eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Das BBKG 2025 Teil Steuern und das BBKG 2025 Teil Daten wurden am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

1. EINKOMMENSTEUER

Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügen die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen etc) und erbringen also keine Bauleistungen - vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, wird ab 01.01.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängige Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 01.01.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Keine Haftung besteht, sofern der Subunternehmer in die HFU-Liste eingetragen ist.

Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert - aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (zB Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer. Diese Lücke wird ab 01.01.2026 geschlossen, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

2. UMSATZSTEUER

Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr wird die Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit gestellt, sodass in diesem Zusammenhang kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als EUR 2.000.000,00 betragen. Diese Neuregelung gilt für Vermietungen ab dem 01.01.2026, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von MEUR 2 werden alle Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

3. FINANZSTRAFGESETZ

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert. Seit 01.01.2026 kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu EUR 100.000,00 (maximal EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen EUR 55.000,00 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wurde ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es - neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung - auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt (unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung).

MIETZINSDECKELUNG

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) trat mit 01.01.2026 ein neues Gesetz zur Begren-zung inflationsbedingter Mietzinserhöhungen in Kraft. Wesentliche Neuerungen betreffen die Begrenzung der vertraglichen Wertsicherung von Wohnungsmietverträgen, die Häufigkeit von Mietzinsanpassungen sowie die Verlängerung der Mindestbefristung und eines Rückforderungsanspruches. Die folgenden Informationen stellen einen Überblick über die beschlossenen Bestimmungen dar.

1. MIETZINSDECKELUNG IM TEILANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Die im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklauseln bleiben grundsätzlich gültig. Neu ist jedoch, dass die daraus resultierende Erhöhung gesetzlich begrenzt ist und nur noch einmal jährlich zum 01. April angepasst werden darf.

Verlängerung der Mindestbefristung

Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wird die gesetzliche Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies gilt bei unternehmerischer Vermietung, die nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel ua bei Vermietung von bis zu fünf Bestandobjekten in der Regel noch nicht vorliegt. Die verlängerte Mindestbefristung gilt für neue abgeschlossene oder verlängerte Mietverträge ab 01.01.2026.

Rückforderungsanspruch

Die Novelle regelt darüber hinaus auch Rückforderungsansprüche aus Zahlungen aufgrund unwirksamer Wertsi-cherungsklauseln neu. Der Rückforderungszeitraum ist auf fünf Jahre beschränkt.

Wie funktioniert die Deckelung?

Maßstab ist die Vorjahresinflation (durchschnittliche Veränderung des VPI des vorangegangenen Kalenderjahres). Für die zulässige Erhöhung gilt:

  • Bis 3 %: volle Berücksichtigung
  • Über 3 %: der über 3 % hinausgehende Teil darf nur zur Hälfte berücksichtigt werden

Beispiel (Inflation 2025 3,6 %)

  • Zulässig ist 3 % + die Hälfte von (3,6 % – 3 %) = 3 % + 0,3 % = 3,3 %.

Der Teil der vertraglichen Indexierung, der über die gesetzlich zulässige Erhöhung hinausgeht, darf nicht verlangt werden und kann grundsätzlich nicht „nachgeholt“ werden.

Die Mietzinsdeckelung ist auch bei bereits bestehenden Wohnungsmietverträgen anzuwenden. Nicht anwendbar ist dieser hingegen auf Mietverträge über Freizeit-Zweitwohnungen, Wohnungsmietverträgen über Ein- oder Zweiobjekthäusern, auf Geschäftsraummietverträge und selbständige Mietverträge von Stellplätzen/Garagen.

Bei der ersten Mietzinsanpassung ab 01.01.2026 ist die Vorjahresinflation nur anteilig zu berücksichtigen, sofern die letzte Anpassung unterjährig erfolgt ist.

Beispiel

  • letzte Anpassung zum 01.03.2025
  • Indexanstieg 2025 3,6 %

Die Erhöhung im Jahr 2026 gemäß der Mietzinsdeckelung darf höchstens 2,48 % betragen. Berechnung: 3,3 % höchstzulässige Anpassung (bis 3 % volle Berücksichtigung, darüber hinaus nur zur Hälfte) --> aliquot für 9 Monate (nur volle Monate sind zu berücksichtigen!) --> ergibt 2,48 %

2. MIETZINSDECKELUNG IM VOLLANWENDUNGSBEREICH DES MRG

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass die Erhöhung im Jahr 2026 höchstens mit 1 % und im Jahr 2027 höchstens mit 2 % begrenzt ist.

3. PARALLELRECHNUNG

Die zulässige Erhöhung ist künftig mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Das bedeutet: Es sind immer zwei Rechenwege anzustellen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.

a) Vertragliche Indexrechnung

Erhöhung nach der konkret vereinbarten Indexklausel (zB VPI-Anstieg seit der letzten Anpassung).

b) Gesetzliche Deckelrechnung

Maximal zulässige Erhöhung nach dem gesetzlichen Deckel (bis 3 % voll, darüber nur die Hälfte).

Beispiel Parallelrechnung

  • Ausgangsmiete: EUR 1.000,00
  • Vertragliche Indexklausel ergibt: + 3,6 % --> EUR 1.036,00
  • Gesetzlicher Deckel bei Vorjahresinflation 2025 iHv 3,6 %: +3,3 % --> EUR 1.033,00

Zulässig ist nur die Erhöhung auf EUR 1.033,00.

4. SPRUNGINDEX-KLAUSELN

Viele freie Mietverträge enthalten Sprungindex-Klauseln: Eine Anpassung erfolgt erst, wenn eine Schwelle (zB 3 % oder 5 %) überschritten wird.

Hier ist künftig ein zweistufiges Vorgehen entscheidend:

Schritt 1: Schwelle prüfen (gemäß Anpassungsklausel im Mietvertrag)

Wird die Schwelle im ersten Jahr nicht erreicht, erfolgt keine Anpassung.

Schritt 2: Wenn die Schwelle später erreicht wird, gilt trotzdem der gesetzliche Deckel

Wird die Schwelle erst im zweiten Jahr überschritten, ist eine Anpassung dem Grunde nach möglich – aber nur im Ausmaß der Parallelrechnung (vertragliche Indexrechnung vs gesetzliche Deckelrechnung für beide Jahre kumuliert).

Beispiel (Überschreiten der Schwelle erst im zweiten Jahr)

  • Letzte Anpassung: Jänner 2025
  • Sprungindex: Anpassung erst ab 5 % Erhöhung
  • Bis Jänner 2026: Indexanstieg 3,6 % --> keine Anpassung
  • Bis Jänner 2027: kumuliert 6,1 % (3,6 % in 2025 und 2,5 % in 2026) --> Schwelle erreicht --> Anpassung grundsätzlich möglich
  • Zulässig ist aber nur die Erhöhung, die sich aus der Parallelrechnung unter Berücksichtigung der Mietzinsdeckelung ergibt:
    • Die Berechnung hat nun Schritt für Schritt zu erfolgen: Zunächst wird der gesetzliche Deckel für 2025 ermittelt (hier in Höhe von 3,3 %; 3,0 % zuzüglich der Hälfte der 3,0 % übersteigt)
    • Zum solcherart ermittelten Zwischenergebnis wird nun der gesetzliche Deckel für 2026 hinzugerechnet (hier in Höhe von 2,5 %; volle Berücksichtigung, weil unter 3,0 %).
    • Insgesamt ist in diesem Beispiel somit eine 5,8 % Erhöhung unter Berücksichtigung der Deckelung zulässig.

5. ANPASSUNG MIETVERTRAG/TIPP

Um den mitunter sehr aufwendigen Berechnungen (insbesondere die Parallelrechnung sowie bei Sprungindex-Klauseln) für künftige Jahre vorzubeugen, kann von der im Mietvertrag vereinbarten Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Mieter auf die Wertsicherungsklausel gemäß dem 5. MILG umgestellt werden (idealerweise mit jährlicher Anpassung ohne Sprungindex). Hierfür ist eine (einmalige) Änderung des Mietvertrages erforderlich (lediglich Abänderung bei der Mietzinsanpassungsklausel).

Zur Abgeltung der Inflationsentwicklung seit der letzten Anpassung bis Ende 2025 ist in diesem Zusammenhang einmalig die Berechnung vorzunehmen (ggf aliquotiert) und mit 01.04.2026 der Mietzins anzupassen. Die künftigen Anpassungen ab dem Jahr 2027 basieren dann ausschließlich auf den Bestimmungen des 5. MILG ohne aufwendige Parallelberechnungen.

LIEBHABEREIRICHTLINIE-WARTUNGSERLASS 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (zB ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (zB Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel

Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 01.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 01.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

AUFTEILUNG VON GEMISCHT GENUTZTEN GEBÄUDEN

Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, das für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.

Aufteilungsverhältnis nach 80/20-Regelung

Wann ein Gebäude dem Betrieb zugerechnet wird, bestimmt sich nach der sogenannten 80/20-Regelung. Unter 20 % betrieblicher Nutzung gilt das Gebäude als dem privaten Bereich des Unternehmers zugeordnet. Zwischen 20 % und 80 % ist das Gebäude entsprechend anteilig im Betriebsvermögen zu erfassen. Bei einer mehr als 80 %-igen betrieblichen Nutzung gilt das gesamte Gebäude zu 100 % dem Betriebsvermögen zugeordnet und es ist ein entsprechender Eigenverbrauchsanteil zu berücksichtigen.

Aufteilung des Gebäudes nach dem Verhältnis der Nutzflächen

Die Aufteilung des Gebäudes in den betrieblichen und privaten Teil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach dem Verhältnis der Nutzflächen und nicht nach Ertragswertverhältnissen zu erfolgen. Für diese Zwecke ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen, wobei dabei auf die ausschließliche oder zeitlich überwiegende betriebliche oder private Nutzung abzustellen ist.

 

Der Aufteilungsschlüssel des gesamten Gebäudes ergibt sich in weiterer Folge aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume. Wenn die Raumhöhen der einzelnen Teile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen. Gebäudeteile im Keller und in abgeschrägten Dachböden, die ausschließlich betrieblich oder privat genutzt werden, aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, sind bei der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern bloß mit einem Anteil anzusetzen. Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (zB ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen. Gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile, wie das Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht.

Laufende Aufwendungen

Im Rahmen der anteiligen betrieblichen Nutzung können folgende Aufwendungen steuerwirksam abgesetzt werden:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, wie etwa Betriebskosten, Strom oder Instandhaltungen. Die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
  • Für die investierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des betrieblichen Teils kann eine Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5 % pro Jahr geltend gemacht werden.

 

Achtung: ImmoESt bei Betriebsaufgabe

Zu beachten ist jedoch, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch die Überführung des Gebäudes vom betrieblichen in den privaten Bereich nachteilige steuerliche Auswirkungen haben kann. Sofern das Gebäude zu mehr als 20 % betrieblich genutzt wird, führt die Überführung dieses betrieblich genutzten Gebäudeteils zu einer ImmoEst in Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte in diesem Fall auch eine steuerneutrale Überführung möglich sein. Grund und Boden können grundsätzlich ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden.

 

30. SEPTEMBER - EIN STEUERLICH WICHTIGES DATUM

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungs­antrag, Arbeitnehmerveranlagung – viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.09. eines Jahres erledigt werden. Nachstehend finden Sie – wie jedes Jahr – einen Auszug über wichtige Steuer­fristen.

 

1. VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG IM EU-RAUM

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land ange­fallen sind, elektronisch bis 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung (vgl auch eccontis informiert 19/2019). Der Ansässigkeits­mit­­glied­staat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermitt­lung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht erforderlich, außer der Erstattungsmitglied­staat fordert diese gesondert an. Die Vorsteuer-Erstattungsbeträge können auch unterjährig eingereicht werden und müssen für ein Quartal zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50,00 betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter EUR 400,00 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

 

2. ÜBERMITTLUNG JAHRESABSCHLUSS ANS FIRMENBUCH

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanz­stichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstich­tagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen em­pfindliche Geld­strafen (Untergrenze: EUR 700,00 pro Gesellschaft und Geschäftsführer).

 

3. EST- UND KÖST-HERABSETZUNGSANTRAG

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetz­ung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.

 

4. ANSPRUCHZINSEN

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 01.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahl­ung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahl­ung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem be­stimmten Jahr zugewiesen werden muss.

 

5. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie grundsätzlich 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeit­nehmer­veranlagung (zB bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.09. des Folgejahres einzureichen.

 

VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN GESELLSCHAFTER

Die Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung wurden von der Finanzverwaltung infolge der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) überarbeitet.

Grundsätzlich gilt, dass Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern steuerlich anzuerkennen sind, wenn diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Kauft oder baut eine GmbH ein Gebäude und wird dieses in weiterer Folge dem Gesellschafter der GmbH im Rahmen eines Mietvertrages mit einem zu geringen (nicht fremdüblichen) Entgelt zur Verfügung gestellt, so liegt aus steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auf Ebene der GmbH zu einer Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns und auf Ebene des Gesellschafters zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung führt. Ob eine Vermietung fremdüblich ist, ist anhand mehrere Merkmale zu prüfen.

 

1. GIBT ES EINEN FUNKTIONIERENDEN MIETENMARKT?

 

Zunächst ist zu prüfen, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher liegt nach Ansicht der Finanz nur dann vor, wenn ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor bei Außerachtlassung der Wertsteigerung der Immobilie sein Kapital in ein solches Objekt, auch im Vergleich zu anderen Immobilieninvestments, investieren würde. Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige selbst zu erbringen, sodass er nachweisen muss, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den Mietenmarkt im gegebenen geographischen Einzugsgebiet erkundet hat und sich auf dieser Basis als wirtschaftlich agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

 

Bei der Beurteilung eines „wirtschaftlich agierenden Investors“ sprechen aus Sicht der Finanzverwaltung folgende Indizien gegen diesen:

  • Wenn nicht dargelegt werden kann, auf welcher Grundlage (zB Kalkulation, Gutachten) vor der Anschaffung bzw Herstellung der Immobilie eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwartet worden ist, oder
  • wenn vor der Investitionsentscheidung weder Planungs- und Finanzierungsrechnungen noch während der Bauphase laufende Kostenkontrollen durchgeführt wurden, oder
  • wenn nicht dargelegt werden kann, welche Tatsachen oder Erwägungen dazu geführt haben, die Miete in der vereinbarten Höhe festzulegen, oder
  • wenn die für Investitionen in durchschnittliche Einfamilienhäuser mit hochwertiger Ausstattung typischen Herstellungskosten pro m² um 100% überschritten wurden.

Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor, so ist die Prüfung der Fremdüblichkeit der an den Gesellschafter verrechneten Miete anhand der ortsüblichen Marktmiete vorzunehmen. In Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Marktmiete und der gegebenenfalls niedrigeren tatsächlich geleisteten Miete liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

1. KEIN FUNKTIONIERENDER MIETENMARKT

 

Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so hat eine abstrakte Renditeermittlung („Renditemiete“) zu erfolgen. Nach Auffassung des VwGH müsste dabei ein Mietentgelt in der Bandbreite zwischen 3 % bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erzielen sein. Betragen daher beispielsweise die Anschaffungskosten eines an den Gesellschafter der GmbH vermieteten Objektes EUR 2,5 Mio und wird ein Mietentgelt in Höhe von 4 % dieser Kosten zugrunde gelegt, beträgt die jährliche Renditemiete EUR 100.000,00. Eine KöSt- und KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur insoweit vor, als die tatsächlich entrichtete Jahresmiete geringer ist als die so ermittelte Renditemiete.

 

1. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG

 

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu Beginn zu prüfen, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Hierbei ist ein Vergleich der Umstände vorzunehmen, unter denen die Immobilie tatsächlich genutzt wird, sowie jener Umstände, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Zu prüfen ist die Fremdüblichkeit des Mietentgeltes, wobei ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt. Zusätzlich sind sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung in diese Prüfung miteinzubeziehen (zB Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein bzw Nichtanwendung von Indexklauseln, fremdunübliche Ausgestaltung des Mietvertrages, etc). Eine nichtunternehmerische Vermietung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Immobilie an den Anteilsinhaber nicht zum Erzielen von Einnahmen überlassen wird, sondern um diesem einen Vorteil zuzuwenden. Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die Körperschaft vor, besteht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug.

 

1. ANWENDUND AUF PRIVATSTIFTUNG

 

Die dargestellten ertrag- und umsatzsteuerlichen Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Immobilien durch eine Privatstiftung an ihre Begünstigten. Die zur Nutzung überlassene Immobilie ist grundsätzlich (und damit unabhängig vom Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes) der außerbetrieblichen Sphäre der Privatstiftung zuzurechnen. Umsatzsteuerlich liegt im Lichte der Rechtsprechung keine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn die Überlassung der Immobilien durch eine Privatstiftung an den Stifter oder an andere Begünstigte im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erfolgt.

 

REISEKOSTEN BEI FORTBILDUNGEN

Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür nicht steuerlich abziehbar. Das gilt aber nicht für die am Reiseort angefallenen Kurskosten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einem Erkenntnis mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von beruflichen Reisen befasst. Im vorliegenden Fall hat eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule an einem Sprachkurs teilgenommen, der in Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten (Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den VwGH.

 

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten (Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

Sowohl private Erholung als auch berufliche Interessen

Zur steuerlichen Anerkennung der Reisekosten verwies der VwGH auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt.

 

Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche bzw berufliche Interessen veranlasst waren, wobei die Veranlassungsprüfung für jeden einzelnen Reisetag vorzunehmen ist.

 

Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw beruflich veranlasst war, stellten die Reisekosten für die Sprachreise – gemäß VwGH – keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.