KATEGORIE

Verfahrensrecht (BAO)

AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

VERMIETUNGSGARANTIEN AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

 

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

 

Beispiel

Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von EUR 1.000,00/Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1 % des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x EUR 1.000 x 1 % = EUR 120).

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.
  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (zB einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.

 

 

GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG BEI INSOLVENZ

Ein GmbH-Geschäftsführer kann für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.

 

Geschäftsführer einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis festgehalten, dass Geschäftsführer unter den obigen Voraussetzungen aber auch für Abgaben haften, die bereits vor der Insolvenz der GmbH fällig waren, jedoch erst nach Eröffnung der Insolvenz durch das Finanzamt festgesetzt werden. Nachdem das Insolvenzverfahren einer GmbH abgeschlossen worden war, informierte das Finanzamt einen Geschäftsführer der GmbH darüber, dass er für ausstehende Lohnabgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden wird. Dieser wandte gegen seine Haftungsinanspruchnahme ein, dass die Nachzahlungen von Lohnsteuer, DB und DZ nicht in den Haftungsbescheid aufzunehmen seien, da diese Abgabenverbindlichkeiten auf einer Festsetzung nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Prüfungsfeststellungen beruhen, auch wenn diese Steueransprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.

 

Keine ausreichenden Beweise

Die Entscheidung des BFG basiert auf der Tatsache, dass der Geschäftsführer keine ausreichenden Beweise darüber vorlegte, dass er keine Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Verfügung hatte. Weiters konnte er nicht nachweisen, dass er die Gläubiger der GmbH gleichbehandelt hatte. Aus der Aktenlage ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. Mangels Konkretisierung und Behauptung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten kam laut BFG daher eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers auf einen Teil der Abgabenschulden nicht in Betracht. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese Abgaben ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren. Der Zeitpunkt der Festsetzung nach Insolvenzeröffnung ändert nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit und der Haftung des Geschäftsführers.

 

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen vertretenen GmbH zu überwachen und zu dokumentieren. Ohne die entsprechenden Nachweise kann die Haftung für ausstehende Abgaben der GmbH schnell zu einer persönlichen Verantwortung führen.

 

 

EINSCHAU IN BANKKONTEN

Wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) eine Konteneinschau genehmigt, kann die Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Nachschau in die „inneren Kontodaten“ eines Abgabepflichtigen Einsicht nehmen.

 

Hinsichtlich der strengen Formalanforderungen, die bei einem Antrag auf Konteneinschau beachtet werden müssen, wurden in der letzten Zeit einige interessante Erkenntnisse gefällt. Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz aus dem Jahr 2015 wird für die Abgabenbehörde die Berechtigung normiert, in einem Ermittlungsverfahren von Kreditinstituten Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen, wenn unter anderem begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.

 

Konteneinschau

Die Konteneinschau betrifft dabei die sogenannten „inneren Kontodaten“, zu denen insbesondere konkrete Kontostände, Kontobewegungen und dem Konto zugrundeliegende Verträge gehören. Aufgrund des intensiven Ein-griffs in das Bankgeheimnis und den Datenschutz ist eine Konteneinschau aber nur unter strikter Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen zulässig. So müssen von der Behörde ein bestimmtes Auskunftsverlangen und diverse Unterlagen elektronisch vorgelegt werden, auf Basis deren das BFG die Voraussetzungen für eine Konteneinschau prüft. Genehmigt das BFG die Konteneinschau, kann dagegen ein sogenannter Re-kurs erhoben werden.

 

In einem aktuellen BFG-Verfahren war fraglich, ob der Abgabenpflichtige, über den die Abgabenbehörde Auskünfte erlangen wollte, zum Rekurs befugt war, obwohl er nicht Inhaber des betroffenen Kontos, sondern "nur" Zeichnungsberechtigter war. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass nur Kontoinhaber, nicht aber Zeichnungsberechtigte als Vertretungsbefugte rekurslegitimiert sind. Ebenso wenig sind damit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt.

 

Auskunft im Umfang der Bewilligung

In einem anderen Verfahren äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zulässigkeit einer teilweisen Bewilligung einer abgabenbehördlichen Konteneinschau. Im Abgabenverfahren ist dem Kreditinstitut - im Falle der Bewilligung eines Auskunftsverlangens - jedenfalls der auf das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde bezogene Bewilligungsbeschluss des BFG zu übermitteln. Da bereits die Begründung des Auskunftsverlangens lediglich im Abgabenakt zu dokumentieren ist (und damit dem Kreditinstitut nicht bekannt zu geben ist), ist auch die Begrün-dung des Beschlusses des BFG dem Kreditinstitut nicht mitzuteilen; insoweit ist lediglich der Spruch dieses Be-schlusses mitzuteilen. Daraus ist dem Kreditinstitut aber ohne weiteres erkennbar, ob das Auskunftsverlangen zur Gänze oder nur eingeschränkt bewilligt wurde. Die Auskunft ist sodann nur in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Bewilligung durch das BFG vorliegt. Sollte das Kreditinstitut allenfalls irrtümlich über die eingeschränkte Bewilligung hinausgehend Auskunft erteilen, unterliegt diese überschießende Auskunft im Abgabenverfahren einem Verwertungsverbot.

 

Tipp: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen. Wird dieses Parteiengehör jedoch vom Kontoinhaber nicht genützt, besteht die Gefahr einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörde. Daher sollte bei Ergänzungsersuchen oder ähnlichen Nach-fragen durch das Finanzamt bereits frühzeitig eine Beratung in Anspruch genommen werden, um eine solche Konteneinschau zu vermeiden.

 

GEMEINNÜTZIGKEITSREFORMGESETZ

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl I 188/2023) werden ab 2024 eine Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke, Verfahrenserleichterungen und Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung und die Förderung von Freiwilligenarbeit sichergestellt.

 

Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das neue Gesetz regelt im Wesentlichen folgende drei Bereiche.

 

1. STEUERFREIHEIT FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT

 

Die Steuerbefreiung betrifft unter gewissen Voraussetzungen Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, an ehrenamtliche Tätige. Das Gesetz sieht ein

  • kleines (bis zu EUR 30,00/Tag, maximal EUR 1.000,00/Jahr) und
  • großes (bis zu EUR 50,00/Tag, maximal EUR 3.000,00/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.

2. SPENDENBEGÜNSTIGTE VEREINE

 

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften:

  • Einerseits solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist, und
  • andererseits solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

Die erste Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden Vereinigungen mit folgenden begünstigten Zwecken:

  • gemeinnützige Zwecke oder
  • mildtätige Zwecke oder
  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder
  • Entwicklung der Künste oder
  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigten Körperschaften deutlich erweitert. Dadurch kommen Bereiche neu hinzu, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung, Förderung der Demokratiebildung. Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger/mildtätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten 2 Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.

 

Die jeweilige Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. An der Umsetzung dieses Antrags- und Meldeformulars wird von der Finanzverwaltung gearbeitet. Das Formular wird voraussichtlich ab April 2024 zur Verfügung stehen. Sofern für bisher noch nicht begünstigte Körperschaften ein Antrag bis 30.06.2024 gestellt wird, wirkt die Eintragung rückwirkend bereits ab 01.01.2024.

 

In den Folgejahren hat die Körperschaft jährlich (innerhalb von 9 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers – elektronisch zu übermittelndem Formular zu bestätigen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

 

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände etc) kommen nunmehr ins-besondere Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen;
  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musik-schulen mit Öffentlichkeitsrecht);
  • UNHCR;
  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie.

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10 % des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw – bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat.

 

3. ERGÄNZENDE ÄNDERUNGEN IN DER BAO

 

Einer gemeinnützigen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tatsächliche Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch bloß formale Satzungsmängel (zB keine ausreichend klare Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprochen hat.

 

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen, sodass der gemeinnützigen Körperschaft auch für die zurückliegenden Jahre die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben. Eine weitere Änderung der BAO besteht darin, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bzw Gewerbebetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über EUR 100.000,00 (bisher EUR 40.000,00) hinausgehen.

 

 

ABGABENFESTSETZUNG UND VERJÄHRUNGSFRIST

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

 

Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.

 

Verlängerung der Frist auf 10 Jahre

Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuer 2023 beginnt daher mit 01.01.2024. Wird innerhalb dieser Frist vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Wird innerhalb dieses Verlängerungsjahres eine weitere Amtshandlung gesetzt, verlängert sich die Frist erneut um ein Jahr.

 

Wurden Abgaben allerdings vorsätzlich hinterzogen und nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

 

Rechtsirrtum ist kein Vorsatz

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass im Falle eines Rechtsirrtums eines Vereins kein Vorsatz vorliegt, auch wenn der Irrtum vorwerfbar ist.

 

Der Verein hatte in den vergangenen Jahren keine Umsatzsteuer abgeführt, da die Organe des Vereins aufgrund der vermeintlichen Gemeinnützigkeit des Vereins auch von einem Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Dass mangels Einholung von steuerrechtlichen Erkundigungen, die zur Aufklärung des Rechtsirrtums beitragen hätten können, durch die handelnden Vereinsorgane sorglos gehandelt wurde, wurde vom Verein nicht in Abrede gestellt. Die Verkürzung der Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des BFG jedoch nicht ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen. Aufgrund des Nichterkundigens über die Umsatzsteuerpflicht liegt ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt und lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit bewirkt.

 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) orientiert sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Beweislast für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt jedoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, sodass im konkreten Fall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden war.

 

 

AUTOMATISCHER AUSTAUSCH VON BANKINFORMATIONEN

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

 

Finanzinstitute (zB Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen.

 

Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelistet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine Teilnahmestaaten.

 

„Sanierungsbedarf“ klären

Die österreichische KESt auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommenssteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern.

 

Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden. Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte unbedingt eine Beratung in Anspruch genommen werden.