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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG - ÄNDERUNGEN

Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Administrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket (Omnibus 1 vom 26.02.2025) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.

Geplante Änderungen für Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive; CSRD)

  • Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als MEUR 50 oder einer Bilanzsumme von mehr als MEUR 25, unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:

  • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als MEUR 450 Umsatzerlösen.
  • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
  • Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz MEUR 450 nicht er-reicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive; CSDDD)

Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:

  • Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen abzielen.
  • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
  • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
  • Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT UND INNENUMSÄTZE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern einer Organschaft umsatzsteuerlich irrelevant sind und nicht zu einer Steuerpflicht führen.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen so eng miteinander verbunden sind, dass sie umsatzsteuerlich als eine Einheit betrachtet werden. In diesem Konstrukt gibt es einen sogenannten Organträger, der die Umsatzsteuer für die gesamte Organschaft gegenüber dem Finanzamt schuldet. Innenumsätze wiederum sind Leistungen, die zwischen den Mitgliedern einer Organschaft erbracht werden, beispielsweise wenn eine Tochtergesellschaft Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaft innerhalb der Organschaft ausführt.

Urteil des Europäische Gerichtshofes (EuGH)

Kürzlich erging ein Urteil des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht (= Mehrwertsteuer, MwSt) von sogenannten Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der EuGH stellte in dem Verfahren fest, dass die einzelnen Mitglieder einer MwSt-Gruppe nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige, sondern gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln sind. Aufgrund des Verlustes der Eigenschaft als Steuerpflichtiger musste eine allfällige Selbstständigkeit der einzelnen Gruppenmitglieder bei Erbringung einer Leistung an andere Gruppenmitglieder nicht mehr geprüft werden.

Diese Leistungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-Richtlinie. Der EuGH entschied somit, dass solche Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine allfällige Umsatzsteuer daher kein Durchläufer wäre.

Da Österreich vom eingeräumten Wahlrecht zur Einrichtung einer MwSt-Gruppe Gebrauch gemacht hat, ist diese EuGH-Entscheidung auch für Österreich relevant, und es ergibt sich daraus, wie Innenumsätze einer Organschaft in Österreich zu handhaben sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bringt Klarheit für Unternehmen, die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind. Sie können sicher sein, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern der Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Diese Klarstellung erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung innerhalb von Unternehmensgruppen erheblich.

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2022

Wie jedes Jahr dürfen wir auf die geltenden Fristen im Zusammenhang mit Vorsteuerrückerstattungen im Ausland hinweisen. Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leist­ungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin ent­haltenen Um­satz­steuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.

 

Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu be­achten:

  • der 30.06.2023 gegenüber Drittstaaten und
  • der 30.09.2023 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.

Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.

 

1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN /ZB SCHWEIZ, GROSSBRITANIEN)

  • Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
  • Der 30.06.2023 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vor­steuerrückerstattung verwirkt!
  • Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen aus­ländischen Steuerbehörde abrufbar.

 

2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND

  • Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das öster­reichische FinanzOnline-Portal
  • Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
  • Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann je­doch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraft­stoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
  • Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstat­tungs­betrag EUR 50,00.
  • Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforder­lichen Angaben gemacht werden.
  • Bei der technischen Übermittlung über FinanzOnline erfolgt zuerst eine „Produktionsübermittlung“ und in der Folge die Übermittlung des „Abschlussfiles“. Wenn der „Abschlussfile“ übermittelt wurde, erhält man zuerst vom österreichischen Finanzamt und in der Folge vom ausländischen Finanzamt eine Empfangsbestätigung. Nur wenn beide Empfangsbestätigungen eingelangt sind, wurde der Antrag ordnungsgemäß übermittelt. Achten sie daher darauf, dass Sie die Empfangsbestätigung rechtzeitig vor dem 30.09. eines Jahres erhalten.

 

Tipp

Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung ab­geben.

 

REGELUNGEN NACHHALTIGKEITSBERICHT

Mit dem Pariser Klimaschutzabkommen wurden einige Maßnahmen eingeleitet sowie auch Richtlinien und Verordnungen geschaffen, um eine nachhaltige europäische Wirtschaft zu fördern. Diese hatten auch Auswirkungen auf die Berichterstattung von Unternehmen, wobei davon bisher im Wesentlichen kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen waren.

 

Die Regelungen für die nicht-finanzielle Berichterstattung für Unternehmen in der Europäischen Union beinhalten die im Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) definierten Berichtsinhalte:

  • Offenlegung von identifizierten Risiken;
  • Beschreibung von Strategien und des Due Diligence Prozesses;
  • Angaben zu Maßnahmen und erzielten Ergebnissen sowie
  • Angabe von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu sozialen und ökologischen Themenstellungen sowie zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption.

Die Veröffentlichung kann entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen als Teil des Lageberichts oder als separater Bericht (Nachhaltigkeitsbericht) erfolgen. In der Praxis wurde von Unternehmen in Österreich vorwiegend die Berichterstattung in einem separatem Nachhaltigkeitsbericht gewählt. Eine Evaluierung der Maßnahmen und der Ergebnisse der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergab folgende Schwächen:

  • Interpretationsspielraum ist zu groß
  • nur relativ kleine Anzahl von Unternehmen betroffen
  • Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Belange (Klima, soziale Aspekte etc) werden lückenhaft berichtet
  • Risiken werden oft unzureichend dargestellt
  • Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen kaum vorhanden
  • Kein verpflichtender Berichterstattungsstandard

Neue Regelungen

Um der zunehmenden Bedeutung der nichtfinanziellen Berichterstattung und dem Thema „Nachhaltigkeit“ Rechnung zu tragen, wurde durch die Europäische Union die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) erlassen. Mit der CSRD sollen folgende Ziele erreicht werden, die bisher als Kritikpunkte bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen wurden:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • Festlegung einer Prüfpflicht für den Nachhaltigkeitsbericht;
  • Einführung eines Berichterstattungsstandards;
  • Harmonisierung der Verordnungen und Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich;
  • Verbesserung der Vergleichbarkeit, Relevanz und Zuverlässigkeit;
  • Erhöhung des „Niveaus“ der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
  • Sicherstellung, dass tatsächlich wesentliche Themen berichtet und relevante Informationen veröffentlicht werden.

Vom Anwendungsbereich der CSRD sind die folgenden Unternehmen umfasst:

  • alle kapitalmarktnotierten EU-Unternehmen
  • große EU-Unternehmen, wenn mindestens 2 von 3 Größenkriterien erfüllt sind (mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als MEUR 40 Umsatzerlöse, Bilanzsumme größer MEUR 20)
  • nicht EU-Unternehmen, mit mehr als MEUR 150 Umsatzerlöse in der EU und mindestens einer EU-Tochtergesellschaft (groß oder kapitalmarktorientiert) oder einer EU-Zweigniederlassung mit Umsatzerlösen von mehr als MEUR 40 in der EU

Die Erstanwendungszeitpunkte sind nach Größe der betroffenen Unternehmen wie folgt abgestuft:

  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach 01.01.2024 beginnen für alle großen kapitalmarktorientierten Unternehmen (mehr als 500 Mitarbeiter);
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2025 beginnen für alle „großen“ Unternehmen;
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2026 beginnen für börsennotierte KMU (ausgenommen „Micro-Unternehmen“) und kleine, nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigenen Versicherungen (bei diesen gibt es die Möglichkeit eines „Opting out“ bis 2028);
  • Berichterstattung für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2028 beginnen für Nicht-EU-Unternehmen.

Als Unternehmen werden dabei AGs, GmbHs, kapitalistische Personengesellschaften sowie SEs verstanden. Für Versicherungen und Kreditinstitute gelten die Regelungen unabhängig von deren Rechtsform. Weiters wird es für Einzelunternehmen eine Befreiungsmöglichkeit geben, sofern die notwendigen Informationen im Konzernlagebericht der Muttergesellschaft enthalten sind (Ausnahme: keine Befreiung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen). Ein weiterer Teil der Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen basiert auf der EU-Taxonomie-VO. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben im Nachhaltigkeitsbericht demgemäß zu deren ökologischen Nachhaltigkeit deren Wirtschaftstätigkeiten zu berichten. Ziel ist dabei ein gemeinsames Verständnis über die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten zu schaffen und Investoren als Grundlage für Ihre Investitionsentscheidung zu dienen. Die EU-Taxonomie ist eine Liste von ökonomischen Aktivitäten, die Performancekriterien für die sechs Umweltziele (1. Klimaschutz, 2. Anpassung an den Klimawandel, 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, 4. Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, 6. Schutz gesunder Ökosysteme und Biodiversität) festlegt. Nach Art 8 der EU-Taxonomie-VO müssen Nicht-Finanzunternehmen den Anteil der nachhaltigen Umsätze, Betriebs- und Investitionskosten angeben, wohingegen Finanzunternehmen die „Green-Asset-Ratio“ (GAR) angeben müssen.

 

Berichterstattung im Rahmen der CSRD

Die geplante Berichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainable Responsibilty Directive (CSRD) umfasst drei Berichtsbereiche zu drei Themenfeldern. Die Berichtsbereiche sind:

1. Strategie, Governance und Wesentlichkeitsanalyse: Die Offenlegungspflichten in diesem Bereich gelten für alle Unternehmen zu allen Themen und sollen die Inhaltsstruktur definieren.

2. Umsetzungsmaßnahmen: Für Themen, die als wesentlich eingestuft werden, sind Angaben zu unternehmens- spezifischen Regelungen, Zielen, Ressourcenallokation zu machen.

3. Leistungsmessung: Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Branche spezifische Kennzahlen für alle wesentlichen Themen offenlegen.

 

Die drei Themenfelder werden für Unternehmen in der EU durch die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) definiert und setzen sich wie folgt zusammen:

1. Umweltthemen: hierzu gibt es 5 Standards

2. Soziale Themen: hierzu gibt es 4 Standards

2. Governance Themen: hierzu gibt es 2 Standards

 

 

EINSICHT WIRTSCHAFTLICHE EIGENTÜMER REGISTER

Bis 2022 war die Einsicht in das Register für jedermann möglich. Durch ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) wurde diese Möglichkeit wieder aufgehoben.

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Durch ein Urteil des Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Register aufgehoben.

 

In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten darstellt. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.

 

Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH offline genommen. Der Zugang von Behörden und bestimmten WiEReG-Verpflichteten, wie etwa Banken, Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberater zum Register bleibt bei einem berechtigten Interesse jedoch weiterhin unberührt.

 

 

PHOTOVOLTAIKANLAGEN BEI PRIVATPERSONEN

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaikanlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

 

1. EINKOMMENSTEUER

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu EUR 4.500,00) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer. Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00/Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien 2022 eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 Kilowatt Peak (kWp).

 

Kilowatt Peak ist eine Maßeinheit, die angibt welche Höchstleistung in Kilowatt (kW) eine Photovoltaikanlage erbringen kann und ist aus den Datenblättern der Photovoltaik-Module bzw der Anlage ersichtlich. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

 

Die Befreiung für eine Stromeinspeisung von bis zu 12.500 kWh stellt einen persönlichen Freibetrag und keine Freigrenze dar. Demnach steht der Freibetrag mehrmals zu, wenn eine Anlage von mehreren Personen betrieben wird; andererseits nur einmal, wenn ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt. Im Gegensatz dazu stellt die Engpassleistung von 25 kWp eine anlagenbezogene Freigrenze dar.

 

2. UMSATZSTEUER

 

Unabhängig davon, ob die Einkommensteuerbefreiung zur Anwendung gelangt oder nicht, sind Einnahmen aus Stromlieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 20 %.

 

Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto EUR 35.000,00 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

 

Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu. Der anteilige Eigenverbrauch (zB für Aufwendungen aus Abschreibungen) ist jedoch umsatzsteuerlich zu erfassen und führt zu einer USt-Zahllast.

 

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld.

 

3. Elektizitätsabgabe

 

Betreffend der Elektrizitätsabgabe wurden zuletzt die Ausnahmen spürbar erweitert. Nicht besteuert wird unter anderem die Lieferung elektrischer Energie an Wiederverkäufer, soweit sie zur Weiterlieferung bestimmt ist und soweit die erzeugte Menge selbst verbraucht wird.

 

Überschreitet die verbrauchte Menge jedoch 25.000 kWh/Jahr entsteht Anzeigepflicht beim Finanzamt.

 

Vom begünstigten Elektrizitätserzeuger ist jährlich (bis 31.03. des Folgejahres) eine Erklärung an das Finanzamt mit Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge abzugeben. Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die Abgabenschuld weniger als EUR 50,00/Jahr beträgt.

 

Obwohl es 2022 zu einer Anpassung des Elektrizitätsabgabengesetzes gekommen ist, ist eine entsprechend angepasste UmsetzungsVO noch ausständig. Ob wie bisher für Photovoltaikanlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten Stroms von über 25.000 kWh/Jahr eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt bzw Aufzeichnungspflicht besteht, ist noch nicht geregelt.