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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

HAFTUNG DES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit diverse Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Er kann etwa persönlich für die Abfuhr der Abgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden.

Dies gilt auch für noch offene Abgabenschulden, die bereits vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion entstanden sind. Es empfiehlt sich daher bei einem Wechsel in die Führungsetage eines Unternehmens auch aus abgabenrechtlicher Sicht eine Prüfung der Vergangenheit vorzunehmen.

 

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers 

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sogenannte Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

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Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offene Abgabenforderung.

 

Verschulden des Geschäftsführers

Wesentlicher Bestandteil der abgabenrechtlichen Haftung ist das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall). Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat sich ein Geschäftsführer jedoch bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu informieren, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen ist, zu entrichten.

 

Buchhaltung und gesamtes Rechenwerk prüfen?

Gibt es hingegen keine Hinweise, aus denen der neue Geschäftsführer schließen könnte, dass die bereits eingereichten Steuererklärungen oder die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer nach Ansicht des VwGH bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen vergangener Jahre nachzuprüfen.

 

GmbH-Geschäftsführer haben allerdings nicht nur bei Übernahme einer Geschäftsführerposition, sondern etwa auch im Rahmen einer Insolvenz sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte zahlreiche (abgaben)rechtliche Pflichten zu beachten. Um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher jedenfalls im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen.

 

 

QUELLENSTEUERRÜCKERSTATTUNG

Kapitaleinkünfte auf ausländischen Depots führen in einem ersten Schritt zum Abzug von sogenannten Quellensteuern. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der auf die österreichische Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden.

 

Unterhält eine in Österreich ansässige natürliche Person ein ausländisches Wertpapierdepot, so unterliegen auch die daraus lukrierten Wertpapiererträge der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Im Falle von Dividendenerträgen aus ausländischen Wertpapieren besteuert in der Regel aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, zB bei Schweizer Aktien in Höhe von 35 % des Dividendenertrags. Die im Ausland abgeführten Quellensteuern können 

  • zu einem Teil auf die österreichische Besteuerung angerechnet und
  • darüber hinaus vom anderen Staat zurückgefordert

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Bezieht jemand auf einem ausländischen Wertpapierdepot Dividendenerträge aus ausländischen Aktien, so sind die daraus lukrierten Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen eigens zu veranlagen. Anders als bei einem inländischen Wertpapierdepot wird die Kapitalertragsteuer nicht direkt von der Bank an den Fiskus abgeführt (sogenannte Endbesteuerung).

 

Rückerstattungsverfahren

Im Rahmen dieser Veranlagung kann (abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem anderen Staat) in der Regel eine ausländische Steuer in Höhe von 15 % auf die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Somit ist man dem österreichischen Fiskus nur noch die Differenz in Höhe von 12,5 % Kapitalertragsteuer schuldig. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens (und nicht vom österreichischen Fiskus) zurückgefordert werden. Nach erfolgreicher Rückerstattung beträgt somit die effektive Gesamtsteuerlast auf die ausländischen Dividendenerträge 27,5 %.

 

Beispiel ausländisches Wertpapierdepot

Ausschüttung Schweizer Aktie (Brutto)  EUR  10.000,00

35% Quellensteuereinbehalt in der Schweiz  EUR - 3.500,00

Österreichische Kapitalertragsteuer gesamt 27,5 %  EUR    2.750,00

Schweizer Quellensteuer in Österreich anrechenbar lt DBA Ö-CH 15 %  EUR - 1.500,00

In Österreich daher noch effektiv zu besteuern 12,5 % (27,5 % - 15 %)  EUR - 1.250,00

 

Die nach Anrechnung auf die österreichische KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt EUR 2.000,00 (EUR 3.500,00 abzgl anrechenbarer Betrag laut DBA in Höhe von EUR 1.500,00). Der Betrag in Höhe von EUR 2.000,00 kann mittels Antrag von den Schweizer Steuerbehörden rückgefordert werden.

 

Im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sind insbesondere die länderweise unterschiedlichen Antragsfristen und Antragsformalitäten bei den ausländischen Steuerbehörden.

 

Hinweis

Sollten bisher Kapitalerträge auf ausländischen Wertpapierdepots nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und somit eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanz dargelegt werden.

 

BEFRISTETE UMSATZSTEUERSENKUNG AB 01.07.2020

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, wurde zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 5% eingeführt.

 

Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein. Mittels kurzfristigem Abänderungsantrag wurde der Gesetzestext insofern geändert, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränke nun auch auf andere gewerbliche Gastronomietätig­keiten, etwa von Fleischer, Bäcker und Konditor, anzuwenden ist. Ferner ist der Anwendungs­bereich des Steuersatzes von 5 % auch auf Beherbergungen bzw Nächtigungen erweitert worden.

 

Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 31.12.2020 mit 5 % besteuert. Darunter fallen:

 

Leistungen

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler,
  • Naturpark, Gärten, Museen,
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer.
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
  • Filmvorführungen

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Waren

  • Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
  • Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
  • Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
  • künstlerische Fotografien (30 Abzüge),
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art,
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk,
  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien,
  • eBooks (mittels Abänderungsantrag noch vor Beschlussfassung aufgenommen),
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
  • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt

 

In einer erweiterten BMF-Info (Stand 01.07.2020) erläutert das BMF die Anwendung des 5 %-igen Steuersatzes für Umsätze im Bereich der Gastronomie, der Kultur und der Publikationsbranche. Weiters wird auch auf Detailfragen wie beispielsweise zu An- und Vorauszahlungen in Verbindung mit der Steuersatzänderung eingegangen. Das BMF hat informiert, dass eine laufende Aktualisierung dieser BMF-Info vorgesehen ist.

 

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5 % soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung (§§ 34 bis 47 BAO) anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes vorgehen. Somit sollen auch zB gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten in den Genuss des Steuersatzes iHv 5 % kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.

 

Der Nationalrat hat einem entsprechenden Antrag am 30.06.2020 zugestimmt. Die Kundmachung im BGBl ist für die Kalenderwoche 29 bzw 30 geplant. Damit soll die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden.

 

Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatz­steuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits seit 01.07.2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.

 

Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.

 

Das BMF hat in seinen FAQs praxisfreundliche Regelungen zur technischen Umsetzung des 5 %-igen Umsatzsteuersatzes in der Registrierkasse bzw mittels Textanmerkung des Steuersatzes auf der Rechnung vorgesehen.

 

VERJÄHRUNGSFRIST BEI ABGABENHINTERZIEHUNG

Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall 5 Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf 10 Jahre.

 

Abgaben können von der Abgabenbehörde nur so lange festgesetzt werden, als noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat den Zweck, nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfriede einkehren zu lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, dass nach dieser Zeit der Sachverhalt aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur noch schwer zu ermitteln wäre. Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte. Die Abgabenbehörde kann daher in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzliche Abgabenverkürzung

Die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall 5 Jahre (und kann sich um jeweils 1 Jahr verlängern), für hinterzogene Abgaben erstreckt sich diese hingegen auf 10 Jahre. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf, zum Beispiel aufgrund von Feststellungen bei einer Außenprüfung.

 

Ob sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert, hängt somit davon ab, ob in den relevanten Jahren eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Abgabenhinterziehung) begangen wurde. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

 

Keine Verlängerung ohne Beweis

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Beweislast für die Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Auch für diese Prüfung gilt die Unschuldsvermutung. Von der verlängerten Verjährungsfrist darf die Abgabenbehörde nur etwa dann ohne weitere Prüfung ausgehen, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren vorliegt.

 

Allerdings hat der VwGH auch festgestellt, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht zur Voraussetzung hat, dass der Steuerpflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist und somit selbst vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der für die Hinterziehung Verantwortliche ein Beitragstäter ist, also wenn etwa ein Dienstnehmer des Abgabepflichtigen vorsätzlich gehandelt hat. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt somit unabhängig davon, wer konkret die Abgaben hinterzogen hat.

 

Tipp

Für die Bereinigung von „vorsätzlichen Fehlern“ in der Vergangenheit bietet sich die Erstattung einer Selbstanzeige an. Dabei ist jedoch genau abzuwägen, für welchen Zeitraum diese Selbstanzeige erfolgen soll, da in diesem Zusammenhang vor allem die verlängerte abgabenrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass Selbstanzeigen formal korrekt erstattet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen.