eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

ÖKOSOZIALE STEUERREFORM

DEGRESSIVE ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG

Für Investitionen wird mit Wirkung zum 30.06.2020 eine degressive Abschreibung eingeführt. Bisher war im Abgaberecht nur die lineare Abschreibung des § 7 EStG zulässig. Nunmehr soll auch eine andere Verteilung der Absetzung für Abnutzung möglich sein.

Wirkungsweise der degressiven Abschreibung im Allgemeinen

Bei der bereits altbekannten linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Höhe der Abschreibung bleibt daher über die Laufzeit gesehen unverändert.

 

Beispiel: Die Anschaffungskosten einer Maschine belaufen sich auf EUR 100.000,00. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Pro Jahr stehen daher EUR 10.000,00 an Abschreibung (Betriebsausgabe) zur Verfügung.

 

Bei der degressiven Abschreibung nimmt die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgabe jährlich ab. Somit können – im Vergleich zur linearen Abschreibung – in den ersten Jahren der Nutzung höhere Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Beispiel: In Fortsetzung des oa Beispiels beträgt der degressive Abschreibungssatz 30 % (bemessen von den Anschaffungskosten bzw vom abgeleiteten Restbuchwert). Im ersten Jahr beläuft sich die Abschreibung daher auf EUR 30.000,00. Im zweiten Jahr beträgt sie EUR 21.000,00 und im dritten Jahr EUR 14.700,00. Nach drei Jahren sind damit rund 66 % des Wirtschaftsgutes abgeschrieben. Bei der linearen Abschreibung wären erst 30 % "verbraucht".

 

Der Vorteil der degressiven Abschreibung liegt daher in höheren Betriebsausgaben zu Beginn der Investition und (wenn entsprechende Gewinne vorhanden sind) in einer geringeren Einkommensteuerbelastung.

 

Inkrafttreten und Berechnung

Gemäß § 7 Abs 1a EStG kann die degressive Abschreibung alternativ zur linearen Abschreibung für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Das bedeutet, dass bei früher angeschafften Wirtschaftsgütern weiterhin nur die lineare Abschreibung berechnet werden kann.

 

Der Abgabepflichte kann nur in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder degressive Version angewendet werden soll. Es ist jedoch ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsvariante mit Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. In diesem Fall bemisst sich die lineare Abschreibung vom Zeitpunkt des Überganges an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres) und der Restnutzungsdauer (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres). Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven ist jedoch untersagt. Die Entscheidung im ersten Jahr, die lineare Abschreibung berechnen zu wollen, verunmöglicht daher einen Umstieg zur degressiven Abschreibung.

 

Die degressive Abschreibung beträgt maximal 30 % des jeweiligen Restbuchwertes. Die Halbjahresregelung, die aus der linearen Abschreibung bekannt ist, bleibt aufrecht.

 

Beispiel: Wird eine Maschine mit Anschaffungskosten von EUR 100.000,00 im August 2020 angeschafft und in Betrieb genommen, beträgt die degressive Abschreibung EUR 15.000,00 (50 % von 30 %).

 

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen:
    • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
    • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und
    • Luftfahrzeuge.

Achtung: Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km ist die degressive Abschreibung jedoch explizit zugelassen.

 

 

NPO-ZUSCHUSS FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE

Die COVID-19-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

 

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 08.07.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben.

 

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100 % der Kosten gemäß NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc), die zwischen 01.04.2020 und 30.09.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.

 

Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten. Übersteigt der so errechnete Zuschuss EUR 3.000,00, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit EUR 2,4 Mio gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (va Vereine aus allen Lebensbereichen, zB Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss

  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegen und
  • eine COVID-19-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.

Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 08.07.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt). Abhängig von den Förderbeträgen (bis EUR 3.000,00, EUR 3.000,00 – EUR 6.000,00 über EUR 6.000,00), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.

 

30. SEPTEMBER - EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 23/2020). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermitt­lung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitglied­staat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanz­stichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstich­tagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen em­pfindliche Geld­strafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

 

Achtung: Aufgrund der im Frühjahr 2020 getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 wurde für alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.07.2020 eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten beschlossen.

 

Die Einreichung eines Jahresabschlusses mit Stichtag 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist somit bis 31.12.2020 (statt üblicherweise 30.09.2020) sanktionslos möglich.

 

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetz­ung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

 

Steuerpflichtige, die von COVID-19 bedingten Ertragseinbußen betroffen sind, können dieses Jahr ausnahmsweise bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

 

4. ANSPRUCHZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahl­ung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahl­ung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem be­stimmten Jahr zugewiesen werden muss.

 

5. AUTOMATISCHE VERLÄNGERUNG VON ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN (FINANZAMT)

 

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der COVID-19-Krise in der Regel bis zum 01.10.2020 gewährt. Diese werden nun bis zum 15.01.2021 verlängert. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.09.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

 

6. STUNDUNGSZINSEN UND SÄUMNISZUSCHLÄGE (FINANZAMT)

 

Im Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 % über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 01.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 % über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.03.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

 

7. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeit­nehmer­veranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.