eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

INVESTITIONSPRÄMIE - FÖRDERUNG AB 01.09.2020

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert. Dieses soll einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen, sodass eventuell aufgeschobene Investitionen vorgezogen werden. Die für die Auslegung des im Juli 2020 beschlossenen Gesetzes notwendige Richtlinie wurde nunmehr veröffentlicht.

 

Ziel und Zweck der Investitionsprämie - Übersicht

Mit der Investitionsprämie sollen bestimmte materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert werden. Ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

 

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 gesetzt worden sein und müssen bis spätestens 28.02.2021 getätigt werden. Die Förderung soll ab 01.09.2020 beantragt werden können.

 

Höhe der Investitionsprämie

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 % (siehe weiter unten).

 

Die Investitionsprämie ist als steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss konzipiert. Insgesamt steht ein Budget von EUR 1 Milliarde zur Verfügung. Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 (netto) und ist mit einem maximalen Investitionsvolumen von EUR 50 Mio (netto) begrenzt.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Nicht förderungsfähig sind sogenannte „staatliche Einheiten“, Unternehmen in Insolvenzverfahren sowie Unternehmen, die gegen Kriegsmaterialgesetz oder Sicherheitskontrollgesetz verstoßen.

 

Was sind förderungsfähige Investitionen?

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, wobei für diese Investitionen erste Maßnahmen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden müssen und mit der Investition spätestens vor dem 01.03.2021 begonnen wird.

 

Als „erste Maßnahmen“ werden gemäß Richtlinie zB Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn genannt. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen gemäß Richtlinie nicht zu den ersten Maßnahmen.

 

Es sind auch gebrauchte Güter und geringwertige Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw im Konzern handelt.

 

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden
  • Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Unternehmensübernahmen und Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Investition stehen (zB Privatanteile)
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

 

Für welche Investitionen sind 14 % Investitionsprämie vorgesehen?

Die Investitionsprämie beträgt 14 %, wenn es sich um Investitionen in den folgenden Bereichen handelt:

 

Ökologisierung: Im Anhang 1 zur Richtlinie werden 25 Ökologisierungsinvestitionen genannt, bei denen die erhöhte Investitionsprämie zur Anwendung kommt. Diese sind unter anderen Investitionen in Wärmepumpen, Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen, thermische Gebäudesanierung, Maßnahmen zum Energiesparen in Betrieben, Investitionen zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen sowie auch die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen und Elektro-Fahrrädern.

 

Digitalisierung: Der Schwerpunkt soll hierbei Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data sein. Weiters die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen sowie die Investition in Homeofficemöglichkeiten sowie mobiles Arbeiten. Im Anhang 2 zur Richtlinie werden förderungsfähige Investitionen in Hardware, Software sowie Infrastruktur näher erläutert.

 

Gesundheit/Life-Science-Investitionen: Hierunter fallen Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten sowie Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (zB Masken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, etc).

 

Wie erfolgt die Antragstellung und Abwicklung?

Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Der Antrag kann zwischen 01.09.2020 und 28.02.2020 schriftlich über den aws-Fördermanager eingereicht werden https://foerdermanager.aws.at.

 

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben. Eine manuelle Prüfung erfolgt nur in begründeten Fällen.

 

Nach Prüfung stellt die aws eine Förderzusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 

Der Förderungsbezieher ist nach Erhalt und Abschluss der zu fördernden Investitionen verpflichtet binnen drei Monaten eine Abrechnung über die durchgeführten Anschaffungen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

 

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters notwendig.

 

Nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws wird der Zuschuss als Einmalzahlung ausbezahlt (bei Investitionsvolumen über EUR 20 Mio kann eine Zwischenauszahlung beantragt werden).

 

Die Richtlinie definiert außerdem weitere Auflagen und Bedingungen, die als Voraussetzung zu erfüllen sind. Die wichtigsten sind, dass

  • die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich bleiben müssen,
  • alle Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Investition zehn Jahre aufzubewahren sind und
  • alle Ereignisse, die die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen bzw zur Abänderung des Vertrages führen aus eigener Initiative anzuzeigen sind.

 

Die Investitionsprämie kann vom aws unter anderem dann zurückgefordert werden, wenn im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, Nachweise nicht erbracht wurden oder nicht aus eigener Initiative unverzüglich, (jedenfalls noch vor Kontrolle oder deren Ankündigung) Ereignisse gemeldet wurden, die die Realisierung der Investitionen verunmöglichen.

 

Als Beilage liegen diesem eccontis informiert sowohl die Förderungsrichtlinie als auch der aktuelle Fragenkatalog (FAQ) zur Investitionsprämie bei.

 

 

VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTES FAHRRAD

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 ein Vorsteuerabzug und eine Sachbezugsbefreiung für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer eingeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit der Österreichischen Gesundheitskasse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für unterschiedliche Sachverhalte abgeklärt.

Zurverfügungstellen eines E-Bikes

  • Sachverhalt 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
  • Sachverhalt 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalte 1 und 2

Für die Bewertung von Sachbezügen ist die Sachbezugswerteverordnung maßgeblich (§ 50 Abs 2 ASVG). Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2019/314).

 

Für die private Benützung eines derartigen "Jobrads" sind somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann die bloße Zurverfügungstellung eines Dienstrades durch den Dienstgeber bei geringfügig Beschäftigten auch nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.

 

Sofern der Dienstgeber einen monatlichen Geldbetrag für die Privatnutzung eines derartigen Jobrads vom Lohn/Gehalt in Abzug bringt, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb eine allfällige Nutzungsgebühr keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes hat. Es sind daher auch für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

 

Hinweis

Ob ein derartiger Abzug durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig ist (eventuelle Unterschreitung des KV-Mindestbezugs) wäre allerdings gesondert zu prüfen.

 

Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung

  • Sachverhalt 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalt 3

Soweit das Darlehen EUR 7.300,00 nicht übersteigt, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt hinsichtlich Zinsersparnissen aus zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen vor (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG). Bei Nichtüberschreiten dieser Grenze liegt beim Dienstnehmer somit kein beitragspflichtiger Sachbezug vor. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag nach den Bestimmungen des § 5 der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen.

 

 

INVESTITIONSPRÄMIE - ABLAUF ÜBERSICHT

Seit 01.09.2020 ist es möglich die Investitionsprämie (vgl eccontis informiert 33/2020) über den Fördermanager der aws wirtschaftsservice (aws) zu beantragen. Der Ablauf der Antragstellung stellt sich wie folgt dar. Die Details dazu entnehmen Sie bitte dem PDF.

HAFTUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit diverse Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Er kann etwa persönlich für die Abfuhr der Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden.

Dies gilt auch für noch offene Abgabenschulden, die bereits vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion entstanden sind. Es empfiehlt sich daher bei einem Wechsel in die Führungsetage eines Unternehmens auch aus abgabenrechtlicher Sicht eine Prüfung der Vergangenheit vorzunehmen.

 

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers 

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sogenannte Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offene Abgabenforderung.

 

Verschulden des Geschäftsführers

Wesentlicher Bestandteil der abgabenrechtlichen Haftung ist das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall). Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat sich ein Geschäftsführer jedoch bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu informieren, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen ist, zu entrichten.

 

Buchhaltung und gesamtes Rechenwerk prüfen?

Gibt es hingegen keine Hinweise, aus denen der neue Geschäftsführer schließen könnte, dass die bereits eingereichten Steuererklärungen oder die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer nach Ansicht des VwGH bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen vergangener Jahre nachzuprüfen.

 

GmbH-Geschäftsführer haben allerdings nicht nur bei Übernahme einer Geschäftsführerposition, sondern etwa auch im Rahmen einer Insolvenz sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte zahlreiche (abgaben)rechtliche Pflichten zu beachten. Um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen.