eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027/2028

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche steuerliche Änderungen vorsieht. Die Behandlung im Nationalrat und die nachfolgenden Gesetzesbeschlüsse waren für diese Woche im Parlament geplant und zu Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Insbesondere am heutigen Freitag sollen die steuerlichen Änderungen beschlossen werden.

Die bisher bekannten, wesentlichen Eckpunkte dürfen wir jedoch bereits jetzt überblicksmäßig wie folgt zusammenstellen. Die geplanten Maßnahmen sehen Änderungen und Anpassungen insbesondere bei folgenden Themen vor:

  • Gesellschafterverrechnungskonto – Ausschüttungsfiktion zum Jahresende
  • ImmoESt – Verminderung der pauschalen Anschaffungskosten Altvermögen
  • investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) – Einschränkung für drei Jahre
  • Sachbezug für E-KFZ – ab 2027
  • progressiver KöSt-Tarif – ab 2028
  • Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
  • Aufteilung Familienbonus Plus
  • degressive Abschreibung für Elektrizitätsunternehmen
  • Bewertung von Kapitalanteilen
  • Stabilitätsabgabe
  • Paketsteuer

Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat werden wir über die nächsten Wochen die einzelnen Themen im Rahmen von eccontis informiert näher beleuchten. Darüber hinaus planen wir für Herbst eine Informationsveranstaltung zu den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz.

GREST-BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.

In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von EUR 10.000,00 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem EUR 4.200,00 auf die Einbauküche und EUR 1.200,00 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.

Einbauküche Zugehör des Grundstücks?

Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.

Kücheneinrichtung teilt rechtliches Schicksal der Wohnung

Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.

Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

DIGITALE BELEGERTEILUNG

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren.

Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (zB per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (zB Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

DIE ÄRZTE-GMBH

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im Jahr 2010 wurde für Ärzte die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH geschaffen (im Folgenden "Ärzte-GmbH"). Die folgenden Ausführungen zeigen überblicksartig die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Gründung einer Ärzte-GmbH, aber auch in weiterer Folge zu beachten sind.

 

1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE

 

Die Schaffung einer Ärzte-GmbH wurde bereits seit Längerem diskutiert und war Gegenstand langwieriger Verhandlungen, in denen die Abgrenzung zu den selbständigen Ambulatorien ein wesentlicher Aspekt war. Die Schaffung der Ärzte-GmbH wurde insbesondere von der Ärztekammer propagiert. Weitere Dynamik erlangte die Diskussion durch eine Entscheidung des EuGH. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur Anpassung der österreichischen Rechtslage wurde die Rechtsform der GmbH für Gruppenpraxen eingeführt.

 

2. ANWENDUNGSBEREICH DER ÄRZTE-GMBH

 

Mit der Ärzte-GmbH soll die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl fachgleich als auch fächerübergreifend gemeinsam ärztliche Leistungen zu erbringen. Dies kann (und soll) zu neuen Formen ambulanter Versorgung in größeren Einheiten bzw Strukturen führen. Der Gesetzgeber stand dabei vor der Aufgabe, die Ärzte-GmbH von selbständigen Ambulatorien abzugrenzen. Neben kompetenzrechtlichen Gründen spielen Kammerzugehörigkeit sowie Unterschiede in den Zulassungsverfahren eine praktisch wichtige Rolle, zumal Ärzte-GmbHs und selbständige Ambulatorien aufgrund des überschneidenden Tätigkeitsfeldes und (nunmehr) -umfangs auch wirtschaftlich in Konkurrenz stehen können. Das Ärztegesetz normiert, dass eine Gruppenpraxis keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen darf.

 

3. ZULASSUNGSVERFAHREN

 

Das Ärztegesetz normiert für Gruppenpraxen ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren durch den Landeshauptmann, im Zuge dessen eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist. Davon bestehen weitreichende Ausnahmen, insbesondere wenn jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist. Eine Zulassung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden.

 

4. RECHTSFORM UND FIRMA

 

Die Zusammenarbeit von Ärzten kann als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder GmbH erfolgen. Ärzte können in den Genuss der mit der Rechtsform der GmbH verbundenen Beschränkung der persönlichen Haftung kommen. Die Firma (Bezeichnung) der Ärzte-GmbH muss jedenfalls den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen enthalten.

 

5. AUSGEWÄHLTE SONDERGESELLSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN DES ÄRZTEG


5.1. Unzulässigkeit der Ein-Personen-GmbH

 

Ärzte-GmbHs müssen mindestens zwei Gesellschafter haben. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, die Ärzte-GmbH nicht schlechthin für die selbständige ärztliche Betätigung (etwa eines einzelnen Arztes) zu eröffnen, sondern die Rechtsform der GmbH spezifisch zur Gründung von Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Eine Ein-Personen-Gründung ist daher nicht möglich. In weiterer Folge wäre auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen verbleibenden Gesellschafter unzulässig.

 

5.2. Zulässiger Gesellschafterkreis

 

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Familienangehörige oder Investoren sind nicht als Gesellschafter zugelassen.

 

5.3. Persönliche Berufsausübung

 

Das Ärztegesetz verpflichtet jeden Gesellschafter zur persönlichen Berufsausübung in der Ärzte-GmbH. Demnach scheidet auch eine reine Kapitalbeteiligung im Sinn eines bloßen Investments eines berufsberechtigten Arztes (der an sich Gesellschafter sein kann) aus. Jeder Gesellschafter muss den Schwerpunkt seiner ärztlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis entfalten. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter gebunden werden.

 

5.4. Anstellung von Ärzten

 

Seit Anfang 2019 ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung sieht vor, dass in Gruppenpraxen (unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter) Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt. Das bedeutet, dass eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen.

 

5.5. Geschäftsführer

 

Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Abweichend von den allgemeinen Vertretungsregelungen des GmbH-Gesetzes ist jeder Gesellschafter zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft berechtigt.

 

5.6. Haftpflichtversicherung

 

Die Ärzte-GmbH muss zwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Besteht die Versicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, haften die Gesellschafter verschuldensunabhängig in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Hier kommt es abweichend vom allgemeinen Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften zu einem Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter.

 

6. EINBRINGUNG EINES ARZT-BETRIEBES IN EINE KAPITALGESELLSCHAFT

 

Die Einbringung stellt einen Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen auf eine GmbH dar. Da-bei werden die Vermögensgegenstände des Einzelunternehmens auf die Kapitalgesellschaft übertragen ohne etwaige stille Reserven (einschließlich eines Firmenwertes) steuerpflichtig zu realisieren. Um die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen zumindest bei einem der künftigen Gesellschafter der Ärzte-GmbH folgende Anwendungsvoraussetzungen gegeben sein:

  • Es muss ein schriftlicher Einbringungsvertrag abgeschlossen werden.
  • Es muss ein (Arzt-)Betrieb auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden (sogenanntes „qualifiziertes Vermögen“).
  • Der Betrieb muss einen positiven Verkehrswert aufweisen.
  • Es muss zu einer tatsächlichen Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Kapitalgesellschaft kommen.
  • Der Einbringende muss eine Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen erhalten (in Form von Gesellschaftsanteilen).
  • Zum Einbringungsstichtag muss eine Bilanz des gesamten Betriebes sowie eine (steuerliche) Einbringungsbilanz des übertragenen Vermögens vorliegen.

 

MÜHLVIERTLER 2020

Oberösterreich hat eine starke Position im nationalen und internationalen Wettbewerb. Diese beruht nicht zuletzt auf den exzellenten Ideen und der Innovationsfähigkeit der Unternehmen.

Damit innovative Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Errungenschaften einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, vergibt die BezirksRundschau gemeinsam mit ihren Partnern der WKOÖ, der Sparkasse, dem Land OÖ und der eccontis treuhand gmbh den regionalen Wirtschaftspreis „Mühlviertler“.

 

Kategorien

Eine fachkundige Jury kürt die Sieger in insgesamt vier Kategorien:

  • 0 bis 9 Mitarbeiter
  • 10 bis 49 Mitarbeiter
  • 50 bis 249 Mitarbeiter
  • Sonderpreis: „Vorzeige-Lehrbetrieb“

Kriterien

Es werden Unternehmen ausgezeichnet, deren Unternehmenserfolge eine Signalwirkung für das ganze Mühlviertel haben, die besondere wirtschaftliche Impulse in der Region setzen, die bestehende Arbeitsplätze sichern und neue Arbeitsplätze schaffen, die regional stark verankert sind und die wegweisende Innovationen schaffen.

 

Teilnahme

Alle Unternehmen mit Sitz in den Bezirken Rohrbach, Freistadt, Perg und Urfahr-Umgebung.

Teilnahme online unter www.meinbezirk.at/mühlviertler | Einreichfrist: 22. März 2020

 

BEZAHLUNG VON STRAFEN EINES DIENSTNEHMERS

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

 

Beispiel

Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von EUR 100,00, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.
  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von EUR 100,00 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30 % an.

Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18 %) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von EUR 100,00, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund EUR 130,00. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund EUR 18,00 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50 %, also weitere rund EUR 41,00) zu tragen.

 

Die Übernahme von persönlichen Strafen eines Dienstnehmers führt also zu einer erheblichen Zusatzbelastung, die bedacht werden muss.

 

DUE DILIGENCE PRÜFUNGEN BEI UNTERNEHMENSKÄUFEN

Unternehmenstransaktionen erfordern neben der klassischen Unternehmensbewertung zur Kaufpreisfindung sogenannte Due Diligence Prüfungen. Diese bilden die wesentlichen Einflussfaktoren, dh vor allem Chancen und Risiken, des potenziell zu erwerbenden Unternehmens ab. Das Beratungsfeld des Wirtschaftstreuhänders liegt hierbei zumeist auf der steuerlichen (Tax Due Diligence) und der betriebswirtschaftlichen Ebene (Financial Due Diligence).

 

Die juristischen Untersuchungen werden in der Legal Due Diligence abgebildet. Eine vollumfängliche Due Diligence Prüfung beinhaltet weiters die Commercial Due Diligence.

 

Financial Due Diligence – Prüfung zur Verringerung der Informationsasymmetrie

In dieser wird die finanzielle Situation des Unternehmens durchleuchtet – sowohl vergangenheits- und gegenwartsbezogen als Analyse der aktuellen Situation als auch zukunftsorientiert hinsichtlich der Planungsrechnung und des Planungsprozesses.

 

Das im Due Diligence Bericht dargestellte Untersuchungsergebnis ist für den potenziellen Käufer Grundlage für das Kaufpreisanbot und für wesentliche Gewährleistungsforderungen. Für den potenziellen Verkäufer steht der Due Diligence Report an einem frühen Stadium des Transaktionsprozesses und dient vor allem dazu, den Prozess zu beschleunigen. Der Mehrwert für Verkäufer (Vendor Due Diligence) liegt auf der Hand – denn niemand kennt ihr Geschäftsmodell, Stärken und Schwächen besser als ihr Wirtschaftstreuhänder. Weiters können Wirtschaftstreuhänder als Berater bereits frühzeitig Schwachstellen und Risiken erkennen und mit ihren Kunden an der Beseitigung arbeiten.

 

Die käuferseitige Due Diligence Prüfung

In der Funktion des Beraters können Wirtschaftstreuhänder ihre Kunden in allen Phasen der Transaktion begleiten. Grundsätzlich gibt der potenzielle Erwerber oder Investor eine Due Diligence Prüfung in Auftrag (Buy Side Due Diligence). Hierbei startet der Wirtschaftstreuhänder zunächst mit strategischen Überlegungen, der Analyse des Zielunternehmens aus zugänglichen Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen etc und fordert darüber hinaus Informationen direkt beim Zielunternehmen an. Die Daten werden in weiterer Folge in einem elektronischen Datenraum für einen eingeschränkten Nutzerkreis freigegeben und eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen. Weitere, detailliertere Informationen zum Unternehmen, der finanziellen Ist-Situation, des Berichtswesens, der Organisationsstruktur und der Unternehmensplanung werden zumeist im Rahmen offener Fragerunden von der Geschäftsleitung des zu erwerbenden Unternehmens beantwortet. Dies ist besonders wertvoll, da neben den bereits bekannten Hard Facts auch die Soft Facts gut beobachtet werden können.

 

In einer ersten Analyse werden sogenannte Dealbreaker identifiziert oder ausgeschlossen. Wer noch keinen detaillierten Due Diligence Bericht erstellen oder beauftragen möchte, sondern einen ersten Überblick über mögliche Stolpersteine haben möchte, kann die Ergebnisse im sogenannten Red-Flag-Report abbilden und danach die Entscheidung treffen, ob man im Transaktionsprozess fort- fahren möchte oder dies verwirft. Wird diese Frage bejaht, geht es in die tiefergehende Due Diligence Prüfung. Nach Abschluss derselben erfolgt die Abgabe eines verbindlichen Angebots, in dem die Vertragsinhalte vom nominierten Verhandlungsteam festgelegt werden. Dazu gehören Kaufpreis, Übergabezeitpunkt, Haftungen, Gewährleistungen, Bedingungen, Garantieforderungen etc. In dieser Phase der Transaktion kann der Wirtschaftstreuhänder sein Know-how und seine Erfahrung vor allem in strategischen Fragestellungen einbringen – in Vorgabe als auch in der Analyse des Vorhabens des Vertragspartners.

 

Die verkäuferseitige Due Diligence Prüfung

Vertritt der Wirtschaftstreuhänder seine Kunden auf der Verkäuferseite, macht die Erstellung der (Vendor) Due Diligence vor allem deswegen Sinn, weil der Transaktionsprozess beschleunigt und Schwächen und auch Risiken des zu veräußernden Unternehmens noch vor den Analysen von Kaufinteressenten identifiziert und gegebenenfalls behoben oder dem potenziellen Käufer proaktiv offengelegt werden können.