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MANTELKAUF UND FAKTISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

 

Der Mantelkauf kann als entgeltliche Übertragung von „leeren Hülsen“, insbesondere von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und von der nur mehr ihre Verlustvorträge übrig sind, beschrieben werden. Er ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die durch die Übernahme von Verlustvorträgen einer anderen Gesellschaft Steuervorteile erzielen möchten. Verlustvorträge sind die kumulierten Verluste der Vorjahre, die in Folge von den Gewinnen abgezogen werden können, und so die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.

 

Strenge gesetzliche Regelungen

Da dieser Vorgang jedoch mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist, unterliegt er strengen gesetzlichen Regelungen. Die Verlustvorträge stehen nämlich ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen eine andere Gesellschaft bloß deshalb erwirbt, um deren Verlustvorträge für sich geltend zu machen.

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Ausgangspunkt einer diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die B-GmbH, die bis 1999 mit dem Betrieb von Kraftwerken tätig war und Verlustvorträge angehäuft hatte. Zum 31.12.2003 er-warb die X-GmbH um EUR 1,00 die alleinige Beteiligung an der B-GmbH und änderte deren Unternehmensgegenstand in die technische Beratung. Die seit 1990 bestellte Geschäftsführerin der B-GmbH behielt ihre Funktion, wirkte aber nicht mehr aktiv am operativen Geschäft mit, vielmehr wurden die Geschäfte von Organen der X-GmbH abgewickelt. Dadurch trat laut Finanzamt eine wesentliche Änderung der organisatorischen Gesellschafterstruktur ein, was zu einem Abzugsverbot der Verlustvorträge führte.

 


Tatsächliches Wirken in der Geschäftsführung entscheidend

Der VwGH bestätigte erneut, dass eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder sukzessive ersetzt werden. Dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden und auf das tatsächliche Wirken in der Geschäftsführung abzustellen. Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in der Gesellschaft. Damit bestätigte der VwGH die bisherige Sicht der Finanzverwaltung. Ein bloß formales Beibehalten der Geschäftsführungsbefugnisse kann die Wirkung des Mantelkaufs nicht verhindern. Es liegt also ein Mantelkauf auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird, sondern die tatsächlichen operativen Geschäfte von anderen Personen ausgeübt werden. Im Ergebnis stehen die Verlustvorträge der B-GmbH der X-GmbH nicht zu.

 

 

 

MITARBEITERRABATTE FÜR EHEMALIGE ARBEITNEHMER

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20 % nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, dh wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr EUR 1.000,00 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind. Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

 

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

 

Fazit

Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

 

 

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

NPO-ZUSCHUSS FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE

Die COVID-19-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

 

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 08.07.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben.

 

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100 % der Kosten gemäß NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc), die zwischen 01.04.2020 und 30.09.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.

 

Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten. Übersteigt der so errechnete Zuschuss EUR 3.000,00, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit EUR 2,4 Mio gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (va Vereine aus allen Lebensbereichen, zB Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss

  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegen und
  • eine COVID-19-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.

Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 08.07.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt). Abhängig von den Förderbeträgen (bis EUR 3.000,00, EUR 3.000,00 – EUR 6.000,00 über EUR 6.000,00), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.

 

30. SEPTEMBER - EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 23/2020). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermitt­lung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitglied­staat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanz­stichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstich­tagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen em­pfindliche Geld­strafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

 

Achtung: Aufgrund der im Frühjahr 2020 getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 wurde für alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.07.2020 eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten beschlossen.

 

Die Einreichung eines Jahresabschlusses mit Stichtag 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist somit bis 31.12.2020 (statt üblicherweise 30.09.2020) sanktionslos möglich.

 

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetz­ung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

 

Steuerpflichtige, die von COVID-19 bedingten Ertragseinbußen betroffen sind, können dieses Jahr ausnahmsweise bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

 

4. ANSPRUCHZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahl­ung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahl­ung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem be­stimmten Jahr zugewiesen werden muss.

 

5. AUTOMATISCHE VERLÄNGERUNG VON ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN (FINANZAMT)

 

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der COVID-19-Krise in der Regel bis zum 01.10.2020 gewährt. Diese werden nun bis zum 15.01.2021 verlängert. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.09.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

 

6. STUNDUNGSZINSEN UND SÄUMNISZUSCHLÄGE (FINANZAMT)

 

Im Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 % über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 01.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 % über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.03.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

 

7. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeit­nehmer­veranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

 

INVESTITIONSPRÄMIE - FÖRDERUNG AB 01.09.2020

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert. Dieses soll einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen, sodass eventuell aufgeschobene Investitionen vorgezogen werden. Die für die Auslegung des im Juli 2020 beschlossenen Gesetzes notwendige Richtlinie wurde nunmehr veröffentlicht.

 

Ziel und Zweck der Investitionsprämie - Übersicht

Mit der Investitionsprämie sollen bestimmte materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert werden. Ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

 

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 gesetzt worden sein und müssen bis spätestens 28.02.2021 getätigt werden. Die Förderung soll ab 01.09.2020 beantragt werden können.

 

Höhe der Investitionsprämie

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 % (siehe weiter unten).

 

Die Investitionsprämie ist als steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss konzipiert. Insgesamt steht ein Budget von EUR 1 Milliarde zur Verfügung. Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 (netto) und ist mit einem maximalen Investitionsvolumen von EUR 50 Mio (netto) begrenzt.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Nicht förderungsfähig sind sogenannte „staatliche Einheiten“, Unternehmen in Insolvenzverfahren sowie Unternehmen, die gegen Kriegsmaterialgesetz oder Sicherheitskontrollgesetz verstoßen.

 

Was sind förderungsfähige Investitionen?

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, wobei für diese Investitionen erste Maßnahmen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden müssen und mit der Investition spätestens vor dem 01.03.2021 begonnen wird.

 

Als „erste Maßnahmen“ werden gemäß Richtlinie zB Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn genannt. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen gemäß Richtlinie nicht zu den ersten Maßnahmen.

 

Es sind auch gebrauchte Güter und geringwertige Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw im Konzern handelt.

 

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden
  • Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Unternehmensübernahmen und Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Investition stehen (zB Privatanteile)
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

 

Für welche Investitionen sind 14 % Investitionsprämie vorgesehen?

Die Investitionsprämie beträgt 14 %, wenn es sich um Investitionen in den folgenden Bereichen handelt:

 

Ökologisierung: Im Anhang 1 zur Richtlinie werden 25 Ökologisierungsinvestitionen genannt, bei denen die erhöhte Investitionsprämie zur Anwendung kommt. Diese sind unter anderen Investitionen in Wärmepumpen, Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen, thermische Gebäudesanierung, Maßnahmen zum Energiesparen in Betrieben, Investitionen zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen sowie auch die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen und Elektro-Fahrrädern.

 

Digitalisierung: Der Schwerpunkt soll hierbei Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data sein. Weiters die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen sowie die Investition in Homeofficemöglichkeiten sowie mobiles Arbeiten. Im Anhang 2 zur Richtlinie werden förderungsfähige Investitionen in Hardware, Software sowie Infrastruktur näher erläutert.

 

Gesundheit/Life-Science-Investitionen: Hierunter fallen Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten sowie Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (zB Masken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, etc).

 

Wie erfolgt die Antragstellung und Abwicklung?

Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Der Antrag kann zwischen 01.09.2020 und 28.02.2020 schriftlich über den aws-Fördermanager eingereicht werden https://foerdermanager.aws.at.

 

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben. Eine manuelle Prüfung erfolgt nur in begründeten Fällen.

 

Nach Prüfung stellt die aws eine Förderzusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 

Der Förderungsbezieher ist nach Erhalt und Abschluss der zu fördernden Investitionen verpflichtet binnen drei Monaten eine Abrechnung über die durchgeführten Anschaffungen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

 

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters notwendig.

 

Nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws wird der Zuschuss als Einmalzahlung ausbezahlt (bei Investitionsvolumen über EUR 20 Mio kann eine Zwischenauszahlung beantragt werden).

 

Die Richtlinie definiert außerdem weitere Auflagen und Bedingungen, die als Voraussetzung zu erfüllen sind. Die wichtigsten sind, dass

  • die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich bleiben müssen,
  • alle Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Investition zehn Jahre aufzubewahren sind und
  • alle Ereignisse, die die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen bzw zur Abänderung des Vertrages führen aus eigener Initiative anzuzeigen sind.

 

Die Investitionsprämie kann vom aws unter anderem dann zurückgefordert werden, wenn im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, Nachweise nicht erbracht wurden oder nicht aus eigener Initiative unverzüglich, (jedenfalls noch vor Kontrolle oder deren Ankündigung) Ereignisse gemeldet wurden, die die Realisierung der Investitionen verunmöglichen.

 

Als Beilage liegen diesem eccontis informiert sowohl die Förderungsrichtlinie als auch der aktuelle Fragenkatalog (FAQ) zur Investitionsprämie bei.

 

 

VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTES FAHRRAD

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 ein Vorsteuerabzug und eine Sachbezugsbefreiung für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer eingeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit der Österreichischen Gesundheitskasse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für unterschiedliche Sachverhalte abgeklärt.

Zurverfügungstellen eines E-Bikes

  • Sachverhalt 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
  • Sachverhalt 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalte 1 und 2

Für die Bewertung von Sachbezügen ist die Sachbezugswerteverordnung maßgeblich (§ 50 Abs 2 ASVG). Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2019/314).

 

Für die private Benützung eines derartigen "Jobrads" sind somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann die bloße Zurverfügungstellung eines Dienstrades durch den Dienstgeber bei geringfügig Beschäftigten auch nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.

 

Sofern der Dienstgeber einen monatlichen Geldbetrag für die Privatnutzung eines derartigen Jobrads vom Lohn/Gehalt in Abzug bringt, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb eine allfällige Nutzungsgebühr keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes hat. Es sind daher auch für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

 

Hinweis

Ob ein derartiger Abzug durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig ist (eventuelle Unterschreitung des KV-Mindestbezugs) wäre allerdings gesondert zu prüfen.

 

Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung

  • Sachverhalt 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalt 3

Soweit das Darlehen EUR 7.300,00 nicht übersteigt, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt hinsichtlich Zinsersparnissen aus zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen vor (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG). Bei Nichtüberschreiten dieser Grenze liegt beim Dienstnehmer somit kein beitragspflichtiger Sachbezug vor. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag nach den Bestimmungen des § 5 der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen.