Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
1. EINKOMMENSTEUER
Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung
Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.
In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.
Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.
Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde
Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.
2. UMSATZSTEUER
Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken
Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.
Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.
3. FINANZSTRAFGESETZ
Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.
Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).
MIETZINSDECKELUNG
Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.
1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG
Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.
Verlängerung der Mindestbefristung
Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.
Rückforderungsanspruch
Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.
Wie funktioniert die Deckelung?
Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:
Bis 3 %: volle Berücksichtigung
Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden
Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)
Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.
Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.
Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.
Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.
Beispiel
letzte Anpassung zum 01.03.2025
Indexanstieg 2025 3,6 %
Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %
2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.
3. PARALLELRECHNUNG
Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.
a) Vertragliche Indexrechnung
Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).
b) Gesetzliche Deckelrechnung
Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).
Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.
Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:
Schritt 1:Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)
Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.
Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel
Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).
Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)
Letzte Anpassung: Jänner 2025
Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.
5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP
Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).
Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.
LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025
Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.
Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).
Sonderfall Vermietung
Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.
Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.
Beispiel
Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).
Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen
Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.
MELDEPFLICHT VON HONORAREN
Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 29.02.2020 beim Finanzamt zu erfolgen hat.
1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG
Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).
Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:
freier Dienstnehmer
Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
Stiftungsvorstand
Aufsichts- und Verwaltungsrat
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
Kolporteur und Zeitungszusteller
Privatgeschäftsvermittler
Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts
Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr
Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Beschäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.
Bestätigung an den Empfänger der Zahlung
Die Meldung muss in elektronischer Form bis 29. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen.
Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:
Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer
Beispiel
Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.
2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG
Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:
Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
Kaufmännische oder technische Beratung im Inland
Keine Mitteilungspflicht entsteht,
wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.
Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 29. Februar des Folgejahres erfolgen.
Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanzministeriums zur Verfügung.
NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2020
Das Jahr 2020 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalverrechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Altersteilzeit
Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter für dieAltersteilzeit wird weiter angehoben. Seit 2020 ist ein Zugang erst frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich.
Somit können im Jahr 2020 Männer, die 60 Jahre alt werden und Frauen, die am 01.12.1964 oder früher geboren sind, eine Altersteilzeit beginnen. Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die am 02.12.1964 oder danach geboren sind, frühestens mit 56 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit beginnen können (dh frühestens im Jahr 2021).
Arbeitszeit
Laut Arbeitszeitgesetz darf die wöchentliche Arbeitszeit
in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden,
im 17-Wochen-Durchschnitt aber maximal 48 Stunden
betragen.
Bisher haben die Arbeitsinspektorate auf Anweisung des Sozialministeriums die Ansicht vertreten, dass die 17 Wochen nicht als „rollierender“ (permanent wandernder) Zeitraum, sondern als fixer Zeitraum zu beurteilen sind. Überraschend hat das Sozialministerium – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – seine bisherige Rechtsansicht nun abgeändert. In einem Erlass vom 20.12.2019 werden die Arbeitsinspektorate angewiesen, die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) mittels „rollierender“ 17-Wochen-Zeiträume zu kontrollieren.
Die Arbeitsinspektorate werden die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) ab 2020 stichprobenartig in der Weise kontrollieren, dass beliebige 17-Wochen-Zeiträume ausgewählt und auf die Einhaltung des 48-Stunden-Maximaldurchschnitts „überprüft“ werden. Als Woche zählt dabei immer die Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
Laut Erlass gilt aber der Grundsatz „Beratung hat Vorrang vor Bestrafung“: Falls Unternehmen die 17-Wochen-Regelung ungeachtet der geänderten Rechtsansicht weiterhin nach fixen Zeiträumen verwalten, sollen allfällige Überschreitungen (die sich bei Anwendung des Rollierens ergeben würden) erst dann zu Strafanzeigen führen, wenn es zuvor eine Aufforderung des Arbeitsinspektorats an das Unternehmen zur Anpassung der Vorgangsweise gegeben hat.
Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe wurde per 01.01.2020 abgeschafft.
Behindertenausgleichstaxe
Ausgleichstaxe für 2020 pro nicht erfüllte „Einstellungspflicht“ (pro Person und Monat):
für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer EUR 267,00
für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer EUR 375,00
für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer EUR 398,00
Dienstwohnung m² – Richtwerte
Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung erhöhen sich ab 01.01.2020 auf folgende Beträge:
Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wurde per 01.01.2020 in Salzburg um 0,01 Prozentpunkte gesenkt. In den anderen acht Bundesländern bleibt der DZ unverändert (Oberösterreich 0,34 %).
Existenzminimum
Lohnpfändungswerte im Jahr 2020 in EUR:
Familienzeitbonus
Für die Zeit eines Papamonats kann der Arbeitnehmer beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung für 28 bis 31 Kalendertage beantragen („Familienzeitbonus“). Der Familienzeitbonus beträgt EUR 22,60 täglich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer muss die Erwerbstätigkeit komplett ruhendstellen.
Die Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss 28 bis 31 Tage betragen.
Der Familienzeitbonus darf maximal bis zum 91. Tag nach der Geburt laufen.
Der Arbeitnehmer muss in den letzten 182 Tagen durchgehend vollversichert gewesen sein (Unterbrechungen bis zu insgesamt maximal 14 Tage sind unschädlich).
Der Arbeitnehmer muss während der gesamten Familienzeit im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und der Kindesmutter leben.
Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist für die Zeit des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem im Normalfall nicht erfüllt, außer
es handelt sich um einen medizinisch notwendigen Verbleib des neugeborenen Babys im Krankenhaus (zB Frühgeburt oder schwere Erkrankung des Babys) und
der Vater hält sich durchschnittlich mindestens vier Stunden täglich zur Betreuung des Babys im Krankenhaus auf (Bestätigung des Krankenhauses).
Die geförderte Familienzeit kann im Normalfall erst mit der Heimkehr des Kindes an die gemeinsame Wohnadresse beginnen. Wird die Mindestdauer der Familienzeit (28 Kalendertage) infolge der Nichtbeachtung dieser Anforderung unterschritten, führt dies zum kompletten Verlust des Familienzeitbonus.
Frühpension ("Hacklerpension Neu")
Seit 01.01.2020 ist es infolge einer aktuellen Gesetzesänderung (Pensionsanpassungsgesetz 2020) möglich, dass Arbeitnehmer mit zumindest 45 Pflichtversicherungsjahren aus Erwerbstätigkeit (wobei bis zu fünf Kindererziehungsjahre auf die 45 Jahre anrechenbar sind) ohne Abschläge in vorzeitige Alterspension gehen können. Die Regelungen zur abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sind im Detail sehr kompliziert und unübersichtlich. Für konkrete Auskünfte ist eine Abstimmung mit dem Pensionsversicherungsträger zu empfehlen. Laut aktuellen Informationen will die neue Regierung die „Hacklerpension“ reparieren bzw wieder abschaffen.
Geringfügige Aushilfen (18-Tage-Regelung)
Die spezielle Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG (DB, DZ, Kommunalsteuer und Lohn- bzw Einkommensteuer) für geringfügige Aushilfskräfte ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten. Aus SV-Sicht bleibt die korrespondierende Regelung im ASVG noch bis Ende 2020 relevant.
GPLA wird zu PLB
Per 01.01.2020 trat an die Stelle der bisherigen GPLA („Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben“) der „Prüfdienst lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“, kurz PLB. Dieser neue Prüfdienst unterliegt bis 30.06.2020 dem Zuständigkeitsbereich der Finanz. Für die Zeit ab 01.07.2020 werden die SV-Prüfer zurück in die Dienst- und Fachaufsicht der ÖGK wechseln (allerdings könnte es diesbezüglich noch zu gesetzlichen Anpassungen kommen).
Insolvenzentgeltbeitrag (IESG-Beitrag)
Der Insolvenzentgeltsicherungs-Zuschlag wurde per 01.01.2020 von 0,35 % auf 0,20 % gesenkt.
Jahressechstel-Rollung
Ab 2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Monat der letzten Auszahlung eines laufenden Bezuges im Kalenderjahr das Jahressechstel neu zu berechnen. Dieses neu berechnete Sechstel kann als „Kontrollsechstel“ oder „Effektivsechstel“ bezeichnet werden, weil es im Gegensatz zum herkömmlichen Sechstel unterjährig nicht hochgerechnet wird, sondern ein Sechstel der effektiven laufenden Bezüge ist. Die Verpflichtung zur Neuberechnung entfällt, wenn im Kalenderjahr eine gesetzliche Elternkarenz liegt.
Durch die neue Pflicht zur Sechstelkontrolle samt allfälliger Nachbesteuerung(Aufrollungspflicht) möchte der Gesetzgeber „exzessive“ steuerliche Sechsteloptimierungen neutralisieren, die das Jahressechstel unterjährig (zB bis zur Jahresmitte) stark in die Höhe treiben und durch das zeitliche Vorziehen von Sonderzahlungen ausnützen.
Aber auch andere – vom Gesetzgeber wohl nicht bedachte – Fälle können zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer diesbezüglichen Nachversteuerung führen:
Arbeitszeitreduktion (und damit verbundene Entgeltreduktion) in der zweiten Jahreshälfte
Pflegekarenz, Bildungskarenz, unbezahlter Urlaub und sonstige „Ruhensfälle“ in der zweiten Jahreshälfte (ausgenommen gesetzliche Elternkarenz)
Entgeltreduktion bzw Entgeltausfall durch langen Krankenstand in der zweiten Jahreshälfte
unterjähriger Austritt mit Nichtrückverrechnung des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses (zB infolge eines kollektivvertraglichen Rückverrechnungsverbots)
unterjährig schwankendes Sechstel, wenn das Sechstel (z.B. wegen Überstundenwegfall im Dezember) bei Jahresende niedriger ist als bei der WR-Auszahlung im November)
Steueroptimierungen nach der „Formel 7“ in der klassischen Gestaltungsvariante, nämlich der vereinbarten Splittung von Jahresprämien, Boni oä in laufende Bezüge (Juli bis Dezember) und einen Sonderzahlungsteil (Dezember) sind von der neuen Sechstelkontrolle nicht negativ betroffen, da bei dieser Gestaltungsvariante die Neuberechnung des Jahressechstels ohnehin im Dezember erfolgt.
Karenzanrechnung
Elternkarenzen gemäß dem Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz müssen für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang angerechnet werden. Die gesetzliche Pflicht zur vollen Anrechnung gilt bei Karenzen für Kinder, die ab dem Stichtag 01.08.2019 geboren wurden (bei Adoptiv-/Pflegekindern kommt es hingegen auf das Datum der Adoption bzw Pflegeübernahme an). Für solche „Neufälle“ werden kollektivvertragliche Regelungen, die eine geringere Anrechnung vorsehen, unwirksam. Die neue Vollanrechnungspflicht hat zB für folgende dienstzeitabhängige Ansprüche Bedeutung: Gehaltsvorrückungen, Abfertigung Alt, Jubiläumsgelder (zB laut KV oder Betriebsvereinbarung), Dauer der gesetzlichen Krankenentgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Erreichen der sechsten Urlaubswoche etc.
Unverändert gilt, dass für die Zeit einer Elternkarenz (nach MSchG bzw VKG) keine Ansprüche auf Urlaub und Sonderzahlungen entstehen, es sei denn, dass eine für die Arbeitnehmer/innen günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert.
Karfreitag – Persönlicher Feiertag
Der Karfreitag gilt seit 2019 generell nicht mehr als gesetzlicher Feiertag. Als „Ausgleich“ für die Aufhebung der Karfreitagsregelung wurde ab 2019 für alle Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr geschaffen.
Es handelt sich dabei um einen Urlaubstag, der vom Arbeitnehmer nach dreimonatiger Vorankündigung einseitig angetreten werden darf, der aber aus dem Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers zu entnehmen ist (kein zusätzlicher Urlaub).
Wenn der Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers am „persönlichen Feiertag“ dennoch arbeitet (zB wegen eines Personalengpasses), erhält er für diesen Tag neben dem fortbezahlten Urlaubsentgelt zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Kinderbetreuungsgeld
Die jährliche Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde per 01.01.2020 von EUR 6.800,00 auf EUR 7.300,00 angehoben. Die jährliche Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldkonto bleibt unverändert bei EUR 16.200,00.
Konkurrenzklausel Entgeltsgrenze
Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2020 folgende Monatsentgeltgrenzen:
Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen
Nachtschwerarbeitsbeitrag
Der Nachtschwerarbeitsbeitrag wurde per 01.01.2020 von 3,4 % auf 3,8 % angehoben.
Papamonat
Durch eine Änderung des Väter-Karenzgesetzes wurde mit Wirksamkeit ab 01.09.2019 erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf einen Papamonat („Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“) eingeführt. Anspruchsvoraussetzung ist der gemeinsame Haushalt des Arbeitnehmers mit dem Kind und die Einhaltung einer dreimonatigen Vorankündigungsfrist (vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin). Die Vorankündigungspflicht entfällt, wenn diese wegen einer Frühgeburt nicht eingehalten werden kann. Der Arbeitnehmer genießt für den Zeitraum ab der Vorankündigung des Papamonats bis vier Wochen nach Ende des Papamonats einen gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Der Papamonat ist auf dienstzeitabhängige Ansprüche (zB Gehaltsvorrückungen) voll anzurechnen. Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche entstehen für die Zeit eines Papamonats allerdings nicht (es sei denn, dass eine für den Arbeitnehmer günstigere kollektiv- oder dienstvertragliche Regelung existiert). Für die Zeit eines Papamonats wird der Arbeitnehmer von der Sozialversicherung abgemeldet und kann beim Krankenversicherungsträger eine finanzielle Leistung („Familienzeitbonus“) beantragen.
Pflegekarenz & Pflegeteilzeit
Bisher waren Pflegekarenz und Pflegeteilzeit reine Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit 01.01.2020 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, und zwar in der Dauer von zwei Wochen plus im Bedarfsfall weitererzwei Wochen (insgesamt bis zu vier Wochen). Die Vereinbarung einer längeren Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit (bis maximal drei Monate) ist möglich.
Die Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit ist – so wie bisher – nicht als langfristige Maßnahme gedacht, sondern als Überbrückungshilfe für eine plötzlich entstandene Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen (als solche zählen: Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Schwiegereltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Geschwister).
Voraussetzung für eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist weiterhin, dass dem jeweiligen Angehörigen Pflegegeld zumindest der Pflegegeldstufe 3 gebührt (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen genügt die Pflegegeldstufe 1).
Im Falle einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, sondern lediglich ein Motivkündigungsschutz. Pflegekarenz ist für dienstzeitabhängige Ansprüche nicht anrechenbar (neutral).
Als finanzielle Unterstützung gibt es für die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit so wie bisher das Pflegekarenzgeld, das vom Arbeitnehmer beim Sozialministeriumservice zu beantragen ist.
Sachbezug PKW – Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung bringt folgende Änderungen mit sich:
seit 01.11.2019
Klarstellung, dass auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds, Quads unter die Sachbezugsregelung fallen (außer: Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem bzw elektrohydraulischem Antrieb, Elektrofahrräder oder Selbstbalance-Roller).
Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über EUR 48.000,00) ein einmaliger Anschaffungskostenbeitrag, den der Arbeitnehmer leistet, von den gesamten Anschaffungskosten in Abzug gebracht wird (und nicht von EUR 48.000,00), wurde ausdrücklich in der Sachbezugswerteverordnung festgeschrieben.
Entgegen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde in der Sachbezugswerteverordnung mit Wirksamkeit ab 01.11.2019 verankert, dass bei „Luxusfahrzeugen“ (Anschaffungskosten über EUR 48.000,00) vom Arbeitnehmer geleistete monatliche Kostenbeiträge vom ungekürzten Sachbezugswert (und nicht von EUR 960,00 bzw EUR 720,00) abzuziehen sind.
ab 01.04.2020
Für Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.04.2020 gilt grundsätzlich das neue WLTP-Messverfahren (bzw WMTC). Dieses Verfahren ist wesentlich „realitätsnäher“ als das bisherige NEFZ-Verfahren und bringt idR deutlich höhere CO2-Emissionsergebnisse mit sich.
Für Kraftfahrzeuge, die ab 01.04.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typen- bzw Zulassungsschein ein WLTP-Wert (bzw WMTC-Wert) ausgewiesen ist, gilt eine neue CO2-Tabelle.
Für KFZ, deren erstmalige Zulassung noch vor dem 01.04.2020 erfolgt oder für die es keinen ausgewiesenen WLTP-Wert bzw WMTC-Wert gibt (betrifft idR auslaufende Serien à siehe Typenschein oder Zulassungsschein bzw www.scheckkartenzulassung.at), gilt die alte CO2-Tabelle.
SV-Bonus
Der ab 2020 vorgesehene „SV-Bonus“ (Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener) läuft nicht über die Personalverrechnung. Der „SV-Bonus“ wird stattdessen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden (also jeweils erst jährlich im Nachhinein, somit erstmals im Jahr 2021 für das Jahr 2020), und nur dann anwendbar sein, wenn eine „Steuer unter Null“ vorliegt. Konkret bedeutet der „SV-Bonus“, dass der maximal mögliche SV-Rückerstattungsbetrag um EUR 300,00 jährlich erhöht wird.
Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)
Für 2020 beträgt der Zinssatz 0,5 % (Freibetrag EUR 7.300,00).
Zusammenlegung der Krankenkassen
Mit Wirkung ab 01.01.2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeschlossen. Infolge dieser Fusion werden die bisherigen Gebietskrankenkassen zu bloßen Landesstellen der neuen ÖGK umfunktioniert. Die bisher bei den Betriebskrankenkassen Versicherten sind seit 01.01.2020 entweder bei der ÖGK oder in einer vom Betriebsunternehmer zu errichtenden Betrieblichen Gesundheitseinrichtung versichert.
Aus der bisherigen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS) zusammengeschlossen.
Für die Kassenfusion gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
Die bisherigen Melde- und Beitragspflichten bleiben auch ab 2020 unverändert. Die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen haben wie bisher über ELDA zu erfolgen. Die Bearbeitung der Meldungen, Clearingfälle und Zahlungen erfolgt in den jeweiligen Landesstellen der ÖGK.
Die Anmeldung von Beschäftigten muss weiterhin gemäß dem Beschäftigungsort bei der richtigen Landesstelle erfolgen. Der Trägerschlüssel dient weiterhin zur Zuordnung zum Bundesland.
Die bisherigen Beitragskonten bleiben erhalten. Die Beitragsentrichtung erfolgt ebenfalls weiterhin auf bestehende Bankkonten (keine Zusammenlegung der Konten in unterschiedlichen Bundesländern). Für jedes Unternehmen soll, auch wenn es Beitragskonten in mehreren Bundesländern gibt (zB Unternehmen mit Filialen oder Außenstellen in verschiedenen Bundesländern), bezüglich wesentlicher Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten nur mehr eine einzige Landesstelle als Ansprechpartner zuständig sein (zB für Mahnungen, Ratenbewilligungen, Meldesanktionen etc), und zwar die Landesstelle entsprechend dem Sitz des Unternehmens (Single Point of Contact = SPOC).
WERTE STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 2020
WERTE SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
WERTE STEUERRECHT
Zinssätze (Finanzamt seit 16.03.2016)
ORDINATIONSRÄUMLICHKEITEN IM WOHNUNGSVERBAND
Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn
ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.
Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes
Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.
Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (zB Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).
Bei Ordinations- bzw Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.
Ob bzw inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.