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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG - ÄNDERUNGEN

Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Administrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket (Omnibus 1 vom 26.02.2025) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.

Geplante Änderungen für Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive; CSRD)

  • Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als MEUR 50 oder einer Bilanzsumme von mehr als MEUR 25, unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:

  • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als MEUR 450 Umsatzerlösen.
  • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
  • Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz MEUR 450 nicht er-reicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive; CSDDD)

Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:

  • Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen abzielen.
  • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
  • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
  • Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT UND INNENUMSÄTZE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern einer Organschaft umsatzsteuerlich irrelevant sind und nicht zu einer Steuerpflicht führen.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen so eng miteinander verbunden sind, dass sie umsatzsteuerlich als eine Einheit betrachtet werden. In diesem Konstrukt gibt es einen sogenannten Organträger, der die Umsatzsteuer für die gesamte Organschaft gegenüber dem Finanzamt schuldet. Innenumsätze wiederum sind Leistungen, die zwischen den Mitgliedern einer Organschaft erbracht werden, beispielsweise wenn eine Tochtergesellschaft Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaft innerhalb der Organschaft ausführt.

Urteil des Europäische Gerichtshofes (EuGH)

Kürzlich erging ein Urteil des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht (= Mehrwertsteuer, MwSt) von sogenannten Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der EuGH stellte in dem Verfahren fest, dass die einzelnen Mitglieder einer MwSt-Gruppe nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige, sondern gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln sind. Aufgrund des Verlustes der Eigenschaft als Steuerpflichtiger musste eine allfällige Selbstständigkeit der einzelnen Gruppenmitglieder bei Erbringung einer Leistung an andere Gruppenmitglieder nicht mehr geprüft werden.

Diese Leistungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-Richtlinie. Der EuGH entschied somit, dass solche Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine allfällige Umsatzsteuer daher kein Durchläufer wäre.

Da Österreich vom eingeräumten Wahlrecht zur Einrichtung einer MwSt-Gruppe Gebrauch gemacht hat, ist diese EuGH-Entscheidung auch für Österreich relevant, und es ergibt sich daraus, wie Innenumsätze einer Organschaft in Österreich zu handhaben sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bringt Klarheit für Unternehmen, die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind. Sie können sicher sein, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern der Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Diese Klarstellung erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung innerhalb von Unternehmensgruppen erheblich.

NEUERUNGEN UMSATZSTEUER-WARTUNGSERLASS

Die Anpassungen ergeben sich insbesondere durch die Einarbeitung der Rechtsprechung. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

 

Ersatzzahlungen einer Versicherung

In Rz 17 UStR wird ausgeführt, dass im Falle der Versicherung gegen das Risiko des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz als Entgelt für die versicherten, (ursprünglich) steuerbaren Umsätze zu beurteilen ist. Seit dem 01.01.2024 kann insoweit keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 16 UStG vorgenommen werden.

 

Vorsteuerabzug

In Rz 1824 UStR wird geregelt, dass eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (gemäß § 11 Abs 12 UStG) vom Leistungsempfänger von vornherein nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Überdies wird angefügt, dass eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer ex tunc („ab Anfang an“) richtig zu stellen ist und keine Rechnungsberichtigung erfordert.

 

In Rz 1825 UStR war bis zum Wartungserlass 2023 vorgesehen, dass eine gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die Steuer in der Rechnung ausgewiesen war, ausgenommen dem Leistungsempfänger waren Umstände bekannt, woraus er schließen müsste, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden nicht abgeführt wurde oder für den Leistungsempfänger erkennbar war, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer höher als der Normalsteuersatz war. Diese Vereinfachung wurde durch den Wartungserlass 2023 ersatzlos gestrichen; seit 01.01.2024 berechtigt eine Rechnung mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis, für die die Steuer kraft Rechnungslegung geschuldet wird, nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

 

In Rz 1828 UStR wird ergänzt, dass in Fällen einer mangelhaften Rechnung der Vorsteuerabzug auch ohne entsprechende Rechnungsberichtigung möglich ist, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verfügt.

 

In Rz 1877 UStR wird festgehalten, dass der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Gegenstands, mit dem ein betrügerischer Umsatz bewirkt wurde, auch dann zur Gänze zu versagen ist, wenn der Betrug nur einen Teil der Mehrwertsteuer betraf.

 

In Rz 1929 UStR werden Aussagen zur Nutzungsüberlassung eines Wohngebäudes an eine der Körperschaft nahestehende Person im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen aufgenommen, wobei bei derartigen Konstellationen drei Fälle unterschieden werden, bei denen es zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann. Die genannten Fälle sind die bloße Gebrauchsüberlassung ohne unternehmerische Tätigkeit, die fremdunübliche Nutzungsüberlassung besonders repräsentativer Wohngebäude sowie die Vermietung betrieblich nutzbarer Gebäude um weniger als 50 % der „Renditemiete“.

 

Rechnungen

In Rz 1533 UStR wird aufgrund der in § 16 UStG ausdrücklich angeordneten ex-nunc („ab jetzt“)-Wirkung der Rechnungsberichtigung die Zulässigkeit einer Rechnungsberichtigung auch in den Fällen anerkannt, in denen für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

In Rz 1557 UStR wird klargestellt, dass ein Dokument dann als Rechnung anerkannt werden kann, wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen wird und jene Angaben enthalten sind („Rechnungsangaben“), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ergänzt wird diese Aussage um den Hinweis, dass ein Vertrag dann nicht als Rechnung iSd § 11 UStG gilt, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird. Diese Klarstellung dient zur Vermeidung einer potenziellen Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

 

In Rz 1734 UStR wird festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen der vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag (iSd § 11 Abs 12 UStG) nicht geschuldet wird. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung im betreffenden Steuerjahr ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld nicht erforderlich.

 

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In Rz 4006 UStR wird ausgeführt, dass bei der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet neben der Papierform nun auch die Nachweisführung in elektronischer Form, etwa durch Übermittlung eines PDF, möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der administrativen Vereinfachung wurde im Rahmen der Nachweisführung die Erstellung von Sammelbestätigungen zugelassen, wobei Umsätze bis zu einem Monat zusammengefasst werden können.

 

Überlassung von Dienstfahrrädern und Elektrofahrzeuge

In Rz 8 UStR wurden Klarstellungen zur entgeltlichen Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer aufgenommen. Demnach liegt eine entgeltliche Überlassung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer sowohl im Fall der Gehaltsumwandlung als auch im Fall einer „Gehaltserhöhung“ und der Vermietung vor. Diese ist als Vermietung iSd § 3a Abs 12 UStG zu beurteilen. Ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug für das Fahrrad zusteht, hängt davon ab, ob die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung erreicht wird. Wird das Fahrrad gegen Entgelt zur ausschließlich privaten Nutzung überlassen, ist die 10 %-Grenze erfüllt, und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung (Vermietung) vor. Daneben ist ein Vorsteuerausschluss zu prüfen. Wird das Fahrrad neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB unecht steuerbefreite Tätigkeit), auch für Umsätze verwendet, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt (zB Vermietung des Fahrrads), hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer, wobei bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs die Angemessenheitsgrenzen zu beachten ist.

 

In Rz 75 UStR wird betreffend die unentgeltliche Überlassung von Dienstfahrrädern klargestellt, dass ein steuer-barer Verwendungseigenverbrauch nur dann vorliegt, wenn die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung grundsätzlich erfüllt sind und auch kein Vorsteuerausschluss Rechtswirkungen entfaltet. Ein freiwilliger Sozialaufwand liegt hier nicht vor.

 

Finanzielle Eingliederung in die Organschaft

In Rz 236 UStR wird festgehalten, dass die stimmrechtliche Beteiligung in Höhe von 50 % ausreichend sein kann, wenn die Willensdurchsetzung des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er deren einzigen Geschäftsführer stellt.

 

 

BESTEUERUNG VON REISELEISTUNGEN

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer unterliegen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, welche sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt und den Aufwendungen des Reiseunternehmers ergibt (sogenannte Margenbesteuerung).

 

Als Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen im Rahmen der Unterbringung (zB Hotels, Apartments), Beförderung und Verpflegung der Reisenden sowie diverse Nebenleistungen (zB Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) anzusehen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung unterliegt nur dann den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reiseleistungen, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und wenn die Durchführung bzw Veranstaltung einer Reise nach allgemeinem Verständnis maßgeblicher Leistungsinhalt ist, also im Vordergrund steht (zB durch zusätzliche Beratungsleistungen).

 

Weitere Voraussetzungen

Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn

  • der leistende Unternehmer im eigenen Namen auftritt (keine bloße Vermittlungsleistung),
  • er Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
  • keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung von Bedeutung. Bei ersterer ist die ungekürzte Vermittlungsprovision die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, bei der Besorgungsleistung ist hingegen die Margenbesteuerung anzuwenden. Für die Unterscheidung zwischen

  • Vermittlungsleistung (im fremden Namen und auf fremde Rechnung) und
  • Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung)

ist insbesondere das Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger relevant. Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (zB Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (zB Reiseveranstalter) als Vermittler tätig wird, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmern beschafft werden, bevor der Unternehmer unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig wird.

 

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die sonstige Leistung aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge). Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (zB Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

 

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind also einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen.

 

 

UNTERNEHMENSÜBERTRAGUNG UND UMSATZSTEUER

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

 

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

 

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

 

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt. Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.

 

Hinweis: Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen, die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

 

DIE FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT

Seit 01.01.2024 ist das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts- Gesetz – FlexKapGG) in Kraft. Seither ist es einer Person oder mehreren Personen möglich, ein Unter- nehmen in der Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) – auch genannt Flexible Company (FlexCo) – zu gründen. Auf die Flexible Kapitalgesellschaft sind die für GmbHs geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das FlexKapGG keine davon abweichenden Regelungen trifft.

 

Wer kann eine Flexible Kapitalgesellschaft gründen?

Laut Regierungsvorlage hatte der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser neuen Rechtsform „Start-ups und andere innovative Unternehmen“ im Auge. Start-ups sind bekanntlich Unternehmen mit innovativen Produkten oder Leistungen und Bedarf nach Eigenkapitalfinanzierung, aber es ist auch zulässig, eine bereits bestehende GmbH in eine FlexCo umzuwandeln oder von der Rechtsform einer FlexCo auf die einer GmbH zu wechseln. Hierzu bedarf es eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter.

 

Der Gründungsvorgang einer FlexCo

Die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform einer FlexCo ist vereinfacht, das die Mindeststammkapitaleinlage EUR 10.000,00 beträgt, wovon mindestens EUR 5.000,00 einbezahlt werden müssen. Die Mindeststammeinlage beträgt EUR 1,00. Auch für die FlexKapG bedarf es eines Gesellschaftsvertrags in der Form eines Notariatsaktes. Wenn die FlexKapG nur eine Ein-Personen-Gesellschaft sein soll, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Neugründung ohne Notar.

 

Eine vereinfachte elektronische Gründung ist möglich, wenn die FlexCo nur aus einem Gesellschafter besteht, welcher einziger Geschäftsführer sein soll und das Stammkapital EUR 10.000,00 beträgt, wovon EUR 5.000,00 geleistet werden. Die Firmenbuchanmeldung erfolgt über das zentrale Internetportal der Republik Österreich für Unternehmen, das Unternehmensserviceportal (USP).

 

Die Unternehmenswertanteile (UWA) einer FlexCo

Das FlexKapGG schafft eine neue Art der Mitarbeiterbeteiligung: Bereits zum Preis von mindestens einem Cent können Unternehmenswertanteile bis zu einem Ausmaß von 24,99 % des Stammkapitals ausgeben werden. Mit sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ (UWA) wird eine neue Form der Unternehmensbeteiligung ins Leben gerufen: das Know-How kann durch diese Beteiligung im Unternehmen gehalten werden und für die Beschäftigten wird ein Anreiz durch Beteiligung am Unternehmenserfolg geschaffen. Solcherart Beteiligte erhalten ihren Anteil vom Gewinn, sind jedoch an der Willensbildung des Unternehmens nicht beteiligt, weil mit dieser Art von Beteiligung keine Gesellschafterrechte einhergehen: Stimmrechte, Kontroll- und Informationsrechte bleiben ausschließlich den Gesellschaftern vorbehalten. Für die Anteilsübertragung ist nicht die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben. Ein schriftlicher Vertrag ist hierfür ausreichend. Jedoch besteht die Pflicht, diesen Vertrag über die Übertragung bei einem Notar oder Rechtsanwalt errichten zu lassen. In einem solchen Fall haben der Notar oder der Anwalt eine Belehrungspflicht gegenüber den Mitarbeitern, welche Unternehmenswert-Anteile übernehmen. Damit werden diese über die damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen belehrt.

 

Steuerlicher Anreize für am Unternehmen beteiligte Mitarbeiter

Gerade bei Start-ups verhält es sich so, dass die Mitarbeiter zunächst geringe Gehälter beziehen und bisher bei einer Unternehmensbeteiligung auf den Wert ihrer erhaltenen Unternehmensanteile bereits einkommensteuerpflichtig wurden. Dieses Problem des sogenannten „dry income“ ist nun beseitigt. Künftig fällt die Einkommensteuer erst beim Verkauf der Anteile an.

 

Vereinfachungen im geschäftlichen Alltag

Um eine raschere Willensbildung herbeizuführen, können schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden, wobei bei der FlexCo hierfür sogar der Kommunikationsweg des E-Mails zulässig ist. Dafür ist es ausreichend, wenn in der E-Mail am Ende der Absender benannt wird. Auch hinsichtlich Stimmrechtausübung gibt es Neuerungen: Beim „Split-Voting“ können die Gesellschafter
ihre Stimmrechte auch uneinheitlich ausüben, indem sie bei einem Beschlussantrag gleichzeitig Pro- und Gegenstimmen abgeben oder sich teilweise der Stimme enthalten.

 

Als Organe sind jedenfalls die Geschäftsführung und die Generalversammlung verpflichtend einzurichten. In gesetzlich näher definierten Fällen (wie insbesondere bei Vorhandensein von mehr als 300 Arbeitnehmern) ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Hier nimmt das neue Gesetz Anlehnung an das GmbH-Gesetz und an das Unternehmensgesetzbuch (UGB): Eine FlexCo bedarf eines Aufsichtsrates, wenn sie zumindest eine „mittelgroße Kapitalgesellschaft“ im Sinne des UGB ist. Als „mittelgroß“ ist eine Kapitalgesellschaft dann zu qualifizieren, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei nachstehend genannten Merkmale überschreitet: eine Bilanzsumme von EUR 5 Mio und/oder einen Umsatz von EUR 10 Mio und/oder 50 Beschäftigte im Jahres-durchschnitt. Damit löst das FlexKapGG die Pflicht einen Aufsichtsrat zu installieren deutlich früher aus, als es der Gesetzgeber bei einer GmbH verlangt (mehr als 300 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt).