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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

STEUERLICHE FOLGEN EINES HARTEN BREXITS

Vom Finanzministerium wurde vorsorglich ein Informationsschreiben über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritanniens nach Ablehnung des Austrittsabkommens veröffentlicht.

 

In der Information werden drei Szenarien, nämlich ein geregelter Austritt (deal), ein ungeregelter Austritt (no deal) sowie die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austritts­gesuchs behandelt. Im Folgenden weisen wir auszugsweise auf die Folgen eines ungeregelten Brexits hin.

 

Erfolgt ein harter Brexit (ohne Übergangsphase und ohne Austrittsabkommen), so wäre Groß­britannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Sämtliche Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher auf Vor­gänge, die nach dem Eintritt des harten Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr. Dies hat Aus­wirkungen für Unternehmer im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer.

 

Bereich der Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern erfolgt nach Eintritt des Brexits im Falle eines Wegzuges eines Unter­nehmens nach Großbritannien eine sofortige Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (fiktive Veräußerung). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung, wie er bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat möglich wäre, nicht mehr gestellt werden.

 

Bereich der Umsatzsteuer

Nach dem Brexit sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Beide sind bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit. Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht werden. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich stellen dann Einfuhrlieferungen dar.

 

Die Katalogleistungen (zB Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger, Rechtsanwalt, Ingenieur etc) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmern nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den drittländischen Vorschriften.

 

Weiters kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich, die steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigen, erforderlich sein, einen Fiskalvertreter (zB Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) im EU-Land zu bestellen.

 

VORSTEUERABZUG TROTZ RECHNUNGSMANGEL

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

 

Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unbeacht­lich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einer aktuellen Erkenntnis bestätigt.

 

Nach Ansicht des EuGH ist trotz Vorliegens von formellen Mängeln bei einer Rechnung für den Vor­steuerabzug entscheidend, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss fest­stehen, dass

  • der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist,
  • er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner umsatz­besteuerten Umsätze verwendet und
  • die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht worden sind.

Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfangende Unter­nehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht nach ständiger Recht­sprechung des EuGH selbst dann zu, wenn sie etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausreichend, wenn das Finanzamt über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraus­setzungen erfüllt werden.

 

Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch bereits bei Rechnungsaus­stellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.

DARLEHEN ODER VERDECKTE EINLAGE?

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100 %-ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

 

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft - etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage - gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.

 

Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren. Hingegen stärkt die Zurverfügung­stellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

 

Zinszahlungen als Betriebsausgabe

Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuer­tarif zu versteuern. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer. Die Rück­zahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

 

Wie Darlehen eines fremden Dritten?

Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Beding­ungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

 

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?

Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andern­falls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

 

Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapital­ersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt. Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.

 

AUSKUNFTSPFLICHT FÜR KAPITALFLUSSMELDUNG?

Seit 01.03.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelver­wendung zu erteilen ist.

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens
EUR 50.000,00 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unter­nehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

 

Die übermittelten Meldungen werden vom BMF vor allem dahingehend analysiert, ob diese hin­sichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenk­ungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Ver­gleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusam­men­­hängende Zuflüsse zB aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen.

 

Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da dem BMF die Informationen über die Finan­zierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Pro­blematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim BMF gemeldet werden.

 

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und dem BMF herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

 

Auch die Nachfrage durch das BMF, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuer­erheb­lichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

 

Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentums­wohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist das BMF aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

 

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefrei­ende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb un­bedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!