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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2025 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 600,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 700,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2025 beantragen.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts- wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2025 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Mit 01.01.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 35.000,00 netto auf EUR 55.000,00 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von EUR 55.000,00 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 01.01.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10 % unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Beispiel

U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er EUR 40.000,00 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich EUR 5.000,00 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen EUR 35.000,00 vereinnahmt. Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden EUR 50.000,00 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden.

Lösung

In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv EUR 40.000,00 und im Jahr 2026 iHv EUR 50.000,00 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt EUR 85.000,00 zufließen, ist irrelevant.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL-TEIL 1

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf einige Steuerthemen hinweisen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinnmittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2025 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens der Wertgrenze in Höhe von EUR 1.000,00 nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Investitionsfreibetrag seit 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit Wirkung ab 2023 ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt befristet 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von befristet 22 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Zeitraum 11/2025 bis12/2026 verweisen wir auf unser eccontis informiert 44/2025 vom 21.11.2025.

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950,00 (seit 2023 15 % von EUR 33.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden –zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 43/2025 vom 14.11.2025). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte (Umsatzgrenze 2025: EUR 55.000,00), so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von
45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine
Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

  • EUR 1.200,00 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300,00 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308,00 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300,00 pro Jahr).

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen(zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen(zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

Mitarbeiterprämie

Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2025 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Insgesamt besteht ein Höchstbetrag von EUR 3.000,00 für Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Mitarbeiterprämie umgewandelt werden. Die Prämie muss an alle Mitarbeiter bezahlt werden, wobei eine sachliche Differenzierung der Höhe nach aufgrund bisheriger Betriebszugehörigkeit oder Wochenstundenausmaß erfolgen darf. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 im laufenden Jahr zu überschreiten (vgl eccontis informiert 46/2025 vom 05.12.2025).

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00 (brutto bzw inklusive fiktiver Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2025, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen– sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2026 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährigeAufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2018 aus. Diese können somit ab 01.01.2026 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

LEISTUNGEN NACH ASVG UND GSVG

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die mit Beginn der Erwerbstätigkeit bzw mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung entsteht. Unselbstständig Erwerbstätige unter­liegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Selbst­ständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

 

1. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM ASVG

 

Versicherte erhalten

  • als Sachleistung ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-card,
  • als Sachleistung Spitalsbehandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse und
  • Geldleistung nur in Form von Geld, wie etwa Kranken-, Wochen- oder Rehageld.

2. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM GSVG

 

Es wird bezüglich Leistungserbringung zwischen Sach- und Geldleistung unterschieden. Die Zuordnung hängt von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegan­genen Jahres ab. Wird zusätzlich eine Pension nach dem GSVG bezogen, ist diese auch zu berück­sichtigen.

 

2.1. Sachleistung

 

Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte unter EUR90.300,00 (Wert 2025) hatte. Ebenso Versicherte in den ersten 3 Jahren ihrer Berufsausübung, Versicherte mit mehrfachem Kranken­versicherungsschutz (Mehrfach­ver­sicherte) und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage.

 

Die SVS stellt die meisten Leistungen in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner zur Verfügung. Es müssen also keine unmittelbaren Auslagen getätigt werden.

 

Sach­leistungsberechtigte erhalten Ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz), Spitalsaufenthalte und Medikamente bei den entsprechenden Vertragspartnern als Sachleistung.

 

Geht man als Sachleistungsberechtigter nicht zu einem Vertragsarzt, sondern zu einem Wahl­arzt, so muss das Honorar selbst bezahlt werden. Im Nachhinein erhält man als Kostenersatz maximal den Vertragstarif, den die SVS an einen Vertragsarzt gezahlt hätte.

 

2.2. Geldleistung

 

Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorange­gangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 90.300,00 überschreitet.

 

Geldleistungsberechtigte erhalten ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz) als Geldleistung. Das bedeutet, dass der Arztbesuch vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im Nachhinein von der SVS Kostenersatz begehrt werden kann.

 

Die Vergütung ist generell höher als der Vertragstarif.

 

Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten kann der Geldleistungsberechtigte wählen, ob er die Leistung als Geld- oder Sachleistung beziehen will.

 

Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte erhalten im Spital in der allgemeinen Ge­bührenklasse den Aufenthalt als Sachleistung. Der Sachleistungsberechtigte erhält bei der Sonderklasse keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kosten­ersatz vergütet bekommt.

 

2.3. Wahlmöglichkeit zwischen Sach- und Geldleistung

 

Sachleistungsberechtigte können per Antrag und gegen Aufzahlung halb- oder voll Geldleistungsberechtigte werden.

  • Eine halbe Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 105,90 pro Monat. In diesem Fall kann man beim Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse erhalten, während man ansonsten Sachleistungsberechtigter bleibt.
  • Eine volle Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 132,35 pro Monat. Man erhält alle Leistungen wie Geldleistungsberechtigte.

Geldleistungsberechtigte können per Antrag und ohne Zusatzkosten halb Geldleistungs-berechtigte werden. Man er­hält bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse, während man an­sonsten dieselben Leistungen wie Sachleistungsberechtigte bezieht.

 

Die jeweilige Option beginnt mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder mit Beginn der Pflichtversicherung.

 

Die freiwillige Beendigung einer Option ist frühestens zum Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres möglich. Solange die Option nicht widerrufen wird, bleibt sie auch bei einem ein­kommensbedingten Wechsel in der Anspruchsberechtigung erhalten. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird jedoch den geänderten Verhältnissen angepasst.

CHECKLISTE - ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können insbesondere folgende Ausgaben und Absetz­beträge steuermindernd geltend gemacht werden.

 

1. WERBUNGSKOSTEN


Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

 

Typische Beispiele sind:

  • Pendlerpauschale (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berück­sichtigt werden)
  • Arbeitsmittel (zB typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung, Werkzeuge usw)
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (zB Kurskosten, Fachliteratur usw)
  • Kosten für Familienheimfahrten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Pflichtbeiträge zu Berufsverbänden, Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Betriebsratsumlage

2. SONDERAUSGABEN


Sonderausgaben sind private Ausgaben, die keine Werbungskosten darstellen, aber steuerlich begünstigt werden.


Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (wie zB Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung, Lebensversicherungen auf Ableben, Pensionskassenbeiträge) sowie Ausga­ben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bis 31.12.2020 wenn der der Zahlung zugrundelieg­ende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde (idR bis zu EUR 2.920,00)
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katas­trophenhilfeorganisationen), für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, für behördlich genehm­igte Tierheime, an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports (bis zu 10 % der Einkünfte des jeweiligen Jahres)
  • Kirchenbeiträge (bis zu EUR 600,00; bis 2023 bis zu EUR 400,00)  

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

3. AUSSERGEÖHNLICHE BELASTUNGEN
 

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungs­fähig­keit wesentlich beeinträchtigen.

 

Letzteres ist dann der Fall, wenn der einkommensabhängige Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 % des Einkommens) überschritten wird. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind ua folgende:

  • Krankheitskosten sowie Kurkosten (zB Arzt- und Krankenhaushonorare, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Kosten für Medikamente und Behandlungen, Heil- und Sehbehelf, Pauschale Krankheitskosten bei Vorhandensein bestimmter Erkrankungen usw)
  • Begräbniskosten (soweit im Nachlass nicht gedeckt)
  • Kosten für Alters- oder Pflegeheim sowie für die Hausbetreuung  

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

  • Außergewöhnliche Belastungen iZm Behinderungen
  • Kosten für Beseitigung von Katastrophenschäden

4. ABSETZBETRÄGE


Zusätzlich zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen Steuerpflichtigen ua folgende Absetzbeträge zu:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Familienbonus Plus bis zu EUR 2.000,00 pro Kind bis zum 18. Lebensjahr und danach bis zu EUR 700,00 pro Kind bis längstens zum 25. Lebensjahr (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Absetzbeträge bei niedrigen Einkommen (Negativsteuer)
  • Pensionistenabsetzbetrag bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Pendlereuro (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)

5. FRISTEN

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend abgegeben werden, dh bis zum 31.12.2025 können Dienstnehmer noch für das Jahr 2020 eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.

 

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist insbesondere sinnvoll bei

  • schwankenden Bezügen,
  • Vorhandensein von Sonderausgaben, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Pendlereuro, außergewöhnlichen Belastungen,
  • Verlusten aus anderen Einkunftsarten (=Verlustausgleich),
  • Anspruch auf Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder
  • Anspruch auf Negativsteuer.

GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer Kapitalgesell­schaft (GmbH, AG) keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahres­abschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung an die Gesell­schafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesell­schaft Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinnes beinhaltet, da ansonsten der Bilanzge­winn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden kann.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurden die Regelungen zur Einlagenrückzahlung geändert (siehe dazu auch “Einlagenrückzahlungen aus Kapitalgesellschaften”). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde neu eingeführt, dass eine Gewinnausschüttung nur mehr dann möglich ist, wenn die aus­schüttende Kapitalgesellschaft über eine ausreichend positive Innenfinanzierung (kumulierte Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich Ausschüttungen) verfügt. Ansonsten ist die Aus­schüttung zwingend als Einlagenrückzahlung einzustufen.

 

Kapitalertragsteuer

Mit dem Beschluss der Ausschüttung an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %) bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag ver­ein­bart wurde. Wurde im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2 %iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

 

KESt-Befreiung für EU-Körperschaften

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) ist auch zu unterscheiden, wer der Empfänger der Ausschüttung ist. Bei na­türlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft KESt einbehalten werden. Erfolgt die Ausschüttung jedoch an eine andere Kapitalgesellschaft, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die Gesellschaft nicht mindestens zu 10 % mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft während eines ununterbroch­enen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es aber Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).

EINLAGENRÜCKZAHLUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Werden Bilanzgewinne von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an ihre Anteilsinhaber ausge­schüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurde zunächst eine umfassende und für den Gesellschafter über­­wiegend nachteilige Neugestaltung der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Ab­gaben­änderungsgesetz 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand

Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand ent­steht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft einen Zuschuss leistet und so­mit der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebun­dene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.

 

Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt

Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungs­kosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt.

 

Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten. In diesem Zusammen­hang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.

 

Führung von Evidenzkonten

Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die Gesellschaft Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die kumulierten Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge ab­züglich Gewinnausschüttungen zu erfassen.

 

Diese Evidenzpflicht hat insbesondere auch Bedeutung, als Gewinnausschüttungen an Gesell­schafter, die selbst Kapitalgesellschaften sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall aus steuer­licher Sicht eine Gewinnausschüt­tung gegenüber einer Einlagenrückzahlung zu präferieren ist.