für den Fristenlauf und das rechtzeitige Einbringen einer Beschwerde wesentlich. Denn zur Einbringung der Beschwerde steht eine Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung. Sollte eine Beschwerde nach diesem Monat, also verspätet eingebracht werden, kann der Bescheid der Finanzverwaltung nicht mehr erfolgreich bekämpft werden.

 


Abwesenheit von der Abgabenstelle

Die Zustellung und somit der Beginn des Fristenlaufes gelten jedoch dann als nicht bewirkt, wenn der Unternehmer wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dies gilt nicht nur für Zustellungen per Post, sondern auch für solche per FinanzOnline (Databox).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis aus, dass etwa im Falle eines Urlaubes von einer Abwesenheit von der Abgabenstelle ausgegangen werden kann und der Unternehmer dabei nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollte.


Längerer Auslandarbeitseinsatz

Es liegt jedoch keine Abwesenheit von der Abgabenstelle vor, wenn der Unternehmer durch einen längeren Auslandarbeitseinsatz nicht an seiner ursprünglichen Wohnadresse in Österreich aufhältig ist, sondern durchgehend an seinem Auslandsarbeitsplatz wohnhaft war. In diesem Fall gibt der Unternehmer zumindest temporär seine bisherige Abgabenstelle auf und begründet am Ort des Auslandarbeitseinsatzes eine neue. Somit ist der Unternehmer nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend. Der Fristenlauf für die Beschwerde beginnt in diesem Fall mit dem Einlangen in der Databox.