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E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

ENTNAHMEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Bei Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.

Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 01.07.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel

An einer Personengesellschaft sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100 %. Die Eigenquote von A beträgt 60 % (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40 %. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

BETRIEBSAUSGABENPAUSCHALE BEI GESCHÄFTSFÜHRERN

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 % des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bezog ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerbezügen einen Sachbezug für eine Dienstwohnung sowie einen Kostenersatz in Höhe der von der GmbH für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Kostenersatz zählte der Geschäftsführer zu seinen Einnahmen, wodurch sich das Betriebsausgabenpauschale von 6 % entsprechend erhöhte. Nach Ansicht des Finanzamts würden die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aber wirtschaftlich nur durchlaufende Posten darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschale einfließen.

Erkenntnis des BFG

Das (BFG) bestätigte im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren, dass die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgaben-pauschale einzubeziehen sind und damit die 6 %-igen pauschalierten Betriebsausgaben erhöhen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind beim Geschäftsführer zudem - neben den pauschalen Betriebsausgaben – (zusätzliche) Betriebsausgaben. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aussprach, sind Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichten erfolgen, diesem zuzurechnen und bei diesem zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben haben. Die Zahlungen der GmbH sind somit beim Geschäftsführer ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen und gleichzeitig ein Abfluss von Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Fazit

Zahlt eine GmbH die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines Geschäftsführers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt, so stellen die Beiträge beim Geschäftsführer keine durchlaufenden Posten dar. Die SV-Beiträge sind folglich beim Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale miteinzubeziehen. Gleichzeitig können diese SV-Beiträge vom Geschäftsführer als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

GEBÄUDESTANDARD BRONZE

Für nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützte Sanierungsmaßnahmen wurde eine beschleunigte Absetzbarkeit sowie eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Wohnneubauten geschaffen. Diese ist an das Erfüllen des „Gebäudestandard Bronze“ geknüpft.

 

Für zwischen 31.12.2023 und 01.01.2027 fertiggestellte Wohnneubauten beträgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) in den ersten drei Jahren maximal das Dreifache des jeweiligen gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 % pro Jahr bei Gebäuden zu Wohnzwecken). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.

 

Klimaaktiv Kriterienkatalog 2020


Dieser Kriterienkatalog basiert auf einer EU-Richtlinie, welche energieeffiziente Neubauten und qualitativ hoch-wertige Sanierungen fördern soll, und legt gewisse Gebäudestandards fest. Es werden drei Qualitätsstufen (Gold, Silber, Bronze) von Gebäuden unterschieden. Zentrale Anlaufstelle im Zusammenhang mit dem Kriterienkatalog ist die Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT GmbH).

 

Gebäudestandard Bronze

Zum Erreichen des Gebäudestandards Bronze, welcher für die beschleunigte Absetzung für Abnutzung relevant ist, müssen sämtliche Muss-Kriterien bzw „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden. Für Gold und Silber müssen zusätzliche Kriterien erfüllt werden, die Einordnung erfolgt nach einem Punktesystem. Es gibt vier verschiedene Bewertungskategorien: Standort (A), Energie und Versorgung (B), Baustoffe und Konstruktion (C) und Komfort und Gesundheit (D).

 

Jedenfalls zu erfüllende Kriterien betreffen etwa Infrastruktur und Mobilität (A), Energiebedarf und CO2-Emissionen (B), Ausschluss von klimaschädlichen Substanzen und PVC bei Errichtung (C) oder die Raumlufttechnik (D). Eine detaillierte Beschreibung der Muss-Kriterien ist im „klimaaktiv Kriterienkatalog für Wohnbauten Neubau und Sanierung 2020“ enthalten, der auf der klimaaktiv-Website abrufbar ist.

 

Nachweis des Gebäudestandards

Zum Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Gebäudestandards ist die Auszeichnung mit entsprechendem klimaaktiv-Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) erforderlich. Dazu ist eine Registrierung auf der klimaaktiv-Website notwendig, nach Angabe sämtlicher Projektdaten und Nachweisen erfolgt anschließend eine Plausibilitätsprüfung. Bei Erfüllung aller Muss-Kriterien und positiver Erledigung wird das Projekt freigegeben und nach Fertigstellung des Gebäudes eine Plakette und eine Urkunde vom klimaaktiv-Programmmanagement (ÖGUT GmbH) ausgestellt.

 

Liegt für ein Gebäude kein klimaaktiv-Qualitätskennzeichen vor, muss ein eigener Nachweis erbracht werden, dass das Gebäude zumindest dem Bronze-Standard entspricht. Auch hierbei ist jedes einzelne Muss-Kriterium zu erfüllen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde.

 

ORT DER GESCHÄFTSLEITUNG

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

 

Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausschlaggebend für den Ort der Geschäftsleitung ist, wo die für die Gesellschaft nötigen Maßnahmen von Wichtigkeit angeordnet und Entscheidungen getroffen werden. Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der inländische Wohnsitz eines Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH zu qualifizieren und dadurch eine Körperschaftsteuerpflicht dieser GmbH im Inland gegeben ist.

 

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der Ort der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH im Inland liege. Haupttätigkeit der Gesellschaft war die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Bereich Jagd und Sportschützenausrüstung für ein österreichisches Unternehmen, wofür die Gesellschaft eine Vermittlungsprovision erhielt. Da zum Zeitpunkt der Außenprüfung im Keller des inländischen Hauses des Geschäftsführers Waffen, Munition und Vorführobjekte gelagert wurden, ging das Finanzamt davon aus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der deutschen GmbH an diesem inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers befinde. Zudem vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das ehemalige Jugendzimmer des studierenden Sohnes im Haus des Geschäftsführers einen Büroraum darstelle, da sich darin ein Notebook und ein Telefonanschluss befanden.

 

Rechtsansicht des BFG und VwGH

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der gegen den Finanzamts-Bescheid erhobenen Beschwerde recht. Das Jugendzimmer des Sohnes stelle keinen Büroraum dar, kein einziger Gegenstand des Anlagevermögens der Gesellschaft befinde sich in diesem Raum, auch der im Raum vorgefundene Laptop gehöre dem Sohn. Beim Kellerraum handle es sich weder um einen Verkaufs- oder Ausstellungsraum noch wurden dort Waren gelagert, die an Kunden vertrieben wurden. Der Geschäftsführer übte seine Tätigkeit im Prüfungszeitraum vergleichbar einem Außendienst- bzw Vertriebsmitarbeiter aus und war dazu fast ausschließlich bei Kunden vor Ort oder bei der Auftraggeberin tätig. Der Geschäftsführer war permanent unterwegs, ein konkreter Tätigkeitsort konnte nicht festgemacht werden. Ein fixes Büro war für diese Tätigkeit weder erforderlich noch zweckmäßig.

 

Wenn die Geschäftsleitung dezentralisiert ist, ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo sich in organisatorischer Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle der Leitung und Lenkung befindet. Der Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter seiner deutschen GmbH, welche auch keine Büro- oder Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Bei der Beurteilung, wo die wichtigen Entscheidungen für den "normalen", also gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb getroffen werden, ist daher allein auf den Geschäftsführer abzustellen. Dieser verbringt in der Regel drei Tage im Außendienst und zwei Tage in seinem Büro bzw Arbeitsplatz in Deutschland. Nach Ansicht des BFG ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen im Büro die wichtigen Entscheidungen bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeit und des Posteinganges getroffen werden. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz samt Archiv für die Geschäftsunterlagen in Deutschland nicht vorhanden wäre, könnte man auf den inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers zurückgreifen.

 

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG und fügte hinzu, dass Arbeiten vorbereitender Art sowie Hilfstätigkeiten am Wohnsitz keinen Ort der Geschäftsleitung begründen. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

 

 

AUSLÄNDISCHE QUELLENSTEUER

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) zeigt erneut, dass durch Doppelbesteuerungsabkommen zwar die juristische Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei selber Person), nicht aber die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei anderer Person) vermieden wird.

 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher von zwei Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes die Einkünfte einer Person besteuern darf und welcher Staat ganz oder teil-weise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine Einmalbesteuerung von Einkünften. Das Bundesfinanzgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die Zwischen- bzw Körperschaftsteuer einer Privatstiftung möglich ist.

 

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall erzielte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Privatstiftung, Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen. Für diese wurden im Einklang mit dem jeweils anwendbaren DBA Quellensteuer einbehalten, wobei das DBA zur Vermeidung einer doppelten Steuerlast die Anrechnungsmethode vorsah. Aufgrund der Anrechnungsmethode kann eine solche Quellensteuer auf die nationale Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Eine Anrechnung ist jedoch nur in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden österreichischen Steuer möglich.

 

Im gegenständlichen Fall waren die Beteiligungserträge nach österreichischem Recht allerdings steuerbefreit. Der Anrechnungshöchstbetrag wurde vom Finanzamt daher mit EUR 0,00 festgesetzt. Die Privatstiftung erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Beschwerde an das BFG und begehrte die Anrechnung der Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) bzw die Anrechnung auf eine später anfallende Kapitalertragsteuer auf Ebene der Begünstigten der Privatstiftung.

 

Entscheidung des BFG

Das BFG bejahte mit Hinweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung zunächst die theoretische Möglichkeit der Anrechnung einer Quellensteuer auf die Zwischensteuer einer Privatstiftung. Können aber getätigte Zuwendungen von der Zwischensteuer abgezogen werden und führt dies zum Entfall der Zwischenbesteuerung, sei die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern laut dem VwGH nicht mehr möglich. Dasselbe müsse – so das BFG – bei der Erzielung steuerbefreiter Einkünfte gelten.

 

Auch das Unionsrecht stehe der Entscheidung nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits erkannt hatte, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Die Frage nach einer möglichen Anrechnung auf eine spätere Kapitalertragsteuerlast sah das BFG nicht als entscheidungserheblich an. Diese Frage sei nicht im Körperschaftsteuerverfahren der Privatstiftung, sondern vielmehr im Einkommensteuerverfahren der jeweiligen Begünstigten zu klären. Nichtsdestotrotz merkte das BFG an, dass eine solche Anrechnung (anders als bei der Körperschaftsteuer) gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.

 

Im Ergebnis bedeutete dies, dass die im Ausland einbehaltene Quellensteuer in Österreich aufgrund der grundsätzlichen Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen nicht angerechnet werden konnte und damit ein Kostenfaktor sind.

 

 

KONJUNKTURPAKET "WOHNRAUM UND BAUOFFENSIVE"

Die Bundesregierung hat aufgrund der schwachen Entwicklung der Baukonjunktur am 27.02.2024 ein Konjunkturpaket für den Wohnbau mit einem Gesamtvolumen von etwa EUR 2,5 Mrd präsentiert. Weite Teile des Konjunkturpakets wurden in der Nationalratssitzung am 20.03.2024 beschlossen. Im Folgenden sollen so-wohl die geplanten als auch die bereits beschlossenen Maßnahmen dargestellt werden:

 

1. STEUERLICHE MASSNAHMEN

 

Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim (Grundbuch-Eintragungsgebühr)

Die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte wird unter folgenden Voraussetzungen temporär ausgesetzt:

  • Das auf der entsprechenden Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden (Mit-)Eigentümers verwendet.
  • Für die Pfandrechtseintragung steht die Gebührenbefreiung nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
  • Das entsprechende Rechtsgeschäft wird nach dem 31.03.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2026 gestellt (damit ist die Maßnahme auf 2 Jahre befristet).
  • Im Grundbuchsantrag wird die Gebührenbefreiung beantragt.
  • Das dringende Wohnbedürfnis ist durch Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz sowie durch den Nachweis der Aufgabe der Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen. Die Nachweise sind zeitgleich mit dem Grundbuchsantrag einzubringen. Im Fall der Herstellung oder Sanierung der Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe (im Fall einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte) beim Grundbuchsgericht einzureichen. Die Einreichung dieser Nachweise muss jedoch längstens bis 5 Jahre nach der Eintragung des Eigentums-/ Pfandrechtes erfolgen.
  • Wenn innerhalb von 5 Jahren nach den oben genannten Zeitpunkten (Bezugszeitpunkt/Übergabe/Fertigstellung) das Eigentumsrecht an der Immobilie aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, dann ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten. Diese Umstände sind binnen eines Monats ab Eintritt beim Grundbuchsgericht anzuzeigen.
  • Die Gebühr entfällt künftig bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. Beträge, die die Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 übersteigen, aber unter EUR 2 Mio liegen, unterliegen den regulären Gebühren. Wenn die Bemessungsgrundlage EUR 2 Mio übersteigt, entfällt die gesamte Gebührenbefreiung.

Verlängerung des Prognosezeitraums in der Liebhaberei

Bei der Vermietung von Immobilien ist im Rahmen der Liebhabereiprüfung zu untersuchen, ob ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraums erzielt werden kann. Der absehbare Zeitraum beträgt bei der Vermietung von ganzen (nicht parifizierten) Häusern momentan 25 Jahre und bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen 20 Jahre.

  • Um den Entwicklungen der letzten Jahre (hohe Grundstückspreise und Kostensteigerungen) Rechnung zu tragen, werden beide Zeiträume um je 5 Jahre verlängert.

Neue Steuern und Abgaben durch die Bundesländer

Durch eine Verfassungsänderung sollen die Bundesländer mehr Kompetenzen im Bereich der Wohnraummobilisierung erhalten. Dadurch werden die Möglichkeiten der Länder zur Erhebung von Steuern und Abgaben (Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz-, und Leerstands-Abgaben) ausgeweitet.

Befriste Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude

Seit 2020 besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA für Gebäude (auch) außerbücherlich den dreifachen Wert der AfA anzusetzen. Im zweiten Jahr kann der doppelte Wert angesetzt werden.

  • Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, besteht nunmehr die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren außerbücherlich die dreifache AfA geltend zu machen. Bei
    Nutzung der beschleunigten AfA kann unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme (auch bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr) immer die volle Jahres-AfA als Basis für die dreifache AfA herangezogen werden.
  • Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei Sanierungsmaßnahmen

Der Aufwand für die Herstellung eines Gebäudes ist auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes abzuschreiben. Das Gesetz sieht bereits jetzt eine beschleunigte Abschreibung auf 15 Jahre für gewisse Herstellungsaufwendungen vor (Aufwand gemäß §§ 3 – 5 MRG, bestimmte geförderte Herstellungsaufwendungen, Aufwendungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes).

  • Die beschleunigte AfA wird ausgedehnt auf Aufwendungen, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird. Es ist auch möglich, Aufwendungen beschleunigt abzuschreiben, wenn keine Förderung ausgezahlt wurde, aber plausibel dargelegt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Förderung vorgelegen haben. Wie eine solche Plausibilisierung vorzunehmen ist, wird im Rahmen einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt.
  • Die beschleunigte Abschreibung gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Ökozuschlag für Gebäude

Für Privatpersonen wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform die Möglichkeit geschaffen, gewisse Gebäudeinvestitionen im Rahmen der Sonderausgaben teilweise geltend zu machen.

  • Für ebendiese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) gibt es nun auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Vermieter die Möglichkeit, 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen (Ökozuschlag). Gefördert werden dieselben Investitionen wie bei Privatpersonen, und zwar thermisch-energetische Sanierungen und der Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Dämmung von Außenwänden, Fenstertausch, Umstellung auf eine Wärmepumpe, Herstellung eines Fernwärmeanschlusses).
  • Der Ökozuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.
  • Bei Erzielung von betrieblichen Einkünften steht der Ökozuschlag für 2 Wirtschaftsjahre zu, und zwar für jenes, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und für das darauffolgende Wirtschaftsjahr.
  • Bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können auch nicht aktivierbare Aufwendungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für den Ökozuschlag herangezogen werden. Sollten die Aufwendungen gemäß der Verteilungsvorschriften des § 28 EStG über mehrere Jahre verteilt werden, dann kann der Ökozuschlag entweder im Jahr des Anfalls der Aufwendungen oder analog zur Verteilung der Aufwendungen geltend gemacht werden.

 

2. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

 

Handwerkerbonus PLUS

  • Mit dem Handwerkerbonus werden bis zu 20 % (jedoch maximal EUR 2.000,00 im Kalenderjahr 2024 und EUR 1.500,00 im Kalenderjahr 2025) an Handwerkerleistungen pro Jahr und Person gefördert.
  • Gefördert werden sollen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen iZm Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie der Wohnraumschaffung von privatem Wohnraum.
  • Der Antrag soll Online ab 15.07.2024 eingebracht werden können und gilt rückwirkend für Arbeiten, die ab dem 01.03.2024 durchgeführt werden.

Wohnraum-Bau-Offensive

  • Seitens des Bundes werden den Ländern weitere Mittel (EUR 1 Mrd) für die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Eigentumseinheiten zur Verfügung gestellt. Die Förderungen können von gemeinnützigen oder gewerblichen Bauträgern abgerufen werden.
  • Die so errichteten Wohnungen sollen für 50 Jahre nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet werden bzw besteht im Fall von Eigentumswohnungen eine 25-jährige „Spekulationsfrist“.

Sonstige Fördermaßnahmen

 

  • Förderdarlehen: Die Bundesregierung stellt den Bundesländern Mittel zur Verfügung, damit diese im Rahmen der Wohnbauförderung Darlehen bis zu EUR 200.000,00 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % pa an natürliche Personen vergeben können.
  • Die Förderdarlehen können zum Neubau oder Sanierung von Wohnbauten genutzt werden und in den Jahren 2024 und 2025 von den Ländern vergeben werden.
  • Die Förderdarlehen können eine Maximaldauer von 30 Jahren haben.
  • Im Rahmen der Förderdarlehen sind antispekulative Maßnahmen (Vorkaufsrechte oder Abschöpfung von Gewinnen) für die Dauer des Darlehens bzw mindestens für 25 Jahre vorzusehen.
  • Aufstockung Wohnschirm: Die Mittel des Wohnschirms (Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung) werden um EUR 60 Mio aufgestockt.
  • Sonderprogramm aus dem Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes: Für die Jahre 2024 und 2025 werden weitere EUR 50 Mio zur Förderung von thermisch-energetischen Sanierungen von Wohngebäuden, die nach dem Kostendeckungsprinzip vermietet sind, zur Verfügung gestellt werden.