eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

SPORTVEREIN MIT KANTINENBETRIEB

1. ABGABENRECHTLICHE BEGÜNSTIGUNGEN

 

Vereinen können unter folgenden Voraussetzungen abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden:

  • Vorliegen von steuerbegünstigten Zwecken, das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke
  • ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung


2. QUALIFIKATION DER TÄTIGKEIT EINES SPORTVEREINS

 

Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereins nur mit echten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich. Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (zB Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen (steuerfreien) unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen.

 

Beispiele: Erlöse aus Sportveranstaltungen, Werbeeinnahmen und Sponsoreneinnahmen

 

Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste.



Ein Vereinsfest stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, der zwar für die Er­füllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Derartige Betriebe sind nicht begünstigungsschädlich.

 

Kantinen sind begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbe­triebe mehr sind. Bei Umsätzen von insgesamt über EUR 40.000,00 aus diesem Bereich muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen; bei Umsätzen bis EUR 40.000,00 gilt die Ausnahmegenehmigung auto­matisch als erteilt. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, bleibt der restliche Verein begünstigt.

 

3. KÖRPERSCHAFTSTEUER

 

Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten, das sind entbehrliche Hilfsbetriebe und be­günstigungsschädliche Betriebe, sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Gewinne sind steuer­pflichtig. Der Steuersatz beträgt 23 % (bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %).


4. UMSATZSTEUER

 

Einnahmen, die den allgemeinen Vereinsbereich betreffen – zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden – unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 

Tätigkeiten, die im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben eines begünstigten Vereins ausgeübt werden, unterliegen mangels Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Sie gelten als „Liebhabereibetriebe“.

 

Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben (zB Kantinenbetrieb) werden wie folgt besteuert:

 

 


Der Steuersatz beträgt 10 % für Speisen, ansonsten 20 %.

 

5. WERBEABGABE

 

Der Werbeabgabe unterliegen ganz allgemein alle Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden, wie zB Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Werbung im Internet ist von der Werbeabgabepflicht ausgenommen.

 

Die Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist das Entgelt. Der Steuersatz beträgt 5 %.

 

Sofern die Jahresbagatellgrenze von EUR 10.000,00 nicht überschritten wird (Werbeabgabe daher kleiner als EUR 500,00), wird keine Werbeabgabe festgesetzt.


6. BELEGERTEILUNG UND REGISTRIERKASSE



Für Vereinsfeste besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungs­pflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (sogenannte „kleine Vereinsfeste“):

  • Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 %) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unter­haltungs­darbietungen üblicherweise nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
  • Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).

Für Kantinen, die von einem gemeinnützigen Verein betrieben werden, sind insoweit Erleich­terungen vorgesehen, als diese von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Beleger­teilungspflicht ausgenommen sind, wenn die Kantinenumsätze je Verein EUR 30.000,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten und die Kantine an nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird. In diesem Fall ist die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig, das bedeutet, dass auch keine Belege ausgestellt werden müssen. Bei Überschreiten dieser Begünsti­gungsgrenzen gilt die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungs­pflicht.

DIE BESTEUERUNG VON PRIVATSTIFTUNGEN

Im Jahr 1993 wurde die gesetzliche Grundlage für Privatstiftungen geschaffen. Damit sollte nicht nur dem weiteren Abfluss österreichischen Vermögens in ausländische Stiftungen entgegenge­wirkt, sondern auch ein Anreiz für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich ge­schaffen werden.

 

Zusätzlich sollte die Möglichkeit geboten werden, erwirtschaftetes Vermögen für nachfolgende Generationen, ohne die bei Vererbungen zumeist unvermeidliche Zersplitterung und Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung, zu erhalten.

 

Die Besteuerung der Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)
2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung
3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)


1. Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen (Eingangsbesteuerung)

 

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Der Steuersatz beträgt 2,5 %.


Der Steuersatz erhöht sich auf 25 %, wenn

  • die ausländische Stiftung nicht mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem Privat­stiftungsgesetz vergleichbar ist oder
  • sämtliche erforderliche Dokumente (insbesondere Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde) nicht spätestens bis zur Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe be­steht.

Zuwendungen von Immobilien an eine Privatstiftung sind von der Stiftungseingangssteuer be­­freit, stattdessen sind Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zur Gänze im Grunderwerbsteuer­gesetz erfasst. Für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen fallen an:

  • 0,5 % bis 3,5 % Grunderwerbsteuer (Stufentarif; je nach Betrag) vom Grundstückswert und
  • 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert sowie
  • 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie.

Endbesteuertes Kapitalvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unter 1 % Beteiligungs­höhe, welche der Privatstiftung von Todes wegen zugewendet wurden, unterliegen keiner Eingangsbe­steuerung.


2. Laufende Besteuerung der Privatstiftung


Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche:

  • Steuerfreie Erträge
    • Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften

 

  • Erträge die der Zwischensteuer (23 %; bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %) unterliegen
    • Zinsen aus Bankguthaben,
    • Zinserträge aus Forderungswertpapieren, Investmentfondanteilen,
    • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Derivaten sowie
    • Einkünfte aus steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen.

Die Zwischensteuer wird bei Zuwendungen an die Begünstigten wieder gut geschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zu­wendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

 

  • Steuerpflichte Einkünfte (23 % Körperschaftsteuer; bis 31.12.2022: 25 %: 2023: 24 %)
    • Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
    • sonstige Einkünfte (zB Spekulationsgewinne).

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil der Privatstiftung liegt unter bestimmten Voraussetzungen in der möglichen steuerfreien Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Kapital­beteiligung.


3. Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte (Ausgangsbesteuerung)

 

Zuwendungen der Privatstiftung an im Inland ansässige Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % und sind endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer muss von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.


Handelt es sich bei der Zuwendung um eine „Substanzauszahlung“, kann diese unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei behandelt werden:

  • das Vermögen wurde nach dem 31.07.2008 gestiftet,
  • es wird ein Evidenzkonto geführt, in dem alle Zu- und Abgänge an der Substanz der Privat­stiftung erfasst werden und
  • die Zuwendung übersteigt den maßgeblichen Wert (=Bilanzgewinn + Gewinnrücklagen + stille Reserven im zugewendeten Vermögen) und findet im Evidenzkonto Deckung.

DIE PRIVATSTIFTUNG

Die 1993 geschaffenen Privatstiftungen verfolgen fremd- oder eigennützige Ziele um zumeist namhafte Vermögensmassen nach dem Willen des Stifters zu verwalten. Mit einer Privatstiftung soll das Vermögen des Stifters (auch über dessen Tod hinaus) erhalten werden, um den Unternehmensbestand zu sichern, bestimmte Personen (zB Familienangehörige oder Mitarbeiter) zu begünstigen bzw Forschung (in Betrieben) oder Kunst (auch in nicht gemeinnütziger Weise) zu unterstützen.

Eigenschaften einer Privatstiftung

Die Privatstiftung ist eine juristische Person, aber keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also zB auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden und es muss ihr ein Vermögen von zumindest EUR 70.000,00 gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen welches vom Stiftungsvorstand für die Begünstigten im Sinne des Stiftungszweckes verwaltet wird! Die Privatstiftung darf selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht Vollhafter einer Personengesellschaft sein.

Errichtung

Die Privatstiftung wird durch die vom Stifter zu errichtende Stiftungserklärung unter Lebenden errichtet (Notariatsakt). Aber auch von Todes wegen kann eine Privatstiftung durch eine letztwillige Anordnung errichtet werden. Die Privatstiftung entsteht durch Eintragung im Firmenbuch.

Inhalt der Stiftungserklärung

Das Privatstiftungsgesetz 1993 gestattet Stiftern eine sehr weitreichende individuelle Ausgestaltung der Stiftungserklärung. Der gesetzliche Mindestinhalt für die Eintragung einer Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und ggf eine Stiftungszusatzurkunde) hat jedenfalls zwingend zu umfassen:

  • eine Vermögenswidmung (in Höhe von mindestens EUR 70.000,00 als Barvermögen oder in Form von Sachwerten, die dann allerdings einer Gründungsprüfung unterliegen)
  • einen definierten Stiftungszweck
  • einen Begünstigtenkreis (auch der Stifter selbst kann Begünstigter sein)
  • Name und Sitz der Privatstiftung (zB Name des Stifters oder des Begünstigten)
  • Dauer der Stiftung (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit)
  • Name und Anschrift des Stifters, (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei protokollierten Gesellschaften die Firmenbuchnummer)

Zusätzlich kann zB auch noch folgender Inhalt in die Stiftungserklärung aufgenommen werden:

  • Änderungsregeln für die Stiftungserklärung
  • Widerrufsvorbehalt für den Stifter/Mitstifter
  • Erlaubnis für Erlassung einer Stiftungszusatzurkunde
  • Festlegung eines Letztbegünstigten (zB auch des Stifters)
  • Regelung für den Stiftungsvorstand (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Vertretungsbefugnis)
  • Regelung für den Stiftungsprüfer (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Einrichtung eines Aufsichtsrates oder weiterer Organe (zB Beiräte, Kuratorien) mit Beratungs-, Vorschlags-, Antrags- und Kontrollaufgaben
  • Regelungen für den Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer)
  • Vergütungsregeln für Stiftungsorgane

Stiftungsorgane

  • Stiftungsvorstand: Er hat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen (wovon zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR haben müssen). Begünstigte und deren nahe Angehörige sind von dieser Funktion ausgeschlossen. Der Vorstand vertritt die Privatstiftung und verwaltet ihr Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes sorgfältig. Der Stiftungsvorstand hat die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt die Begünstigten der Privatstiftung mitzuteilen. Er hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Eine Offenlegungspflicht besteht nicht.
  • Stiftungsprüfer: Dieser wird vom Gericht oder von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat bestellt. Er darf nicht Begünstigter oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein. Er hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und die Buchführung zu prüfen.
  • Aufsichtsrat: Obligatorisch, wenn die Arbeitnehmeranzahl in der Stiftung oder von ihr beherrschten Unternehmen über 300 liegt. Ansonsten kann ein Aufsichtsrat freiwillig bestellt werden.

Firmenbucheintragung

Der erste Stiftungsvorstand hat beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht die Eintragung der Privatstiftung zu beantragen. Der Stifter (oder die Mitstifter) kann auch eine Stiftungszusatzurkunde in notarieller Form errichten, die allerdings dem Firmenbuch nicht vorgelegt werden muss. Darin kann weiteres Vermögen zugestiftet werden, weitere Stiftungsorgane und Honorare für diese fixiert und die Begünstigtenkreise nominiert werden, was aus dem Firmenbuch nicht erkennbar wird.

Auflösung

Sie erfolgt mit Ablauf ihrer Bestandsdauer, Insolvenzeröffnung oder Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, einstimmigem Auflösungsbeschluss des Vorstandes (zB auf Widerruf des Stifters hin) oder durch gerichtlichen Auflösungsbeschluss.