eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

30. SEPTEMBER - EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 23/2020). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermitt­lung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitglied­staat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanz­stichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstich­tagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen em­pfindliche Geld­strafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

 

Achtung: Aufgrund der im Frühjahr 2020 getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 wurde für alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.07.2020 eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten beschlossen.

 

Die Einreichung eines Jahresabschlusses mit Stichtag 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist somit bis 31.12.2020 (statt üblicherweise 30.09.2020) sanktionslos möglich.

 

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetz­ung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

 

Steuerpflichtige, die von COVID-19 bedingten Ertragseinbußen betroffen sind, können dieses Jahr ausnahmsweise bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

 

4. ANSPRUCHZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahl­ung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahl­ung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem be­stimmten Jahr zugewiesen werden muss.

 

5. AUTOMATISCHE VERLÄNGERUNG VON ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN (FINANZAMT)

 

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der COVID-19-Krise in der Regel bis zum 01.10.2020 gewährt. Diese werden nun bis zum 15.01.2021 verlängert. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.09.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

 

6. STUNDUNGSZINSEN UND SÄUMNISZUSCHLÄGE (FINANZAMT)

 

Im Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 % über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 01.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 % über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.03.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

 

7. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeit­nehmer­veranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

 

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INVESTITIONSPRÄMIE - FÖRDERUNG AB 01.09.2020

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert. Dieses soll einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen, sodass eventuell aufgeschobene Investitionen vorgezogen werden. Die für die Auslegung des im Juli 2020 beschlossenen Gesetzes notwendige Richtlinie wurde nunmehr veröffentlicht.

 

Ziel und Zweck der Investitionsprämie - Übersicht

Mit der Investitionsprämie sollen bestimmte materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert werden. Ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

 

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 gesetzt worden sein und müssen bis spätestens 28.02.2021 getätigt werden. Die Förderung soll ab 01.09.2020 beantragt werden können.

 

Höhe der Investitionsprämie

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 % (siehe weiter unten).

 

Die Investitionsprämie ist als steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss konzipiert. Insgesamt steht ein Budget von EUR 1 Milliarde zur Verfügung. Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 (netto) und ist mit einem maximalen Investitionsvolumen von EUR 50 Mio (netto) begrenzt.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Nicht förderungsfähig sind sogenannte „staatliche Einheiten“, Unternehmen in Insolvenzverfahren sowie Unternehmen, die gegen Kriegsmaterialgesetz oder Sicherheitskontrollgesetz verstoßen.

 

Was sind förderungsfähige Investitionen?

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, wobei für diese Investitionen erste Maßnahmen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden müssen und mit der Investition spätestens vor dem 01.03.2021 begonnen wird.

 

Als „erste Maßnahmen“ werden gemäß Richtlinie zB Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn genannt. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen gemäß Richtlinie nicht zu den ersten Maßnahmen.

 

Es sind auch gebrauchte Güter und geringwertige Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw im Konzern handelt.

 

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden
  • Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Unternehmensübernahmen und Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Investition stehen (zB Privatanteile)
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

 

Für welche Investitionen sind 14 % Investitionsprämie vorgesehen?

Die Investitionsprämie beträgt 14 %, wenn es sich um Investitionen in den folgenden Bereichen handelt:

 

Ökologisierung: Im Anhang 1 zur Richtlinie werden 25 Ökologisierungsinvestitionen genannt, bei denen die erhöhte Investitionsprämie zur Anwendung kommt. Diese sind unter anderen Investitionen in Wärmepumpen, Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen, thermische Gebäudesanierung, Maßnahmen zum Energiesparen in Betrieben, Investitionen zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen sowie auch die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen und Elektro-Fahrrädern.

 

Digitalisierung: Der Schwerpunkt soll hierbei Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data sein. Weiters die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen sowie die Investition in Homeofficemöglichkeiten sowie mobiles Arbeiten. Im Anhang 2 zur Richtlinie werden förderungsfähige Investitionen in Hardware, Software sowie Infrastruktur näher erläutert.

 

Gesundheit/Life-Science-Investitionen: Hierunter fallen Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten sowie Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (zB Masken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, etc).

 

Wie erfolgt die Antragstellung und Abwicklung?

Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Der Antrag kann zwischen 01.09.2020 und 28.02.2020 schriftlich über den aws-Fördermanager eingereicht werden https://foerdermanager.aws.at.

 

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben. Eine manuelle Prüfung erfolgt nur in begründeten Fällen.

 

Nach Prüfung stellt die aws eine Förderzusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 

Der Förderungsbezieher ist nach Erhalt und Abschluss der zu fördernden Investitionen verpflichtet binnen drei Monaten eine Abrechnung über die durchgeführten Anschaffungen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

 

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters notwendig.

 

Nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws wird der Zuschuss als Einmalzahlung ausbezahlt (bei Investitionsvolumen über EUR 20 Mio kann eine Zwischenauszahlung beantragt werden).

 

Die Richtlinie definiert außerdem weitere Auflagen und Bedingungen, die als Voraussetzung zu erfüllen sind. Die wichtigsten sind, dass

  • die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich bleiben müssen,
  • alle Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Investition zehn Jahre aufzubewahren sind und
  • alle Ereignisse, die die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen bzw zur Abänderung des Vertrages führen aus eigener Initiative anzuzeigen sind.

 

Die Investitionsprämie kann vom aws unter anderem dann zurückgefordert werden, wenn im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, Nachweise nicht erbracht wurden oder nicht aus eigener Initiative unverzüglich, (jedenfalls noch vor Kontrolle oder deren Ankündigung) Ereignisse gemeldet wurden, die die Realisierung der Investitionen verunmöglichen.

 

Als Beilage liegen diesem eccontis informiert sowohl die Förderungsrichtlinie als auch der aktuelle Fragenkatalog (FAQ) zur Investitionsprämie bei.

 

 

VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTES FAHRRAD

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 ein Vorsteuerabzug und eine Sachbezugsbefreiung für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer eingeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit der Österreichischen Gesundheitskasse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für unterschiedliche Sachverhalte abgeklärt.

Zurverfügungstellen eines E-Bikes

  • Sachverhalt 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
  • Sachverhalt 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalte 1 und 2

Für die Bewertung von Sachbezügen ist die Sachbezugswerteverordnung maßgeblich (§ 50 Abs 2 ASVG). Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2019/314).

 

Für die private Benützung eines derartigen "Jobrads" sind somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann die bloße Zurverfügungstellung eines Dienstrades durch den Dienstgeber bei geringfügig Beschäftigten auch nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.

 

Sofern der Dienstgeber einen monatlichen Geldbetrag für die Privatnutzung eines derartigen Jobrads vom Lohn/Gehalt in Abzug bringt, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb eine allfällige Nutzungsgebühr keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes hat. Es sind daher auch für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

 

Hinweis

Ob ein derartiger Abzug durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig ist (eventuelle Unterschreitung des KV-Mindestbezugs) wäre allerdings gesondert zu prüfen.

 

Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung

  • Sachverhalt 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalt 3

Soweit das Darlehen EUR 7.300,00 nicht übersteigt, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt hinsichtlich Zinsersparnissen aus zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen vor (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG). Bei Nichtüberschreiten dieser Grenze liegt beim Dienstnehmer somit kein beitragspflichtiger Sachbezug vor. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag nach den Bestimmungen des § 5 der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen.

 

 

INVESTITIONSPRÄMIE - ABLAUF ÜBERSICHT

Seit 01.09.2020 ist es möglich die Investitionsprämie (vgl eccontis informiert 33/2020) über den Fördermanager der aws wirtschaftsservice (aws) zu beantragen. Der Ablauf der Antragstellung stellt sich wie folgt dar. Die Details dazu entnehmen Sie bitte dem PDF.