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Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

ERHÖHUNG DER GERICHTSGEBÜHREN

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 01.01.2025 (BGBl II 51/2025 vom 26.02.2025) wurden die Gerichtsgebühren wieder wesentlich angehoben.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 %. Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (zB Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von EUR 14.834,00 auf EUR 18.251,00 angehoben. Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

Neuauflage der Gebührenrichtlinie

Seit 2007 gibt es die Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 01.04.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31.03.2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß§ 303 BAO dar. Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

NEUER ÖNACE-CODE 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen.

Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 01.01.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen.

Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

LEISTUNGEN NACH ASVG UND GSVG

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die mit Beginn der Erwerbstätigkeit bzw mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung entsteht. Unselbstständig Erwerbstätige unter­liegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Selbst­ständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

 

1. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM ASVG

 

Versicherte erhalten

  • als Sachleistung ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-card,
  • als Sachleistung Spitalsbehandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse und
  • Geldleistung nur in Form von Geld, wie etwa Kranken-, Wochen- oder Rehageld.

2. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM GSVG

 

Es wird bezüglich Leistungserbringung zwischen Sach- und Geldleistung unterschieden. Die Zuordnung hängt von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegan­genen Jahres ab. Wird zusätzlich eine Pension nach dem GSVG bezogen, ist diese auch zu berück­sichtigen.

 

2.1. Sachleistung

 

Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte unter EUR90.300,00 (Wert 2025) hatte. Ebenso Versicherte in den ersten 3 Jahren ihrer Berufsausübung, Versicherte mit mehrfachem Kranken­versicherungsschutz (Mehrfach­ver­sicherte) und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage.

 

Die SVS stellt die meisten Leistungen in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner zur Verfügung. Es müssen also keine unmittelbaren Auslagen getätigt werden.

 

Sach­leistungsberechtigte erhalten Ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz), Spitalsaufenthalte und Medikamente bei den entsprechenden Vertragspartnern als Sachleistung.

 

Geht man als Sachleistungsberechtigter nicht zu einem Vertragsarzt, sondern zu einem Wahl­arzt, so muss das Honorar selbst bezahlt werden. Im Nachhinein erhält man als Kostenersatz maximal den Vertragstarif, den die SVS an einen Vertragsarzt gezahlt hätte.

 

2.2. Geldleistung

 

Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorange­gangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 90.300,00 überschreitet.

 

Geldleistungsberechtigte erhalten ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz) als Geldleistung. Das bedeutet, dass der Arztbesuch vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im Nachhinein von der SVS Kostenersatz begehrt werden kann.

 

Die Vergütung ist generell höher als der Vertragstarif.

 

Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten kann der Geldleistungsberechtigte wählen, ob er die Leistung als Geld- oder Sachleistung beziehen will.

 

Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte erhalten im Spital in der allgemeinen Ge­bührenklasse den Aufenthalt als Sachleistung. Der Sachleistungsberechtigte erhält bei der Sonderklasse keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kosten­ersatz vergütet bekommt.

 

2.3. Wahlmöglichkeit zwischen Sach- und Geldleistung

 

Sachleistungsberechtigte können per Antrag und gegen Aufzahlung halb- oder voll Geldleistungsberechtigte werden.

  • Eine halbe Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 105,90 pro Monat. In diesem Fall kann man beim Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse erhalten, während man ansonsten Sachleistungsberechtigter bleibt.
  • Eine volle Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 132,35 pro Monat. Man erhält alle Leistungen wie Geldleistungsberechtigte.

Geldleistungsberechtigte können per Antrag und ohne Zusatzkosten halb Geldleistungs-berechtigte werden. Man er­hält bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse, während man an­sonsten dieselben Leistungen wie Sachleistungsberechtigte bezieht.

 

Die jeweilige Option beginnt mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder mit Beginn der Pflichtversicherung.

 

Die freiwillige Beendigung einer Option ist frühestens zum Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres möglich. Solange die Option nicht widerrufen wird, bleibt sie auch bei einem ein­kommensbedingten Wechsel in der Anspruchsberechtigung erhalten. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird jedoch den geänderten Verhältnissen angepasst.

CHECKLISTE - ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können insbesondere folgende Ausgaben und Absetz­beträge steuermindernd geltend gemacht werden.

 

1. WERBUNGSKOSTEN


Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

 

Typische Beispiele sind:

  • Pendlerpauschale (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berück­sichtigt werden)
  • Arbeitsmittel (zB typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung, Werkzeuge usw)
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (zB Kurskosten, Fachliteratur usw)
  • Kosten für Familienheimfahrten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Pflichtbeiträge zu Berufsverbänden, Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, Betriebsratsumlage

2. SONDERAUSGABEN


Sonderausgaben sind private Ausgaben, die keine Werbungskosten darstellen, aber steuerlich begünstigt werden.


Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen (wie zB Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung, Lebensversicherungen auf Ableben, Pensionskassenbeiträge) sowie Ausga­ben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bis 31.12.2020 wenn der der Zahlung zugrundelieg­ende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde (idR bis zu EUR 2.920,00)
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katas­trophenhilfeorganisationen), für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, für behördlich genehm­igte Tierheime, an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports (bis zu 10 % der Einkünfte des jeweiligen Jahres)
  • Kirchenbeiträge (bis zu EUR 600,00; bis 2023 bis zu EUR 400,00)  

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten
  • Steuerberatungskosten

3. AUSSERGEÖHNLICHE BELASTUNGEN
 

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungs­fähig­keit wesentlich beeinträchtigen.

 

Letzteres ist dann der Fall, wenn der einkommensabhängige Selbstbehalt (zwischen 6 % und 12 % des Einkommens) überschritten wird. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind ua folgende:

  • Krankheitskosten sowie Kurkosten (zB Arzt- und Krankenhaushonorare, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, Kosten für Medikamente und Behandlungen, Heil- und Sehbehelf, Pauschale Krankheitskosten bei Vorhandensein bestimmter Erkrankungen usw)
  • Begräbniskosten (soweit im Nachlass nicht gedeckt)
  • Kosten für Alters- oder Pflegeheim sowie für die Hausbetreuung  

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt:

  • Außergewöhnliche Belastungen iZm Behinderungen
  • Kosten für Beseitigung von Katastrophenschäden

4. ABSETZBETRÄGE


Zusätzlich zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen Steuerpflichtigen ua folgende Absetzbeträge zu:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Familienbonus Plus bis zu EUR 2.000,00 pro Kind bis zum 18. Lebensjahr und danach bis zu EUR 700,00 pro Kind bis längstens zum 25. Lebensjahr (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Absetzbeträge bei niedrigen Einkommen (Negativsteuer)
  • Pensionistenabsetzbetrag bzw erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  • Verkehrsabsetzbetrag
  • Pendlereuro (kann bereits bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden)

5. FRISTEN

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend abgegeben werden, dh bis zum 31.12.2025 können Dienstnehmer noch für das Jahr 2020 eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben.

 

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist insbesondere sinnvoll bei

  • schwankenden Bezügen,
  • Vorhandensein von Sonderausgaben, Werbungskosten, Pendlerpauschale, Pendlereuro, außergewöhnlichen Belastungen,
  • Verlusten aus anderen Einkunftsarten (=Verlustausgleich),
  • Anspruch auf Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder
  • Anspruch auf Negativsteuer.

GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer Kapitalgesell­schaft (GmbH, AG) keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahres­abschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss eine Gewinnausschüttung an die Gesell­schafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesell­schaft Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinnes beinhaltet, da ansonsten der Bilanzge­winn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht in das nächste Jahr vorgetragen werden kann.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurden die Regelungen zur Einlagenrückzahlung geändert (siehe dazu auch “Einlagenrückzahlungen aus Kapitalgesellschaften”). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde neu eingeführt, dass eine Gewinnausschüttung nur mehr dann möglich ist, wenn die aus­schüttende Kapitalgesellschaft über eine ausreichend positive Innenfinanzierung (kumulierte Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge abzüglich Ausschüttungen) verfügt. Ansonsten ist die Aus­schüttung zwingend als Einlagenrückzahlung einzustufen.

 

Kapitalertragsteuer

Mit dem Beschluss der Ausschüttung an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %) bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag ver­ein­bart wurde. Wurde im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2 %iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

 

KESt-Befreiung für EU-Körperschaften

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) ist auch zu unterscheiden, wer der Empfänger der Ausschüttung ist. Bei na­türlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft KESt einbehalten werden. Erfolgt die Ausschüttung jedoch an eine andere Kapitalgesellschaft, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die Gesellschaft nicht mindestens zu 10 % mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft während eines ununterbroch­enen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es aber Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).

EINLAGENRÜCKZAHLUNGEN AUS KAPITALGESELLSCHAFTEN

Werden Bilanzgewinne von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an ihre Anteilsinhaber ausge­schüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2016 wurde zunächst eine umfassende und für den Gesellschafter über­­wiegend nachteilige Neugestaltung der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Ab­gaben­änderungsgesetz 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand

Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand ent­steht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft einen Zuschuss leistet und so­mit der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebun­dene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.

 

Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt

Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungs­kosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer unterliegt.

 

Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten. In diesem Zusammen­hang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.

 

Führung von Evidenzkonten

Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die Gesellschaft Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die kumulierten Jahresüberschüsse bzw Jahresfehlbeträge ab­züglich Gewinnausschüttungen zu erfassen.

 

Diese Evidenzpflicht hat insbesondere auch Bedeutung, als Gewinnausschüttungen an Gesell­schafter, die selbst Kapitalgesellschaften sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall aus steuer­licher Sicht eine Gewinnausschüt­tung gegenüber einer Einlagenrückzahlung zu präferieren ist.