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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

PHOTOVOLTAIKANLAGEN BEI PRIVATPERSONEN

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaikanlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

 

1. EINKOMMENSTEUER

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu EUR 4.500,00) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer. Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00/Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien 2022 eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 Kilowatt Peak (kWp).

 

Kilowatt Peak ist eine Maßeinheit, die angibt welche Höchstleistung in Kilowatt (kW) eine Photovoltaikanlage erbringen kann und ist aus den Datenblättern der Photovoltaik-Module bzw der Anlage ersichtlich. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

 

Die Befreiung für eine Stromeinspeisung von bis zu 12.500 kWh stellt einen persönlichen Freibetrag und keine Freigrenze dar. Demnach steht der Freibetrag mehrmals zu, wenn eine Anlage von mehreren Personen betrieben wird; andererseits nur einmal, wenn ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt. Im Gegensatz dazu stellt die Engpassleistung von 25 kWp eine anlagenbezogene Freigrenze dar.

 

2. UMSATZSTEUER

 

Unabhängig davon, ob die Einkommensteuerbefreiung zur Anwendung gelangt oder nicht, sind Einnahmen aus Stromlieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 20 %.

 

Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto EUR 35.000,00 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

 

Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu. Der anteilige Eigenverbrauch (zB für Aufwendungen aus Abschreibungen) ist jedoch umsatzsteuerlich zu erfassen und führt zu einer USt-Zahllast.

 

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld.

 

3. Elektizitätsabgabe

 

Betreffend der Elektrizitätsabgabe wurden zuletzt die Ausnahmen spürbar erweitert. Nicht besteuert wird unter anderem die Lieferung elektrischer Energie an Wiederverkäufer, soweit sie zur Weiterlieferung bestimmt ist und soweit die erzeugte Menge selbst verbraucht wird.

 

Überschreitet die verbrauchte Menge jedoch 25.000 kWh/Jahr entsteht Anzeigepflicht beim Finanzamt.

 

Vom begünstigten Elektrizitätserzeuger ist jährlich (bis 31.03. des Folgejahres) eine Erklärung an das Finanzamt mit Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge abzugeben. Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die Abgabenschuld weniger als EUR 50,00/Jahr beträgt.

 

Obwohl es 2022 zu einer Anpassung des Elektrizitätsabgabengesetzes gekommen ist, ist eine entsprechend angepasste UmsetzungsVO noch ausständig. Ob wie bisher für Photovoltaikanlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten Stroms von über 25.000 kWh/Jahr eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt bzw Aufzeichnungspflicht besteht, ist noch nicht geregelt.

 

 

 

GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKHANDEL

Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

 

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit

  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 % mit allfälligen Befreiungen (zB Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers (als natürliche Person als Steuersubjekt) führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht zum progressiven Einkommensteuer-Tarif (bis 55 %).

 

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

 

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. In Österreich ist keine Objekt-Grenze (Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) vorgesehen.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Umwidmung in Bauland und Parzellierung in 30 Grundstücke eines großen ursprünglichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei nachfolgendem Abverkauf der Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Das BFG führte in dieser Entscheidung unter anderem aus, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die er zuvor durch Parzellierung geschaffen hat, veräußerte. Damit liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet, weshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

 

Gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen sollte die Frage der Gewerblichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Wird diese Frage später im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt aufgegriffen, so können die steuerlichen Folgen massive nachteilige Auswirkungen für den Veräußerer haben.

 

ÄNDERUNG SACHBEZUGSWERTE-VO FÜR ELEKTRO-KFZ

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, wurde die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert.

 

Zentrale Punkte in der neuen Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

 

1. AUFLADEN VON ELEKTROFAHRZEUGEN

 

  • ArbeitGEBEReigenes Kraftfahrzeug

Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.
  • ArbeitNEHMEReigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

 

2. LADESTATIONEN

 

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug ist eine Begünstigung in Höhe von EUR 2.000,00 vorgesehen, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von EUR 2.000,00 ist kein Sachbezug anzusetzen.

 

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) den Betrag von EUR 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sind nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

 

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2023 anzuwenden.

 

 

DIE RECHNUNG IM UMSATZSTEUERRECHT

Der Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine ganz zentrale Bedeutung zu. Sie dokumentiert, wer eine Leistung erbracht und wer sie erhalten hat. Sie beschreibt den Leistungsgegenstand und den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Und nicht zuletzt werden der Preis der Leistung und die Umsatzsteuer angeführt. Doch wann ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet? Wie muss sie aussehen, um dem Umsatzsteuergesetz zu entsprechen? Welche Folgen hat eine unrichtige Rechnung, und welche Berichtigungsmöglichkeiten gibt es?

 

Wann muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden?

Grundsätzlich sind Unternehmer, die eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringen, berechtigt, darüber eine Rechnung auszustellen. Wird diese Leistung aber an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, wird aus dem Recht eine Pflicht. Somit gilt die Grundregel: Ist der Kunde ein Unternehmer, muss eine Rechnung ausgestellt werden. Ist der Kunde hingegen eine Privatperson, liegt es im Ermessen des Unternehmers. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erbringt ein Unternehmer Werklieferungen oder Werkleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, besteht auch dann die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der Kunde ein Nichtunternehmer ist. Damit soll die Schattenwirtschaft im Bereich des Baugewerbes bekämpft werden.

 

Die umsatzsteuerliche Rechnungslegungspflicht darf nicht mit der Belegerteilungs- und der Registrierkassenpflicht verwechselt werden, die außerhalb des Umsatzsteuergesetzes geregelt werden.

 

Welche Merkmale muss eine Rechnung aufweisen?

Das Umsatzsteuergesetz nennt einen umfassenden Katalog an Merkmalen, die eine richtige Rechnung aufweisen muss. Es sind dies:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag bzw Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Lieferdatum),
  • Entgelt,
  • anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung,
  • Steuerbetrag,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum),
  • fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Rechnungsausstellers,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des inländischen Leistungsempfängers, wenn der Ge- samtbetrag der Rechnung (Bruttobetrag) EUR 10.000,00 übersteigt.

Übersteigt der Gesamtbetrag (= Bruttobetrag) einer Rechnung nicht EUR 400,00, sind Erleichterungen vorgesehen. Bei dieser sogenannten „Kleinbetragsrechnung“ reicht die Angabe folgender Merkmale:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Tag bzw Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Lieferdatum),
  • Bruttobetrag,
  • Steuersatz.

Welche Folgen hat eine unrichtige Rechnung?

Eine mit Fehlern behaftete Rechnung hat in erster Linie für den Leistungsempfänger einen großen Nachteil, sofern er grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wird in der Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen, steht der Vorsteuerabzug nur in Höhe des richtigen Betrages zu. Bei einem zu niedrigen Steuerbetrag in der Rechnung, kann wiederum nur dieser zu niedrige Betrag als Vorsteuer abgezogen werden. Fehlen gar Rechnungsmerkmale, kann der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung gänzlich verwehrt werden. Es liegt also im ureigenen Interesse eines jeden Unternehmers, Rechnungen, die er für erhaltene Lieferungen oder konsumierte sonstige Leistungen erhält, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Wird ein Fehler festgestellt, sollte man beim Leistungserbringer umgehend eine Berichtigung anfordern.

 

Vorsicht ist auch bei Rechnungen geboten, die von Personen stammen, deren Unternehmereigenschaft ungewiss ist. Stellen Nichtunternehmer „Rechnungen“ mit Umsatzsteuer aus, schulden diese zwar den ausgewiesenen Steuerbetrag aufgrund der falschen Urkunde, der Empfänger darf sich aber die Vorsteuer nicht abziehen. Aus diesem Grund ist es vor allem bei neuen Lieferanten empfehlenswert, sich von deren Unternehmereigenschaft zu vergewissern.

 

Dies kann am besten mit einer Überprüfung der UID-Nummer erfolgen. Da Lieferanten auf der Rechnung ihre UID-Nummer anzugeben haben, sollte der Leistungsempfänger diese UID-Nummer auch überprüfen. Mit der sogenannten Stufe 2-Abfrage (zB über FinanzOnline) kann die UID-Nummer auf Übereinstimmung mit dem Namen des Unternehmers geprüft werden. Fällt die Abfrage positiv aus, kann man von der Unternehmereigenschaft des Lieferanten ausgehen. Ausdrucke solcher UID-Abfragen sollte man zu Dokumentationszwecken aufbewahren.

 

Aber auch für den Rechnungsaussteller selbst kann eine unrichtige Rechnung zu nachteiligen Folgen führen. Abgesehen davon, dass man möglicherweise seine Kunden verärgert und zu Berichtigungen aufgefordert wird, kann ein falscher Steuerausweis zu unerwünschten Mehrzahlungen führen. Wer in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag aufgrund der Rechnung. Wird allerdings ein zu niedriger Betrag angeführt, schuldet der Unternehmer dennoch die Steuer in gesetzlicher Höhe aufgrund der Leistungserbringung.

 

Können Rechnungen berichtigt werden?

Wie bereits angedeutet, haben Unternehmer die Möglichkeit, unrichtige Rechnungen zu berichtigen. Dies kann dadurch erfolgen, dass die alte – unrichtige – Rechnung storniert und mit aktuellem Datum völlig neu ausgestellt wird. Alternativ ist es auch zulässig, nur die unrichtigen bzw fehlenden Rechnungsmerkmale zu korrigieren bzw zu ergänzen. Dies kann durch entsprechende Vermerke des Rechnungsausstellers auf der Originalrechnung oder in einem eigenen Schriftstück erfolgen, in dem auf die ursprüngliche Rechnung Bezug genommen wird. In diesen Fällen ist auch das Datum der Berichtigung anzuführen.

 

Pech haben jedoch Unternehmer, die eine Rechnung für Leistungen ausstellen, die sie gar nicht erbracht haben. Derartige Rechnungen können nicht berichtigt werden. Unangenehme Folge: Wurde in einer solchen Scheinrechnung ein Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet der Aussteller diesen Betrag aufgrund der Rechnung. Ebenso verhält es sich bei Personen, die Rechnungen ausstellen, ohne Unternehmer zu sein. Wer also im Privatbereich Gegenstände veräußert, sollte über diesen Vorgang keinesfalls eine Rechnung ausstellen, in der er Umsatzsteuer ausweist. Eine simple Quittung über den Kaufpreis wäre hier der richtige Beleg.