TEMPORÄRE ERHÖHUNG DES INVESTITIONSFREIBETRAGES
Der Nationalrat hat einen steuerlichen Investitionsanreiz für Unternehmer beschlossen. Im Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 kann ein erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.
Der IFB wurde bereits im Jahr 2023 wieder eingeführt, um Investitionen steuerlich zu fördern, insbesondere im Bereich Ökologisierung. Durch bestimmte Investitionen kann dadurch die Steuerbelastung bei betrieblichen Einkünften gesenkt werden, da der IFB zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt wird.
Erhöhung IFB
Für einen befristeten Zeitraum wird der IFB nun erhöht: Für Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2026 anfallen, gelten höhere Investitionsfreibetragssätze.
- 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für allgemeine Investitionen (bisher 10 %)
- 22 % für Investitionen im Bereich Ökologisierung (bisher 15 %)
Die bisherigen Rahmenbedingungen bleiben unverändert. Auch der erhöhte IFB kann weiterhin maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von MEUR 1 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und Kfz. Eine Ausnahme gilt für Elektrofahrzeuge, für die der IFB aus ökologischen Gründen geltend gemacht werden darf.
Abgrenzung Herstellungszeitraum
Die Erläuterungen zur neuen befristeten Sonderregelung führen insbesondere die Abgrenzungsthematik im Detail aus.
Die erhöhten Prozentsätze kommen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw in diesem endet.
Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, ist eine Abgrenzung der dem befristet erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits von den dem regulären Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits vorzunehmen. Für diese Zwecke muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweiresen können, dass die für den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen.
Der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag steht auch zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Investitionsfreibetrag bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge geltend gemacht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag nicht erst zeit-verzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (zB bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater
Partner | Geschäftsführer
eccontis Steuerberatung | Wirtschaftsprüfung
