Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.
ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN
Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.
Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.
Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.
Neuauflage der Gebührenrichtlinie
Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.
Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.
E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER
Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.
Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.
Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.
In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:
Berechnungsbeispiel
Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg
Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.
Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.
Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.
NEUER ÖNACE-CODE 2025
Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.
Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.
Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.
ÄNDERUNGEN BEI PERSONALRÜCKSTELLUNGEN
Im Jahr 2018 wurden neue Rechnungsgrundlagen für die Berechnung von Pensions-, Jubiläums- und Abfertigungsrückstellungen beschlossen. Dies wird zu einer Erhöhung der Rückstellungsbeträge führen. Der Unterschiedsbetrag kann bzw muss auf mehrere Jahre verteilt werden.
Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen
Am 15.08.2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen „AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung“ für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen „AVÖ 2008 – P“ ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.
Unternehmensrechtliche Berechnung
Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männern) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet, ist bei Jubiläumsgeldrückstellungen ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 % bis 8 % zu rechnen. Auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben.
Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde die sogenannte Override-Verordnung erlassen, die mit 20.11.2018 in Kraft getreten ist, nach der ein Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Die Verordnung sieht eine Ausschüttungssperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vor. Die Verordnung ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2017 enden, sofern der Jahresabschluss am 20.11.2018 noch nicht festgestellt war.
Der zu verteilende Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen (jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres).
Steuerliche Berechnung
Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw Jubiläumsgeldrückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) aus-wirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als bei der unternehmensrechtlichen Berechnung.
Der Steuergesetzgeber hat schon vor Jahren vorgesorgt, damit sich ein etwaiger Umstellungsaufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gemäß § 14 Abs 13 EStG sind derartige Unterschiedsbeträge grundsätzlich auf 3 Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rückstellung für aktiveAnspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR).
Tipp
Um die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung „klein“ zu halten, ist eine praktikable Methode, die Verteilung unternehmensrechtlich und steuerlich über 3 Jahre vorzunehmen.
GUTSCHEINE UND UMSATZSTEUER
Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine der Umsatzsteuer unterworfen werden bzw in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?
Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.
Wertgutscheine
Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Man spricht auch von sogenannten „Mehrzweckgutscheinen“. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich um keinen Ertrag und um keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Es fällt somit zu diesem Zeitpunkt auch keine Umsatzsteuer an.
Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge somit erübrigt.
Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen
Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert (Einzweckgutscheine), ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen. In diesem Fall ist die entsprechende Umsatzsteuer (10 % / 20 %) zu berechnen und abzuführen.
Bei einem Barverkauf ist der Verkauf des Gutscheines in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen.
Mit Anfang 2019 wurden hinsichtlich der Erfassung von Gutscheinen die EU-Mehrwertsteuerrichtlinien angepasst. Für Österreich ergeben sich daraus jedoch keine Auswirkungen und die Behandlung der Gutscheine erfolgt wie bisher.
MELDEPFLICHT VON HONORAREN
Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2019 beim Finanzamt zu erfolgen hat.
1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG
Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).
Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:
freier Dienstnehmer
Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
Stiftungsvorstand
Aufsichts- und Verwaltungsrat
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
Kolporteur und Zeitungszusteller
Privatgeschäftsvermittler
Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts
Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr
Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Beschäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.
Bestätigung an den Empfänger der Zahlung
Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen.
Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:
Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer
Beispiel
Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.
2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG
Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:
Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
Kaufmännische oder technische Beratung im Inland
Keine Mitteilungspflicht entsteht,
wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.
Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanzministeriums zur Verfügung.
NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2019
Das Jahr 2019 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalverrechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Anmeldung zur Sozialversicherung
Mit 01.01.2019 entfällt die Möglichkeit der Mindestangabenanmeldung. Die normale Anmeldung weist dafür deutlich weniger Datensätze auf und wird daher als „reduzierte Anmeldung“ bezeichnet. Die normale Anmeldung kann seit 01.01.2019 auch über die ELDA-APP erfolgen.
Nur wenn die Meldung über ELDA nicht möglich ist (zB wegen eines technischen Ausfalls oder die Personalverrechnung ist nicht erreichbar), darf anstelle der normalen Anmeldung eine „Vor-Ort-Anmeldung“ erfolgen. Diese ist nur per Fax (05780761) oder Telefon (05780760) möglich und dient der Absicherung für den Fall einer Finanzpolizeikontrolle. Trotz einer „Vor-Ort-Anmeldung“ muss (außer bei fallweise Beschäftigten) spätestens binnen 7 Tagen ab Beschäftigungsbeginn eine normale Anmeldung erfolgen.
Änderungsmeldungen
Mit 01.01.2019 wurde der Großteil der Änderungsmeldungen abgeschafft. Änderungsmeldungen sind nur noch in definierten Sonderfällen erforderlich.
Altersteilzeit
Das bisherige Mindestalter für die Altersteilzeit (Männer 58 Jahre, Frauen 53 Jahre) wird angehoben.
Männer, die ab 01.01.1961 geboren sind, können Altersteilzeit erst nach Erreichen eines Alters von 60 Jahren antreten.
Frauen, die ab 02.12.1963 geboren sind, können Altersteilzeit erst nach Erreichen des folgenden Alters antreten:
Geburtsdatum 02.12.1963 bis 01.06.1964 53,5 Jahre
Geburtsdatum 02.06.1964 bis 01.12.1964 54,0 Jahre
Geburtsdatum 02.12.1964 bis 01.06.1965 56,5 Jahre
Geburtsdatum 02.06.1965 bis 01.12.1965 57,0 Jahre
Geburtsdatum 02.12.1965 bis 01.06.1966 57,5 Jahre
Geburtsdatum 02.06.1966 bis 01.12.1966 58,0 Jahre
Geburtsdatum 02.12.1966 bis 01.06.1967 58,5 Jahre
Geburtsdatum 02.06.1967 bis 01.12.1967 59,0 Jahre
Geburtsdatum 02.12.1967 bis 01.06.1968 59,5 Jahre
Geburtsdatum ab 02.06.1968 60,0 Jahre
Arbeitszeit NEU
Wir dürfen nochmals auf die seit 01.09.2018 geltenden Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) hinweisen. Diese haben kurz zusammengefasst folgende Änderungen mit sich gebracht:
Anhebung der Arbeitszeithöchstgrenzen im AZG auf 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich (zur Abdeckung von Arbeitsspitzen). Die wöchentliche Arbeitszeit darf aber nach wie vor im 17 Wochen-Schnitt maximal 48 Stunden betragen.
Sanktionsloses Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer bezüglich jener Überstunden, durch die die Arbeitszeit täglich 10 Stunden oder wöchentlich 50 Stunden überschreiten würde. Falls es zu solchen Überstunden kommt, gebührt dem Arbeitnehmer ein Vergütungswahlrecht (Geld oder Zeitausgleich).
Möglichkeit zur Ausdehnung der Normalarbeitszeitgrenzen bei Gleitzeit auf bis zu 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich unter der Voraussetzung der Gewährung ganzer Gleittage.
Neue Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsarbeitsverbot (4-mal jährlich).
Erweiterung des vom AZG und ARG ausgenommenen Personenkreises.
Verkürzte tägliche Ruhezeit im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten.
Auflösungsabgabe
Höhe der Auflösungsabgabe 2019: EUR 131,00
Behindertenausgleichstaxe
Ausgleichstaxe für 2019 pro nicht erfüllte „Einstellungspflicht“ (pro Person und Monat):
für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer EUR 264,00
für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer EUR 370,00
für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer EUR 393,00
Clearingsystem (Sozialversicherung)
Für Zeiträume ab 01.01.2019 gibt es ein automatisches Rückmeldesystem im Falle fehlender Daten oder Ungereimtheiten von übermittelten Daten betreffend Versichertenmeldungen und monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen. Es besteht zwar keine rechtliche Pflicht der Unternehmen, am neuen Clearingsystem teilzunehmen, allerdings wird die Teilnahme im Sinne der Qualitätssicherung dringend empfohlen.
Dienstwohnung m² – Richtwerte
Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben im Jahr 2019 gegenüber 2018 unverändert:
Der DZ (Wirtschaftskammer-Umlage 2) wurde ab 01.01.2019 um 0,02 Prozentpunkte gesenkt. Es gelten daher seit 01.01.2019 für Oberösterreich 0,34 %.
Existenzminimum
Lohnpfändungswerte im Jahr 2019 in EUR:
Familienbonus
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus (FABO+) ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der direkt die zu entrichtende Lohnsteuer verringert. Der FABO+ steht pro Kind zu, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Voraussetzung ist, dass
der Mitarbeiter seinen Wohnsitz in Österreich hat und
das Kind seinen Wohnsitz in Österreich, einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz hat.
Der FABO+ kann wahlweise über die laufende Personalverrechnung (also beim Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“) beantragt werden.
Wie hoch ist der Familienbonus Plus?
Der FABO+ beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag EUR 125,00 monatlich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres reduziert er sich auf EUR 41,68 monatlich und gebührt solange, wie für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.
Liegt der Wohnsitz des Kindes nicht in Österreich, aber in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz, wird der FABO+ entsprechend dem Preisniveau des jeweiligen Landes indexiert. Die Indexwerte sind in einer Verordnung des BMF festgelegt. Für Kinder mit Wohnsitz außerhalb EU/EWR/Schweiz gebührt hingegen kein FABO+.
Wem steht ein Familienbonus Plus zu?
Für den Anspruch auf den FABO+ kommen folgende 3 Personen in Betracht:
1. Familienbeihilfenbezieher,
2. Partner des Familienbeihilfenbeziehers (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte),
3. Unterhaltszahler = Person, die für das Kind den gesetzlichen Geldunterhalt (Alimente) leistet, ohne mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Da der FABO+ pro Kind insgesamt nur im Ausmaß von 100 % gebührt, können niemals alle 3 Personen den Familienbonus Plus für dasselbe Kind im selben Zeitraum beanspruchen. Der FABO+ kann daher entweder
von 1 Person in voller Höhe (zB Familienbeihilfenbezieher oder dessen Partner) oder
von 2 Personen jeweils in halber Höhe (zB Familienbeihilfenbezieher und dessen Partner)
geltend gemacht werden.
Gibt es einen Unterhaltszahler (zB infolge der Scheidung zahlt der im getrennten Haushalt lebende Vater Alimente für das Kind), hat dieser gegenüber dem Partner des Familienbeihilfenbeziehers (zB Stiefvater des Kindes) Vorrang.
Welche Unterlagen muss der Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, damit der Familienbonus Plus in der Personalverrechnung berücksichtigt werden darf?
Der Arbeitgeber muss sich folgende Unterlagen aushändigen lassen:
Ein vom Mitarbeiter persönlich unterschriebenes Formular E 30, in dem der Punkt 3. Familienbonus Plus (ab 2019) ausgefüllt ist.
Wenn der Mitarbeiter am Formular E 30 ankreuzt, Familienbeihilfenbezieher oder Partner des Familienbeihilfenbeziehers zu sein, muss er zusätzlich eine Bestätigung über den Familienbeihilfenanspruch (erhältlich per FinanzOnline oder direkt beim Finanzamt) vorlegen.
Wenn der Mitarbeiter am Formular E 30 ankreuzt, Unterhaltszahler zu sein, hat er dem Arbeitgeber einen Nachweis für die Unterhaltspflicht (zB Gerichtsurteil, Scheidungsvergleich, Unterhaltsvereinbarung oä) und deren Erfüllung in der Vergangenheit (zB Kontoauszug der letzten 3 Monate) zu erbringen.
Was gilt, wenn das Kind 18 wird?
Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf der Arbeitgeber den FABO+ ab dem Folgemonat nicht mehr berücksichtigen. Erst wenn der Arbeitnehmer ein neues Formular E 30 und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der FABO+ (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden.
Haftet der Arbeitgeber für die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers?
Für die Richtigkeit sämtlicher Detailangaben (zB Wohnsitzstaat des Kindes) ist der Mitarbeiter selbst verantwortlich und haftet für Falschangaben direkt gegenüber dem Finanzamt. Der Arbeitgeber kann nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn er Angaben des Arbeitnehmers trotz offensichtlicher Unrichtigkeit berücksichtigt hat. Wenn daher ein Mitarbeiter den FABO+ im Formular E 30 in voller Höhe geltend macht, ist der Arbeitgeber nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob der andere Elternteil auch wirklich auf „seinen“ 50 %-Anteil verzichtet hat. Der Arbeitgeber darf also auf die diesbezügliche Angabe des Mitarbeiters vertrauen. Wird der FABO+ in einem insgesamt zu hohen Ausmaß geltend gemacht, kommt es bei den betroffenen Personen zu einer Pflichtveranlagung und entsprechenden Steuernachzahlung. Der Arbeitgeber hat damit nichts zu tun.
Was gilt, wenn sich die am Formular angeführten Umstände später ändern?
Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für den FABO+ (oder für den AVAB/AEAB) weg oder ändern sich diese, muss der Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mit dem Formular E 31 bekanntgeben.
"Formel 7" - Steueroptimierung
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.07.2018, Ro 2017/13/0005) hat der in der Praxis beliebten Sechsteloptimierung von Jahresboni gemäß der „Formel 7“ eine klare Absage erteilt. Ein und derselbe Rechtstitel (zB Bonusvereinbarung) kann nicht einen einheitlichen Bezug steuerwirksam in laufende Bezüge und Sonderzahlungen aufsplitten. Das BMF hat allerdings auf diese Entscheidung noch nicht reagiert. Da die Lohnsteuerrichtlinien (siehe RZ 1052) bisher unverändert geblieben sind, ist aktuell von einer Duldung „bis auf weiteres“ seitens der Finanzverwaltung auszugehen.
Monatliche BeitragsgrundlagenMeldung (mBGM)
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ersetzt für Zeiträume ab 01.01.2019
die monatliche Beitragsnachweisung und
den jährlichen Beitragsgrundlagennachweis (SV-Teil des L16).
Es sind bereits unterjährig für jeden Monat (bis zum 15. des Folgemonats) die Beitragsgrundlagen und Beiträge pro Mitarbeiter zu melden. Falls ein Mitarbeiter nach dem 15. eines Monats eintritt, reicht die Übermittlung der mBGM bis zum 15. des übernächsten Monats (Vorschreibebetriebe müssen die mBGM hingegen generell bereits bis 7. des Folgemonats übermitteln). Durch die mBGM entfällt der Aufwand für den alljährlichen Abgleich der Beitragsgrundlagen. Außerdem wird der Großteil der Änderungsmeldungen überflüssig.
Für Zeiträume ab 01.01.2019 besteht für Selbstabrechnerbetriebe (nicht hingegen für Vorschreibebetriebe) die Möglichkeit einer sanktionslosen Rollung für bis zu 12 Monate rückwirkend.
In der Übergangszeit bis 31.08.2019 gibt es (sowohl für Selbstabrechner- als auch für Vorschreibebetriebe) eine Kulanzregelung, um auf die zu erwartenden Anlaufschwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Demnach werden bis August 2019 verspätete oder unrichtige monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen weder mit Säumniszuschlägen noch mit Verzugszinsen sanktioniert.
Sachbezug PKW
Für die Sachbezugsermittlung bei Privatnutzung von Firmenfahrzeugen gelten (gemäß der seit 01.01.2016 eingeführten Änderung) folgende Grundsätze:
Normaler Sachbezugswert 2 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 960,00
Halber Sachbezugswert 1 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 480,00
Nur dann, wenn laut Zulassungs- oder Typenschein der mittlere CO2-Wert die für das Neuanschaffungsjahr (erstmalige Zulassung des KFZ) geltende CO2-Emissionsgrenze (Gramm/Kilometer) nicht überschreitet, kommt der ermäßigte Prozentsatz zur Anwendung:
1,5 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 720,00
Halber Sachbezugswert 0,75 % der Neuanschaffungskosten, maximal EUR 360
Der maßgebliche CO2-Emmissionsgrenzwert richtet sich nach dem Jahr der Anschaffung (erstmaligen Zulassung):
Sozialversicherung - neues Tarifsystem
Mit 01.01.2019 wurden die bisherigen Beitrags- und Verrechnungsgruppen durch sogenannte Tarifgruppen ersetzt. In den Tarifgruppen sind – anders als bei den bisherigen Beitragsgruppen – die mit der Sozialversicherung abzurechnenden Nebenbeiträge (AK-Umlage, WF, IE usw) integriert.
Das neue Tarifsystem ist modular aufgebaut und besteht aus 3 aufeinander aufbauenden Bestandteilen:
Ergänzungscodes: Diese erhöhen den Basisprozentsatz der zu entrichtenden Beiträge, zB Nachtschwerarbeitsbeitrag = E01, Schlechtwetterbeitrag = E02.
Abschläge und Zuschläge: Diese erhöhen oder reduzieren den Basisprozentsatz der zu entrichtenden Beiträge, zB E-Card-Gebühr = Z02, Auflösungsabgabe = Z03, Arbeitslosenversicherung-Senkung bei Niedrigentgelt = A01 (-1 %), A02 (-2 %), A03 (-3 %), Entfall des UV-Beitrags ab 60 = A08.
Unfallversicherungsbeitrag
Ab 01.01.2019 sinkt der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 %.
Urlaubsverjährung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt in zwei aktuellen Entscheidungen die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angemessen darüber aufgeklärt hat und dadurch in die Lage versetzt hat, die fraglichen Urlaubstage zu konsumieren. Die Beweislast für diese Aufklärung trifft den Arbeitgeber (Urteile vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16). Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer daher rechtzeitig (zB einige Monate vorher) auf eine drohende Verjährung des Urlaubs hinweisen, um sich nachher auch tatsächlich auf die Urlaubsverjährung berufen zu können.
Wiedereingliederungsteilzeit
Durch eine (seit 01.07.2018) wirksame Gesetzesänderung wurde die frühere strenge Auslegung der Sozialversicherungsträger, dass eine Wiedereingliederungsteilzeit nur lückenlos im Anschluss an den (mindestens sechswöchigen) Krankenstand angetreten werden kann, beseitigt. Eine Wiedereingliederungsteilzeit kann auch noch bis spätestens einen Monat nach Ende des (mindestens sechswöchigen) Krankenstandes angetreten werden.
Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)
Festlegung des Zinssatzes für 2019 in Höhe von 0,5 % (für den über den Freibetrag von EUR 7.300,00 hinausgehenden Betrag).