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sozialversicherung

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN UND LOHNSTEUER

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von EUR 365,00 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft hat von 2012 bis 2015 jährlich einen Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier organisiert. Die Kosten für diese Veranstaltungen überschritten in den betreffenden Jahren den Freibetrag von EUR 365,00 pro Mitarbeiter. Die Gesellschaft unterzog den überschreitenden Betrag jedoch nicht dem Lohnabgabenabzug. Das Finanzamt sah in den Kosten hingegen einen geldwerten Vorteil und setzte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge fest.

Entscheidung des BFG

Nach österreichischem Steuerrecht sind pro Mitarbeiter geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von EUR 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186,00 jährlich steuerfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, liegen beim Mitarbeiter steuerpflichtige Einnahmen vor. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn die Vorteile aus der Veranstaltung im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern können im überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wenn sie dem Betriebsklima und der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen. In solchen Fällen liegt der Vorteil nicht in einer zusätzlichen Entlohnung der Mitarbeiter, sondern in der Förderung des Betriebes als Ganzes. Demnach besteht jedoch kein überwiegend betriebliches Eigeninteresse, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich ein Anlass ist, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen.

Dementsprechend entschied das BFG, dass ein jährlicher Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier jedenfalls der Kontaktförderung zwischen den Arbeitnehmern und der Verbesserung des Betriebsklimas dienen. Zwar können Betriebsveranstaltungen auch als „Danke an die Mitarbeiter“ gesehen werden, dennoch überwiegt das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Außerdem könnten aus Sorge vor der Besteuerung weniger Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, sodass die geldwerten Vorteile bei den übrigen Arbeitnehmern umso höher ausfallen würden.

Fazit

Betriebsveranstaltungen können laut BFG im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn sie das Betriebsklima und die Unternehmenskultur fördern. Das Finanzamt hat gegen das Erkenntnis des BFG allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben, da es davon ausgeht, dass nur dann kein geldwerter Vorteil beim Mitarbeiter vorliege, wenn die Vorteilsgewährung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH die Rechtsfrage entscheiden wird.

KOMMUNALSTEUER GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Kommunalsteuerpflicht auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, wenn sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind. Darunter fallen insbesondere die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der GmbH. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (Beteiligung von mehr als 25 %) ist die Weisungsgebundenheit kein Kriterium für ein Dienstverhältnis, da solche Geschäftsführer ohnehin meist nicht weisungsgebunden sind. Die langjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH sei aber ein klares Indiz für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes. Ausschlaggebend ist allein die organisatorische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Gesellschaft. Auch eine eigene unternehmerische Struktur des Einzelunternehmens steht laut BFG einem kommunalsteuerpflichtigen Dienstverhältnis bei der GmbH nicht entgegen.

Unternehmerwagnis

Das BFG äußerte sich in einem Fall auch zur Frage des Unternehmerwagnisses. Zwar sah ein Werkvertrag eine erfolgsabhängige Vergütung vor, doch war eine Entlohnung bei negativem Deckungsbeitrag ausgeschlossen. Ein negativer Deckungsbeitrag trat in den relevanten Jahren auch nie ein. Zudem hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Mehrheitseigentümer jederzeit die Vertragsbedingungen ändern können. Ein tatsächliches unternehmerisches Risiko des Geschäftsführers als Einzelunternehmer habe damit nicht bestanden. Weiters darf die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht um pauschale Betriebsausgaben oder Fixkosten des Einzelunternehmens reduziert werden. Nur Kosten für die eigene Belegschaft könnten die Bemessungsgrundlage mindern, im gegenständlichen Fall gab es aber keine Mitarbeiter im Einzelunternehmen.

Fazit

Das Urteil fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein, wonach bei der Kommunalsteuer nicht die äußere Vertragsform, sondern die tatsächlichen Verhältnisse wie die Eingliederung in den Betrieb zählen. Auch die Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens soll an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Auslagerung von Tätigkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen soll es nicht ermöglichen, die Kommunalsteuerpflicht bei der Gesellschaft zu umgehen.

LEISTUNGEN NACH ASVG UND GSVG

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die mit Beginn der Erwerbstätigkeit bzw mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung entsteht. Unselbstständig Erwerbstätige unter­liegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Selbst­ständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

 

1. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM ASVG

 

Versicherte erhalten

  • als Sachleistung ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-card,
  • als Sachleistung Spitalsbehandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse und
  • Geldleistung nur in Form von Geld, wie etwa Kranken-, Wochen- oder Rehageld.

2. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM GSVG

 

Es wird bezüglich Leistungserbringung zwischen Sach- und Geldleistung unterschieden. Die Zuordnung hängt von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegan­genen Jahres ab. Wird zusätzlich eine Pension nach dem GSVG bezogen, ist diese auch zu berück­sichtigen.

 

2.1. Sachleistung

 

Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte unter EUR90.300,00 (Wert 2025) hatte. Ebenso Versicherte in den ersten 3 Jahren ihrer Berufsausübung, Versicherte mit mehrfachem Kranken­versicherungsschutz (Mehrfach­ver­sicherte) und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage.

 

Die SVS stellt die meisten Leistungen in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner zur Verfügung. Es müssen also keine unmittelbaren Auslagen getätigt werden.

 

Sach­leistungsberechtigte erhalten Ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz), Spitalsaufenthalte und Medikamente bei den entsprechenden Vertragspartnern als Sachleistung.

 

Geht man als Sachleistungsberechtigter nicht zu einem Vertragsarzt, sondern zu einem Wahl­arzt, so muss das Honorar selbst bezahlt werden. Im Nachhinein erhält man als Kostenersatz maximal den Vertragstarif, den die SVS an einen Vertragsarzt gezahlt hätte.

 

2.2. Geldleistung

 

Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorange­gangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 90.300,00 überschreitet.

 

Geldleistungsberechtigte erhalten ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz) als Geldleistung. Das bedeutet, dass der Arztbesuch vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im Nachhinein von der SVS Kostenersatz begehrt werden kann.

 

Die Vergütung ist generell höher als der Vertragstarif.

 

Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten kann der Geldleistungsberechtigte wählen, ob er die Leistung als Geld- oder Sachleistung beziehen will.

 

Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte erhalten im Spital in der allgemeinen Ge­bührenklasse den Aufenthalt als Sachleistung. Der Sachleistungsberechtigte erhält bei der Sonderklasse keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kosten­ersatz vergütet bekommt.

 

2.3. Wahlmöglichkeit zwischen Sach- und Geldleistung

 

Sachleistungsberechtigte können per Antrag und gegen Aufzahlung halb- oder voll Geldleistungsberechtigte werden.

  • Eine halbe Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 105,90 pro Monat. In diesem Fall kann man beim Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse erhalten, während man ansonsten Sachleistungsberechtigter bleibt.
  • Eine volle Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 132,35 pro Monat. Man erhält alle Leistungen wie Geldleistungsberechtigte.

Geldleistungsberechtigte können per Antrag und ohne Zusatzkosten halb Geldleistungs-berechtigte werden. Man er­hält bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse, während man an­sonsten dieselben Leistungen wie Sachleistungsberechtigte bezieht.

 

Die jeweilige Option beginnt mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder mit Beginn der Pflichtversicherung.

 

Die freiwillige Beendigung einer Option ist frühestens zum Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres möglich. Solange die Option nicht widerrufen wird, bleibt sie auch bei einem ein­kommensbedingten Wechsel in der Anspruchsberechtigung erhalten. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird jedoch den geänderten Verhältnissen angepasst.