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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

PENSIONSABFINDUNG UND HÄLFTESTEUERSATZ

Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, sofern im Pensionsvertrag eine Option auf eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.

 

Nach der aktuellen Judikatur des VwGH ist bei Folgenden Gegebenheiten und unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 37 Abs 5 EStG eine begünstigte Übergangsgewinnbesteue­rung für die Abfindung einer Firmenpension an GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben. Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche unterliegt dann dem Hälfte­steuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.

 

  • Betriebliche Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Pensionszusage, die eine Kapitalabfindung vorsieht
  • Ausscheiden aus der Geschäftsführung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, dh Einstellen aller (sonstigen) aktiven Erwerbstätigkeiten > EUR 22.000,00 Jahresumsatz und > EUR 730,00 Ge-samteinkünfte, und gleichzeitige Geltendmachung der Kapitalabfindung bzw
  • Ausscheiden aus der Geschäftsführung wegen Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des
    60. Lebensjahres und gleichzeitige Geltendmachung der vereinbarten Kapitalabfindung
  • Ausscheiden frühestens 7 Jahre nach Eröffnung bzw letztem Erwerbsvorgang des Betriebes

 

VwGH gegen Finanzamt und Bundesfinanzgericht

Während das Bundesfinanzgericht wie zuvor das Finanzamt die Pensionsabfindung nicht als Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns angesehen hatte, stellte der VwGH klar, dass mit dem Aus­scheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ein einklagbarer An­spruch auf Pensionsabfindung entstanden ist. Die Pensionsabfindung ist somit Teil des Veräuße­rungs- und Übergangsgewinns, für welchen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das ge­samte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.

 

Aus dem VwGH-Erkenntnis geht hervor, dass eine im Pensionsvertrag vereinbarte Option auf ein­malige Kapitalabfindung, die beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingung durchsetzbar ist, die Forderung auf Pensionsabfindung für den begünstigten Steuersatz qualifiziert. Dadurch erhöht sich vor allem aus der Sicht von Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen laufen­den Einkünften die Attraktivität von Firmenpensionszusagen bzw deren einmalige Auszahlung.

 

WIEREG - JÄHRLICHE MELDUNG

Seit Jänner letzten Jahres wird mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) die 4. Geldwäscherichtlinie zum Zwecke der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorfinan­zierung umgesetzt. Seither sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stift­ungen und Trusts über das Unternehmensserviceportal an die beim Finanzministerium einge- richtete WiEReG-Registerbehörde zu melden.

Meldungen können sowohl durch die Gesell­schaft selbst als auch durch bevollmächtigte Vertreter wie etwa Rechtsanwalt oder Steuerberater vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung war bereits im letzten Jahr fällig. Da­mit ist es aber nicht getan – das Gesetz beinhaltet laufende Sorg­falts- und Dokumentations­pflichten.

 

Jährliche Prüfung und Meldung

Jedes Jahr ist von den Rechtsträgern der wirtschaftlichen Eigentümer zu prüfen, ob die an die Registerbehörde gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wenn die einge­tragenen Daten nach wie vor aktuell sind, wird von der Registerbehörde die Abgabe einer noch­maligen Meldung der bereits eingetragenen Daten empfohlen. Der Zeitpunkt der jährlichen Meldung darf von den Rechtsträgern gewählt werden. Der Zeitraum zwischen den jährlichen Meldungen darf jedoch nicht mehr als 12 Monate betragen.

Was ist zu melden?

Welche Informationen sind dabei zu erheben, um die Meldungen an die Registerbehörde vor­zunehmen? Die Rechtsträger haben gemäß § 3 WiEReG anhand angemessener Maßnahmen die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Zu dabei auftretenden Frage­stellungen informiert das Finanzministerium – laufend aktualisiert – auf der Website https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Fallbeispiele.html mit Fallbeispielen.

 

Eine angemessene Maßnahme zur Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen sind die Einsichtnahme in öffentliche Register (Firmenbuch etc) und das Anfertigen von Kopien (Lichtbildausweise, privaten Urkunden wie zB Gesellschaftsverträge, Stiftungsurkunden etc). Bei der Feststellung und Überprüfung von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bedarf es landes­üblicher Nachweise.

 

Für die Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im In­land ist es mit der Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum getan. Weitere Dokumente zum Identitäts­nachweis sind nicht erforderlich, weil ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister erfolgt.

 

Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Hauptwohnsitz im Inland ist die Meldung von Vorname, Nachname und Geburtsdatum nicht ausreichend. Es bedarf auch der Mitteilung der Nationalität und der Adresse des Wohnsitzes. Dies ist mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu belegen.

 

Neben diesen Angaben ist es auch erforderlich, die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers offenzulegen: Eigentum, Stimmrechte, Kontrollrechte etc.

 

Der Rechtsträger hat in jenen Fällen, bei welchen keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, die natürlichen Personen der Geschäftsführung als subsidiäre wirtschaft­liche Eigentümer zu melden.

 

Bei Privatstiftungen gelten die Stifter und die in der Stiftungsurkunde als Begünstigte angege­benen Personen als die wirtschaftlichen Eigentümer. Begünstigte, welche pro Kalenderjahr bis zu EUR 2.000,00 an Zuwendungen erhalten, sind als „Einmalbegünstigte“ zu melden, ebenso die Mitglieder des Stiftungsvorstandes“.

 

Bei einem Trust sind Folgende als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden: Settlor/ Trustor, Trustees, der allenfalls vorhandene Protektor und die Begünstigten bzw der Begünstigten- kreis. Auch bei Trusts sind die Einmalbegünstigten und jene Personen, welche den Trust kontrol­lieren, zu melden.

 

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben ist, so ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. In einem solchen Fall reicht es aus, den Vor- und Nachnamen, das Vorliegen eines Treuhandschaftsver­hältnisses und Umfang und Art des wirtschaftlichen Interesses des verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers zu melden. Technisch ist es derzeit nicht möglich, die Kopie der Sterbeurkunde oder des Einantwort­ungs­beschlusses im Register einzupflegen. Diese Dokumente sind der Register­behörde auf Auf­forderung vorzulegen.

 

Weiterführende Informationen rund um das Wirtschaftliche Eigentumsregister sowie nähere Er­klärungen zu den organisatorischen Voraussetzungen für Meldungen in das Register finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html

 

ÄNDERUNGEN BEI PERSONALRÜCKSTELLUNGEN

Im Jahr 2018 wurden neue Rechnungsgrundlagen für die Berechnung von Pensions-, Jubilä­ums- und Abfertigungsrückstellungen beschlossen. Dies wird zu einer Erhöhung der Rück­stellungsbeträge führen. Der Unterschiedsbetrag kann bzw muss auf mehrere Jahre verteilt werden.

 

Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen

Am 15.08.2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen „AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung“ für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen „AVÖ 2008 – P“ ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.

 

Unternehmensrechtliche Berechnung

Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männern) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen be­rechnet, ist bei Jubiläumsgeldrückstellungen ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 % bis 8 % zu rechnen. Auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben.

 

Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde die sogenannte Override-Verordnung erlassen, die mit 20.11.2018 in Kraft getreten ist, nach der ein Unterschieds­betrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläums­geld­rück­stellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Die Verordnung sieht eine Ausschüt­tungs­sperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vor. Die Verordnung ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2017 enden, sofern der Jahresabschluss am 20.11.2018 noch nicht festgestellt war.

 

Der zu verteilende Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen (jeweils zum Beginn des Geschäfts­jahres).

 

Steuerliche Berechnung

Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw Jubiläumsgeldrückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) aus-wirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als bei der unternehmensrechtlichen Berechnung.

 

Der Steuergesetzgeber hat schon vor Jahren vorge­sorgt, damit sich ein etwaiger Umstellungs­aufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gemäß § 14 Abs 13 EStG sind derartige Unter­schiedsbe­träge grundsätzlich auf 3 Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rück­stellung für aktive Anspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR).

 

Tipp

Um die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung „klein“ zu halten, ist eine praktikable Methode, die Verteilung unternehmensrechtlich und steuerlich über 3 Jahre vorzunehmen.

GUTSCHEINE UND UMSATZSTEUER

Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gut­scheine der Umsatzsteuer unterworfen werden bzw in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?

 

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wert­gutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.

 

Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Man spricht auch von sogenannten „Mehrzweckgutscheinen“. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich um keinen Ertrag und um keinen umsatz­steuerpflichtigen Vorgang. Es fällt somit zu diesem Zeitpunkt auch keine Umsatzsteuer an.

 

Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bar­eingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Barein­­gänge somit erübrigt.

 

Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

 

Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert (Einzweckgutscheine), ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzu­sehen. In diesem Fall ist die entsprechende Umsatzsteuer (10 % / 20 %) zu berechnen und abzu­führen.

 

Bei einem Barverkauf ist der Verkauf des Gutscheines in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen.

 

Mit Anfang 2019 wurden hinsichtlich der Erfassung von Gutscheinen die EU-Mehrwertsteuer­richtlinien angepasst. Für Österreich ergeben sich daraus jedoch keine Auswirk­ungen und die Behandlung der Gutscheine erfolgt wie bisher.