Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.
Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.
Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.
In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.
Dauerdelikt
Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.
Tipp
Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.
KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG
Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.
In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.
Sachverhalt
Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.
Hintergrund
Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Entscheidung des BFG
Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.
Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.
Fazit
Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.
ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ
Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.
Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.
Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.
Steuerpflichtiger Sachbezug
Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:
Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.
Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.
Fazit
Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.
Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.
WIEDERAUFNAHME DURCH DIE FINANZVERWALTUNG
Das Bundesfinanzgericht hat in einem Verfahren 2020 entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Betriebsprüfungsbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.
Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Unternehmer vor allem Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Dennoch ermöglicht das Verfahrensrecht, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten, als auch zulasten des Unternehmers die Rechtskraft zu durchbrechen. Ein solches Mittel stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Vereinfacht gesprochen liegt ein rechtskräftiger Abgabenbescheid dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch vom Unternehmer oder von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder eröffnet werden.
Hierzu müssen folgende Gründe vorliegen:
der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.
Zusätzlich hätte die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Amtswegigen Wiederaufnahme
Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten. Dabei ist im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, zB welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
In der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Wie beispielsweise Betriebseinnahmen oder doppelt verbuchte Aufwendungen, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmebescheid muss jedoch von der Finanzverwaltung entsprechend begründet werden. Verweist die Finanzverwaltung in dieser Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes
Dazu hat jedoch das Bundesfinanzgericht in einer Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Zu dieser Entscheidung ist derzeit eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.
MELDEPFLICHT VON HONORAREN
Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2021 beim Finanzamt zu erfolgen hat.
1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG
Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).
Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:
freier Dienstnehmer
Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
Stiftungsvorstand
Aufsichts- und Verwaltungsrat
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
Kolporteur und Zeitungszusteller
Privatgeschäftsvermittler
Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts
Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr
Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Beschäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.
Bestätigung an den Empfänger der Zahlung
Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen.
Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:
Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer
Beispiel
Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.
2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG
Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:
Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
Kaufmännische oder technische Beratung im Inland
Keine Mitteilungspflicht entsteht,
wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.
Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanzministeriums zur Verfügung.
NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2021
Das Jahr 2021 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalverrechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter
Die für 01.01.2021 vorgesehene Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten wird um ein halbes Jahr verschoben. Die Angleichung wird demnach erst für Kündigungen gelten, die ab dem 01.07.2021 ausgesprochen werden. In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können auch für die Zeit ab 01.07.2021 durch Kollektivvertrag abweichende Kündigungsregelungen (zB Weitergeltung kürzerer Fristen) festgelegt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass der einem Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber in Rechnung gestellten Ausbildungskostenrückersatz der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (OGH 25.08.2020, 8 ObA 77/20m).
Behindertenausgleichstaxe
Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ (wird im Jahr 2022 für das Jahr 2021 vom Sozialministeriumservice vorgeschrieben) beträgt:
für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer EUR 271,00
für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer EUR 381,00
für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer EUR 404,00
Brexit
Großbritannien wurde trotz des Ausscheidens aus der Europäischen Union (per 31.01.2020) aufgrund einer Vereinbarung mit der EU noch bis 31.12.2020 als EU-Mitglied behandelt. Ab 01.01.2021 gilt Großbritannien in der Personalverrechnung grundsätzlich als Drittstaat (zB für die in manchen Kollektivverträgen oder betrieblichen Reiserichtlinien vorgesehene Unterscheidung zwischen Dienstreisen innerhalb der EU und Dienstreisen in Drittstaaten).
COVID-19-Tests: Kostentragung durch den Arbeitgeber
Das BMF hat bestätigt, dass die Kostentragung des Arbeitgebers für COVID-19-Testungen von Arbeitnehmern keinen abgabepflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründet (die Tragung der Kosten für die Testung von Angehörigen der Arbeitnehmer ist hingegen abgabepflichtig).
COVID-19-Bonuszahlungen
Die für 2020 geltende Abgabenfreiheit für Zulagen, Prämien oder Boni, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich gewährt werden (bis zu EUR 3.000,00), wird für das Jahr 2021 nicht übernommen. COVID-19-Zulagen für 2020, deren arbeitsrechtliche Grundlage noch im Jahr 2020 geschaffen wurde (Abschluss der Vereinbarung also spätestens am 31.12.2020), können laut Auskunft des BMF noch bis 15.02.2021 abgabenfrei ausbezahlt werden.
COVID-19-Risikofreistellung
Der Zeitraum für COVID-19-Risikofreistellungen wird bis 31.03.2021 verlängert (BGBl II Nr 609/2020). Eine weitere Verlängerung (voraussichtlich bis 30.06.2021) gilt als wahrscheinlich.
COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere
Eine Mutterschutzgesetz-Novelle (BGBl I Nr 160/2020) sieht vor, dass Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden müssen, sofern weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (zB Home -office) möglich ist. Die Regelung gilt ab 01.01.2021 und ist vorerst bis 31.03.2021 befristet.
Der Arbeitgeber erhält für den Zeitraum der Sonderfreistellung die Entgeltkosten zuzüglich Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt (maximal bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage). Für die Beantragung der Rückerstattung gibt es eine Frist von 6 Wochen nach Ende der Freistellung. Beispiele für betroffene Berufsgruppen: Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Kindergärtnerinnen.
Dienstwohnung m² – Richtwerte
Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben 2021 unverändert bei folgenden Beträgen:
Einhebung im November 2021 (Gebühr für 2022): EUR 12,70
Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz
Aktuelle Info zur Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneten Quarantänefällen (Absonderungen): Laut Auskunft des BMF ist die Entgeltfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz lohnsteuerpflichtig, wirkt aber auf das Jahres- und Kontrollsechstel neutral (also nicht sechstelerhöhend). Aus einer VwGH-Entscheidung ergibt sich außerdem, dass die Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz DB-, DZ und KommSt-frei ist.
Dementsprechend benötigt man in der Personalverrechnung eine Lohnart mit folgenden Eigenschaften (gilt auch schon für das Jahr 2020):
SV- und BV-pflichtig,
LSt-pflichtig, aber sechstelmäßig neutral,
DB-, DZ-, KommSt-frei und pfändungspflichtig.
Essensgutscheine
Mit Wirkung ab 01.07.2020 wurden die Freibeträge für Essensgutscheine erhöht:
kleiner Freibetrag: Anhebung von EUR 1,10 auf EUR 2,00 pro Arbeitstag
großer Freibetrag: Anhebung von EUR 4,40 auf EUR 8,00 pro Arbeitstag
Das BMF hat darüber hinaus die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit von Essensgutscheinen gelockert: Die Einlösung der Gutscheine ist nunmehr auch kumuliert, an arbeitsfreien Tagen (zB Wochenende) und auch gemeinsam mit anderen Personen (zB Angehörigen) möglich. Weiterhin zu beachten ist aber, dass für die Anwendung des großen Freibetrags sichergestellt werden muss, dass Essensmarken ausschließlich in Gaststätten einlösbar sind.
Existenzminimum
Lohnpfändungswerte im Jahr 2021 in EUR:
Fahrtkostenvergütung bei Verwendung privater Monats- bzw Jahreskarten
Bei Verwendung von privaten Jahres- oder Monatskarten für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können vom Arbeitgeber je nach Dauer der Reise und der dafür zurückgelegten Fahrten die Kosten zum jeweils günstigsten Fahrttarif abgabenfrei (§ 26 Z. 4 EStG) ersetzt werden.
Frühstarterbonus statt Hacklerregelung (ab 2022)
Die mit 01.01.2020 (wieder) eingeführte „Hacklerregelung“ (Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension ohne Abschläge für jene Personen, die mindestens 45 Pflichtversicherungsjahre aus Erwerbstätigkeit aufweisen) bleibt für das Jahr 2021 erhalten und wird ab 01.01.2022 abgeschafft.
Anstelle der „Hacklerregelung“ wird ab 01.01.2022 ein „Frühstarterbonus“ eingeführt, der den frühen Eintritt in das Erwerbsleben honoriert: Personen, die insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate (=25 Beitragsjahre) aus einer Erwerbstätigkeit aufweisen, von denen mindestens 12 Beitragsmonate vor dem 20. Geburtstag liegen, erhalten auf ihre monatliche Pension einen Aufschlag von EUR 1,00 pro Pflichtversicherungsmonat zwischen dem 15. und dem 20. Geburtstag.
Gleitzeit – Normalarbeitszeit von 10 Stunden laut KV
Wenn eine betriebliche Gleitzeitvereinbarung entgegen einer 10-Stunden-Grenze laut Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden erlaubt, so ist dies zwar zulässig (und somit nicht strafbar), allerdings gebührt für die 11. und die 12. Tagesarbeitsstunde die kollektivvertragliche Überstundenentlohnung (also Überstundengrundlohn zzgl Überstundenzuschläge). Nach Ansicht des OGH ist die KV-Regelung für die Arbeitnehmer entlohnungsmäßig günstiger und verdrängt daher die gesetzliche Regelung des § 4b AZG (OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h).
Gutscheine statt Firmen-Weihnachtsfeier
Für das Kalenderjahr 2020 wurde als Ausgleich für die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen ausfallenden betrieblichen Weihnachtsfeiern eine besondere Gutscheinregelung geschaffen, die auch noch ins Jahr 2021 hineinwirkt (bis 31.01.2021). Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum von 01.11.2020 bis 31.01.2021Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,00 abgabenfrei schenken, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Abgabenbefreiung gilt in allen Bereichen (SV, BV, LSt, DB, DZ, KommSt). Aus der Lohnsteuerbefreiung folgt auch die Pfändungsfreiheit (§ 292j Abs. 4 EO).
Die Voraussetzungen für abgabenfreie „Jobtickets“ sollen ab 01.07.2021 entbürokratisiert werden. Insbesondere soll es nicht mehr erforderlich sein, dass die Ticketkäufe (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten) durch den Arbeitgeber erfolgen müssen, sondern es sollen auch Kostenersätze für Tickets abgabenfrei sein, die die Arbeitnehmer selbst erwerben. Die Neuregelung ist für Ticketkäufe (bzw Ticketverlängerungen) anzuwenden, die ab 01.07.2021 erfolgen.
Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze
Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2021 folgende Monatsentgeltgrenzen:
Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen
ab 29.12.2015 EUR 3.700,00 (exkl anteilige SZ)
zwischen 17.03.2006 und 28.12.2015 EUR 3.145,00 (inkl anteilige SZ)
bis zum 16.03.2006 eine Entgeltgrenze
Kontrollsechstel - Entschärfung
Seit 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel neu zu berechnen („Kontrollsechstel“). Die Verpflichtung zur Kontrollsechstelberechnung entfiel für das Jahr 2020 nur dann, wenn im Jahr 2020 ein gesetzlicher Mutterschutz (Beschäftigungsverbot), eine gesetzliche Elternkarenz oder ein Papamonat lag. Ab 01.01.2021 kommt es in zweierlei Hinsicht zu einer „Entschärfung“ des Kontrollsechstels.
Neue Ausnahmen von der Pflicht zur Kontrollsechstelberechnung:
Der Ausnahmekatalog, der die Pflicht zur Berechnung des Kontrollsechstel beseitigt, wird um einige Fälle erweitert. Die zusätzlichen Ausnahmetatbestände sind ab 01.01.2021:
Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
Bezug von Rehabilitationsgeld,
Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit,
Wiedereingliederungsteilzeit,
Grundwehrdienst (§ 20 Wehrgesetz) oder Zivildienst,
Bezug von Altersteilzeitgeld oder Teilpension (erweiterte Altersteilzeit),
Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis beim gleichen Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
Kontrollsechstel kann auch zu einer Lohnsteuergutschrift führen
Sonderzahlungen, die im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert worden sind, aber im Kontrollsechstel Deckung finden (zB aufgrund einer unterjährigen Arbeitszeit- oder Gehaltserhöhung), können ab 2021 begünstigt besteuert werden, was zu einer entsprechenden Lohnsteuergutschrift führt. Damit wird die unfaire „Einbahnregelung“ (Wirkung des Kontrollsechstels nur zugunsten der Finanz) ab 2021 beseitigt.
Krankschreibung per Telefon
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat mitgeteilt, dass die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung generell (also nicht nur für COVID-19-Verdachtsfälle) bis 31.03.2021 verlängert wird.
Kurzarbeit – aktuelle Info
Arbeitslosenversicherungsbeiträge während Kurzarbeit:
Ab 01.01.2021 ist die Niedrigentgeltregelung bei Kurzarbeit so anzuwenden, dass dem Arbeitnehmer nur jener Prozentsatz an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen abgezogen werden darf, der dem tatsächlichen Entgelt (Aktiventgelt plus Kurzarbeitsunterstützung) entspricht (bis 31.12.2020 hat sich der Prozentsatz nach der SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit gerichtet). Für den gesamten Arbeitnehmeranteil (der ja teilweise vom Arbeitgeber zu übernehmen ist) kommt es hingegen auf den Prozentsatz gemäß der SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit an. Die Differenz muss der Arbeitgeber tragen.
Erhöhung des Jahres- und Kontrollsechstels um 15 %
Die im Kalenderjahr 2020 geltende Sonderregelung, dass das Jahressechstel und das Kontrollsechstel pauschal um 15 % erhöht werden, wenn ein Arbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr (sei es auch nur für kurze Zeit) infolge von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge erhalten hat, gilt auch für das Kalenderjahr 2021.
Lohnsteuerabzug durch ausländische Arbeitgeber
Die Pflicht von ausländischen Arbeitgebern ohne inländische Betriebsstätte zum Lohnsteuerabzug in Österreich wird rückwirkend mit 01.01.2020 beseitigt. Wenn es sich um unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer handelt, hat der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung (Formular L17) zu übermitteln. Erstmals muss bereits für 2020 – ausnahmsweise bis längstens 31.03.2021 – das Formular L17 übermittelt werden.
Alternativ bleibt es aber zulässig, dass der ausländische Arbeitgeber bei den in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vornimmt.
Lohnsteuertabelle für 2021
Mit Wirkung ab 01.01.2021 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Sonderausgabenpauschale von EUR 60,00 jährlich bzw EUR 5,00 monatlich entfällt (§ 124b Z. 286 EStG).
Neustartbonus
Der Neustartbonus ist eine Förderung für arbeitssuchende Personen, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, wenn das Entgelt aus dem neuen Dienstverhältnis geringer ist als jenes aus dem Dienstverhältnis vor der Arbeitslosigkeit.
Der Neustartbonus deckt einen Teil der Entgeltdifferenz ab (die genaue Berechnung ist vom konkreten Arbeitsausmaß und vom fiktiven Arbeitslosengeld abhängig) und ist vom Arbeitnehmer beim AMS zu beantragen. Die Förderdauer beträgt im Normalfall maximal 28 Wochen (für spezielle Fälle gibt es eine längere Förderdauer).
Pendlerpauschale
Die im Jahr 2020 geltende Sonderregelung, dass Pendlerpauschale und Pendlereuro weiterhin für COVID-19-bedingte Ausfallszeiten (zB COVID-19 bedingtes Homeoffice, Sonderbetreuungszeit, Quarantäne, COVID-19-Risikofreistellung) zustehen, wird vorerst biszum 31.03.2021 verlängert.
Pensionsabfindung
Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung (=Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2021 auf EUR 12.900,00.
Sachbezug PKW – Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Für Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.04.2020 gilt grundsätzlich das neue WLTP-Messverfahren (anstelle der früheren NEFZ-Werte). Durch eine Ergänzung in der Sachbezugswerteverordnung wurde aber eine „Toleranzregelung“ für COVID-19-bedingt verspätete KFZ-Zulassungen nach dem 31.03.2020 geschaffen:
Demnach darf trotz Erstzulassung nach dem 01.04.2020 ausnahmsweise noch die alte Sachbezugsbewertung (auf Basis der NEFZ-Werte) angewendet werden, wenn
der Kauf- oder Leasingvertrag vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurde,
die KFZ-Anmeldung aber wegen der COVID-19-Krise (Schließung der Zulassungsstellen) nicht mehr vor dem 01.04.2020 möglich war und
sich bei Anwendung der alten Sachbezugsbewertung (NEFZ-Werte) ein niedrigerer Sachbezugswert ergibt.
Sonderbetreuungszeit Phase 4
In der Zeit vom 01.11.2020 bis 09.07.2021 können Arbeitnehmer ua zur Betreuung von unter 14-jährigen Kindern (bei behördlich angeordneter Quarantäne des Kindes oder bei vollständiger oder teilweiser Schließung von Kindergärten bzw Schulen) oder zur Betreuung von behinderten oder pflegebedürftigen AngehörigenSonderbetreuungszeit in der Dauer von bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen (§ 18b Abs 1 AVRAG). Wenn eine zumutbare Betreuungsalternative (zB Kleingruppenbetreuung im Kindergarten oder in der Schule) zwar besteht, aber der Arbeitnehmer diese nicht nutzen möchte, kann eine freiwillige Sonderbetreuungszeit in der Dauer von bis zu 4 Wochen mit dem Arbeitgeber vereinbart werden (§ 18b Abs 1b AVRAG). Die vierwöchige Maximaldauer gilt für Sonderbetreuungszeiten aufgrund eines Anspruchs und aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung gemeinsam.
Der Arbeitgeber erhält das für die Sonderbetreuungszeit fortbezahlte laufende Entgelt zu 100 % zuzüglich 1/6 als Sonderzahlungsaufschlag rückerstattet, die Erstattung ist nach oben hin durch die SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Der diesbezügliche Antrag ist vom Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Bundesbuchhaltungsagentur zu stellen.
Sonstige Bezüge (steuerliche Zuteilung von SV-Beiträgen)
Das BMF hat auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.05.2020, Ra 2019/13/0093) reagiert und die Lohnsteuerrichtlinien angepasst (siehe die Randzahlen 1123, 1124):
Wenn durch eine Sonderzahlung (zB Weihnachtsgeld) sowohl die SV-Höchstbeitragsgrundlage als auch das steuerliche Jahressechstel überschritten wird, sind die auf die gesamte Sonderzahlung entfallenden SV-Beiträge verhältnismäßig auf den steuerbegünstigten Bezugsteil und den tarifbesteuerten Bezugsteil aufzuteilen.
Wird gleichzeitig mit dem Gehalt ein Bezug ausbezahlt, der SV-rechtlich als laufender Bezug und steuerlich als Sonderzahlung gilt (zB einmalige Prämie), sind die laufenden SV-Beiträge verhältnismäßig auf das Gehalt und den anderen Bezug aufzuteilen.
Die bisherige Ansicht des BMF (vorrangige Zuordnung der SV-Beiträge zum tarifbesteuerten Bezugsteil) ist daher überholt. Theoretisch wäre die neue Ansicht (verhältnismäßige Aufteilung der SV-Beiträge) rückwirkend anwendbar. Aus praktischer Sicht sollte die neue Aufteilungsmethode aber zumindest ab 01.01.2021 angewendet werden.
Tages- und Nächtigungsgelder
Trotz der Absenkung der Umsatzsteuer für Umsätze in der Gastronomie/Hotellerie bleibt der Vorsteuersatz, den man aus abgabenfreien Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen herausrechnen und als Vorsteuer geltend machen darf, bei 10 %.
Vor-Ort-Anmeldungen
Die Fax-Vorlage für Vor-Ort-Anmeldungen ist geringfügig abgeändert worden: Das Eingabefeld „Beschäftigt am/ab“ wurde auf zwei Eingabefelder aufgeteilt. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ersucht, ab sofort die Neuversion zu verwenden. Link zum neuen Fax-Formular:
Der Wohnbauförderungsbeitrag bleibt für 2021 unverändert und beträgt daher weiterhin österreichweit einheitlich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer jeweils 0,5 %.
Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)
Der vom BMF verlautbarte Zinssatz für den Sachbezug Zinsersparnis bei Arbeitgebervorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über EUR 7.300,00 beträgt für 2021 weiterhin 0,5 % (für den über den Freibetrag von EUR 7.300,00 hinausgehenden Betrag).
Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG
Die im Jahr 2020 geltende Sonderregelung, dass Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG (SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge) und § 68 Abs 2 EStG (zehn 50 %ige Überstundenzuschläge bis zu maximal EUR 86,00) für COVID-19-bedingte Ausfallszeiten (zB Sonderbetreuungszeit, Quarantäne, COVID-19-Risikofreistellung) lohnsteuerfrei bleiben, wird vorerst bis zum 31.03.2021 verlängert.