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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

DARLEHEN ODER VERDECKTE EINLAGE?

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100 %-ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

 

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft - etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage - gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.

 

Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren. Hingegen stärkt die Zurverfügung­stellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

 

Zinszahlungen als Betriebsausgabe

Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuer­tarif zu versteuern. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer. Die Rück­zahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

 

Wie Darlehen eines fremden Dritten?

Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Beding­ungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

 

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?

Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andern­falls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

 

Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapital­ersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt. Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.

 

AUSKUNFTSPFLICHT FÜR KAPITALFLUSSMELDUNG?

Seit 01.03.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelver­wendung zu erteilen ist.

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens
EUR 50.000,00 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unter­nehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

 

Die übermittelten Meldungen werden vom BMF vor allem dahingehend analysiert, ob diese hin­sichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenk­ungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Ver­gleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusam­men­­hängende Zuflüsse zB aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen.

 

Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da dem BMF die Informationen über die Finan­zierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Pro­blematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim BMF gemeldet werden.

 

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und dem BMF herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

 

Auch die Nachfrage durch das BMF, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuer­erheb­lichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

 

Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentums­wohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist das BMF aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

 

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefrei­ende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb un­bedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!

PENSIONSABFINDUNG UND HÄLFTESTEUERSATZ

Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, sofern im Pensionsvertrag eine Option auf eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.

 

Nach der aktuellen Judikatur des VwGH ist bei Folgenden Gegebenheiten und unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 37 Abs 5 EStG eine begünstigte Übergangsgewinnbesteue­rung für die Abfindung einer Firmenpension an GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben. Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche unterliegt dann dem Hälfte­steuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.

 

  • Betriebliche Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Pensionszusage, die eine Kapitalabfindung vorsieht
  • Ausscheiden aus der Geschäftsführung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, dh Einstellen aller (sonstigen) aktiven Erwerbstätigkeiten > EUR 22.000,00 Jahresumsatz und > EUR 730,00 Ge-samteinkünfte, und gleichzeitige Geltendmachung der Kapitalabfindung bzw
  • Ausscheiden aus der Geschäftsführung wegen Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des
    60. Lebensjahres und gleichzeitige Geltendmachung der vereinbarten Kapitalabfindung
  • Ausscheiden frühestens 7 Jahre nach Eröffnung bzw letztem Erwerbsvorgang des Betriebes

 

VwGH gegen Finanzamt und Bundesfinanzgericht

Während das Bundesfinanzgericht wie zuvor das Finanzamt die Pensionsabfindung nicht als Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns angesehen hatte, stellte der VwGH klar, dass mit dem Aus­scheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ein einklagbarer An­spruch auf Pensionsabfindung entstanden ist. Die Pensionsabfindung ist somit Teil des Veräuße­rungs- und Übergangsgewinns, für welchen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das ge­samte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.

 

Aus dem VwGH-Erkenntnis geht hervor, dass eine im Pensionsvertrag vereinbarte Option auf ein­malige Kapitalabfindung, die beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingung durchsetzbar ist, die Forderung auf Pensionsabfindung für den begünstigten Steuersatz qualifiziert. Dadurch erhöht sich vor allem aus der Sicht von Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen laufen­den Einkünften die Attraktivität von Firmenpensionszusagen bzw deren einmalige Auszahlung.

 

WIEREG - JÄHRLICHE MELDUNG

Seit Jänner letzten Jahres wird mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) die 4. Geldwäscherichtlinie zum Zwecke der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorfinan­zierung umgesetzt. Seither sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stift­ungen und Trusts über das Unternehmensserviceportal an die beim Finanzministerium einge- richtete WiEReG-Registerbehörde zu melden.

Meldungen können sowohl durch die Gesell­schaft selbst als auch durch bevollmächtigte Vertreter wie etwa Rechtsanwalt oder Steuerberater vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung war bereits im letzten Jahr fällig. Da­mit ist es aber nicht getan – das Gesetz beinhaltet laufende Sorg­falts- und Dokumentations­pflichten.

 

Jährliche Prüfung und Meldung

Jedes Jahr ist von den Rechtsträgern der wirtschaftlichen Eigentümer zu prüfen, ob die an die Registerbehörde gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wenn die einge­tragenen Daten nach wie vor aktuell sind, wird von der Registerbehörde die Abgabe einer noch­maligen Meldung der bereits eingetragenen Daten empfohlen. Der Zeitpunkt der jährlichen Meldung darf von den Rechtsträgern gewählt werden. Der Zeitraum zwischen den jährlichen Meldungen darf jedoch nicht mehr als 12 Monate betragen.

Was ist zu melden?

Welche Informationen sind dabei zu erheben, um die Meldungen an die Registerbehörde vor­zunehmen? Die Rechtsträger haben gemäß § 3 WiEReG anhand angemessener Maßnahmen die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Zu dabei auftretenden Frage­stellungen informiert das Finanzministerium – laufend aktualisiert – auf der Website https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Fallbeispiele.html mit Fallbeispielen.

 

Eine angemessene Maßnahme zur Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen sind die Einsichtnahme in öffentliche Register (Firmenbuch etc) und das Anfertigen von Kopien (Lichtbildausweise, privaten Urkunden wie zB Gesellschaftsverträge, Stiftungsurkunden etc). Bei der Feststellung und Überprüfung von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bedarf es landes­üblicher Nachweise.

 

Für die Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im In­land ist es mit der Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum getan. Weitere Dokumente zum Identitäts­nachweis sind nicht erforderlich, weil ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister erfolgt.

 

Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Hauptwohnsitz im Inland ist die Meldung von Vorname, Nachname und Geburtsdatum nicht ausreichend. Es bedarf auch der Mitteilung der Nationalität und der Adresse des Wohnsitzes. Dies ist mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu belegen.

 

Neben diesen Angaben ist es auch erforderlich, die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers offenzulegen: Eigentum, Stimmrechte, Kontrollrechte etc.

 

Der Rechtsträger hat in jenen Fällen, bei welchen keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, die natürlichen Personen der Geschäftsführung als subsidiäre wirtschaft­liche Eigentümer zu melden.

 

Bei Privatstiftungen gelten die Stifter und die in der Stiftungsurkunde als Begünstigte angege­benen Personen als die wirtschaftlichen Eigentümer. Begünstigte, welche pro Kalenderjahr bis zu EUR 2.000,00 an Zuwendungen erhalten, sind als „Einmalbegünstigte“ zu melden, ebenso die Mitglieder des Stiftungsvorstandes“.

 

Bei einem Trust sind Folgende als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden: Settlor/ Trustor, Trustees, der allenfalls vorhandene Protektor und die Begünstigten bzw der Begünstigten- kreis. Auch bei Trusts sind die Einmalbegünstigten und jene Personen, welche den Trust kontrol­lieren, zu melden.

 

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben ist, so ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. In einem solchen Fall reicht es aus, den Vor- und Nachnamen, das Vorliegen eines Treuhandschaftsver­hältnisses und Umfang und Art des wirtschaftlichen Interesses des verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers zu melden. Technisch ist es derzeit nicht möglich, die Kopie der Sterbeurkunde oder des Einantwort­ungs­beschlusses im Register einzupflegen. Diese Dokumente sind der Register­behörde auf Auf­forderung vorzulegen.

 

Weiterführende Informationen rund um das Wirtschaftliche Eigentumsregister sowie nähere Er­klärungen zu den organisatorischen Voraussetzungen für Meldungen in das Register finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html