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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

E-ZUSTELLUNG AB 01.01.2020 - WAS IST DAS?

Seit Mitte Juli werden Nutzer von FinanzOnline in einem zweiseitigen Schreiben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Möglichkeiten und Auswirkungen der sogenannten „eZustellung“ informiert. Dabei wird auf das sogenannte „E-Government-Gesetz“ verwiesen. Doch die wenigsten kennen dieses Gesetz und die praktischen Auswirkungen der eZustellung.

Durch eine entsprechende Gesetzesänderung wurde beschlossen, dass mit 01.01.2020 das „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit den Behörden in Kraft tritt.

 

In diesem Zuge werden alle Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen bis Ende des Jahres alle Voraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können.

 

Ausgenommen sind nur Unternehmer, die wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze (Kleinunternehmer) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

 

Um für behördliche Zustellung über die eZustellung erreichbar zu sein, ist es notwendig, sich entweder direkt bei einem elektronischen Zustelldienst zu registrieren oder den Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) freizuschalten. In der Folge können damit alle behördlichen Schriftstücke über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ zugestellt, bzw durch den Unternehmer entgegengenommen werden.

 

  • Alle Unternehmer, die bisher schon über FinanzOnline die elektronische Zustellung aktiviert haben, werden automatisch in das neu geschaffene „zentrale Teilnehmerverzeichnis“ (gemäß § 28b Abs 4 Zustellgesetz (ZustG)) übernommen.
  • Alle Unternehmer, die im FinanzOnline keine elektronische Zustellung zugelassen haben oder keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können (derzeit) nicht automatisch in dieses Teilnehmerverzeichnis übernommen werden. Bis 30.11.2019 besteht jedoch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung im FinanzOnline Portal zuzustimmen, womit diese Daten dann auch automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt werden. Ab 01.12.2019 können die Zustelldaten nur noch direkt über das USP verwaltet werden.

Ab 01.01.2020 sollten dann alle behördlichen Schriftstücke über dieses digitale Postfach zugestellt werden. Nur falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung unzumutbar.

 

Derzeit sind keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ an der eZustellung vorgesehen. Das lässt vermuten, dass auch weiterhin eine postalische Zustellung erfolgen wird, wenn das USP-Portal nicht freigeschaltet wurde bzw keine elektronische Zustellvollmacht vorliegt.

 

Bei Erledigungen der Finanzbehörden (Steuerbescheide, Vorhalte etc) wird es zu keiner Änderung kommen; diese Dokumente werden weiterhin über FinanzOnline zugestellt.

 

STEUER OPTIMIEREN BEI STILLEN RESERVEN

Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.

 

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (zB OG oder KG), die natürliche Personen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung neu angeschafften bzw hergestellten Anlagegutes abzusetzen. Als Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gelten somit die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Im Gegenzug kann dafür eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven verhindert werden. Eine Übertragung der stillen Reserven (Erlös abzüglich Buchwert) kommt dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat.

 

Einschränkungen für die Übertragung

Darüber hinaus ist eine Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Die Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern ist zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Für die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden bzw auf Gebäude sind Besonderheiten zu beachten. Gänzlich unzulässig ist etwa die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen an Personengesellschaften (zB OG und KG) und von Finanzanlagen.

 

Übertragungsrücklage oder gewinnerhöhende Auflösung

Werden im Jahr der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft, auf die eine Übertragung erfolgen kann, ist es möglich, die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zuzuführen bzw kann im Falle von „Einnahmen-Ausgaben-Rechnern“ ein Betrag in Höhe der stillen Reserven steuerfrei belassen werden. In weiterer Folge kann die Rücklage (bzw der steuerfreie Betrag) innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen verlängert sich der Zeitraum auf 24 Monate) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf bis dahin neu angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erfolgt keine Übertragung der stillen Reserven bis zum Ablauf der jeweiligen Verwendungsfrist oder wird nur ein Teil innerhalb der Frist verwendet, ist im betreffenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen.

 

Beispiel

A verkauft eine seit 8 Jahren zu seinem Betrieb zugehörige Maschine um EUR 35.000 (netto; Buchwert EUR 20.000) im September 2018. Im Jänner 2019 kauft er ein weiterentwickeltes Modell der Maschine zu einem Neupreis von EUR 130.000 (netto). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös (stille Reserven) in Höhe von EUR 15.000 im Jahr 2018 anstelle der sofortigen Versteuerung einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Folgejahr werden die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Maschine übertragen. Die Grundlage für die steuerliche Abschreibung der neu angeschafften Maschine sind die Anschaffungskosten der Maschine (EUR 130.000) vermindert um die Übertragungsrücklage (EUR 15.000), somit lediglich EUR 115.000.

PAUSCHALIERUNGEN IM EINKOMMENSTEUERRECHT

Die Berechnung der Einkommensteuer selbst ist grundsätzlich nicht schwierig. Die Schwierigkeit liegt vielmehr darin, die richtige Bemessungsgrundlage – also Gewinne oder Verluste bzw Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten – zu ermitteln. Diverse Pauschalierungsmöglichkeiten schaffen dabei Erleichterung. Für 2020 ist eine neue Pauschalierung für Kleinunternehmer geplant.

 

Das Ertragssteuerrecht kennt eine Vielzahl an Pauschalierungsmöglichkeiten, die den Steuerpflichtigen das Leben vereinfachen sollen. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Vollpauschalierungen, bei denen Einnahmen und Ausgaben pauschal ermittelt werden, und den Ausgabenpauschalierungen. Bei letzteren sind zwar die Einnahmen vom Unternehmer genau zu ermitteln, die Ausgaben aber werden ganz oder teilweise pauschal angesetzt.

 

Die Pauschalierungsform, die wohl am häufigsten zur Anwendung kommt, ist die sogenannte Basispauschalierung. Dabei handelt es sich um eine Betriebsausgabenpauschalierung. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Einnahmen um einen Pauschalbetrag vermindert werden, um den Gewinn zu ermitteln. Anwendbar ist diese Pauschalierungsform bei selbständigen Einkünften und Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei der Pauschalsatz grundsätzlich 12 % der Einnahmen beträgt. Nur bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, Einkünften von Gesellschafter-Geschäfts­führern sowie aus schriftstellerischen, vortragenden, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten beträgt er 6 %.

 

Voraussetzung für die Anwendung der Basispauschalierung ist, dass der Umsatz des jeweiligen Vorjahres EUR 220.000,00 nicht übersteigt. Mit dem Pauschale sind die meisten Betriebsausgaben abgegolten. Dennoch können einige – nicht unwesentliche – Ausgaben zusätzlich zum Pauschale angesetzt werden: dazu gehören der Wareneinkauf bei Handelsbetrieben, Ausgaben für Löhne bzw Gehälter und Fremdleistungen sowie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Außerdem kann auch der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrages) in Anspruch genommen werden.

 

Mit der Anwendung des Pauschales ist vor allem eine Arbeitserleichterung für den Unternehmer verbunden. So muss er für jene Ausgaben, die mit dem Pauschale abgegolten sind, keine Belege sammeln, verbuchen und aufbewahren. Auch gestaltet sich eine allfällige Betriebsprüfung wesentlich einfacher, da nur mehr die Ermittlung der Einnahmen, die Anwendung des richtigen Pauschalsatzes und die wenigen nicht pauschalierten Ausgaben geprüft werden müssen. Ob die Pauschalierung auch zu einer Steuerersparnis führt, kann natürlich nur im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

 

Neben der Basispauschalierung gibt es für sehr viele Berufsgruppen eigene Pauschalierungsvorschriften, die in verschiedenen Verordnungen enthalten sind. Ein Überblick:

  • Land- und Forstwirtschaft: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es abhängig vom maßgeblichen Einheitswert des jeweiligen Betriebes die Möglichkeit einer Vollpauschalierung, bei der der Gewinn in einem Prozentsatz des Einheitswertes ermittelt wird, und die einer Ausgabenpauschalierung.
  • Nichtbuchführende Gewerbetreibende: Vom Bäcker über den Fußpfleger bis zum Zahntechniker existieren für sehr viele Gewerbe individuelle Pauschalsätze für Betriebsausgabenpauschale. Im Gegensatz zur Basispauschalierung können bei diesem Pauschalmodell auch Abschreibungen und Ausgaben für Miete, Pacht, Energie, Post und Telefon abgesetzt werden.
  • Gaststättengewerbe
  • Lebensmittelhandel
  • Drogisten
  • Handelsvertreter
  • Künstler und Schriftsteller


Geplante Neuerung ab 2020

Im Frühjahr 2019 wurde von der alten Bundesregierung noch ein Ministerialentwurf ausgearbeitet, der eine neue Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer ab kommendem Jahr vorgesehen hat. Ziel dieses Reformvorhabens ist, Kleinunternehmer steuerlich und administrativ zu entlasten. Aber auch die Finanzverwaltung sollte durch einfachere Abgabenerklärungen und somit weniger Prüfungsaufwand von dieser Maßnahme profitieren. Denn die Gewinnermittlung soll sich denkbar einfach gestalten. Betriebseinnahmen abzüglich Pauschalbetrag ist gleich Gewinn.

 

Wer ist die Zielgruppe der Neuregelung?

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit soll Kleinunternehmern zugutekommen. Der Gesetzesentwurf definiert Kleinunternehmer mit Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Ge- werbebetrieb erzielen und eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreiten. Diese betragliche Begrenzung soll der Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerecht entsprechen, die derzeit noch bei EUR 30.000,00 liegt, im Zuge der nächsten Reformschritte aber auf eben diese EUR 35.000,00 angehoben werden soll. Ausdrücklich ausgenommen von der Pauschalierungsmöglichkeit sollen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände mit ihren diesbezüglichen Einkünften sein.

 

Wie hoch ist das Pauschale?

Grundsätzlich sieht der Entwurf zwei Pauschalbeträge vor: Generell sollen 60 % der Umsätze als pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden können. Bei Dienstleistungsbetrieben sollen es nur 35 % sein, da in derartigen Betrieben in der Regel auch weniger Kosten anfallen. Mit diesen Pauschalsätzen werden alle Betriebsausgaben abgegolten. Das bedeutet, dass neben dem Pauschale keine weiteren Betriebsausgaben angesetzt werden können. Die genannten Beträge stehen aber auch nur dann in dieser Höhe zu, wenn der Unternehmer in dem entsprechenden Jahr seine gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vollständig geleistet hat. Wurde weniger bezahlt, als vorgeschrieben, oder liegt eine Befreiung vor, vermindern sich die Pauschalsätze um jeweils 15 Prozentpunkte. Der allgemeine Satz vermindert sich demnach auf 45 %, der für Dienstleister auf 20 %.

 

Neben dem Betriebsausgabenpauschale sollen zwar keine anderen Betriebsausgaben angesetzt werden können, der Gewinnfreibetrag in Form des Grundfreibetrages soll aber dennoch zustehen. Um einen Missbrauch auszuschließen, kann man zwar jederzeit zur Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln zurückwechseln, darf dann aber die pauschale Methode erst wieder nach Ablauf von drei Jahren in Anspruch nehmen.

 

Achtung

Die dargestellte Änderung muss im September vom Nationalrat (Sitzung findet am 25./26.9.2019 statt) noch beschlossen werden.

 

AUFTEILUNG VON GEMISCHT GENUTZTEN GEBÄUDEN

Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, das für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.

Aufteilungsverhältnis nach 80/20-Regelung

Wann ein Gebäude dem Betrieb zugerechnet wird, bestimmt sich nach der sogenannten 80/20-Regelung. Unter 20 % betrieblicher Nutzung gilt das Gebäude als dem privaten Bereich des Unternehmers zugeordnet. Zwischen 20 % und 80 % ist das Gebäude entsprechend anteilig im Betriebsvermögen zu erfassen. Bei einer mehr als 80 %-igen betrieblichen Nutzung gilt das gesamte Gebäude zu 100 % dem Betriebsvermögen zugeordnet und es ist ein entsprechender Eigenverbrauchsanteil zu berücksichtigen.

Aufteilung des Gebäudes nach dem Verhältnis der Nutzflächen

Die Aufteilung des Gebäudes in den betrieblichen und privaten Teil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach dem Verhältnis der Nutzflächen und nicht nach Ertragswertverhältnissen zu erfolgen. Für diese Zwecke ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen, wobei dabei auf die ausschließliche oder zeitlich überwiegende betriebliche oder private Nutzung abzustellen ist.

 

Der Aufteilungsschlüssel des gesamten Gebäudes ergibt sich in weiterer Folge aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume. Wenn die Raumhöhen der einzelnen Teile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen. Gebäudeteile im Keller und in abgeschrägten Dachböden, die ausschließlich betrieblich oder privat genutzt werden, aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, sind bei der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern bloß mit einem Anteil anzusetzen. Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (zB ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen. Gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile, wie das Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht.

Laufende Aufwendungen

Im Rahmen der anteiligen betrieblichen Nutzung können folgende Aufwendungen steuerwirksam abgesetzt werden:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, wie etwa Betriebskosten, Strom oder Instandhaltungen. Die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
  • Für die investierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des betrieblichen Teils kann eine Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5 % pro Jahr geltend gemacht werden.

 

Achtung: ImmoESt bei Betriebsaufgabe

Zu beachten ist jedoch, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch die Überführung des Gebäudes vom betrieblichen in den privaten Bereich nachteilige steuerliche Auswirkungen haben kann. Sofern das Gebäude zu mehr als 20 % betrieblich genutzt wird, führt die Überführung dieses betrieblich genutzten Gebäudeteils zu einer ImmoEst in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte in diesem Fall auch eine steuerneutrale Überführung möglich sein. Grund und Boden können grundsätzlich ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden.