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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2019 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2.  MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.
         

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis  28. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

 

NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2019

Das Jahr 2019 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Mit 01.01.2019 entfällt die Möglichkeit der Mindestangabenanmeldung. Die normale An­meldung weist dafür deutlich weniger Datensätze auf und wird daher als „reduzierte Anmeldung“ bezeichnet. Die normale Anmeldung kann seit 01.01.2019 auch über die ELDA-APP erfolgen.

 

Nur wenn die Meldung über ELDA nicht möglich ist (zB wegen eines technischen Ausfalls oder die Personalverrechnung ist nicht erreichbar), darf anstelle der normalen Anmeldung eine „Vor-Ort-Anmeldung“ erfolgen. Diese ist nur per Fax (05780761) oder Telefon (05780760) möglich und dient der Absicherung für den Fall einer Finanzpolizeikontrolle. Trotz einer „Vor-Ort-Anmeldung“ muss (außer bei fallweise Beschäftigten) spätestens binnen 7 Tagen ab Beschäftigungsbeginn eine normale Anmeldung erfolgen.

 

Änderungsmeldungen

Mit 01.01.2019 wurde der Großteil der Änderungsmeldungen abgeschafft. Änderungsmeldungen sind nur noch in definierten Sonderfällen erforderlich.

Altersteilzeit

Das bisherige Mindestalter für die Altersteilzeit (Männer 58 Jahre, Frauen 53 Jahre) wird ange­hoben.

 

Männer, die ab 01.01.1961 geboren sind, können Altersteilzeit erst nach Erreichen eines Alters von 60 Jahren antreten.

 

Frauen, die ab 02.12.1963 geboren sind, können Altersteilzeit erst nach Erreichen des folgenden Alters antreten:

  • Geburtsdatum 02.12.1963 bis 01.06.1964                    53,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1964 bis 01.12.1964                    54,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1964 bis 01.06.1965                    56,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1965 bis 01.12.1965                    57,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1965 bis 01.06.1966                    57,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1966 bis 01.12.1966                    58,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1966 bis 01.06.1967                    58,5 Jahre
  • Geburtsdatum 02.06.1967 bis 01.12.1967                    59,0 Jahre
  • Geburtsdatum 02.12.1967 bis 01.06.1968                    59,5 Jahre
  • Geburtsdatum ab 02.06.1968                                        60,0 Jahre

Arbeitszeit NEU

Wir dürfen nochmals auf die seit 01.09.2018 geltenden Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) hinweisen. Diese haben kurz zusammengefasst folgende Änderungen mit sich gebracht:

  • Anhebung der Arbeitszeithöchstgrenzen im AZG auf 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich (zur Abdeckung von Arbeitsspitzen). Die wöchentliche Arbeitszeit darf aber nach wie vor im 17 Wochen-Schnitt maximal 48 Stunden betragen.
  • Sanktionsloses Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer bezüglich jener Überstunden, durch die die Arbeitszeit täglich 10 Stunden oder wöchentlich 50 Stunden überschreiten würde. Falls es zu solchen Überstunden kommt, gebührt dem Arbeitnehmer ein Vergütungswahlrecht (Geld oder Zeitausgleich).
  • Möglichkeit zur Ausdehnung der Normalarbeitszeitgrenzen bei Gleitzeit auf bis zu 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich unter der Voraussetzung der Gewährung ganzer Gleittage.
  • Neue Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsarbeitsverbot (4-mal jährlich).
  • Erweiterung des vom AZG und ARG ausgenommenen Personenkreises.
  • Verkürzte tägliche Ruhezeit im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten.

Auflösungsabgabe

Höhe der Auflösungsabgabe 2019: EUR 131,00

 

Behindertenausgleichstaxe

Ausgleichstaxe für 2019 pro nicht erfüllte „Einstellungspflicht“ (pro Person und Monat):

  • für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer                 EUR 264,00
  • für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer             EUR 370,00
  • für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer                            EUR 393,00

Clearingsystem (Sozialversicherung)

Für Zeiträume ab 01.01.2019 gibt es ein automatisches Rückmeldesystem im Falle fehlender Daten oder Ungereimtheiten von übermittelten Daten betreffend Versichertenmeldungen und monat­lichen Beitragsgrundlagenmeldungen. Es besteht zwar keine rechtliche Pflicht der Unternehmen, am neuen Clearingsystem teilzunehmen, allerdings wird die Teilnahme im Sinne der Qualitätssicherung dringend empfohlen.

 

Dienstwohnung m² – Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben im Jahr 2019 gegenüber 2018 unverändert:

Burgenland         EUR 5,09           OÖ                      EUR 6,05           Tirol                EUR 6,81

Kärnten               EUR 6,53           Salzburg             EUR 7,71           Vorarlberg     EUR 8,57

NÖ                       EUR 5,72           Steiermark         EUR 7,70           Wien               EUR 5,58

 

Dienstgeberzuschlag (DZ)

Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wurde ab 01.01.2019 um 0,02 Prozentpunkte gesenkt. Es gelten daher seit 01.01.2019 für Oberösterreich 0,34 %.

 

Existenzminimum

Lohnpfändungswerte im Jahr 2019 in EUR:

 

Familienbonus

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus (FABO+) ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der direkt die zu entrichtende Lohnsteuer verringert. Der FABO+ steht pro Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Voraussetzung ist, dass

  • der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Österreich hat und
  • das Kind seinen Wohnsitz in Österreich, einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz hat.

Der FABO+ kann wahlweise über die laufende Personalverrechnung (also beim Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“) beantragt werden.

 

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

Der FABO+ beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag EUR 125,00 monatlich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres reduziert er sich auf EUR 41,68 monatlich und gebührt solange, wie für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Liegt der Wohnsitz des Kindes nicht in Österreich, aber in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz, wird der FABO+ entsprechend dem Preisniveau des jeweiligen Landes indexiert. Die Indexwerte sind in einer Verordnung des BMF festgelegt. Für Kinder mit Wohnsitz außerhalb EU/EWR/Schweiz ge­bührt hingegen kein FABO+.

 

Wem steht ein Familienbonus Plus zu?

Für den Anspruch auf den FABO+ kommen folgende 3 Personen in Betracht:

1. Familienbeihilfenbezieher,

2. Partner des Familienbeihilfenbeziehers (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte),

3. Unterhaltszahler = Person, die für das Kind den gesetzlichen Geldunterhalt (Alimente) leistet, ohne mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt zu leben.

 

Da der FABO+ pro Kind insgesamt nur im Ausmaß von 100 % gebührt, können niemals alle 3 Personen den Familienbonus Plus für dasselbe Kind im selben Zeitraum beanspruchen. Der FABO+ kann daher entweder

  • von 1 Person in voller Höhe (zB Familienbeihilfenbezieher oder dessen Partner) oder
  • von 2 Personen jeweils in halber Höhe (zB Familienbeihilfenbezieher und dessen Partner)

geltend gemacht werden.

 

Gibt es einen Unterhaltszahler (zB infolge der Scheidung zahlt der im getrennten Haushalt lebende Vater Alimente für das Kind), hat dieser gegenüber dem Partner des Familienbeihilfenbeziehers (zB Stiefvater des Kindes) Vorrang.

 

Welche Unterlagen muss der Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, damit der Familien­bonus Plus in der Personalverrechnung berücksichtigt werden darf?

Der Arbeitgeber muss sich folgende Unterlagen aushändigen lassen:

  • Ein vom Mitarbeiter persönlich unterschriebenes Formular E 30, in dem der Punkt 3. Familien­bonus Plus (ab 2019) ausgefüllt ist.
  • Wenn der Mitarbeiter am Formular E 30 ankreuzt, Familienbeihilfenbezieher oder Partner des Familienbeihilfenbeziehers zu sein, muss er zusätzlich eine Bestätigung über den Familien­beihilfenanspruch (erhältlich per FinanzOnline oder direkt beim Finanzamt) vorlegen.
  • Wenn der Mitarbeiter am Formular E 30 ankreuzt, Unterhaltszahler zu sein, hat er dem Arbeit­geber einen Nachweis für die Unterhaltspflicht (zB Gerichtsurteil, Scheidungsvergleich, Unter­haltsvereinbarung oä) und deren Erfüllung in der Vergangenheit (zB Kontoauszug der letzten
    3 Monate) zu erbringen.

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Was gilt, wenn das Kind 18 wird?

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf der Arbeitgeber den FABO+ ab dem Folge­monat nicht mehr berücksichtigen. Erst wenn der Arbeitnehmer ein neues Formular E 30 und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der FABO+ (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden.

 

Haftet der Arbeitgeber für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers?

Für die Richtigkeit sämtlicher Detailangaben (zB Wohnsitzstaat des Kindes) ist der Mitarbeiter selbst verantwortlich und haftet für Falschangaben direkt gegenüber dem Finanzamt. Der Arbeitgeber kann nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn er Angaben des Arbeitnehmers trotz offensichtlicher Unrichtigkeit berücksichtigt hat. Wenn daher ein Mitarbeiter den FABO+ im Formular E 30 in voller Höhe geltend macht, ist der Arbeitgeber nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob der andere Elternteil auch wirklich auf „seinen“ 50 %-Anteil verzichtet hat. Der Arbeitgeber darf also auf die diesbezügliche Angabe des Mitarbeiters vertrauen. Wird der FABO+ in einem insgesamt zu hohen Ausmaß geltend gemacht, kommt es bei den betroffenen Personen zu einer Pflichtveranlagung und entsprechenden Steuernachzahlung. Der Arbeitgeber hat damit nichts zu tun.

 

Was gilt, wenn sich die am Formular angeführten Umstände später ändern?

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für den FABO+ (oder für den AVAB/AEAB) weg oder ändern sich diese, muss der Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mit dem Formular
E 31 bekanntgeben.

 

"Formel 7" - Steueroptimierung

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.07.2018, Ro 2017/13/0005) hat der in der Praxis beliebten Sechsteloptimierung von Jahresboni gemäß der „Formel 7“ eine klare Absage erteilt. Ein und derselbe Rechtstitel (zB Bonusvereinbarung) kann nicht einen einheitlichen Bezug steuerwirksam in laufende Bezüge und Sonderzahlungen aufsplitten. Das BMF hat allerdings auf diese Entscheidung noch nicht reagiert. Da die Lohnsteuerrichtlinien (siehe RZ 1052) bis­her unverändert geblieben sind, ist aktuell von einer Duldung „bis auf weiteres“ seitens der Finanzverwaltung auszugehen.

 

Monatliche BeitragsgrundlagenMeldung (mBGM)

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ersetzt für Zeiträume ab 01.01.2019

  • die monatliche Beitragsnachweisung und
  • den jährlichen Beitragsgrundlagennachweis (SV-Teil des L16).

Es sind bereits unterjährig für jeden Monat (bis zum 15. des Folgemonats) die Beitragsgrundlagen und Beiträge pro Mitarbeiter zu melden. Falls ein Mitarbeiter nach dem 15. eines Monats eintritt, reicht die Übermittlung der mBGM bis zum 15. des übernächsten Monats (Vorschreibe­betriebe müssen die mBGM hingegen generell bereits bis 7. des Folgemonats übermitteln). Durch die mBGM entfällt der Aufwand für den alljährlichen Abgleich der Beitragsgrundlagen. Außerdem wird der Großteil der Änderungsmeldungen überflüssig.

 

Für Zeiträume ab 01.01.2019 besteht für Selbstabrechnerbetriebe (nicht hingegen für Vorschreibe­betriebe) die Möglichkeit einer sanktionslosen Rollung für bis zu 12 Monate rückwirkend.

 

In der Übergangszeit bis 31.08.2019 gibt es (sowohl für Selbstabrechner- als auch für Vorschreibe­betriebe) eine Kulanzregelung, um auf die zu erwartenden Anlaufschwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Demnach werden bis August 2019 verspätete oder unrichtige monatliche Beitragsgrund­lagenmeldungen weder mit Säumniszuschlägen noch mit Verzugszinsen sanktioniert.

 

Sachbezug PKW

Für die Sachbezugsermittlung bei Privatnutzung von Firmenfahrzeugen gelten (gemäß der seit 01.01.2016 eingeführten Änderung) folgende Grundsätze:

  • Normaler Sachbezugswert 2 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 960,00
  • Halber Sachbezugswert 1 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 480,00

Nur dann, wenn laut Zulassungs- oder Typenschein der mittlere CO2-Wert die für das Neuan­schaffungs­jahr (erstmalige Zulassung des KFZ) geltende CO2-Emissionsgrenze (Gramm/Kilometer) nicht überschreitet, kommt der ermäßigte Prozentsatz zur Anwendung:

  • 1,5 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 720,00
  • Halber Sachbezugswert 0,75 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 360

Der maßgebliche CO2-Emmissionsgrenzwert richtet sich nach dem Jahr der Anschaffung (erst­maligen Zulassung):

 

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‍Sozialversicherung - neues Tarifsystem

Mit 01.01.2019 wurden die bisherigen Beitrags- und Verrechnungsgruppen durch sogenannte Tarif­gruppen ersetzt. In den Tarifgruppen sind – anders als bei den bisherigen Beitragsgruppen – die mit der Sozialversicherung abzurechnenden Nebenbeiträge (AK-Umlage, WF, IE usw) integriert.

 

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Das neue Tarifsystem ist modular aufgebaut und besteht aus 3 aufeinander aufbauenden Bestandteilen:

  • Beschäftigtengruppe: zB vollversicherter Arbeiter = B001, vollversicherter Angestellter = B002, Handelsrechtlicher GmbH-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis = B005, geringfügiger Arbeiter = B010, geringfügiger Angestellter = B030, Angestelltenlehrling = B044, Arbeiterlehrling = B045.
  • Ergänzungscodes: Diese erhöhen den Basisprozentsatz der zu entrichtenden Beiträge, zB Nacht­schwerarbeitsbeitrag = E01, Schlechtwetterbeitrag = E02.
  • Abschläge und Zuschläge: Diese erhöhen oder reduzieren den Basisprozentsatz der zu ent­richtenden Beiträge, zB E-Card-Gebühr = Z02, Auflösungsabgabe = Z03, Arbeitslosenver­sicherung-Senkung bei Niedrigentgelt = A01 (-1 %), A02 (-2 %), A03 (-3 %), Entfall des UV-Beitrags ab 60 = A08.

Unfallversicherungsbeitrag

Ab 01.01.2019 sinkt der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 %.

 

Urlaubsverjährung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt in zwei aktuellen Entscheidungen die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angemessen darüber aufgeklärt hat und dadurch in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage zu konsu­mieren. Die Beweislast für diese Aufklärung trifft den Arbeitgeber (Urteile vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16). Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer daher rechtzeitig (zB einige Monate vorher) auf eine drohende Verjährung des Urlaubs hinweisen, um sich nachher auch tatsächlich auf die Urlaubsverjährung berufen zu können.

 

Wiedereingliederungsteilzeit

Durch eine (seit 01.07.2018) wirksame Gesetzesänderung wurde die frühere strenge Auslegung der Sozialversicherungsträger, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit nur lückenlos im Anschluss an den (mindestens sechswöchigen) Krankenstand angetreten werden kann, beseitigt. Eine Wiedereinglied­er­­ungs­teilzeit kann auch noch bis spätestens einen Monat nach Ende des (mindestens sechs­wöchigen) Krankenstandes angetreten werden.

 

Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)

Festlegung des Zinssatzes für 2019 in Höhe von 0,5 % (für den über den Freibetrag von
EUR 7.300,00 hinausgehenden Betrag).

 

LEISTUNGEN NACH ASVG UND GSVG

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die mit Beginn der Erwerbstätigkeit bzw mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung entsteht. Unselbstständig Erwerbstätige unter­liegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Selbst­ständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

 

1. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM ASVG

 

Versicherte erhalten

  • als Sachleistung ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-card,
  • als Sachleistung Spitalsbehandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse und
  • Geldleistung nur in Form von Geld, wie etwa Kranken-, Wochen- oder Rehageld.

2. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM GSVG

 

Es wird bezüglich Leistungserbringung zwischen Sach- und Geldleistung unterschieden. Die Zuordnung hängt von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegan­genen Jahres ab. Wird zusätzlich eine Pension nach dem GSVG bezogen, ist diese auch zu berück­sichtigen.

 

2.1. Sachleistung

 

Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte unter EUR90.300,00 (Wert 2025) hatte. Ebenso Versicherte in den ersten 3 Jahren ihrer Berufsausübung, Versicherte mit mehrfachem Kranken­versicherungsschutz (Mehrfach­ver­sicherte) und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage.

 

Die SVS stellt die meisten Leistungen in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner zur Verfügung. Es müssen also keine unmittelbaren Auslagen getätigt werden.

 

Sach­leistungsberechtigte erhalten Ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz), Spitalsaufenthalte und Medikamente bei den entsprechenden Vertragspartnern als Sachleistung.

 

Geht man als Sachleistungsberechtigter nicht zu einem Vertragsarzt, sondern zu einem Wahl­arzt, so muss das Honorar selbst bezahlt werden. Im Nachhinein erhält man als Kostenersatz maximal den Vertragstarif, den die SVS an einen Vertragsarzt gezahlt hätte.

 

2.2. Geldleistung

 

Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorange­gangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 90.300,00 überschreitet.

 

Geldleistungsberechtigte erhalten ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz) als Geldleistung. Das bedeutet, dass der Arztbesuch vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im Nachhinein von der SVS Kostenersatz begehrt werden kann.

 

Die Vergütung ist generell höher als der Vertragstarif.

 

Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten kann der Geldleistungsberechtigte wählen, ob er die Leistung als Geld- oder Sachleistung beziehen will.

 

Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte erhalten im Spital in der allgemeinen Ge­bührenklasse den Aufenthalt als Sachleistung. Der Sachleistungsberechtigte erhält bei der Sonderklasse keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kosten­ersatz vergütet bekommt.

 

2.3. Wahlmöglichkeit zwischen Sach- und Geldleistung

 

Sachleistungsberechtigte können per Antrag und gegen Aufzahlung halb- oder voll Geldleistungsberechtigte werden.

  • Eine halbe Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 105,90 pro Monat. In diesem Fall kann man beim Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse erhalten, während man ansonsten Sachleistungsberechtigter bleibt.
  • Eine volle Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 132,35 pro Monat. Man erhält alle Leistungen wie Geldleistungsberechtigte.

Geldleistungsberechtigte können per Antrag und ohne Zusatzkosten halb Geldleistungs-berechtigte werden. Man er­hält bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse, während man an­sonsten dieselben Leistungen wie Sachleistungsberechtigte bezieht.

 

Die jeweilige Option beginnt mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder mit Beginn der Pflichtversicherung.

 

Die freiwillige Beendigung einer Option ist frühestens zum Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres möglich. Solange die Option nicht widerrufen wird, bleibt sie auch bei einem ein­kommensbedingten Wechsel in der Anspruchsberechtigung erhalten. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird jedoch den geänderten Verhältnissen angepasst.

CHECKLISTE - ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können insbesondere folgende Ausgaben und Absetz­beträge steuermindernd geltend gemacht werden.

 

1. WERBUNGSKOSTEN


Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

 

Typische Beispiele sind:

  • Pendlerpauschale (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berück­sichtigt werden)
  • Arbeitsmittel (zB typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung, Werkzeuge usw)
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (zB Kurskosten, Fachliteratur usw)
  • Kosten für Familienheimfahrten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Pflichtbeiträge zu Berufsverbänden, Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Betriebsratsumlage

2. SONDERAUSGABEN


Sonderausgaben sind private Ausgaben, die keine Werbungskosten darstellen, aber steuerlich begünstigt werden.


Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (wie zB Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung, Lebensversicherungen auf Ableben, Pensionskassenbeiträge) sowie Ausga­ben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bis 31.12.2020 wenn der der Zahlung zugrundelieg­ende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde (idR bis zu EUR 2.920,00)
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katas­trophenhilfeorganisationen), für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, für behördlich genehm­igte Tierheime, an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports (bis zu 10 % der Einkünfte des jeweiligen Jahres)
  • Kirchenbeiträge (bis zu EUR 600,00; bis 2023 bis zu EUR 400,00)  

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

3. AUSSERGEÖHNLICHE BELASTUNGEN
 

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungs­fähig­keit wesentlich beeinträchtigen.

 

Letzteres ist dann der Fall, wenn der einkommensabhängige Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 % des Einkommens) überschritten wird. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind ua folgende:

  • Krankheitskosten sowie Kurkosten (zB Arzt- und Krankenhaushonorare, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Kosten für Medikamente und Behandlungen, Heil- und Sehbehelf, Pauschale Krankheitskosten bei Vorhandensein bestimmter Erkrankungen usw)
  • Begräbniskosten (soweit im Nachlass nicht gedeckt)
  • Kosten für Alters- oder Pflegeheim sowie für die Hausbetreuung  

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

  • Außergewöhnliche Belastungen iZm Behinderungen
  • Kosten für Beseitigung von Katastrophenschäden

4. ABSETZBETRÄGE


Zusätzlich zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen Steuerpflichtigen ua folgende Absetzbeträge zu:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Familienbonus Plus bis zu EUR 2.000,00 pro Kind bis zum 18. Lebensjahr und danach bis zu EUR 700,00 pro Kind bis längstens zum 25. Lebensjahr (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Absetzbeträge bei niedrigen Einkommen (Negativsteuer)
  • Pensionistenabsetzbetrag bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Pendlereuro (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)

5. FRISTEN

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend abgegeben werden, dh bis zum 31.12.2025 können Dienstnehmer noch für das Jahr 2020 eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.

 

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist insbesondere sinnvoll bei

  • schwankenden Bezügen,
  • Vorhandensein von Sonderausgaben, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Pendlereuro, außergewöhnlichen Belastungen,
  • Verlusten aus anderen Einkunftsarten (=Verlustausgleich),
  • Anspruch auf Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder
  • Anspruch auf Negativsteuer.