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AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

STEUERLICHES AUS DEM REGIERUNGSPROGRAMM

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung.
  • Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, soll der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300,00 auf EUR 45.000,00 angehoben werden. Zusätzlich soll für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot entfallen.
  • Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf EUR 50.000,00 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher EUR 33.000,00 angehoben werden.
  • Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale ab 2025 zuerst auf EUR 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 EUR 420.000,00 auf 15 % vor.
  • Angekündigt wurde die Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das Zuverdiensteinkommen der Arbeiternehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber sollen dabei den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung entrichten, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
  • Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie für 2025 und 2026.
  • Ab 2027 ist auch die Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ auf EUR 55.000,00 und in weiterer Folge eine weitere Erhöhung in Richtung EUR 65.000,00 geplant (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten).
  • Eine wesentliche Verschlechterung für Steuerpflichtige stellt die geplante Besteuerung von Immobilientransaktionen in Form von Share Deals ab dem 01.07.2025 dar. Die Details werden derzeit im Nationalrat verhandelt.
  • Für Privatstiftungen ist eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % geplant.
  • Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten.
  • Weitere geplante Maßnahmenpakete im Bereich Betrugsbekämpfung sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten.
  • Bei der Quellensteuerrückerstattung soll durch eine rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie (zB gemeinsame digitale EU-Bescheinigung für die steuerliche Ansässigkeit) eine Vereinfachung erfolgen.
  • Es sollen koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/Remote-Working beschlossen werden.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

RICHTIGE RECHTSFORMWAHL FÜR DAS UNTERNEHMEN

Bereits im Vorfeld jeder Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der Wahl der „richtigen“ Rechtsform des künftigen Unternehmens. In Österreich stehen Gründern zahlreiche unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung.

Da keine Rechtsform in allen (unternehmerischen und rechtlichen) Bereichen abschließend „richtig“ und auf Dauer vorteilhaft ist, ist die Wahl der passenden Rechtsform eine der schwierigsten Entscheidungen für den/die Gründer.

 

Die wichtigsten und in der Praxis verbreitetsten Rechtsformen sind folgende:

 

In Österreich ist derzeit das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Die gewählte Rechtsform hat unmittelbare Auswirkungen auf nahezu jeden Bereich des Geschäftslebens – die Kosten der laufenden Verwaltung (etwa zur Entscheidungsfindung der Gesellschafter) und das Ausmaß der persönlichen Haftung richten sich genauso nach der gewählten Rechtsform wie die Berechnung von Steuern und Abgaben.

 

Ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei das Zurechnungssubjekt der unternehmerischen Tätigkeit:

  • Wer haftet für Verbindlichkeiten?
  • Wer schuldet Steuern und Abgaben?
  • Wer hält die Gewerbeberechtigung?
  • Wer hält die verwendeten Immaterialgüterrechte (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc)?
  • Wer schließt Verträge mit Kunden, Partnern oder Investoren ab?

Primär stellt sich somit die Frage, ob der Gründer selbst tätig werden und haften soll (er würde dann idR ein Einzelunternehmen oder mit Partnern eine GesbR gründen), oder ob eine Kapitalgesellschaft gegründet wird. Diese tritt als Zurechnungs- und Haftungssubjekt an die Stelle des Gründers und wird von zu bestellenden Organen (etwa einem Geschäftsführer) vertreten.

 

Diese Fragen sollten grundsätzlich bereits im Zuge der Konzeption der Geschäftsidee und der künftigen unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden und sind jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. Konkret sind bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Anzahl der Gründer: Möchte der Gründer alleine tätig werden, ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht etwa die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH, ansonsten steht auch die Gründung eines Einzelunternehmens offen.
  • Finanzierung: Weiteres wichtiges Element ist die Frage der Finanzierung (ist Kapital zur Gründung einer Kapitalgesellschaft vorhanden oder nicht).
  • Haftung: Essenziell ist auch die Frage der Haftung. Die Haftung bei Kapitalgesellschaften ist weitgehend beschränkt (Trennungsprinzip des Kapitalgesellschaftsrechts; die Gesellschafter haften grundsätzlich lediglich mit der übernommenen Stammeinlage und dies (nur) gegenüber der Gesellschaft). Bei Personengesellschaften greift – mit Ausnahme des Kommanditisten der KG – eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; also eine sogenannte „Außenhaftung“.
  • Gewinnentnahmen: Eine laufende Entnahme von Gewinnen kann grundsätzlich nur bei Personengesellschaften erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften verbietet es das Verbot der Einlagenrückgewähr – abgesehen von der jährlichen Gewinnausschüttung – (unbegründete) Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten.
  • Geschäftsführung und Vertretung: Personengesellschaften (OG, KG) sehen das Prinzip der Selbstorganschaft vor, dh dass die Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sind. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) herrscht hingegen das Prinzip der Fremdorganschaft, wonach das Leitungsorgan (die Geschäftsführer bei der GmbH oder der Vorstand bei der AG) durch einen Bestellungsakt eingesetzt wird, wobei dem Leitungsorgan auch Gesellschafter angehören können (jedoch nicht müssen).
  • Gründungs- und Verwaltungsaufwand: Im Vergleich zu Personengesellschaften ist bei Kapitalgesellschaften ein weit formellerer Gründungsablauf einzuhalten (die Gründung einer Personengesellschaft ist damit auch günstiger, weil etwa keine Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag anfallen). Hinsichtlich der Verwaltung nach der Gründung (also im laufenden Betrieb) ist darauf hinzuweisen, dass Kapitalgesellschaften strengeren formalen Regeln unterworfen und daher auch kostenintensiver als Personengesellschaften sind.
  • Steuerrecht: Schließlich sind es oft die steuerlichen Implikationen, die – im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse der Geschäftstätigkeit – den Ausschlag bei der Rechtsformwahl geben.

 

Überblicksartig lassen sich die Kriterien der Rechtsformwahl wie folgt unterteilen:

  

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Aufgrund von geldwäscherechtlichen EU-Vorgaben wurde 2018 (auch) in Österreich ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Es handelt sich dabei um ein zentrales Register, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer aller Rechtsträger (ua OG, KG, GmbH, AG) eingetragen werden. Als wirtschaftlicher Eigentümer gelten etwa natürliche Personen mit mehr als 25 %iger Beteiligung an einem Rechtsträger oder faktischer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter sind von der Meldepflicht weitgehend ausgenommen.

 

 

ARBEITSPLATZPAUSCHALE FÜR SELBSTÄNDIGE

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit bildete und es (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde.

 

Arbeitsplatzpauschale: EUR 300,00 oder EUR 1.200,00

Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei die Höhe der Pauschale abhängig von der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte ist:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt EUR 300,00 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über EUR 11.000,00 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens EUR 11.000,00, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von EUR 1.200,00

Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von EUR 11.000,00 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

 

Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit EUR 100,00 oder EUR 25,00). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden und die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

 

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.

AUSLANDSEINKÜNFTE UND DOPPELBESTEUERUNG

Denn wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

Um daraus eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA wird etwa bei Vermietungseinkünften das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichen Vermögen dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen liegt. Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

 

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat (=Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

 

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland eine Ferienwohnung, die er vermietet. Die aus der deutschen Ferienwohnung stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ebenso sind die Einkünfte in Österreich in die Steuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

 

Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften ist nicht nur auf Mieteinnahmen reduziert. Auch bei anderen ausländischen Einkünften ist es unter Umständen notwendig, diese in Österreich zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein.

 

AUSBLICK AUF DIE GEPLANTE STEUERREFORM

Wer Anfang Oktober die Ankündigungen der Bundesregierung über die teilweise ab 2022 wirkende Steuerreform verfolgt hat, sah sich höchstwahrscheinlich mit einem Deja-vu konfrontiert. Wieder einmal wurde dem steuerzahlenden Volk die „größte Steuerentlastung der 2. Republik“ in Aussicht gestellt. Ganze 18 Milliarden Euro werde die Entlastung bis zum Jahr 2025 ausmachen. Eigenartig nur, dass trotz der zahlreichen „größten“ Reformen Österreichs Steuerzahler immer noch mit einer der höchsten Abgabenquoten in Europa belastet sind.

Die Zielsetzung dieser Steuerreform lässt sich auf zwei Hauptpunkte zusammenfassen: Steuerentlastung und Ökologisierung des Steuersystems. Während die Ökologisierung in erster Linie mit einer CO2-Steuer bewerkstelligt werden soll, wird die Entlastung über eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen erreicht werden. Am 20.01.2022 hat der Nationalrat die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerreform beschlossen.

 

COVID-19-Bonus

Wie schon 2020 wurde auch Ende 2021 noch rasch die Möglichkeit geschaffen, seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen in Zeiten der Pandemie einen Bonus bis maximal EUR 3.000,00 beitrags- und steuerfrei auszuzahlen. Da die Regelung erst sehr spät beschlossen wurde, kann die begünstigte Auszahlung noch bis Ende Februar 2022 erfolgen (vgl eccontis informiert 49/2021).

 

Gewinnbeteiligung für Dienstnehmer

Arbeitgeber sollen künftig ihren Mitarbeitern als „Gewinnbeteiligung“ eine Prämie von bis zu EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei auszahlen können. Diese Begünstigung muss allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zukommen und darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung gezahlt werden.

 

Weiters sollte die Summe der gewährten Gewinnbeteiligungen das Ergebnis des Unternehmens vor Zinsen und Steuern nicht übersteigen. Ein allfälliger Mehrbetrag könnte nämlich nicht steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.

 

Tarifreform

Ab 01.07.2022 wird die zweite Einkommensteuertarifstufe von derzeit 35 % auf 30 % gesenkt. Das entspricht einer Steuerersparnis von EUR 650,00 für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von über EUR 31.000,00 bzw einer anteiligen Ersparnis, falls das Einkommen zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 liegt. Bei Einkommen unter EUR 18.000,00 kommt es zu keiner Entlastung, diese gab es schon im Jahr 2020. Ein Jahr später – mit 01.07.2023 – soll dann die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Hier wird die Einkommensteuerbelastung im besten Fall um EUR 580,00 verringert, vorausgesetzt man verfügt über ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als EUR 60.000,00.

 

Nachdem das Handhaben der unterjährigen Tarifsenkung im Begutachtungsverfahren kritisiert wurde, setzt man nun auf Mischsätze für diese beiden Jahre. So soll heuer für die zweite Tarifstufe ein Satz von 32,5 % angewendet werden und erst mit 2023 der neue Satz von 30 % gelten. Gleiches soll dann auch für die dritte Tarifstufe gelten: diese soll für 2023 41 % und erst ab 2024 40 % betragen. Für Körperschaften wie AGs und GmbHs sieht der Gesetzgeber ebenfalls eine Reduktion des Steuertarifs vor, allerdings erst etwas später. So soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 % ab Jänner 2023 auf 24 % und ab Jänner 2024 auf 23 % sinken.

 

Geringwertige Vermögensgegenstände

Abnutzbare Vermögensgegenstände wie beispielsweise ein Laptop oder ein Mobiltelefon können ab 01.01.2023 sofort abgeschrieben werden, falls die Anschaffungskosten EUR 1.000,00 nicht überschreiten. Momentan liegt diese Grenze bei EUR 800,00. Vermögensgegenstände, die diese Grenze überschreiten, müssen im Regelfall gleichmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Falls der Vermögensgegenstand im Anschaffungsjahr nicht mehr als sechs Monate genutzt wird, darf im ersten Jahr nur die Hälfte abgeschrieben werden. Bei einem Geringwertigen Vermögensgegenstand gibt es diese Halbjahresregel nicht.

 

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erwirtschaften, können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Er kann höchstens EUR 45.350,00 ausmachen und besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.

 

Der Grundfreibetrag steht grundsätzlich jedem Unternehmer zu und beträgt derzeit 13 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch EUR 3.900,00. Das entspricht einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ab dem 01.01.2022 wird der Grundfreibetrag auf 15 % angehoben. Das entspricht EUR 4.500,00 bei einem Gewinn von EUR 30.000,00. Ob auch der investitionsbedingte Freibetrag angehoben wird, ist noch nicht entschieden.

 

Ab dem 01.01.2023 will die Regierung jedenfalls zusätzlich zum Gewinnfreibetrag einen Investitionsfreibetrag als Bonus für ökologische Investition einführen.

 

Familienbonus Plus

Seit 2019 ersetzt der Familienbonus Plus den Kinderfreibetrag und die damals absetzbaren Kinderbetreuungskosten. Momentan beträgt der Bonus EUR 125,00 monatlich pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Das sind EUR 1.500,00 im Jahr. Ab 01.07.2022 wird der Familienbonus auf EUR 2.000,00 pro Jahr angehoben. Das sind EUR 166,67 pro Monat. Dadurch, dass die Erhöhung erst in der zweiten Jahreshälfte in Kraft tritt, würde der Familienbonus Plus 2022 EUR 1.750,00 pro minderjährigem Kind betragen. Für volljährige Kinder soll der Jahresbonus von derzeit EUR 500,00 auf EUR 650,00 angehoben werden.

 

Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Dabei sollte aber bedacht werden, dass bei Einkommen unter EUR 11.000,00 keine Steuer anfällt und somit auch der Familienbonus Plus grundsätzlich zu keiner Steuerersparnis führen kann. Als kleiner Ausgleich existiert der sogenannte Kindermehrbetrag, der Personen mit Kindern und niedrigem Einkommen als Negativsteuer ausgezahlt wird. Dieser beträgt derzeit EUR 250,00 und soll künftig auf EUR 450,00 angehoben werden.

 

Krankenversicherungsbeiträge

Ebenso wie der Einkommensteuertarif sollen auch die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.2022  vermindert werden. Die Reduktion der Beiträge soll 1,7 % der Bemessungsgrundlage ausmachen, allerdings nur für Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00. Pensionisten sollen bis zu einer Bruttopension von EUR 2.200,00 von der Senkung profitieren. Aber auch für Selbständige mit niedrigem Einkommen wurde eine Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge in Aussicht gestellt.

 

CO2-Besteuerung

Die ab 01.07.2022 geplante „CO2- Bepreisung“ wird vor allem im Energiebereich (Heizkosten, Treibstoffe, Strom) zu höheren Kosten führen. Der Preis einer Tonne CO2 soll dabei im ersten Jahr EUR 30,00 betragen und 2023 auf EUR 35,00, 2024 auf EUR 45,00 und 2025 auf EUR 55,00 pro Tonne steigen. Ab 2026 soll in einer Marktphase die freie Preisbildung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene stattfinden. Zum Vergleich: In Schweden gibt es die CO2-Steuer bereits seit 1991; 2021 wurden pro Tonne umgerechnet EUR 118,00 verrechnet.

 

Um gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich zu erhalten, soll eine sogenannte Carbon-Leakage-Regelung eingeführt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass nicht vermeidbare CO2-Emissionen in Drittstaaten ausgelagert werden. Die Kompensation im Rahmen der Carbon-Leakage-Regelung unterstützt somit Unternehmen, für die ein Wechsel auf CO2-neutrale Alternativen derzeit noch nicht möglich ist. Je nach Emissionsintensität sollen so zwischen 65 % und 95 % der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung ausgeglichen werden. Außerdem muss ein Großteil der Kompensation in CO2-mindernde Maßnahmen investiert werden.

 

Die Bundesregierung hat nachträglich auch noch einen Stabilitätsmechanismus hinzugefügt: Steigen die fossilen Energiepreise für private Haushalte um mehr als 12,5 %, soll sich die Erhöhung des CO2 -Preises im Folgejahr halbieren. Falls die fossilen Energiepreise jedoch sinken, wird die Besteuerung um 50 % gesteigert. Für das Kalenderjahr 2022 wurde ein Aussetzen der Ökostrom-Pauschale beschlossen.

 

Klimabonus

Als Ausgleich für die Mehrbelastungen durch die Besteuerung soll ein Klimabonus ausbezahlt werden, der je nach Wohnort des Steuerpflichtigen zwischen EUR 100,00 und EUR 200,00 pro Jahr ausmachen wird. Dabei werden Bewohner von städtischen Gebieten mit guter öffentlicher Verkehrsinfrastruktur nur EUR 100,00 erhalten, während Menschen in ländlichen Gemeinden mit schlechter Erschließung den doppelten Betrag erhalten werden. Dazwischen wird es je nach dem Grad der Erschließung des Wohngebiets zwei weitere Stufen mit EUR 133,00 bzw EUR 167,00 Klimabonus pro Jahr geben.