eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2025 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 600,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 700,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2025 beantragen.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts- wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2025 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Mit 01.01.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 35.000,00 netto auf EUR 55.000,00 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von EUR 55.000,00 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 01.01.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10 % unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Beispiel

U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er EUR 40.000,00 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich EUR 5.000,00 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen EUR 35.000,00 vereinnahmt. Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden EUR 50.000,00 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden.

Lösung

In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv EUR 40.000,00 und im Jahr 2026 iHv EUR 50.000,00 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt EUR 85.000,00 zufließen, ist irrelevant.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL-TEIL 1

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf einige Steuerthemen hinweisen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinnmittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2025 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens der Wertgrenze in Höhe von EUR 1.000,00 nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Investitionsfreibetrag seit 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit Wirkung ab 2023 ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt befristet 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von befristet 22 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Zeitraum 11/2025 bis12/2026 verweisen wir auf unser eccontis informiert 44/2025 vom 21.11.2025.

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950,00 (seit 2023 15 % von EUR 33.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden –zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 43/2025 vom 14.11.2025). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte (Umsatzgrenze 2025: EUR 55.000,00), so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von
45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine
Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

  • EUR 1.200,00 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300,00 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308,00 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300,00 pro Jahr).

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen(zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen(zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

Mitarbeiterprämie

Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2025 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Insgesamt besteht ein Höchstbetrag von EUR 3.000,00 für Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Mitarbeiterprämie umgewandelt werden. Die Prämie muss an alle Mitarbeiter bezahlt werden, wobei eine sachliche Differenzierung der Höhe nach aufgrund bisheriger Betriebszugehörigkeit oder Wochenstundenausmaß erfolgen darf. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 im laufenden Jahr zu überschreiten (vgl eccontis informiert 46/2025 vom 05.12.2025).

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00 (brutto bzw inklusive fiktiver Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2025, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen– sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2026 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährigeAufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2018 aus. Diese können somit ab 01.01.2026 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

MÜHLVIERTLER 2020

Oberösterreich hat eine starke Position im nationalen und internationalen Wettbewerb. Diese beruht nicht zuletzt auf den exzellenten Ideen und der Innovationsfähigkeit der Unternehmen.

Damit innovative Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Errungenschaften einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, vergibt die BezirksRundschau gemeinsam mit ihren Partnern der WKOÖ, der Sparkasse, dem Land OÖ und der eccontis treuhand gmbh den regionalen Wirtschaftspreis „Mühlviertler“.

 

Kategorien

Eine fachkundige Jury kürt die Sieger in insgesamt vier Kategorien:

  • 0 bis 9 Mitarbeiter
  • 10 bis 49 Mitarbeiter
  • 50 bis 249 Mitarbeiter
  • Sonderpreis: „Vorzeige-Lehrbetrieb“

Kriterien

Es werden Unternehmen ausgezeichnet, deren Unternehmenserfolge eine Signalwirkung für das ganze Mühlviertel haben, die besondere wirtschaftliche Impulse in der Region setzen, die bestehende Arbeitsplätze sichern und neue Arbeitsplätze schaffen, die regional stark verankert sind und die wegweisende Innovationen schaffen.

 

Teilnahme

Alle Unternehmen mit Sitz in den Bezirken Rohrbach, Freistadt, Perg und Urfahr-Umgebung.

Teilnahme online unter www.meinbezirk.at/mühlviertler | Einreichfrist: 22. März 2020

 

BEZAHLUNG VON STRAFEN EINES DIENSTNEHMERS

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

 

Beispiel

Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von EUR 100,00, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.
  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von EUR 100,00 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30 % an.

Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18 %) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von EUR 100,00, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund EUR 130,00. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund EUR 18,00 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50 %, also weitere rund EUR 41,00) zu tragen.

 

Die Übernahme von persönlichen Strafen eines Dienstnehmers führt also zu einer erheblichen Zusatzbelastung, die bedacht werden muss.

 

DUE DILIGENCE PRÜFUNGEN BEI UNTERNEHMENSKÄUFEN

Unternehmenstransaktionen erfordern neben der klassischen Unternehmensbewertung zur Kaufpreisfindung sogenannte Due Diligence Prüfungen. Diese bilden die wesentlichen Einflussfaktoren, dh vor allem Chancen und Risiken, des potenziell zu erwerbenden Unternehmens ab. Das Beratungsfeld des Wirtschaftstreuhänders liegt hierbei zumeist auf der steuerlichen (Tax Due Diligence) und der betriebswirtschaftlichen Ebene (Financial Due Diligence).

 

Die juristischen Untersuchungen werden in der Legal Due Diligence abgebildet. Eine vollumfängliche Due Diligence Prüfung beinhaltet weiters die Commercial Due Diligence.

 

Financial Due Diligence – Prüfung zur Verringerung der Informationsasymmetrie

In dieser wird die finanzielle Situation des Unternehmens durchleuchtet – sowohl vergangenheits- und gegenwartsbezogen als Analyse der aktuellen Situation als auch zukunftsorientiert hinsichtlich der Planungsrechnung und des Planungsprozesses.

 

Das im Due Diligence Bericht dargestellte Untersuchungsergebnis ist für den potenziellen Käufer Grundlage für das Kaufpreisanbot und für wesentliche Gewährleistungsforderungen. Für den potenziellen Verkäufer steht der Due Diligence Report an einem frühen Stadium des Transaktionsprozesses und dient vor allem dazu, den Prozess zu beschleunigen. Der Mehrwert für Verkäufer (Vendor Due Diligence) liegt auf der Hand – denn niemand kennt ihr Geschäftsmodell, Stärken und Schwächen besser als ihr Wirtschaftstreuhänder. Weiters können Wirtschaftstreuhänder als Berater bereits frühzeitig Schwachstellen und Risiken erkennen und mit ihren Kunden an der Beseitigung arbeiten.

 

Die käuferseitige Due Diligence Prüfung

In der Funktion des Beraters können Wirtschaftstreuhänder ihre Kunden in allen Phasen der Transaktion begleiten. Grundsätzlich gibt der potenzielle Erwerber oder Investor eine Due Diligence Prüfung in Auftrag (Buy Side Due Diligence). Hierbei startet der Wirtschaftstreuhänder zunächst mit strategischen Überlegungen, der Analyse des Zielunternehmens aus zugänglichen Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen etc und fordert darüber hinaus Informationen direkt beim Zielunternehmen an. Die Daten werden in weiterer Folge in einem elektronischen Datenraum für einen eingeschränkten Nutzerkreis freigegeben und eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen. Weitere, detailliertere Informationen zum Unternehmen, der finanziellen Ist-Situation, des Berichtswesens, der Organisationsstruktur und der Unternehmensplanung werden zumeist im Rahmen offener Fragerunden von der Geschäftsleitung des zu erwerbenden Unternehmens beantwortet. Dies ist besonders wertvoll, da neben den bereits bekannten Hard Facts auch die Soft Facts gut beobachtet werden können.

 

In einer ersten Analyse werden sogenannte Dealbreaker identifiziert oder ausgeschlossen. Wer noch keinen detaillierten Due Diligence Bericht erstellen oder beauftragen möchte, sondern einen ersten Überblick über mögliche Stolpersteine haben möchte, kann die Ergebnisse im sogenannten Red-Flag-Report abbilden und danach die Entscheidung treffen, ob man im Transaktionsprozess fort- fahren möchte oder dies verwirft. Wird diese Frage bejaht, geht es in die tiefergehende Due Diligence Prüfung. Nach Abschluss derselben erfolgt die Abgabe eines verbindlichen Angebots, in dem die Vertragsinhalte vom nominierten Verhandlungsteam festgelegt werden. Dazu gehören Kaufpreis, Übergabezeitpunkt, Haftungen, Gewährleistungen, Bedingungen, Garantieforderungen etc. In dieser Phase der Transaktion kann der Wirtschaftstreuhänder sein Know-how und seine Erfahrung vor allem in strategischen Fragestellungen einbringen – in Vorgabe als auch in der Analyse des Vorhabens des Vertragspartners.

 

Die verkäuferseitige Due Diligence Prüfung

Vertritt der Wirtschaftstreuhänder seine Kunden auf der Verkäuferseite, macht die Erstellung der (Vendor) Due Diligence vor allem deswegen Sinn, weil der Transaktionsprozess beschleunigt und Schwächen und auch Risiken des zu veräußernden Unternehmens noch vor den Analysen von Kaufinteressenten identifiziert und gegebenenfalls behoben oder dem potenziellen Käufer proaktiv offengelegt werden können.

 

ERKENNEN VON UMSATZSTEUERLICHEN REIHENGESCHÄFTEN

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte richtig zu beurteilen, ist nicht einfach. Die Zuordnung der bewegten Lieferung hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 01.01.2020 im Gesetz aber klar geregelt.

 

Werden Waren grenzüberschreitend von einem Staat in einen anderen Staat geliefert und sind daran mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt (Reihengeschäft), dann kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den an diesem Umsatzgeschäft beteiligten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Bei derartigen umsatzsteuerlichen Reihengeschäften ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu verpflichtet, sich auch im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

 

Bewegte Lieferung und ruhende Lieferung

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte liegen vor, wenn Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und die Waren im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangen. Zur Bestimmung des jeweiligen Lieferortes (und damit zur Bestimmung, in welchem Land die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt) muss zunächst festgestellt werden, welcher Lieferung (Rechnung) in der Reihe die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte "bewegte Lieferung" bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor. Die Zuordnung der bewegten Lieferung insbesondere hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 01.01.2020 im Gesetz klar geregelt.

 

Beispiel

Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einem österreichischen Lieferanten eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler. Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, der die Maschine direkt von Italien in die Schweiz befördert. Die Maschine wird somit auf Rechnung des österreichischen Zwischenhändlers versendet. Er trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Maschine beim Transport (Lieferung frei Haus).

 

Da aufgrund der Gefahrentragung die Warenbeförderung auf Rechnung des österreichischen Lieferanten erfolgt, ist diesem die Versendung zuzuschreiben. Der österreichische Unternehmer ist somit Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler allerdings keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an das Schweizer Empfängerunternehmen stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor. Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften anzuwenden. Der österreichische Unternehmer muss sich zudem in der Schweiz für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Fiskalvertreter) abgeben.

 

Alternativ kann eine ausländische UID verwendet werden

Teilt der österreichische Zwischenhändler gegenüber dem italienischen Unternehmer hingegen seine (gegebenenfalls vorhandene) italienische UID-Nummer mit, so findet seit dem 01.01.2020 die bewegte Lieferung zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Empfänger statt. Der Lieferort ist in Italien, sodass die Lieferung durch den Österreicher nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Eine zusätzliche Registrierung in der Schweiz ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen

Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls Vorsicht geboten, um mögliche Pflichten aufgrund eines Reihengeschäfts rechtzeitig zu erkennen und damit nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Für eine Beurteilung sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.