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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG - ÄNDERUNGEN

Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Administrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket (Omnibus 1 vom 26.02.2025) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.

Geplante Änderungen für Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive; CSRD)

  • Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als MEUR 50 oder einer Bilanzsumme von mehr als MEUR 25, unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:

  • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als MEUR 450 Umsatzerlösen.
  • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
  • Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz MEUR 450 nicht er-reicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive; CSDDD)

Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:

  • Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen abzielen.
  • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
  • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
  • Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT UND INNENUMSÄTZE

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern einer Organschaft umsatzsteuerlich irrelevant sind und nicht zu einer Steuerpflicht führen.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen so eng miteinander verbunden sind, dass sie umsatzsteuerlich als eine Einheit betrachtet werden. In diesem Konstrukt gibt es einen sogenannten Organträger, der die Umsatzsteuer für die gesamte Organschaft gegenüber dem Finanzamt schuldet. Innenumsätze wiederum sind Leistungen, die zwischen den Mitgliedern einer Organschaft erbracht werden, beispielsweise wenn eine Tochtergesellschaft Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaft innerhalb der Organschaft ausführt.

Urteil des Europäische Gerichtshofes (EuGH)

Kürzlich erging ein Urteil des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht (= Mehrwertsteuer, MwSt) von sogenannten Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der EuGH stellte in dem Verfahren fest, dass die einzelnen Mitglieder einer MwSt-Gruppe nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige, sondern gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln sind. Aufgrund des Verlustes der Eigenschaft als Steuerpflichtiger musste eine allfällige Selbstständigkeit der einzelnen Gruppenmitglieder bei Erbringung einer Leistung an andere Gruppenmitglieder nicht mehr geprüft werden.

Diese Leistungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-Richtlinie. Der EuGH entschied somit, dass solche Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine allfällige Umsatzsteuer daher kein Durchläufer wäre.

Da Österreich vom eingeräumten Wahlrecht zur Einrichtung einer MwSt-Gruppe Gebrauch gemacht hat, ist diese EuGH-Entscheidung auch für Österreich relevant, und es ergibt sich daraus, wie Innenumsätze einer Organschaft in Österreich zu handhaben sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bringt Klarheit für Unternehmen, die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind. Sie können sicher sein, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern der Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Diese Klarstellung erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung innerhalb von Unternehmensgruppen erheblich.

DIE RECHNUNG IM UMSATZSTEUERRECHT

Der Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine ganz zentrale Bedeutung zu. Sie dokumentiert, wer eine Leistung erbracht und wer sie erhalten hat. Sie beschreibt den Leistungsgegenstand und den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Und nicht zuletzt werden der Preis der Leistung und die Umsatzsteuer angeführt. Doch wann ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet? Wie muss sie aussehen, um dem Umsatzsteuergesetz zu entsprechen? Welche Folgen hat eine unrichtige Rechnung, und welche Berichtigungsmöglichkeiten gibt es?

 

Wann muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden?

Grundsätzlich sind Unternehmer, die eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringen, berechtigt, darüber eine Rechnung auszustellen. Wird diese Leistung aber an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, wird aus dem Recht eine Pflicht. Somit gilt die Grundregel: Ist der Kunde ein Unternehmer, muss eine Rechnung ausgestellt werden. Ist der Kunde hingegen eine Privatperson, liegt es im Ermessen des Unternehmers. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erbringt ein Unternehmer Werklieferungen oder Werkleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, besteht auch dann die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der Kunde ein Nichtunternehmer ist. Damit soll die Schattenwirtschaft im Bereich des Baugewerbes bekämpft werden.

 

Die umsatzsteuerliche Rechnungslegungspflicht darf nicht mit der Belegerteilungs- und der Registrierkassenpflicht verwechselt werden, die außerhalb des Umsatzsteuergesetzes geregelt werden.

 

Welche Merkmale muss eine Rechnung aufweisen?

Das Umsatzsteuergesetz nennt einen umfassenden Katalog an Merkmalen, die eine richtige Rechnung aufweisen muss. Es sind dies:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag bzw Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Lieferdatum),
  • Entgelt,
  • anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung,
  • Steuerbetrag,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum),
  • fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Rechnungsausstellers,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des inländischen Leistungsempfängers, wenn der Ge- samtbetrag der Rechnung (Bruttobetrag) EUR 10.000,00 übersteigt.

Übersteigt der Gesamtbetrag (= Bruttobetrag) einer Rechnung nicht EUR 400,00, sind Erleichterungen vorgesehen. Bei dieser sogenannten „Kleinbetragsrechnung“ reicht die Angabe folgender Merkmale:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag bzw Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Lieferdatum),
  • Bruttobetrag,
  • Steuersatz.

Welche Folgen hat eine unrichtige Rechnung?

Eine mit Fehlern behaftete Rechnung hat in erster Linie für den Leistungsempfänger einen großen Nachteil, sofern er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird in der Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen, steht der Vorsteuerabzug nur in Höhe des richtigen Betrages zu. Bei einem zu niedrigen Steuerbetrag in der Rechnung, kann wiederum nur dieser zu niedrige Betrag als Vorsteuer abgezogen werden. Fehlen gar Rechnungsmerkmale, kann der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung gänzlich verwehrt werden. Es liegt also im ureigenen Interesse eines jeden Unternehmers, Rechnungen, die er für erhaltene Lieferungen oder konsumierte sonstige Leistungen erhält, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Wird ein Fehler festgestellt, sollte man beim Leistungserbringer umgehend eine Berichtigung anfordern.

 

Vorsicht ist auch bei Rechnungen geboten, die von Personen stammen, deren Unternehmereigenschaft ungewiss ist. Stellen Nichtunternehmer „Rechnungen“ mit Umsatzsteuer aus, schulden diese zwar den ausgewiesenen Steuerbetrag aufgrund der falschen Urkunde, der Empfänger darf sich aber die Vorsteuer nicht abziehen. Aus diesem Grund ist es vor allem bei neuen Lieferanten empfehlenswert, sich von deren Unternehmereigenschaft zu vergewissern.

 

Dies kann am besten mit einer Überprüfung der UID-Nummer erfolgen. Da Lieferanten auf der Rechnung ihre UID-Nummer anzugeben haben, sollte der Leistungsempfänger diese UID-Nummer auch überprüfen. Mit der sogenannten Stufe 2-Abfrage (zB über FinanzOnline) kann die UID-Nummer auf Übereinstimmung mit dem Namen des Unternehmers geprüft werden. Fällt die Abfrage positiv aus, kann man von der Unternehmereigenschaft des Lieferanten ausgehen. Ausdrucke solcher UID-Abfragen sollte man zu Dokumentationszwecken aufbewahren.

 

Aber auch für den Rechnungsaussteller selbst kann eine unrichtige Rechnung zu nachteiligen Folgen führen. Abgesehen davon, dass man möglicherweise seine Kunden verärgert und zu Berichtigungen aufgefordert wird, kann ein falscher Steuerausweis zu unerwünschten Mehrzahlungen führen. Wer in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag aufgrund der Rechnung. Wird allerdings ein zu niedriger Betrag angeführt, schuldet der Unternehmer dennoch die Steuer in gesetzlicher Höhe aufgrund der Leistungserbringung.

 

Können Rechnungen berichtigt werden?

Wie bereits angedeutet, haben Unternehmer die Möglichkeit, unrichtige Rechnungen zu berichtigen. Dies kann dadurch erfolgen, dass die alte – unrichtige – Rechnung storniert und mit aktuellem Datum völlig neu ausgestellt wird. Alternativ ist es auch zulässig, nur die unrichtigen bzw fehlenden Rechnungsmerkmale zu korrigieren bzw zu ergänzen. Dies kann durch entsprechende Vermerke des Rechnungsausstellers auf der Originalrechnung oder in einem eigenen Schriftstück erfolgen, in dem auf die ursprüngliche Rechnung Bezug genommen wird. In diesen Fällen ist auch das Datum der Berichtigung anzuführen.

 

Pech haben jedoch Unternehmer, die eine Rechnung für Leistungen ausstellen, die sie gar nicht erbracht haben. Derartige Rechnungen können nicht berichtigt werden. Unangenehme Folge: Wurde in einer solchen Scheinrechnung ein Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet der Aussteller diesen Betrag aufgrund der Rechnung. Ebenso verhält es sich bei Personen, die Rechnungen ausstellen, ohne Unternehmer zu sein. Wer also im Privatbereich Gegenstände veräußert, sollte über diesen Vorgang keinesfalls eine Rechnung ausstellen, in der er Umsatzsteuer ausweist. Eine simple Quittung über den Kaufpreis wäre hier der richtige Beleg.

 

 

NEUE DREIECKSREGELUNGEN AB 01.01.2023

2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.

 

Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt dann vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

 

Beispiel

Der deutsche Händler D bestellt Ware beim österreichischen Großhändler Ö, der diese Ware von der italienischen Fabrik I bezieht. I versendet die Ware direkt zu D und bewirkt dadurch eine bewegte Lieferung.

 

Grundsätzlich müsste sich der mittlere Unternehmer, im hier angeführten Beispiel also der Großhändler Ö, im Bestimmungsland der Ware (= Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hätte, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung dort befindet. Zusätzlich würde in jenem Mitgliedstaat, aus dem seine UID-Nummer stammt (hier Österreich), solange ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, bis der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland versteuert worden ist (innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nummer).

 

Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung) kommen die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts zur Anwendung. Sie bewirken, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zum anderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den Empfänger (hier der Händler D) geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der Erwerber die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart.

 

Ab 01.01.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung zwar auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigen würde, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

 

Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. Um diesen Ort der jeweils ruhenden Lieferung und auch die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UID-Nummer bekannt sein.

 

Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung bei geplanten Dreiecks- und Reihengeschäften. Insbesondere auch, da nicht erfüllte Formalvoraussetzungen im Nachhinein oft nicht sanierbar sind und es zu ungeplanten Umsatzsteuerbelastungen kommen kann.

 

 

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2022 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

 

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

 

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

 

Pendlerpauschale

Der Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro hängt nun wieder mit den tatsächlichen Pendlertagen zusammen. Pendlertage werden als Büroarbeitstage definiert. Dabei zählen Urlaubs- und Krankenstandstage als Bürotage, jedoch zählen Tage, die mit Gutstunden abgebaut oder bei denen eine Dienstreise angetreten wird, nicht dazu. Ebenfalls zählt ein ausschließlicher Homeoffice-Tag nicht als Pendlertag.

 

Wird allerdings nur der halbe Tag in der Wohnung gearbeitet und nachher ins Büro gefahren, so zählt auch dieser als Pendler- und nicht als Homeoffice-Tag. Bei Unterschreiten gewisser Pendlertage pro Monat kommt es zu einer Kürzung des Pendlerpauschales:

  • Das volle Pendlerpauschale steht ab 11 Pendlertagen pro Monat
  • Bei 8–10 Pendlertagen pro Monat stehen zwei Drittel des Pendlerpauschales zu.
  • Gibt es 4–7 Pendlertage pro Monat, vermindert sich das Pauschale auf ein Drittel.
  • Bei weniger als 4 Pendlertagen pro Monat steht kein Pendlerpauschale mehr zu.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Gegenzug eine Homeoffice-Pauschale von bis zu EUR 3,00 pro Tag für maximal 100 ausschließliche Homeoffice-Tage als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, sofern der Arbeitgeber nicht bereits einen Pauschalbetrag abrechnet. Rechnet der Arbeitgeber weniger als EUR 3,00 pro Tag ab, kann die Differenz auf EUR 300,00 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

 

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

 

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbe­halt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.

 

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser wurde zuletzt erhöht und beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 650,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie und alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 beantragen.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2022 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

 

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STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 1

Unabhängig von den vielen Sonderthemen in den letzten Jahren gibt es zum Jahreswechsel einige Anregungen zur Steueroptimierung für Unternehmer. Gegebenenfalls kann damit die Steuer­last 2022 noch ver­mindert werden.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

 

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

 

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Aus- scheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

 

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2022 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden. Denken Sie daran, dass Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800,00 (seit 01.01.2020) im Jahr der Anschaffung sofort absetzen können. Neue Computerbildschirme, Drucker, Bürosessel, neue Werkzeuge etc können Ihren Gewinn schlagartig reduzieren.

 

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

 

Investitionsfreibetrag ab 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit der ökosozialen Steuerreform ein Investitionsfreibetrag eingeführt, der ab 2023 in Anspruch genommen werden kann. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

 

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 15 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, so ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

 

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.500,00 (seit 2022 15 % von EUR 30.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 41/2022 vom 11.11.2022). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftrags­forschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländ­ischen Be­trieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mög­liche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte, so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von 45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen- Ausgaben Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Mit 2023 kommt es zu einer weiteren Anhebung der Betragsgrenze für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter. Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens einer Wertgrenze nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Diese Grenze wurde zuletzt im Jahr 2020 von EUR 400,00 auf derzeit EUR 800,00 angehoben. Ab kommendem Jahr gelten Anlagen mit Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00 als GWG.

 

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2015

Zum 31.12.2022 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2015 aus. Diese können somit ab 01.01.2023 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

 

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2022, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen – sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2023 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

 

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