eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

AKTUELLES ZUR PERSONALVERRECHNUNG

Im Bereich der Personalverrechnung gilt es vor dem Jahreswechsel einige Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere mit den veränderten Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Kurzarbeit sind spätestens mit der Dezemberabrechnung nachfolgende Themen zu berücksichtigen. Weiters zeichnen sich kurz vor dem Jahreswechsel noch zahlreiche Gesetzesänderungen für 2021 ab. Nachstehend ein kurzer Überblick über den aktuellen Stand der diversen gesetzlichen Vorhaben.

1. MASSNAHMEN IN DER PERSONALVERRECHNUNG VOR 31.12.2020

Kontrollsechstel

Ab 2020 ist es erforderlich, das Jahressechstel zum Jahresende (oder bei unterjähriger Beendigung des DV) als Kontrollsechstel auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu zu ermitteln, um sicherzustellen, dass insgesamt nicht mehr als 1/6 der im Kalenderjahr erhaltenen laufenden Bezüge begünstigt besteuert werden (Ausnahme bei Elternkarenz, Mutterschutz und Papamonat). Übersteigen die begünstigt besteuerten Sonderzahlungen das Kontrollsechstel, muss der übersteigende Betrag mit dem laufenden Tarif nachversteuert werden. Die Aufrollung erfolgt bei aufrechten Dienstverhältnissen im Dezember, bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Beendigungsmonat. Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen (Bauarbeiter), kommt für sonstige Bezüge statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung. Ab 2021 soll das steuerliche Kontrollsechstel entschärft werden.

 

15 %-Erhöhung Jahressechstel

Für Arbeitnehmer in COVID-19-Kurzarbeit wird das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht. Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit der Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und 2021 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnissen zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung sowie bei der Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden.

 

Steuerbefreiung Gutscheine

Mit Wirkung zum 01.07.2020 wurden die Beträge von steuer- und sozialversicherungsfreien Essensgutscheinen von EUR 4,40 auf EUR 8,00 bzw von Lebensmittelgutscheinen von EUR 1,10 auf EUR 2,00 angepasst.

 

Familienbonus Plus

Wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe seines Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten (zweiter Elternteil) zur Gänze auswirken würde, kann neuerdings nachträglich auf den Familienbonus verzichtet werden. Dieser Verzicht ist insbesondere im Zusammenhang mit der Kurzarbeit (reduziertes Bruttoeinkommen) zu überlegen. Die Neuregelung ist erstmals für Anträge möglich, die das Jahr 2019 betreffen. Die Zurückziehung des Antrages ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides und formlos möglich.

 

2. SONDERBETREUUNGSZEIT PHASE 4

 

Die Verwirrung um die Sonderbetreuungszeit war zuletzt sehr groß. Im Plenum des Nationalrats (20. November 2020) wurde in der geplanten Gesetzesnovelle zur Phase 4 („Sonderbetreuungszeit 4.0“) nochmals ordentlich „umgerührt“. Wir fassen den aktuellen Stand kompakt zusammen.

 

Inhaltlich fix, aber die formale Gesetzwerdung dauert noch

Durch den Beschluss im Nationalrat sind die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit Phase 4 nun fixiert, sie treten formaljuristisch gesehen allerdings erst mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Dezember-Woche), dies aber rückwirkend per 01.11.2020. Die Regelungen gelten für das gesamte Schuljahr, also bis 09.07.2021.

 

Rückwirkende Anwendung mit 01.11.2020

Angesichts der vorgesehenen Rückwirkung spricht nichts dagegen, die Regelungen der Phase 4 bereits jetzt anzuwenden. Neu ist bei der „Sonderbetreuungszeit 4.0“, dass

  • Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben (auch Schlüsselkräfte),
  • die Sonderbetreuungszeit auch bei behördlicher Quarantäne eines Kindes zusteht,
  • die Dauer der Sonderbetreuung bis zu vier Wochen betragen kann und
  • der Arbeitgeber 100 % des fortgezahlten Entgelts rückerstattet

Voraussetzungen für den Rechtsanspruch

Der Rechtsanspruch setzt ua voraus, dass es keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeit gibt (§ 18b Abs 1 AVRAG in der neuen Fassung). Wenn der Kindergarten bzw die Schule trotz grundsätzlicher Voll- oder Teilschließung zumindest eine Notbetreuung anbietet oder eine geeignete Betreuungsperson vorhanden wäre, besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber es kann eine Sonderbetreuungszeit freiwillig vereinbart werden. Für eine solche freiwillige Sonderbetreuungszeit erhält der Arbeitgeber ebenfalls 100 % des fortgezahlten Entgelts (zuzüglich 1/6 Sonderzahlungsaufschlag), begrenzt durch die SV-Höchstbeitragsgrundlage, rückerstattet.

 

Zwei Modelle: Anspruchsmodell und Vereinbarungsmodell, gleiche Erstattung

Es gibt also laut dieser neuen Rechtslage zwei Modelle der Sonderbetreuungszeit:

  • Sonderbetreuungszeit aufgrund eines Rechtsanspruchs (Anspruchsmodell) und
  • freiwillige Sonderbetreuungszeit (Vereinbarungsmodell).

Hinsichtlich Entgeltfortzahlung und Rückerstattung (100 %) sind die beiden Varianten gleich zu behandeln.

 

Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur (https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/) des Bundes geltend zu machen (Online über das Unternehmensservice-Portal USP).

 

3. COVID-19 SONDERFREISTELLUNG FÜR SCHWANGERE IN BERUFEN MIT KÖRPERKONTAKT

 

Ein im Sozialausschuss des Nationalrats gestellter Gesetzesantrag sieht eine Ergänzung im Mutterschutzgesetz vor (Einfügung eines neuen § 3a). Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, müssen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden. Beispiele für betroffene Berufsgruppen: Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Kindergärtnerinnen.

 

Die Regelung dieser COVID-19 Sonderfreistellung soll ab dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (va kurz vor Weihnachten) und vorerst bis 31.03.2021 gelten.

 

Voraussetzung für die Freistellung wird sein, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (zB Home Office) möglich ist. Der Arbeitgeber soll die Entgeltkosten zuzüglich Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt erhalten (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage).

 

4. STEUERFREIE GUTSCHEINE STATT FIRMEN-WEIHNACHTSFEIER

Betriebliche Weihnachtsfeiern müssen heuer COVID-19 bedingt weitgehend ausfallen. Als Ersatz für abgesagte Weihnachtsfeiern soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern im Dezember 2020 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00 pro Kopf abgabenfrei gewähren können. Neben dieser geplanten Sonderregelung für 2020 soll die gesetzlich schon bisher vorgesehene Abgabenfreiheit von Sachaufwendungen (wie zB Gutscheine) bis zu EUR 186,00 pro Kopf bestehen bleiben.

 

Der aktuelle Informationsstand beruht auf einer Pressekonferenz von ÖVP und Grünen. Weitere Details zur geplanten Regelung werden in den kommenden Tagen ausverhandelt, ehe ein entsprechender Gesetzesantrag vorgelegt wird.

 

Die geplante Regelung betrifft nur die Abgabenfreiheit von freiwillig gewährten Gutscheinen. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch für die Mitarbeiter wird dadurch nicht geschaffen.

 

5. ENTGELTFORTZAHLUNG NACH EPIDEMIEGESETZ DB-, DZ-, KOMMUNALSTEUERFREI?

 

Behördlicher Absonderungsbescheid

Wenn ein Arbeitnehmer durch behördlichen Bescheid unter Quarantäne gestellt wird (Absonderungsbescheid), muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (einschließlich regelmäßiger variabler Entgeltbezüge). Der Arbeitgeber hat gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Rückerstattung des an den Arbeitnehmer fortbezahlten Entgelts zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung. Im Falle der Anwendbarkeit des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gebührt außerdem die Erstattung des Zuschlags gemäß § 21 BUAG.

 

Keine Rückerstattung der Entgeltkosten gebührt, soweit der Arbeitnehmer während der Quarantäne keine Gesundheitsbeschwerden aufweist und vereinbarungsgemäß im Home Office arbeitet.

 

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2020 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

 

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Bedauerlicherweise gibt es bis dato noch keine speziellen Vorschriften betreffend die steuerliche Behandlung eines Heimarbeitsplatzes (Homeoffice) iZm COVID-19. Gerecht wäre es, Ausgaben bei auch nur vorübergehender und nicht überwiegender Nutzung des Homeoffice als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anzuerkennen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit herzustellen.

 

Pendlerpauschale

Für 2020 gilt, dass Arbeitnehmer, die wegen COVID-19 bedingter Arbeitsverrichtung im Homeoffice nur mehr selten bis gar nicht zur bisherigen Arbeitsstätte pendeln, bis 31. Dezember 2020 das Pendlerpauschale unverändert in Anspruch nehmen können, genauso wie während des Urlaubes oder im Krankenstand. Dies gilt auch für Pendler, die wegen Kurzarbeit seltener oder gar nicht pendeln.

 

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

 

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/).

 

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

 

Für Versicherungsverträge (vor allem Personenversich­erungen und Schaffung von Wohnraum), die vor dem 01.01.2016 ab­geschlossen wurden, steht im Rahmen einer Übergangsregelung die Berücksichtigung als Sonderaus­gabe letztmalig 2020 zu.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbe­halt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.

 

Familienbonus Plus

Die Absetzmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag wurden mit Wirkung ab dem Jahr 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Dieser beträgt grundsätzlich EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 500,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Wer diesen Antrag nicht gestellt hat und alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2020 beantragen.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2020 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

 

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 1

Unabhängig von den vielen COVID-19 bedingten Neuerungen im Jahr 2020, gibt es zum Jahreswechsel einige Anregungen zur Steueroptimierung für Unternehmer. Gegebenenfalls kann damit die Steuer­last 2020 noch ver­mindert werden.

COVID-19 Maßnahmen

Hinsichtlich der Vielzahl von Maßnahmen in diesem Zusammenhang dürfen wir auf die vergangenen eccontis informiert und die Übersicht auf unserer Website verweisen (www.eccontis.at). Explizit hinweisen möchten wir darauf, dass bei geplanter Antragstellung zum Fixkostenzuschuss zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 keine Gewinnausschüttungsbeschlüsse gefasst werden dürfen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

 

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Aus- scheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

 

Verlustrücktrag

Für Verluste des Jahres 2020 wurde zeitlich befristet die Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf Gewinne der Jahre 2019 und allenfalls 2018 geschaffen. Der Verlustrücktrag bewirkt, dass sich ein 2020 erlittener bzw erwarteter Verlust nicht erst in den Jahren 2021 und folgende auswirkt, sondern bereits bei der Veranlagung 2019 bzw 2018.

 

Damit die Liquiditätsauswirkung des Verlustrücktrages schon vor der Veranlagung des Jahres 2020 eintritt, kann bei der Veranlagung 2019 eine COVID-19-Rücklage auf Basis eines entsprechenden Antrags gebildet werden. Ist das Jahr 2019 bereits veranlagt, dann wird der Steuerbescheid für das Jahr 2019 aufgrund des Antrags geändert und der entsprechende Steuerbetrag gutgeschrieben. Der Steuerbescheid 2018 wird – wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich eine Auswirkung ergibt – im Zuge der Veranlagung 2020 dann ebenfalls geändert. Der Verlustrücktrag kann sowohl für die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer angewendet werden. Für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre gibt es entsprechende Regelungen (vgl eccontis informiert 41/2020 vom 16.10.2020).

 

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2020 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden. Denken Sie daran, dass Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800,00 (seit 01.01.2020) im Jahr der Anschaffung sofort absetzen können. Neue Computerbildschirme, Drucker, Bürosessel, neue Werkzeuge etc können Ihren Gewinn schlagartig reduzieren.

 

Für Anschaffungen nach dem 30.06.2020 wurde auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung beschlossen. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben (vgl eccontis informiert 39/2020 vom 02.10.2020).

 

Darüber hinaus wurde für Anschaffungen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 eine Investitionsprämie geschaffen. Für aktivierungspflichtige Anschaffungen kann eine Prämie in Höhe von 7 % bzw 14 % (bei Digitalisierung oder Ökologisierung) beantragt werden (eccontis informiert 33/2020 vom 21.08.2020).

 

Entgegen der offiziellen Ankündigung, dass alle Investitionen bis zum 28.02.2021 gefördert werden, ist der Fördertopf derzeit mit 2 Milliarden Euro begrenzt. Wir empfehlen daher weiterhin eine zeitnahe Antragstellung, um die Investitionsprämie zu erhalten.

 

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 44/2020 vom 06.11.2020). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftrags­forschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländ­ischen Be­trieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Auch wenn 2020 viele Weihnachtsfeiern nicht stattfinden werden, steht grundsätzlich für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

 

Steuerfreie Prämien

Der Gesetzgeber hat als Anerkennung für die Leistungen von Arbeitnehmern während der COVID-19-Krise die Möglichkeit geschaffen, steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreie Prämien zu bezahlen. Erfreulich ist, dass diese Steuer- und Abgabenbefreiung ganz allgemein für Zulagen und Bonuszahlungen gilt, die aufgrund der COVID-19-Krise geleistet werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen ist nicht vorgesehen.

 

Demnach bleiben im Kalenderjahr 2020 Prämien bis EUR 3.000,00 steuer- und beitragsfrei. Allerdings muss es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Damit soll vermieden werden, dass bereits in der Vergangenheit gewährte Prämien und Boni (zB Bilanzgelder) heuer steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mög­liche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.

 

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2013

Zum 31.12.2020 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2013 aus. Diese können somit ab 01.01.2021 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

 

Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

Wir weisen darauf hin, dass die für 01.01.2021 geplante Angleichung (vgl eccontis informiert 43/2020 vom 30.10.2020) um ein halbes Jahr auf 01.07.2021 verschoben wird.

 

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2020, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen – sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger!

 

Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2021 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

 

GEWINNFREIBETRAG 2020

Wie jedes Jahr Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibe­trages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13 % ihres Gewinns aus einer betrieb­lichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu op­timieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu be­rücksichtigenden investitions­unabhängigen Grund­freibetrag (13 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 3.900,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu bean­tragenden investitionsbedingten Gewinnfrei­betrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außer­acht­lassung von Gewinnen aus Betriebs­veräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfrei­be­trag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfrei­betrag daher EUR 45.350,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2020 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körper­lichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenom­men zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mind­estens vier Jahre ge­widmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2020 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2020 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.