DER NEUE JAHRESLOHNZETTEL 2026
Der neue Jahreslohnzettel (L16) ab 2026 bringt weitreichende Erweiterungen und neue Meldepflichten in der Personalverrechnung.
Aufgrund der Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl II 337/2025), die mit einer starken Erweiterung des Jahreslohnzettels (L16) einhergeht, sind mit Wirkung ab 01.01.2026 im Rahmen der Personalverrechnung einige zusätzliche Werte zu erfassen und auszuweisen.
Mit diesen Neuerungen setzt die Finanzverwaltung ihren Kurs fort, steuerliche Begünstigungen an umfangreiche Nachweis- und Dokumentationserfordernisse zu knüpfen. Dies führt in der Personalverrechnung zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand. Zugleich ist im Bereich der Lohnabgaben eine zunehmend restriktive Prüfungspraxis zu beobachten. Umso wichtiger ist es daher, sämtliche erforderlichen Unterlagen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Trennung von Geld- und Sachbezügen (KZ 210)
Die Bruttobezüge sind nun strenger aufzugliedern. Insbesondere sind Sachbezüge für Kraftfahrzeuge (Kfz), Wohnraum und sonstige Sachbezüge jeweils extra auszuweisen.
Kfz-Angaben und Anschaffungskosten
Bei der Privatnutzung eines Firmen-Kfz sind künftig die ungedeckelten Anschaffungskosten (inklusive USt) sowie der zur Anwendung kommende Prozentsatz nach der Sachbezugswerteverordnung anzugeben (dies gilt auch für emissionsfreie Fahrzeuge / E-Autos). Bei Poolfahrzeugen ist der Durchschnittssteuersatz zu melden, wenn Arbeitnehmer/innen für private Fahrten abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz verwenden (siehe Rz 183 Lohnsteuer-RL).
E-Mobilität & Ladeeinrichtungen
Gesondert auszuweisen sind Kostenersätze von Arbeitgeber/innen für das Aufladen von E-Fahrzeugen sowie die Anschaffung bzw Zurverfügungstellung von Ladeeinrichtungen für Arbeitnehmer/innen.
Steuerfreie Bezüge nach § 68 EStG (KZ 215)
Eine detailliertere Trennung ist zwischen Bezügen nach § 68 Abs 1 (Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschläge) und § 68 Abs 2 (normale Überstundenzuschläge) erforderlich.
Erweiterte Angaben bei übrigen Abzügen / steuerfreien Bezügen (KZ 243)
- Beiträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG,
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG,
- Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit c und d EStG,
- Zuschüsse zu Carsharing gemäß § 3 Abs 1 Z 16d EStG,
- Essensgutscheine gemäß § 3 Abs 1 Z 17 lit b EstG,
- Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG, die im Einzelfall 20 % übersteigen
Trennung in L16 und L16k
as Formular wurde in den klassischen L16 sowie den neuen Zusatzteil L16k (für Angaben zu Kindern im Zusam-menhang mit dem Familienbonus Plus) unterteilt.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Nicole Preining MLS
Teamleitung Personalverrechnung
eccontis Steuerberatung | Wirtschaftsprüfung
