eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

KÜNDIGUNGSFRISTEN/ TERMINE ARBEITER AB 2021

Ab 01.01.2021 ist bei den Arbeitern die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine an jene des § 20 Angestelltengesetz vorgesehen. Diese Gesetzesänderung war bereits im Herbst 2017 beschlossen worden. Zu beachten ist die neue Regelung für Kündigungen, die ab dem 01.01.2021 ausgesprochen werden.

Das bedeutet insbesondere, dass arbeitgeberseitige Kündigungen

  • mit längeren Fristen (in den ersten beiden Dienstjahren sechs Wochen, nach zwei Dienstjahren zwei Monate, nach fünf Dienstjahren drei Monate, nach 15 Dienstjahren vier Monate, nach 25 Dienstjahren fünf Monate) und
  • per Ende des Quartals (durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann zusätzlich der 15. und Letzte des Kalendermonats vorgesehen werden)

zulässig sein werden. Arbeitnehmerseitige Kündigungen werden mit einmonatiger Kündigungsfrist per Monatsende möglich sein.

 

Durch Kollektivvertrag können auch für die Zeit ab 01.01.2021 abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine für jene Branchen festgelegt werden, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Derartige Abweichungen wurden bisher aber aufgrund des Widerstands der Gewerkschaft nur in sehr wenigen Kollektivverträgen verankert (zB im Güterbeförderungsgewerbe).

 

Wichtige Hinweise

  • Aufgrund der Coronakrise laufen derzeit politische Verhandlungen über eine allfällige Verschiebung des In-Kraft-Tretens der gesetzlichen Angleichungsregelung um ein Jahr. Beobachten Sie daher bitte in den kommenden Wochen die einschlägige Gesetzgebung.
  • Behalten Sie in den kommenden Monaten unbedingt die für Sie fachlich anwendbaren Kollektivverträge im Auge: Die im Gesetz vorgesehene Ausnahmeoption greift nur dann, wenn der jeweilige Branchenkollektivvertrag aufgrund des überwiegenden Saisoncharakters ausdrücklich eine vom Gesetz abweichende Regelung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine Es reicht nicht aus, wenn im Kollektivvertrag einfach kommentarlos die bisherige Kündigungsregelung unverändert bleibt.
  • Als Vorkehrung für den Fall, dass ab 01.01.2021 keine Ausnahme greift, sollte aus Arbeitgebersicht in Arbeiterdienstverträgen die Möglichkeit eines Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. bzw Letzten des Kalendermonats verankert werden. Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen ab 01.01.2021 nicht auf das Quartalsende beschränkt sind.

TELEFONISCH ERBRACHTE MEDIZINISCHE LEISTUNGEN

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

 

Ob bzw unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

 

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss. Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc).

 

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

 

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.

 

Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.

 

 

ZEITLICH BEFRISTETER VERLUSTRÜCKTRAG

Aufgrund der COVID-19-Krise ist davon auszugehen, dass zahlreiche Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2020 einen Verlust erleiden werden. Verluste aus betrieblichen Einkünften sind gemäß § 18 EStG in die Folgejahre vortragsfähig und dürfen mit positiven Einkünften des Folgejahres verrechnet werden. Das Problem des Verlustvortrages besteht jedoch darin, dass Verlustjahre nur mit Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden können und daher dem Betrieb im Verlustjahr selbst keine Erleichterung bringen.

Verlustrücktrag – Berechnung/Beantragung

Verluste aus betrieblichen Einkünften des Veranlagungsjahres 2020, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden konnten, können bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 (vor Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung) abgezogen werden.

 

Ist ein Verlustrücktrag nicht zur Gänze in 2019 verwertbar, ist es zulässig, diesen im Rahmen der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verwertung der Verluste in 2018 ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die einer Verordnung des BMF vorbehalten sind.

 

Als Voraussetzung zur Anwendung des Verlustrücktrages gilt:

  • Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 EStG in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Der Verlustrücktrag ist somit als Wahlrecht ausgestaltet worden. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Verluste in einem Vorjahr besteht daher nicht.

 

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) sieht vor, dass durch eine Verordnung des BMF geregelt werden kann, dass der Verlustrücktrag bereits vor erfolgter Veranlagung des Jahres 2020 erfolgen kann und somit bereits vorzeitig die liquiden Mittel aus der geänderten Veranlagung 2018 bzw 2019 freigegeben werden können. Eine Veranlagung des Jahres 2020 wäre erst frühestens im März/April 2021 möglich.

 

Beispiel: Der Verlust des Veranlagungsjahres 2020 aus dem Betrieb beläuft sich auf
EUR 100.000,00. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit betragen EUR 20.000,00. Weitere Einkünfte sind nicht gegeben. Der Gewinn des Veranlagungsjahres 2019 aus dem Betrieb beläuft sich auf EUR 90.000,00 und die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf EUR 20.000,00. Der Verlustrücktrag beträgt daher EUR 80.000,00 und kann zur Gänze mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 110.000,00 verrechnet werden. Die Veranlagung 2019 ist daher entsprechend zu ändern. Es kommt zu einer Einkommensteuergutschrift.

 

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Der Gesetzgeber hat sich auch dem Problem des abweichenden Wirtschaftsjahres angenommen. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2020 endet (dh WJ 2019/2020) oder den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2021 endet (dh WJ 2020/2021) mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen. Wird jedoch der Verlust 2020/2021 rückgetragen, ist dies nur mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw (unter weiteren Voraussetzungen) 2019 möglich.

 

Beispiel: Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens endet zum 31.03. eines jeden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 1.4.2019–31.3.2020 enthält noch keine massiven negativen Auswirkungen der
COVID-19-Krise. Der Verlust wird daher erst im Rahmen der Veranlagung 2021 (WJ 1.04.2020 –31.03.2021) verzeichnet. Dieser Verlust kann bei entsprechendem Antrag mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw 2019 ausgeglichen werden.

 

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NEUE FINANZAMTS-ORGANISATION AB 2021

Im Bereich der Finanzverwaltung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen. Coronabedingt wurde das In-Kraft-Treten von Mitte 2020 auf Anfang 2021 verschoben. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden. Vorbereitend wurde mit 04.07.2020 die „unveränderliche Steuernummer“ eingeführt.

 

Finanzverwaltung

Derzeit gibt es in Österreich 40 Finanzämter und 9 Zollämter sowie besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung. Ab 01.01.2021 wird diese Struktur völlig neu aufgestellt.

 

Durch die Novellierung besteht die Bundesfinanzverwaltung dann aus:

  • den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich
    • dem Bundesminister für Finanzen,
    • dem Finanzamt Österreich,
    • dem Finanzamt für Großbetriebe und
    • dem Zollamt Österreich,
  • dem Amt für Betrugsbekämpfung und
  • dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

 

Finanzamt Österreich

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben (zB ESt, USt, KöSt, aber auch Gebühren und Verkehrssteuern, Einheitsbewertung) zusammenhängenden Aufgaben. Die Organisationseinheiten der bisherigen Finanzämter werden künftig als Dienststellen des Finanzamtes Österreich fungieren. Da die örtliche Zuständigkeit aufgrund des einheitlichen Finanzamtes Österreich wegfällt, können zukünftig Anträge oder Steuererklärungen bei jeder beliebigen Dienststelle eingereicht werden.

 

Für große Unternehmen (Umsatzschwelle von 10 Mio EUR, Banken/Versicherungen, Privatstiftungen, etc) ist künftig das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird österreichweit für das gesamte Bundesgebiet tätig werden und umfasst die Geschäftsbereiche Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

 

unveränderliche Steuernummer

Zur Verwaltungsvereinfachung und als vorbereitende Maßnahme zur "Modernisierung der Finanzverwaltung" wurde mit 04.07.2020 die unveränderliche Steuernummer eingesetzt. Die bisherige "Abgabenkontonummer", aus der bislang die Bearbeitungszuständigkeit abgeleitet werden konnte, wird durch die unveränderliche "Steuernummer" abgelöst. Die neue unveränderliche Steuernummer ist zukünftig der Ordnungsbegriff im Bereich der Finanzverwaltung und besteht aus 9 Ziffern. Sie wird per Zufallsgenerator erstellt und wie bisher bei Beantragung zugeordnet. Bestehende Nummern bleiben unverändert.

 

Hat sich beispielsweise die Abgabenkontonummer bislang mit dem örtlichen Wechsel des Wohn- oder Geschäftssitzes geändert, so ist in Zukunft keine "Abtretung" des Steuerfalls und somit auch keine Änderung der Steuernummer notwendig. Die Steuernummer bleibt immer unverändert, unabhängig davon, in welchem Finanzamt die Bearbeitung erfolgt.

 

In FinanzOnline wird zusätzlich zur Steuernummer das für die Bearbeitung zuständige Finanzamt in der Funktion "Steuerakt" und zusätzlich für berufsmäßige Parteienvertreter in der Funktion "Admin/Vertretung Liste" angezeigt.