eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL - TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2025 noch zu senken.

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 600,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 700,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2025 beantragen.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts- wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2025 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Mit 01.01.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von EUR 35.000,00 netto auf EUR 55.000,00 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von EUR 55.000,00 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 01.01.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10 % unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Beispiel

U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er EUR 40.000,00 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich EUR 5.000,00 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen EUR 35.000,00 vereinnahmt. Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden EUR 50.000,00 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden.

Lösung

In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv EUR 40.000,00 und im Jahr 2026 iHv EUR 50.000,00 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt EUR 85.000,00 zufließen, ist irrelevant.

STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL-TEIL 1

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf einige Steuerthemen hinweisen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinnmittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2025 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens der Wertgrenze in Höhe von EUR 1.000,00 nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Investitionsfreibetrag seit 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit Wirkung ab 2023 ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt befristet 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von befristet 22 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Zeitraum 11/2025 bis12/2026 verweisen wir auf unser eccontis informiert 44/2025 vom 21.11.2025.

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950,00 (seit 2023 15 % von EUR 33.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden –zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 43/2025 vom 14.11.2025). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte (Umsatzgrenze 2025: EUR 55.000,00), so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von
45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine
Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

  • EUR 1.200,00 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300,00 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308,00 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300,00 pro Jahr).

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen(zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen(zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

Mitarbeiterprämie

Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2025 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Insgesamt besteht ein Höchstbetrag von EUR 3.000,00 für Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Mitarbeiterprämie umgewandelt werden. Die Prämie muss an alle Mitarbeiter bezahlt werden, wobei eine sachliche Differenzierung der Höhe nach aufgrund bisheriger Betriebszugehörigkeit oder Wochenstundenausmaß erfolgen darf. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 im laufenden Jahr zu überschreiten (vgl eccontis informiert 46/2025 vom 05.12.2025).

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00 (brutto bzw inklusive fiktiver Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2025, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen– sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2026 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährigeAufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2018 aus. Diese können somit ab 01.01.2026 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

E-ZUSTELLUNG AB 01.01.2020 - WAS IST DAS?

Seit Mitte Juli werden Nutzer von FinanzOnline in einem zweiseitigen Schreiben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Möglichkeiten und Auswirkungen der sogenannten „eZustellung“ informiert. Dabei wird auf das sogenannte „E-Government-Gesetz“ verwiesen. Doch die wenigsten kennen dieses Gesetz und die praktischen Auswirkungen der eZustellung.

Durch eine entsprechende Gesetzesänderung wurde beschlossen, dass mit 01.01.2020 das „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit den Behörden in Kraft tritt.

 

In diesem Zuge werden alle Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet und müssen bis Ende des Jahres alle Voraussetzungen geschaffen haben, um elektronische Zustellungen empfangen zu können.

 

Ausgenommen sind nur Unternehmer, die wegen Unterschreitung der Umsatzgrenze (Kleinunternehmer) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

 

Um für behördliche Zustellung über die eZustellung erreichbar zu sein, ist es notwendig, sich entweder direkt bei einem elektronischen Zustelldienst zu registrieren oder den Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) freizuschalten. In der Folge können damit alle behördlichen Schriftstücke über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ zugestellt, bzw durch den Unternehmer entgegengenommen werden.

 

  • Alle Unternehmer, die bisher schon über FinanzOnline die elektronische Zustellung aktiviert haben, werden automatisch in das neu geschaffene „zentrale Teilnehmerverzeichnis“ (gemäß § 28b Abs 4 Zustellgesetz (ZustG)) übernommen.
  • Alle Unternehmer, die im FinanzOnline keine elektronische Zustellung zugelassen haben oder keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können (derzeit) nicht automatisch in dieses Teilnehmerverzeichnis übernommen werden. Bis 30.11.2019 besteht jedoch die Möglichkeit der elektronischen Zustellung im FinanzOnline Portal zuzustimmen, womit diese Daten dann auch automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt werden. Ab 01.12.2019 können die Zustelldaten nur noch direkt über das USP verwaltet werden.

Ab 01.01.2020 sollten dann alle behördlichen Schriftstücke über dieses digitale Postfach zugestellt werden. Nur falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung unzumutbar.

 

Derzeit sind keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ an der eZustellung vorgesehen. Das lässt vermuten, dass auch weiterhin eine postalische Zustellung erfolgen wird, wenn das USP-Portal nicht freigeschaltet wurde bzw keine elektronische Zustellvollmacht vorliegt.

 

Bei Erledigungen der Finanzbehörden (Steuerbescheide, Vorhalte etc) wird es zu keiner Änderung kommen; diese Dokumente werden weiterhin über FinanzOnline zugestellt.

 

STEUER OPTIMIEREN BEI STILLEN RESERVEN

Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.

 

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (zB OG oder KG), die natürliche Personen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung neu angeschafften bzw hergestellten Anlagegutes abzusetzen. Als Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gelten somit die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Im Gegenzug kann dafür eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven verhindert werden. Eine Übertragung der stillen Reserven (Erlös abzüglich Buchwert) kommt dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat.

 

Einschränkungen für die Übertragung

Darüber hinaus ist eine Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von körperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Die Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern ist zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Für die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden bzw auf Gebäude sind Besonderheiten zu beachten. Gänzlich unzulässig ist etwa die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen an Personengesellschaften (zB OG und KG) und von Finanzanlagen.

 

Übertragungsrücklage oder gewinnerhöhende Auflösung

Werden im Jahr der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft, auf die eine Übertragung erfolgen kann, ist es möglich, die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zuzuführen bzw kann im Falle von „Einnahmen-Ausgaben-Rechnern“ ein Betrag in Höhe der stillen Reserven steuerfrei belassen werden. In weiterer Folge kann die Rücklage (bzw der steuerfreie Betrag) innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen verlängert sich der Zeitraum auf 24 Monate) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf bis dahin neu angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erfolgt keine Übertragung der stillen Reserven bis zum Ablauf der jeweiligen Verwendungsfrist oder wird nur ein Teil innerhalb der Frist verwendet, ist im betreffenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen.

 

Beispiel

A verkauft eine seit 8 Jahren zu seinem Betrieb zugehörige Maschine um EUR 35.000 (netto; Buchwert EUR 20.000) im September 2018. Im Jänner 2019 kauft er ein weiterentwickeltes Modell der Maschine zu einem Neupreis von EUR 130.000 (netto). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös (stille Reserven) in Höhe von EUR 15.000 im Jahr 2018 anstelle der sofortigen Versteuerung einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Folgejahr werden die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Maschine übertragen. Die Grundlage für die steuerliche Abschreibung der neu angeschafften Maschine sind die Anschaffungskosten der Maschine (EUR 130.000) vermindert um die Übertragungsrücklage (EUR 15.000), somit lediglich EUR 115.000.

PAUSCHALIERUNGEN IM EINKOMMENSTEUERRECHT

Die Berechnung der Einkommensteuer selbst ist grundsätzlich nicht schwierig. Die Schwierigkeit liegt vielmehr darin, die richtige Bemessungsgrundlage – also Gewinne oder Verluste bzw Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten – zu ermitteln. Diverse Pauschalierungsmöglichkeiten schaffen dabei Erleichterung. Für 2020 ist eine neue Pauschalierung für Kleinunternehmer geplant.

 

Das Ertragssteuerrecht kennt eine Vielzahl an Pauschalierungsmöglichkeiten, die den Steuerpflichtigen das Leben vereinfachen sollen. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Vollpauschalierungen, bei denen Einnahmen und Ausgaben pauschal ermittelt werden, und den Ausgabenpauschalierungen. Bei letzteren sind zwar die Einnahmen vom Unternehmer genau zu ermitteln, die Ausgaben aber werden ganz oder teilweise pauschal angesetzt.

 

Die Pauschalierungsform, die wohl am häufigsten zur Anwendung kommt, ist die sogenannte Basispauschalierung. Dabei handelt es sich um eine Betriebsausgabenpauschalierung. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Einnahmen um einen Pauschalbetrag vermindert werden, um den Gewinn zu ermitteln. Anwendbar ist diese Pauschalierungsform bei selbständigen Einkünften und Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei der Pauschalsatz grundsätzlich 12 % der Einnahmen beträgt. Nur bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, Einkünften von Gesellschafter-Geschäfts­führern sowie aus schriftstellerischen, vortragenden, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten beträgt er 6 %.

 

Voraussetzung für die Anwendung der Basispauschalierung ist, dass der Umsatz des jeweiligen Vorjahres EUR 220.000,00 nicht übersteigt. Mit dem Pauschale sind die meisten Betriebsausgaben abgegolten. Dennoch können einige – nicht unwesentliche – Ausgaben zusätzlich zum Pauschale angesetzt werden: dazu gehören der Wareneinkauf bei Handelsbetrieben, Ausgaben für Löhne bzw Gehälter und Fremdleistungen sowie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Außerdem kann auch der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrages) in Anspruch genommen werden.

 

Mit der Anwendung des Pauschales ist vor allem eine Arbeitserleichterung für den Unternehmer verbunden. So muss er für jene Ausgaben, die mit dem Pauschale abgegolten sind, keine Belege sammeln, verbuchen und aufbewahren. Auch gestaltet sich eine allfällige Betriebsprüfung wesentlich einfacher, da nur mehr die Ermittlung der Einnahmen, die Anwendung des richtigen Pauschalsatzes und die wenigen nicht pauschalierten Ausgaben geprüft werden müssen. Ob die Pauschalierung auch zu einer Steuerersparnis führt, kann natürlich nur im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

 

Neben der Basispauschalierung gibt es für sehr viele Berufsgruppen eigene Pauschalierungsvorschriften, die in verschiedenen Verordnungen enthalten sind. Ein Überblick:

  • Land- und Forstwirtschaft: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es abhängig vom maßgeblichen Einheitswert des jeweiligen Betriebes die Möglichkeit einer Vollpauschalierung, bei der der Gewinn in einem Prozentsatz des Einheitswertes ermittelt wird, und die einer Ausgabenpauschalierung.
  • Nichtbuchführende Gewerbetreibende: Vom Bäcker über den Fußpfleger bis zum Zahntechniker existieren für sehr viele Gewerbe individuelle Pauschalsätze für Betriebsausgabenpauschale. Im Gegensatz zur Basispauschalierung können bei diesem Pauschalmodell auch Abschreibungen und Ausgaben für Miete, Pacht, Energie, Post und Telefon abgesetzt werden.
  • Gaststättengewerbe
  • Lebensmittelhandel
  • Drogisten
  • Handelsvertreter
  • Künstler und Schriftsteller


Geplante Neuerung ab 2020

Im Frühjahr 2019 wurde von der alten Bundesregierung noch ein Ministerialentwurf ausgearbeitet, der eine neue Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer ab kommendem Jahr vorgesehen hat. Ziel dieses Reformvorhabens ist, Kleinunternehmer steuerlich und administrativ zu entlasten. Aber auch die Finanzverwaltung sollte durch einfachere Abgabenerklärungen und somit weniger Prüfungsaufwand von dieser Maßnahme profitieren. Denn die Gewinnermittlung soll sich denkbar einfach gestalten. Betriebseinnahmen abzüglich Pauschalbetrag ist gleich Gewinn.

 

Wer ist die Zielgruppe der Neuregelung?

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit soll Kleinunternehmern zugutekommen. Der Gesetzesentwurf definiert Kleinunternehmer mit Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Ge- werbebetrieb erzielen und eine jährliche Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreiten. Diese betragliche Begrenzung soll der Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerecht entsprechen, die derzeit noch bei EUR 30.000,00 liegt, im Zuge der nächsten Reformschritte aber auf eben diese EUR 35.000,00 angehoben werden soll. Ausdrücklich ausgenommen von der Pauschalierungsmöglichkeit sollen Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände mit ihren diesbezüglichen Einkünften sein.

 

Wie hoch ist das Pauschale?

Grundsätzlich sieht der Entwurf zwei Pauschalbeträge vor: Generell sollen 60 % der Umsätze als pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden können. Bei Dienstleistungsbetrieben sollen es nur 35 % sein, da in derartigen Betrieben in der Regel auch weniger Kosten anfallen. Mit diesen Pauschalsätzen werden alle Betriebsausgaben abgegolten. Das bedeutet, dass neben dem Pauschale keine weiteren Betriebsausgaben angesetzt werden können. Die genannten Beträge stehen aber auch nur dann in dieser Höhe zu, wenn der Unternehmer in dem entsprechenden Jahr seine gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vollständig geleistet hat. Wurde weniger bezahlt, als vorgeschrieben, oder liegt eine Befreiung vor, vermindern sich die Pauschalsätze um jeweils 15 Prozentpunkte. Der allgemeine Satz vermindert sich demnach auf 45 %, der für Dienstleister auf 20 %.

 

Neben dem Betriebsausgabenpauschale sollen zwar keine anderen Betriebsausgaben angesetzt werden können, der Gewinnfreibetrag in Form des Grundfreibetrages soll aber dennoch zustehen. Um einen Missbrauch auszuschließen, kann man zwar jederzeit zur Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln zurückwechseln, darf dann aber die pauschale Methode erst wieder nach Ablauf von drei Jahren in Anspruch nehmen.

 

Achtung

Die dargestellte Änderung muss im September vom Nationalrat (Sitzung findet am 25./26.9.2019 statt) noch beschlossen werden.

 

AUFTEILUNG VON GEMISCHT GENUTZTEN GEBÄUDEN

Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, das für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.

Aufteilungsverhältnis nach 80/20-Regelung

Wann ein Gebäude dem Betrieb zugerechnet wird, bestimmt sich nach der sogenannten 80/20-Regelung. Unter 20 % betrieblicher Nutzung gilt das Gebäude als dem privaten Bereich des Unternehmers zugeordnet. Zwischen 20 % und 80 % ist das Gebäude entsprechend anteilig im Betriebsvermögen zu erfassen. Bei einer mehr als 80 %-igen betrieblichen Nutzung gilt das gesamte Gebäude zu 100 % dem Betriebsvermögen zugeordnet und es ist ein entsprechender Eigenverbrauchsanteil zu berücksichtigen.

Aufteilung des Gebäudes nach dem Verhältnis der Nutzflächen

Die Aufteilung des Gebäudes in den betrieblichen und privaten Teil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach dem Verhältnis der Nutzflächen und nicht nach Ertragswertverhältnissen zu erfolgen. Für diese Zwecke ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen, wobei dabei auf die ausschließliche oder zeitlich überwiegende betriebliche oder private Nutzung abzustellen ist.

 

Der Aufteilungsschlüssel des gesamten Gebäudes ergibt sich in weiterer Folge aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume. Wenn die Raumhöhen der einzelnen Teile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen. Gebäudeteile im Keller und in abgeschrägten Dachböden, die ausschließlich betrieblich oder privat genutzt werden, aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, sind bei der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern bloß mit einem Anteil anzusetzen. Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (zB ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen. Gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile, wie das Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht.

Laufende Aufwendungen

Im Rahmen der anteiligen betrieblichen Nutzung können folgende Aufwendungen steuerwirksam abgesetzt werden:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, wie etwa Betriebskosten, Strom oder Instandhaltungen. Die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
  • Für die investierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des betrieblichen Teils kann eine Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5 % pro Jahr geltend gemacht werden.

 

Achtung: ImmoESt bei Betriebsaufgabe

Zu beachten ist jedoch, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch die Überführung des Gebäudes vom betrieblichen in den privaten Bereich nachteilige steuerliche Auswirkungen haben kann. Sofern das Gebäude zu mehr als 20 % betrieblich genutzt wird, führt die Überführung dieses betrieblich genutzten Gebäudeteils zu einer ImmoEst in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte in diesem Fall auch eine steuerneutrale Überführung möglich sein. Grund und Boden können grundsätzlich ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden.