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E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

ENTNAHMEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Bei Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.

Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 01.07.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel

An einer Personengesellschaft sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100 %. Die Eigenquote von A beträgt 60 % (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40 %. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

BETRIEBSAUSGABENPAUSCHALE BEI GESCHÄFTSFÜHRERN

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 % des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bezog ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerbezügen einen Sachbezug für eine Dienstwohnung sowie einen Kostenersatz in Höhe der von der GmbH für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Kostenersatz zählte der Geschäftsführer zu seinen Einnahmen, wodurch sich das Betriebsausgabenpauschale von 6 % entsprechend erhöhte. Nach Ansicht des Finanzamts würden die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aber wirtschaftlich nur durchlaufende Posten darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschale einfließen.

Erkenntnis des BFG

Das (BFG) bestätigte im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren, dass die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgaben-pauschale einzubeziehen sind und damit die 6 %-igen pauschalierten Betriebsausgaben erhöhen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind beim Geschäftsführer zudem - neben den pauschalen Betriebsausgaben – (zusätzliche) Betriebsausgaben. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aussprach, sind Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichten erfolgen, diesem zuzurechnen und bei diesem zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben haben. Die Zahlungen der GmbH sind somit beim Geschäftsführer ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen und gleichzeitig ein Abfluss von Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Fazit

Zahlt eine GmbH die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines Geschäftsführers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt, so stellen die Beiträge beim Geschäftsführer keine durchlaufenden Posten dar. Die SV-Beiträge sind folglich beim Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale miteinzubeziehen. Gleichzeitig können diese SV-Beiträge vom Geschäftsführer als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

SPONSORZAHLUNGEN UND BETRIEBSAUSGABEN

Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie auf die betriebliche Veranlassung. Der Leistung muss ein eindeutiger Werbewert gegenüberstehen.

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über die Qualifizierung von Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe oder Repräsentationsaufwendung zu entscheiden. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, die ca EUR 50.000,00 pro Jahr als Betriebsausgabe für Werbeaufwendungen bei einem Sportverein geltend machte. Als Werbeleistung wurden Tafeln mit dem Logo der GmbH aufgestellt. Unter dem Firmenlogo war zusätzlich der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH angebracht. Auf Grund dessen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass als Motiv für das Sponsoring des Sportvereines das Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen, zu sehen sei. Das Finanzamt stufte den abgesetzten Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung ein, welche steuerneutral zu behandeln ist, dh das Einkommen nicht mindert.

 

Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig

Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer werden - im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung - die Regeln des Einkommensteuergesetzes angewendet. Dieses definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben, insb die betriebliche Veranlassung erfüllen, kann für Körperschaften ein Abzugsverbot die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung und damit der Einkommensermittlung verbieten.

 

Nach diesem Abzugsverbot dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also
ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen demnach Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

 

Allgemeiner Werbewert lag vor


Eine solche Werbewirkung lag im gegenständlichen Fall vor. Der gesponserte Verein war mehrfacher österreichischer Meister in seinem Wettbewerb. Die Vereinsmitglieder waren weiters über alle Altersklassen hinweg erfolgreich. Dadurch war der Verein einem breiteren Publikum bekannt. Die angebrachten Werbetafeln hatten somit einen Werbewert. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Verein ebenfalls sponserten, spricht dafür, dass ein allgemeiner Werbewert vorlag. Die Werbetafeln dienten daher hauptsächlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen und nicht der Repräsentation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Da die Gegenleistung für die Sponsorzahlungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Durch diese betriebliche Veranlassung stellten sie keine freiwillige Zuwendung dar. Somit waren die geleisteten Sponsorzahlungen bei der Einkünfteermittlung und damit auch bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

 

 

ERNEUERBARE-ENERGIEGEMEINSCHAFTEN

Am 03.11.2023 hat das Finanzministerium eine Anfrage zu steuerlichen Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und deren Mitgliedern beantwortet. Die wichtigsten Punkte bezüglich Einkommens-teuer, Umsatzsteuer und der Elektrizitätsabgabe haben wir für Sie zusammengefasst.

 

Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) handelt es sich um Rechtspersönlichkeiten, bei welchen die Mitglieder (oder Gesellschafter) gemeinsam und ohne Gewinnerzielungsabsicht Energie aus erneuerbaren Quellen (meist Photovoltaikanlagen) speichern und/oder Energie aus Eigenerzeugung verkaufen. Teilnehmer einer EEG können entweder Volleinspeiser (die gesamte erzeugte Energie wird an die Energiegemeinschaft geliefert) oder Überschusseinspeiser (lediglich jener Anteil der Stromproduktion, welcher nicht selbst verbraucht wird, wird der EEG zur Verteilung zur Verfügung gestellt) sein.

 

Einkommensteuer

Liefert ein Überschuss- oder Volleinspeiser Energie an eine EEG kommt es aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Lieferung durch den Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Liefert eine natürliche Person an die EEG, sind Einkünfte aus der Lieferung jedoch unter folgenden Bedingungen von der Einkommensteuer befreit:

  • Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
  • Engpassleistung der jeweiligen Anlage von maximal 35 kWp
  • Anschlussleistung von maximal 25 kWp


Umsatzsteuer

Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die von Privatpersonen gelieferter Energie ist die EEG, nicht das jeweilige Mitglied (bzw der jeweilige Gesellschafter). Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Lieferung von Elektrizität an die EEG. Die EEG ist als Wiederverkäufer anzusehen und schuldet daher gemäß Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer.

 

Elektrizitätsabgabe

Selbst erzeugte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Eine Weiterleitung über das öffentliche Netz ist nicht begünstigungsschädlich. Auch eine Lieferung in das allgemeine öffentliche Netz bzw an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist nicht steuerbar. Erst eine folgende Lieferung durch ein EVU an einen Verbraucher unterliegt der Elektrizitätsabgabe.

 

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen gesetzliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Soweit es sich bei dem jeweiligen Mitglied (oder Gesellschafter) um einen Volleinspeiser handelt, ergeben sich keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Im Falle von Überschusseinspeisern bestehen solche Pflichten, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auch auf jene Mengen an elektrischer Energie, die vom Überschusseinspeiser selbst verbraucht oder an EVU geliefert und nicht der EEG zur Verfügung gestellt werden.

 

GRENZGÄNGERREGELUNG UND WEGZUGSBESTEUERUNG

2023 haben Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unter-zeichnet, das sich insbesondere auf die Wegzugsbesteuerung und die Grenzgängerregelung auswirkt.

 

Österreich hat mit den meisten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches verhindern soll, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den Auslegungsgrundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts. Wird das Besteuerungsrecht lediglich einem Staat zugesprochen, so darf der andere diese Einkünfte nicht besteuern.

 

Grenzgängerregelung

Gerade im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten haben, ihrer Arbeit jedoch im anderen der beiden Staaten nachgehen und aus diesem Grund täglich zwischen den beiden Staaten pendeln. Das DBA Deutschland-Österreich beinhaltet daher eine spezielle Grenzgängerregelung, nach der lediglich dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, soweit sich Wohnsitz und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von nicht mehr als 30 km Luftlinie beidseits der Grenze befinden und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Bisher durfte lediglich an maximal 45 Arbeitstagen nicht über die Grenze gependelt werden (zB Homeoffice, Dienstreisen), die Überschreitung dieser Grenze von 45 Tagen führte zum Verlust der Grenzgängereigenschaft und die Vergütung musste nach Arbeitstagen aufgeteilt im jeweiligen Staat besteuert werden.

 

Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr schädlich

Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben sich jedoch besonders Formen des mobilen Arbeitens (zB Homeoffice) in der Arbeitswelt etabliert, die „45 Tage“-Grenze wurde daher häufig überschritten. Um den Arbeitnehmern mehr Flexibilität einzuräumen, wurde die Grenzgängerbestimmung mit dem Abänderungsprotokoll zum DBA zwischen Deutschland und Österreich neu gefasst. Demnach ist es nun unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (Homeoffice) oder jener des anderen Staates (Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird, soweit die Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird. Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an nicht mehr schädlich für die Grenzgängerregelung (da in Grenznähe ausgeübt). Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone sind hingegen weiterhin als schädlich zu qualifizieren (da nicht in Grenznähe ausgeübt), weshalb für diese weiterhin die „45 Tage“- Regelung anzuwenden ist.

 

Wegzugsbesteuerung

Bisher beinhaltete das DBA Deutschland-Österreich Regelungen bezüglich möglicher Doppelbesteuerung bei Entstrickungsbesteuerung bzw Wegzugsbesteuerung. Da vor dem Hintergrund der bestehenden innerstaatlichen Regelungen keine Notwendigkeit mehr besteht, Wegzug und Zuzug im Abkommen gesondert zu regeln, soll gemäß Änderungsprotokoll diese Regelung zukünftig entfallen. Die Regelungen des österreichischen Steuerrechts sollen daher bei Wegzug (Entstrickungsbesteuerung) uneingeschränkt zur Anwendung kommen.

 

Die angepasste Grenzgängerregelung ist bereits ab 01.01.2024 anzuwenden.

 

 

EINSCHAU IN BANKKONTEN

Wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) eine Konteneinschau genehmigt, kann die Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Nachschau in die „inneren Kontodaten“ eines Abgabepflichtigen Einsicht nehmen.

 

Hinsichtlich der strengen Formalanforderungen, die bei einem Antrag auf Konteneinschau beachtet werden müssen, wurden in der letzten Zeit einige interessante Erkenntnisse gefällt. Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz aus dem Jahr 2015 wird für die Abgabenbehörde die Berechtigung normiert, in einem Ermittlungsverfahren von Kreditinstituten Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen, wenn unter anderem begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.

 

Konteneinschau

Die Konteneinschau betrifft dabei die sogenannten „inneren Kontodaten“, zu denen insbesondere konkrete Kontostände, Kontobewegungen und dem Konto zugrundeliegende Verträge gehören. Aufgrund des intensiven Ein-griffs in das Bankgeheimnis und den Datenschutz ist eine Konteneinschau aber nur unter strikter Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen zulässig. So müssen von der Behörde ein bestimmtes Auskunftsverlangen und diverse Unterlagen elektronisch vorgelegt werden, auf Basis deren das BFG die Voraussetzungen für eine Konteneinschau prüft. Genehmigt das BFG die Konteneinschau, kann dagegen ein sogenannter Re-kurs erhoben werden.

 

In einem aktuellen BFG-Verfahren war fraglich, ob der Abgabenpflichtige, über den die Abgabenbehörde Auskünfte erlangen wollte, zum Rekurs befugt war, obwohl er nicht Inhaber des betroffenen Kontos, sondern "nur" Zeichnungsberechtigter war. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass nur Kontoinhaber, nicht aber Zeichnungsberechtigte als Vertretungsbefugte rekurslegitimiert sind. Ebenso wenig sind damit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt.

 

Auskunft im Umfang der Bewilligung

In einem anderen Verfahren äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zulässigkeit einer teilweisen Bewilligung einer abgabenbehördlichen Konteneinschau. Im Abgabenverfahren ist dem Kreditinstitut - im Falle der Bewilligung eines Auskunftsverlangens - jedenfalls der auf das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde bezogene Bewilligungsbeschluss des BFG zu übermitteln. Da bereits die Begründung des Auskunftsverlangens lediglich im Abgabenakt zu dokumentieren ist (und damit dem Kreditinstitut nicht bekannt zu geben ist), ist auch die Begrün-dung des Beschlusses des BFG dem Kreditinstitut nicht mitzuteilen; insoweit ist lediglich der Spruch dieses Be-schlusses mitzuteilen. Daraus ist dem Kreditinstitut aber ohne weiteres erkennbar, ob das Auskunftsverlangen zur Gänze oder nur eingeschränkt bewilligt wurde. Die Auskunft ist sodann nur in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Bewilligung durch das BFG vorliegt. Sollte das Kreditinstitut allenfalls irrtümlich über die eingeschränkte Bewilligung hinausgehend Auskunft erteilen, unterliegt diese überschießende Auskunft im Abgabenverfahren einem Verwertungsverbot.

 

Tipp: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen. Wird dieses Parteiengehör jedoch vom Kontoinhaber nicht genützt, besteht die Gefahr einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörde. Daher sollte bei Ergänzungsersuchen oder ähnlichen Nach-fragen durch das Finanzamt bereits frühzeitig eine Beratung in Anspruch genommen werden, um eine solche Konteneinschau zu vermeiden.