eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

STEUERLICHE NEUERUNGEN 2020

Der Nationalrat hat am 19.09.2019 einige Teile der ursprünglich vorgesehenen Steuerreform der alten Regierung beschlossen. Die ab 01.01.2020 geltenden Neuerungen dürfen wir wie folgt zusammenfassen.

 

Einkommensteuer

Kurz zusammengefasst wurde im Bereich der Einkommensteuer mit dem Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) im Wesentlichen die Kleinunternehmergrenze ab 2020 von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht, eine Pauschalierung für Kleinunternehmer mit einem Umsatz von bis zu EUR 35.000,00 beschlossen und die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400,00 auf EUR 800,00 erhöht.

 

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer wurde die Kleinunternehmergrenze ab 2020 von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht, der Steuersatz für elektronische Druckwerke (E-Books, E-Papers) mit 10 % festgelegt und der Vorsteuerabzug für (rein) elektrische Krafträder zugelassen. Weiters wurde im Umsatzsteuergesetz erfreulicherweise eine gesetzliche Regelung für Konsignationslager geschaffen und weitere Definitionen zum Reihengeschäft vorgenommen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kommt es ab 01.01.2020 zu verschärften Transportnachweisen, um die Lieferung steuerfrei belassen zu können.

 

Sonstige Änderungen

Im Normverbrauchsabgabegesetz war eine Änderung erforderlich, da ab 2020 zur Ermittlung des CO2-Ausstoßes ein anderes Messverfahren anzuwenden ist, bei dem sich ein vermutlich um 20 % –25 % höherer CO2-Ausstoß ergibt. Damit sich durch diese Veränderung der Bemessungsgrundlage nicht generell eine höhere NoVA ergibt, wurde der Minderungsbetrag, der jedenfalls zusteht, von 90 g/km auf 115 g/km und die Malusgrenze von 250 g/km auf 275 g/km angehoben. Dadurch sollte es bei Durchschnittsautos zu keiner Änderung der NoVA kommen. Hingegen wurde für Fahrzeuge mit besonders hohem CO2-Ausstoß (mehr als 275 g/km) der Malusbetrag von EUR 20,00 auf EUR 40,00 pro Gramm CO2-Ausstoß angehoben. Die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungen sind noch nicht absehbar. Da die Änderungen aber grundsätzlich neutral sein sollten, wurde im Gesetz eine umfassende Verordnungsermächtigung vorgesehen, die den Finanzminister (ohne Einschaltung des Nationalrates) in die Lage versetzt, Anpassungen (nach oben und nach unten hin) vorzunehmen.

 

Diese Verordnungsermächtigung ist sehr weit gefasst und lässt durchaus auch eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe zu. Es bleibt abzuwarten, ob diese Verordnungsermächtigung nicht verfassungswidrig ist.

 

Elektronische Zustellung

Bereits früher beschlossen, aber ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2020 wird die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke umgesetzt. Dies bedeutet auch eine entsprechende Verpflichtung der Unternehmer zur Teilnahme und somit die Einrichtung eines offiziellen elektronischen Postkastens dafür.

 

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Themen und Neuerungen finden Sie auf unserer Homepage unter Steuertipps 2019/2020.

 

STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2019 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

 

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

 

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/).

 

Seit 2017 gibt es eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben. Sozialversicherungsträger, begünstigte Spendenempfänger sowie Kirchen sind verpflichtet, Zahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungen, Spenden und Kirchenbeiträge jährlich den Finanzbehörden zu melden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Aber selbst, wenn jemand mit der Datenübermittlung einverstanden ist, kann dies zu Problemen führen. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen. Erst wenn diese sich wei­gert, darf das Finanzamt eine Sonderausgabe auch ohne entsprechende Meldung berücksichtigen.

 

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich daher, die gemeldeten Beträge genau zu kontrollieren.

 

Bis zum Veranlagungsjahr 2015 können bestimmte Sonderausgaben (vor allem Personenversich­erungen und Schaffung von Wohnraum) bis zu einem Einkommen von EUR 60.000,00 und bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.920,00 mit einem Viertel abgesetzt werden. Für Alleinverdiener und Personen mit mindestens 3 Kindern gelten höhere Beträge. Seit 2016 können diese Sonder­ausgaben grundsätzlich nicht mehr abgesetzt werden. Für Verträge, die vor dem 01.01.2016 ab­geschlossen wurden, stehen allerdings im Rahmen einer Übergangsregelung die Sonderaus­gaben noch bis einschließlich 2020 wie bisher zu.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Viele außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbe­halt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.

 

Familienbonus Plus

Die Absetzmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag wurden mit Wirkung ab dem Jahr 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Dieser beträgt grundsätzlich EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 500,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Wer diesen Antrag nicht gestellt hat und alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 beantragen.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienst­verhältnisse; Höchstbeitragsgrundlage unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge ge­leistet hat, kann sich diese innerhalb von drei Jahren rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Kran­ken­­­ver­sicherung, 3 % Arbeits­losenversicherung). Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkom­men­­steuerpflichtig! Somit kann noch bis 31.12.2019 ein Rückerstattungsantrag für das Jahr 2016 gestellt werden. Wird kein Rücker­stattungs­antrag gestellt, erfolgt eine Berücksichtigung erst bei Pensions­antritt.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2019 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

 

STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE - TEIL 1

Wie in den letzten Jahren dürfen wir auch heuer noch vor dem Jahreswechsel einige Anreg­ungen für Unternehmer zur Steueroptimierung geben. Gegebenenfalls kann damit die Steuer­last 2019 noch ver­mindert werden.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

 

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

 

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Aus- scheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2019 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden. Denken Sie daran, dass Sie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu EUR 400,00 im Jahr der Anschaffung sofort absetzen können. Neue Computerbildschirme, Drucker, Bürosessel, neue Werkzeuge etc können Ihren Gewinn schlagartig reduzieren.

 

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde die GWG-Grenze auf EUR 800,00 erhöht. Verschieben Sie geplante Anschaffungen mit Werten zwischen EUR 400,00 und EUR 800,00 wenn möglich in das nächste Jahr. So können Sie diese im Geschäftsjahr 2020 sofort absetzen und müssen diese nicht über die Nutzungsdauer verteilen. Wenn Sie nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr bilanzieren, dann gilt die neue Grenze erst in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2019 beginnt.

 

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 3.900,00 können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 41/2019 vom 08.11.2019). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann
eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Prämien für sogenannte Auftrags­forschungen können für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von
EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss dafür in einem inländ­ischen Be­trieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

 

Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende

Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbeson­dere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zu­sammen­­hang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbe­lastung führen kann.

 

Durch verschiedene Maßnahmen im Bereich des Forderungsmanage­ments kann eine (erhebliche) Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Dazu zählt etwa die zeitge­rechte Fakturierung von bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Damit erhöht sich zu­nächst die Liquidität im Unter­nehmen. Diese erhöhte Liquidität wird zur Rückzahlung von Ver­bind­lichkeiten genutzt, womit sich die Summe des Fremdkapitals reduziert. Das nunmehr verringerte Fremdkapital reduziert zugleich das Gesamtkapital und führt somit bei einem gleichbleibenden nominellen Eigenkapital zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote (= Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital). Das führt dazu, dass die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft verbessert wird und damit die Zinskosten gesenkt werden.

 

Auch durch eine Verbesserung des Mahnwesens im Unter­nehmen können offene Forder­ungen zeitgerecht eingetrieben und damit wiederum ein An­stieg der Liquidität erreicht werden.

 

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Sachzuwendungen (zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

 

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachver­rechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mög­liche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden. Dies macht auch deshalb Sinn, weil mit Wirkung ab dem Jahr 2020 die Kleinunternehmergrenze auf EUR 35.000.00 angehoben wurde.

 

Regelbesteuerung

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, muss man dem Finanzamt gegenüber die Option widerrufen. Für diesen Widerruf steht allerdings nur ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung: Er muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

 

GSVG-Befreiung für “Kleinstunternehmer” bis 31.12.2019 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2019 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pen­sionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 maximal EUR 5.361,72 und der Jahresumsatz 2019 maximal EUR 30.000,00 aus sämt­lichen unter­nehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtig sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2011

Zum 31.12.2019 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2012 aus. Diese können daher ab 01.01.2020 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

 

Für Grundstücke, die ab dem 01.04.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

HOMEOFFICE ALS UNTERNEHMERRISIKO

Übt ein österreichischer Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens seine Tätigkeit auch an seinem österreichischen Wohnsitz aus, kann für das ausländische Unternehmen in Österreich Einkommen- bzw Körperschaftsteuerpflicht und eine Lohnsteuerabfuhrverpflichtung ausgelöst werden.

 

Im Inland ist ein ausländisches Unternehmen mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb dann beschränkt steuerpflichtig, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte begründet. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei lediglich auf die in Österreich erwirtschafteten Einkünfte. Bei der Beurteilung der Frage, ob in Österreich eine Betriebsstätte begründet wird, sind 3 unterschiedliche Betriebsstättenbegriffe zu berücksichtigen.

 

  • Einerseits gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann dies bereits dann gegeben sein, wenn im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt wird. Weiters genügt es, dass in der Wohnung eine – wenn auch nur geringfügige – Tätigkeit für den Gewerbebetrieb ausgeübt wird.
  • Wird vom ausländischen Unternehmen aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit des inländischen Arbeitnehmers nach nationalem Recht eine Betriebsstätte in Österreich begründet, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der innerstaatliche Besteuerungsanspruch Österreichs auch bei Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens aufrechterhalten wird. Für Zwecke des internationalen Steuerrechts sind bei der Beurteilung des Betriebsstättenbegriffs insbesondere die Faktoren Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und unternehmerische Tätigkeit zu berücksichtigen. Dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird Homeoffice nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers – unter wöchentlichem Wechsel – zu je 50 % am ausländischen Unternehmenssitz und zu 50 % im österreichischen Homeoffice ausgeführt wird. Faktische Verfügungsmacht ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitsgebers zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz erfordert.
  • Darüber hinaus kann auch für Zwecke der Lohnsteuer eine Betriebsstätte begründet werden, wenn die für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient. In diesem Fall kann es zu einer Lohnsteuerabzugspflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich kommen.

Es empfiehlt sich daher in Homeoffice-Fällen, bereits im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen im Hinblick auf die Homeoffice-Policy des eigenen Unternehmens zu treffen, um nachteilige steuerliche Konsequenzen aufgrund der Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden.

 

Im Zuge der „Steuerreform 2020“ ist geplant, dass ab dem Kalenderjahr 2020 auch ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich den Lohnsteuerabzug für die Beschäftigung eines österreichischen Arbeitnehmers vorzunehmen haben. Der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten!