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UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT UND INNENUMSÄTZE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern einer Organschaft umsatzsteuerlich irrelevant sind und nicht zu einer Steuerpflicht führen.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen so eng miteinander verbunden sind, dass sie umsatzsteuerlich als eine Einheit betrachtet werden. In diesem Konstrukt gibt es einen sogenannten Organträger, der die Umsatzsteuer für die gesamte Organschaft gegenüber dem Finanzamt schuldet. Innenumsätze wiederum sind Leistungen, die zwischen den Mitgliedern einer Organschaft erbracht werden, beispielsweise wenn eine Tochtergesellschaft Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaft innerhalb der Organschaft ausführt.

Urteil des Europäische Gerichtshofes (EuGH)

Kürzlich erging ein Urteil des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht (= Mehrwertsteuer, MwSt) von sogenannten Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der EuGH stellte in dem Verfahren fest, dass die einzelnen Mitglieder einer MwSt-Gruppe nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige, sondern gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln sind. Aufgrund des Verlustes der Eigenschaft als Steuerpflichtiger musste eine allfällige Selbstständigkeit der einzelnen Gruppenmitglieder bei Erbringung einer Leistung an andere Gruppenmitglieder nicht mehr geprüft werden.

Diese Leistungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-Richtlinie. Der EuGH entschied somit, dass solche Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine allfällige Umsatzsteuer daher kein Durchläufer wäre.

Da Österreich vom eingeräumten Wahlrecht zur Einrichtung einer MwSt-Gruppe Gebrauch gemacht hat, ist diese EuGH-Entscheidung auch für Österreich relevant, und es ergibt sich daraus, wie Innenumsätze einer Organschaft in Österreich zu handhaben sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bringt Klarheit für Unternehmen, die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind. Sie können sicher sein, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern der Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Diese Klarstellung erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung innerhalb von Unternehmensgruppen erheblich.

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2024

Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.

Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten:

  • der 30.06.2025 gegenüber Drittstaaten und
  • der 30.09.2025 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.

Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.

1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN (ZB SCHWEIZ, GROSSBRITANNIEN)

  • Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
  • Der 30.06.2025 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde abrufbar.

2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND

  • Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das österreichische FinanzOnline-Portal einzubringen.
  • Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
  • Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
  • Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstattungsbetrag EUR 50,00.
  • Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2029 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
  • Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.

Tipp

Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

ENTNAHMEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Bei Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.

Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 01.07.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel

An einer Personengesellschaft sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100 %. Die Eigenquote von A beträgt 60 % (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40 %. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

ZEITPUNKT DES VORSTEUERABZUGS

Manchmal stellt sich die Frage, in welcher Umsatzsteuervoranmeldung der Vorsteuerabzug durchzuführen ist. In jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder in jenem, in dem die Rechnung beim Unternehmer eingegangen ist?

 

Grundsätzlich darf vom Unternehmer nur eine von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Weiters muss – mit Ausnahme von Anzahlungen – auch die Leistung bereits erbracht worden sein. Im Falle eines Istbesteuerers (also eines Unternehmers, der die eigene Umsatzsteuer bei Vereinnahmung des Entgelts schuldet) kann der Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Eingangsrechnung geltend gemacht werden.

 

Bei einem Sollbesteuerer, der die Umsatzsteuer bei Rechnungslegung abführen muss, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bzw in welcher Umsatzsteuervoranmeldung er den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen kann. Diese Frage wird aus Sicht des Unionsrechts und der Judikatur anders beantwortet als von der Finanzverwaltung. Aus unionsrechtlicher Sicht ist normiert, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht, also wann umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet wird. Um das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen ausüben zu können, muss nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein.

 

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien der österreichischen Finanzverwaltung hingegen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und somit das Rechnungsdatum maßgeblich. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. Eine Rückdatierung der Rechnung ist allerdings unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben von Seiten des Unionsrechts einerseits und der österreichischen Verwaltungspraxis andererseits haben Unternehmer in der Praxis ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder im Monat des Rechnungsdatums oder im Monat des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

 

Tipp

Um Diskussionen mit dem österreichischen Finanzamt zu vermeiden, sollte allerdings bei Verbuchung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum des Einlangens der Rechnung darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung das verspätete Einlangen durch einen entsprechenden Vermerk das Eingangsdatum dokumentiert wird, etwa mittels Eingangsstempel.

 

UMSATZSTEUER BEI ÄRZTEN

Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.

 

Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.

 

In einem aktuellen Verfahren hatte der EuGH zu klären, ob eine Dienstleistung an ein Versicherungsunternehmen, die darin besteht,

  • die Richtigkeit der Diagnose einer schweren, bereits diagnostizierten Krankheit des Versicherten zu überprüfen und
  • nach den besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen zur Heilung des Versicherten zu suchen und
  • in dem Fall, dass es von der Versicherungspolizze abgedeckt ist und vom Versicherten beantragt wird, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird,
  • von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung

Der EuGH stellt dazu fest, dass die entsprechenden Bestimmungen eine Steuerbefreiung von Leistungen vorsehen, die zwei Voraussetzungen genügen, nämlich, dass sie zum einen "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" darstellen und zum anderen "im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden". Im konkreten Fall bestanden die Leistungen der Ärzte für die auftraggebende Versicherung darin, anhand der ihnen übermittelten Unterlagen medizinische Informationen über eine versicherte natürliche Person zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Person die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen darf.

 

Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Steuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird.

 

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2022

Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leist­ungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin ent­haltenen Um­satz­steuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.

 

Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu be­achten:

  • der 30.06.2023 gegenüber Drittstaaten und
  • der 30.09.2023 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.

Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.

 

1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN /ZB SCHWEIZ, GROSSBRITANIEN)

  • Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
  • Der 30.06.2023 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vor­steuerrückerstattung verwirkt!
  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen aus­ländischen Steuerbehörde abrufbar.

 

2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND

  • Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das öster­reichische FinanzOnline-Portal
  • Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
  • Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann je­doch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraft­stoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
  • Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstat­tungs­betrag EUR 50,00.
  • Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforder­lichen Angaben gemacht werden.
  • Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.

 

Tipp

Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung ab­geben.

 

REGELUNGEN NACHHALTIGKEITSBERICHT

Mit dem Pariser Klimaschutzabkommen wurden einige Maßnahmen eingeleitet sowie auch Richtlinien und Verordnungen geschaffen, um eine nachhaltige europäische Wirtschaft zu fördern. Diese hatten auch Auswirkungen auf die Berichterstattung von Unternehmen, wobei davon bisher im Wesentlichen kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen waren.

 

Die Regelungen für die nicht-finanzielle Berichterstattung für Unternehmen in der Europäischen Union beinhalten die im Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) definierten Berichtsinhalte:

  • Offenlegung von identifizierten Risiken;
  • Beschreibung von Strategien und des Due Diligence Prozesses;
  • Angaben zu Maßnahmen und erzielten Ergebnissen sowie
  • Angabe von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu sozialen und ökologischen Themenstellungen sowie zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption.

Die Veröffentlichung kann entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen als Teil des Lageberichts oder als separater Bericht (Nachhaltigkeitsbericht) erfolgen. In der Praxis wurde von Unternehmen in Österreich vorwiegend die Berichterstattung in einem separatem Nachhaltigkeitsbericht gewählt. Eine Evaluierung der Maßnahmen und der Ergebnisse der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergab folgende Schwächen:

  • Interpretationsspielraum ist zu groß
  • nur relativ kleine Anzahl von Unternehmen betroffen
  • Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Belange (Klima, soziale Aspekte etc) werden lückenhaft berichtet
  • Risiken werden oft unzureichend dargestellt
  • Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen kaum vorhanden
  • Kein verpflichtender Berichterstattungsstandard

Neue Regelungen

Um der zunehmenden Bedeutung der nichtfinanziellen Berichterstattung und dem Thema „Nachhaltigkeit“ Rechnung zu tragen, wurde durch die Europäische Union die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) erlassen. Mit der CSRD sollen folgende Ziele erreicht werden, die bisher als Kritikpunkte bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen wurden:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • Festlegung einer Prüfpflicht für den Nachhaltigkeitsbericht;
  • Einführung eines Berichterstattungsstandards;
  • Harmonisierung der Verordnungen und Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich;
  • Verbesserung der Vergleichbarkeit, Relevanz und Zuverlässigkeit;
  • Erhöhung des „Niveaus“ der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • Sicherstellung, dass tatsächlich wesentliche Themen berichtet und relevante Informationen veröffentlicht werden.

Vom Anwendungsbereich der CSRD sind die folgenden Unternehmen umfasst:

  • alle kapitalmarktnotierten EU-Unternehmen
  • große EU-Unternehmen, wenn mindestens 2 von 3 Größenkriterien erfüllt sind (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als MEUR 40 Umsatzerlöse, Bilanzsumme größer MEUR 20)
  • nicht EU-Unternehmen, mit mehr als MEUR 150 Umsatzerlöse in der EU und mindestens einer EU-Tochtergesellschaft (groß oder kapitalmarktorientiert) oder einer EU-Zweigniederlassung mit Umsatzerlösen von mehr als MEUR 40 in der EU

Die Erstanwendungszeitpunkte sind nach Größe der betroffenen Unternehmen wie folgt abgestuft:

  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach 01.01.2024 beginnen für alle großen kapitalmarktorientierten Unternehmen (mehr als 500 Mitarbeiter);
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2025 beginnen für alle „großen“ Unternehmen;
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2026 beginnen für börsennotierte KMU (ausgenommen „Micro-Unternehmen“) und kleine, nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigenen Versicherungen (bei diesen gibt es die Möglichkeit eines „Opting out“ bis 2028);
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2028 beginnen für Nicht-EU-Unternehmen.

Als Unternehmen werden dabei AGs, GmbHs, kapitalistische Personengesellschaften sowie SEs verstanden. Für Versicherungen und Kreditinstitute gelten die Regelungen unabhängig von deren Rechtsform. Weiters wird es für Einzelunternehmen eine Befreiungsmöglichkeit geben, sofern die notwendigen Informationen im Konzernlagebericht der Muttergesellschaft enthalten sind (Ausnahme: keine Befreiung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen). Ein weiterer Teil der Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen basiert auf der EU-Taxonomie-VO. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben im Nachhaltigkeitsbericht demgemäß zu deren ökologischen Nachhaltigkeit deren Wirtschaftstätigkeiten zu berichten. Ziel ist dabei ein gemeinsames Verständnis über die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu schaffen und Investoren als Grundlage für Ihre Investitionsentscheidung zu dienen. Die EU-Taxonomie ist eine Liste von ökonomischen Aktivitäten, die Performancekriterien für die sechs Umweltziele (1. Klimaschutz, 2. Anpassung an den Klimawandel, 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, 4. Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, 6. Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität) festlegt. Nach Art 8 der EU-Taxonomie-VO müssen Nicht-Finanzunternehmen den Anteil der nachhaltigen Umsätze, Betriebs- und Investitionskosten angeben, wohingegen Finanzunternehmen die „Green-Asset-Ratio“ (GAR) angeben müssen.

 

Berichterstattung im Rahmen der CSRD

Die geplante Berichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainable Responsibilty Directive (CSRD) umfasst drei Berichtsbereiche zu drei Themenfeldern. Die Berichtsbereiche sind:

1. Strategie, Governance und Wesentlichkeitsanalyse: Die Offenlegungspflichten in diesem Bereich gelten für alle Unternehmen zu allen Themen und sollen die Inhaltsstruktur definieren.

2. Umsetzungsmaßnahmen: Für Themen, die als wesentlich eingestuft werden, sind Angaben zu unternehmens- spezifischen Regelungen, Zielen, Ressourcenallokation zu machen.

3. Leistungsmessung: Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Branche spezifische Kennzahlen für alle wesentlichen Themen offenlegen.

 

Die drei Themenfelder werden für Unternehmen in der EU durch die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) definiert und setzen sich wie folgt zusammen:

1. Umweltthemen: hierzu gibt es 5 Standards

2. Soziale Themen: hierzu gibt es 4 Standards

2. Governance Themen: hierzu gibt es 2 Standards