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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

MÜHLVIERTLER 2020

Oberösterreich hat eine starke Position im nationalen und internationalen Wettbewerb. Diese beruht nicht zuletzt auf den exzellenten Ideen und der Innovationsfähigkeit der Unternehmen.

Damit innovative Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Errungenschaften einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, vergibt die BezirksRundschau gemeinsam mit ihren Partnern der WKOÖ, der Sparkasse, dem Land OÖ und der eccontis treuhand gmbh den regionalen Wirtschaftspreis „Mühlviertler“.

 

Kategorien

Eine fachkundige Jury kürt die Sieger in insgesamt vier Kategorien:

  • 0 bis 9 Mitarbeiter
  • 10 bis 49 Mitarbeiter
  • 50 bis 249 Mitarbeiter
  • Sonderpreis: „Vorzeige-Lehrbetrieb“

Kriterien

Es werden Unternehmen ausgezeichnet, deren Unternehmenserfolge eine Signalwirkung für das ganze Mühlviertel haben, die besondere wirtschaftliche Impulse in der Region setzen, die bestehende Arbeitsplätze sichern und neue Arbeitsplätze schaffen, die regional stark verankert sind und die wegweisende Innovationen schaffen.

 

Teilnahme

Alle Unternehmen mit Sitz in den Bezirken Rohrbach, Freistadt, Perg und Urfahr-Umgebung.

Teilnahme online unter www.meinbezirk.at/mühlviertler | Einreichfrist: 22. März 2020

 

BEZAHLUNG VON STRAFEN EINES DIENSTNEHMERS

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

 

Beispiel

Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von EUR 100,00, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.
  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von EUR 100,00 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30 % an.

Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18 %) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von EUR 100,00, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund EUR 130,00. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund EUR 18,00 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50 %, also weitere rund EUR 41,00) zu tragen.

 

Die Übernahme von persönlichen Strafen eines Dienstnehmers führt also zu einer erheblichen Zusatzbelastung, die bedacht werden muss.

 

DUE DILIGENCE PRÜFUNGEN BEI UNTERNEHMENSKÄUFEN

Unternehmenstransaktionen erfordern neben der klassischen Unternehmensbewertung zur Kaufpreisfindung sogenannte Due Diligence Prüfungen. Diese bilden die wesentlichen Einflussfaktoren, dh vor allem Chancen und Risiken, des potenziell zu erwerbenden Unternehmens ab. Das Beratungsfeld des Wirtschaftstreuhänders liegt hierbei zumeist auf der steuerlichen (Tax Due Diligence) und der betriebswirtschaftlichen Ebene (Financial Due Diligence).

 

Die juristischen Untersuchungen werden in der Legal Due Diligence abgebildet. Eine vollumfängliche Due Diligence Prüfung beinhaltet weiters die Commercial Due Diligence.

 

Financial Due Diligence – Prüfung zur Verringerung der Informationsasymmetrie

In dieser wird die finanzielle Situation des Unternehmens durchleuchtet – sowohl vergangenheits- und gegenwartsbezogen als Analyse der aktuellen Situation als auch zukunftsorientiert hinsichtlich der Planungsrechnung und des Planungsprozesses.

 

Das im Due Diligence Bericht dargestellte Untersuchungsergebnis ist für den potenziellen Käufer Grundlage für das Kaufpreisanbot und für wesentliche Gewährleistungsforderungen. Für den potenziellen Verkäufer steht der Due Diligence Report an einem frühen Stadium des Transaktionsprozesses und dient vor allem dazu, den Prozess zu beschleunigen. Der Mehrwert für Verkäufer (Vendor Due Diligence) liegt auf der Hand – denn niemand kennt ihr Geschäftsmodell, Stärken und Schwächen besser als ihr Wirtschaftstreuhänder. Weiters können Wirtschaftstreuhänder als Berater bereits frühzeitig Schwachstellen und Risiken erkennen und mit ihren Kunden an der Beseitigung arbeiten.

 

Die käuferseitige Due Diligence Prüfung

In der Funktion des Beraters können Wirtschaftstreuhänder ihre Kunden in allen Phasen der Transaktion begleiten. Grundsätzlich gibt der potenzielle Erwerber oder Investor eine Due Diligence Prüfung in Auftrag (Buy Side Due Diligence). Hierbei startet der Wirtschaftstreuhänder zunächst mit strategischen Überlegungen, der Analyse des Zielunternehmens aus zugänglichen Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen etc und fordert darüber hinaus Informationen direkt beim Zielunternehmen an. Die Daten werden in weiterer Folge in einem elektronischen Datenraum für einen eingeschränkten Nutzerkreis freigegeben und eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen. Weitere, detailliertere Informationen zum Unternehmen, der finanziellen Ist-Situation, des Berichtswesens, der Organisationsstruktur und der Unternehmensplanung werden zumeist im Rahmen offener Fragerunden von der Geschäftsleitung des zu erwerbenden Unternehmens beantwortet. Dies ist besonders wertvoll, da neben den bereits bekannten Hard Facts auch die Soft Facts gut beobachtet werden können.

 

In einer ersten Analyse werden sogenannte Dealbreaker identifiziert oder ausgeschlossen. Wer noch keinen detaillierten Due Diligence Bericht erstellen oder beauftragen möchte, sondern einen ersten Überblick über mögliche Stolpersteine haben möchte, kann die Ergebnisse im sogenannten Red-Flag-Report abbilden und danach die Entscheidung treffen, ob man im Transaktionsprozess fort- fahren möchte oder dies verwirft. Wird diese Frage bejaht, geht es in die tiefergehende Due Diligence Prüfung. Nach Abschluss derselben erfolgt die Abgabe eines verbindlichen Angebots, in dem die Vertragsinhalte vom nominierten Verhandlungsteam festgelegt werden. Dazu gehören Kaufpreis, Übergabezeitpunkt, Haftungen, Gewährleistungen, Bedingungen, Garantieforderungen etc. In dieser Phase der Transaktion kann der Wirtschaftstreuhänder sein Know-how und seine Erfahrung vor allem in strategischen Fragestellungen einbringen – in Vorgabe als auch in der Analyse des Vorhabens des Vertragspartners.

 

Die verkäuferseitige Due Diligence Prüfung

Vertritt der Wirtschaftstreuhänder seine Kunden auf der Verkäuferseite, macht die Erstellung der (Vendor) Due Diligence vor allem deswegen Sinn, weil der Transaktionsprozess beschleunigt und Schwächen und auch Risiken des zu veräußernden Unternehmens noch vor den Analysen von Kaufinteressenten identifiziert und gegebenenfalls behoben oder dem potenziellen Käufer proaktiv offengelegt werden können.

 

ERKENNEN VON UMSATZSTEUERLICHEN REIHENGESCHÄFTEN

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte richtig zu beurteilen, ist nicht einfach. Die Zuordnung der bewegten Lieferung hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 01.01.2020 im Gesetz aber klar geregelt.

 

Werden Waren grenzüberschreitend von einem Staat in einen anderen Staat geliefert und sind daran mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt (Reihengeschäft), dann kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den an diesem Umsatzgeschäft beteiligten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Bei derartigen umsatzsteuerlichen Reihengeschäften ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu verpflichtet, sich auch im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

 

Bewegte Lieferung und ruhende Lieferung

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte liegen vor, wenn Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und die Waren im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangen. Zur Bestimmung des jeweiligen Lieferortes (und damit zur Bestimmung, in welchem Land die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt) muss zunächst festgestellt werden, welcher Lieferung (Rechnung) in der Reihe die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte "bewegte Lieferung" bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor. Die Zuordnung der bewegten Lieferung insbesondere hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 01.01.2020 im Gesetz klar geregelt.

 

Beispiel

Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einem österreichischen Lieferanten eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler. Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, der die Maschine direkt von Italien in die Schweiz befördert. Die Maschine wird somit auf Rechnung des österreichischen Zwischenhändlers versendet. Er trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Maschine beim Transport (Lieferung frei Haus).

 

Da aufgrund der Gefahrentragung die Warenbeförderung auf Rechnung des österreichischen Lieferanten erfolgt, ist diesem die Versendung zuzuschreiben. Der österreichische Unternehmer ist somit Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler allerdings keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an das Schweizer Empfängerunternehmen stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor. Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften anzuwenden. Der österreichische Unternehmer muss sich zudem in der Schweiz für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Fiskalvertreter) abgeben.

 

Alternativ kann eine ausländische UID verwendet werden

Teilt der österreichische Zwischenhändler gegenüber dem italienischen Unternehmer hingegen seine (gegebenenfalls vorhandene) italienische UID-Nummer mit, so findet seit dem 01.01.2020 die bewegte Lieferung zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Empfänger statt. Der Lieferort ist in Italien, sodass die Lieferung durch den Österreicher nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Eine zusätzliche Registrierung in der Schweiz ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen

Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls Vorsicht geboten, um mögliche Pflichten aufgrund eines Reihengeschäfts rechtzeitig zu erkennen und damit nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Für eine Beurteilung sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.