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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

ZEITPUNKT DES VORSTEUERABZUGS

Manchmal stellt sich die Frage, in welcher Umsatzsteuervoranmeldung der Vorsteuerabzug durchzuführen ist. In jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder in jenem, in dem die Rechnung beim Unternehmer eingegangen ist?

 

Grundsätzlich darf vom Unternehmer nur eine von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Weiters muss – mit Ausnahme von Anzahlungen – auch die Leistung bereits erbracht worden sein. Im Falle eines Istbesteuerers (also eines Unternehmers, der die eigene Umsatzsteuer bei Vereinnahmung des Entgelts schuldet) kann der Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Eingangsrechnung geltend gemacht werden.

 

Bei einem Sollbesteuerer, der die Umsatzsteuer bei Rechnungslegung abführen muss, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bzw in welcher Umsatzsteuervoranmeldung er den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen kann. Diese Frage wird aus Sicht des Unionsrechts und der Judikatur anders beantwortet als von der Finanzverwaltung. Aus unionsrechtlicher Sicht ist normiert, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht, also wann umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet wird. Um das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen ausüben zu können, muss nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein.

 

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien der österreichischen Finanzverwaltung hingegen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und somit das Rechnungsdatum maßgeblich. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. Eine Rückdatierung der Rechnung ist allerdings unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben von Seiten des Unionsrechts einerseits und der österreichischen Verwaltungspraxis andererseits haben Unternehmer in der Praxis ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder im Monat des Rechnungsdatums oder im Monat des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

 

Tipp

Um Diskussionen mit dem österreichischen Finanzamt zu vermeiden, sollte allerdings bei Verbuchung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum des Einlangens der Rechnung darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung das verspätete Einlangen durch einen entsprechenden Vermerk das Eingangsdatum dokumentiert wird, etwa mittels Eingangsstempel.

 

ENERGIEKOSTENZUSCHUSS FÜR 2023

Während die Antragsfrist für den ersten Energiekostenzuschuss 2022 für Unternehmen (EKZ 1) bereits abgelaufen ist, erfolgten seitens des österreichischen Gesetzgebers zwischenzeitig die legistischen Vorbereitungen für die Gewährung eines neuen EKZ 2 für das Jahr 2023. Die neuen bzw adaptierten Förderungsrichtlinien liegen zwar noch nicht vor, jedoch wurden seitens des ressortzuständigen Wirtschaftsministeriums bereits Details mitgeteilt.

 

Für den Förderzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 sollen im Rahmen des Energiekostenzuschusses 2 pro Unternehmen EUR 3.000 bis EUR 150 Millionen ausbezahlt werden können. Die Höhe des Zuschusses ist in fünf Förderstufen gestaffelt, wobei in den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Millionen die Voraussetzung des Nachweises der Mindest-Energieintensität entfällt.

 

Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30 % auf 60 % und in Stufe 2 von 30 % auf 50 % erhöht werden (im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1). Somit werden zB in Stufe 1 60 % der Energiemehrkosten gefördert. Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem die Energiearten Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl etc und in Stufe 2 bis 5 jeweils Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme).

 

Details zu den einzelnen Förderstufen des Energiekostenzuschusses 2:

  • Stufe 1 (EUR 3.000 bis EUR 2 Millionen Zuschuss)
    • Energieintensität: nicht erforderlich
    • Förderintensität: 60 % der Mehrkosten
    • Verbrauchsmenge (gefördert): max 100 % des Verbrauchs 2021
  • Stufe 2 (EUR 2 Millionen bis EUR 4 Millionen Zuschuss)
    • Energieintensität: nicht erforderlich
    • Förderintensität: 50 % des 1,5-fach übersteigenden Preises
    • Verbrauchsmenge (gefördert): max 70 % des Verbrauchs 2021
  • Stufe 3 (EUR 4 Millionen bis EUR 50 Millionen Zuschuss)
    • Energieintensität: Energiekosten 3 % des Produktionswertes 2021 oder 6 % des Produktionswertes
      im ersten Halbjahr 2022
    • Förderintensität: 65 % des 1,5-fach übersteigenden Preises
    • Verbrauchsmenge (gefördert): max 70 % des Verbrauchs 2021
  • Stufe 4 (EUR 50 Millionen bis EUR 150 Millionen Zuschuss)
    • Energieintensität: Energiekosten 3 % des Produktionswertes 2021 oder 6 % des Produktionswertes im ersten Halbjahr 2022
    • Förderintensität: 80 % des 1,5-fach übersteigenden Preises
    • Verbrauchsmenge (gefördert): max 70 % des Verbrauchs 2021
  • Stufe 5 (EUR 4 Millionen bis EUR 100 Millionen Zuschuss)
    • Energieintensität: nicht erforderlich
    • Förderintensität: 40 % des 1,5-fach übersteigenden Preises
    • Verbrauchsmenge (gefördert): max 70 % des Verbrauchs 2021

Zudem müssen antragstellende Unternehmen zusätzliche Kriterien erfüllen:

  • Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Gewinnausschüttungen
  • Steuerliches Wohlverhalten
  • Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 (in den Förderstufen 3 bis 5)
  • Keine Förderung von Bevorratung bei lagerfähigen Energien

Analog zum Energiekostenzuschuss 1 soll die Antragstellung über den aws Fördermanager möglich sein. Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

 

Die Antragstellung soll in zwei Zeiträumen erfolgen:

  • Erstes Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist ab dem 3. Quartal 2023
  • Zweites Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist ab dem 1. Quartal 2024 vorgesehen.

Die gesetzlichen Regelungen, die Genehmigungen durch die Europäische Kommission sowie die Förderrichtlinien bleiben abzuwarten.

 

 

BERICHTIGUNG VERGESSENER ABSCHREIBUNGEN

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich ist, ob Abschreibungsbeträge, die in Vorjahren übersehen wurden, steuerlich nachgeholt werden können.

 

Grundsätzlich besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, Irrtümer in der Abgabenerklärung bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt zu berichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch vorgesehen, dass eine Fehlerkorrektur für bereits verjährte Jahre möglich ist. Eine solche Korrektur erfolgt durch Zu- und Abschläge und ist nur dann vorzunehmen, soweit der Fehler steuerliche Auswirkungen in einem noch nicht verjährten Jahr hat. Zusätzlich wird ein Verfahrenstitel (etwa eine Wiederaufnahme des Verfahrens) benötigt.

 

Verwaltungsgerichtshof gegen Wiederaufnahme

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte der Vermieter 1998 vergessen, die Herstellungskosten zweier Häuser in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und in den Folgejahren die Abschreibung (AfA) davon anzusetzen. Im Jahr 2016 fiel dieser Fehler auf, weshalb der Vermieter um Berichtigung der vergessenen Abschreibung im Jahr 2011 ersuchte. Der VwGH stellte fest, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrenstitel besteht, da Tatsachen, die dem Vermieter schon immer bekannt gewesen sind (Herstellung Gebäude), deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, keinen Antrag auf Wiederaufnahme ermöglichen. Weiters führte der VwGH aus, dass die Vornahme von Zu- oder Abschlägen zur Erreichung des richtigen Totalgewinns im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts liegen. In diesem Fall ist die Unterlassung der Geltendmachung der AfA jedoch in einem besonderen Ausmaß auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Der VwGH merkte dazu an, die Berichtigungsmöglichkeit wurde nicht geschaffen, um jedwede Außerachtlassung von Sorgfalt zu sanieren.

 

Tipp

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Fehler in vergangenen Steuererklärungen zu korrigieren. Allerdings sind dabei diverse Fristen und Formvorschriften zu beachten. Besteht Sanierungsbedarf, sollte daher rasch reagiert werden, um alle Eventualitäten für eine Berichtigung zeitgerecht prüfen zu können.

 

 

SV-BEITRÄGE EINES GESELLSCHAFTERS-GESCHÄFTSFÜHRERS

Sozialversicherungsbeiträge sind auch dann Betriebsausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen seiner Basispauschalierung, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt.

 

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte dieser darüber zu entscheiden, ob Sozialversicherungsbeiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann zu seinen Betriebsausgaben im Rahmen seiner Basispauschalierung zählen, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt. Dies bestätigte nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Somit kann der Geschäftsführer die für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch im Rahmen einer Basispauschalierung zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen.

 

Basispauschalierung für Gewerbetreibende und selbständig Tätige

Gewerbetreibende und selbständig Tätige können für die Ermittlung ihrer Betriebsausgaben eine Basispauschalierung anwenden. Voraussetzungen für diese Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht,
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als EUR 220.000,00 betragen hat und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.

 

In diesem Fall können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25 %) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal EUR 13.200,00 pro Jahr. Mit der Betriebsausgabenpauschale werden insbesondere abgegolten: Absetzung für Abnutzung (AfA) von Investitionen, Ausgaben für Energiebezüge, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen etc. Neben den pauschalen Ausgaben von 6 % vom Umsatz dürfen bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer wären dies etwa die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Mit Pauschalierung Steuern und Zeit sparen

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Wir beraten Sie gerne, ob eine Pauschalierung für Sie persönlich steuerrechtlich vorteilhaft ist. Da bezüglich des Wechsels zwischen vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einerseits und Pauschalierung andererseits zeitliche Bindungswirkungen bestehen können, ist hierfür eine Prognoserechnung für mehrere Jahre aufzustellen.