eccontis INFORMIERT

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praktische Tipps rund um das Thema Steuern. Unser Ziel ist es, Ihnen relevante Informationen verständlich und kompakt bereitzustellen, damit Sie bestens vorbereitet sind.

NEUE FINANZORDNUNGSWIDRIGKEIT

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

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Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

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Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

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In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine zusätzliche Geldstrafe von EUR 20.000,00 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

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Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

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Tipp

Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung empfiehlt. Im Falle des Falles kann eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

KURZFRISTIGE TOURISTISCHE VERMIETUNG

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.‍

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In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

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Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

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Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zB der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungs-überlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

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Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

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Fazit

Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

ERHÖHTE SACHBEZUGS-BESTEUERUNG VON E-KFZ

Mit 01.01.2027 wird die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

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‍Zukünftig ist gemäß dem beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

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Bisher sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

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Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 hat die Bundesregierung nun eine Anpassung beschlossen. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt wird:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 180,00 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 300,00 monatlich.

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Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen gelten ab Jänner 2027 und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

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Fazit

Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5 % bzw 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal EUR 720,00 bzw EUR 960,0 pro Monat gedeckelt ist.

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Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser Änderungen novelliert. Es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

INDEXIERUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN

Mit Beginn des Jahres 2019 hat die Bundesregierung ihre Ankündigung wahr gemacht  und die Indexierung der Familienbeihilfe eingeführt. Besonders betroffen sind Familien mit Kindern, die in osteuropäischen Ländern leben. Weniger bekannt dürfte sein, dass von der Indexanpassung auch der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag betroffen sind.

Es war von Beginn an eine heftig diskutierte Maßnahme. Leben Kinder von in Österreich arbeitenden Eltern dauerhaft in einem anderen EU-, EWR-Land bzw der Schweiz, soll die Familienbeihilfe an die Kaufkraft des Wohnsitzlandes angepasst werden. Begründet wurde dies damit, dass mit der Familienbeihilfe jene Kosten abgegolten werden sollen, die Familien durch ihre Kinder erwachsen. Und da diese Kosten ja nach Wohnsitzstaat differieren, soll die Familienbeihilfe an das Niveau der Lebenserhaltungskosten des jeweiligen Landes angeglichen werden. Dem Argument, dass Kinder dann ungleich behandelt werden, wird entgegengehalten, dass es erst durch die Indexierung zu einer Gleichbehandlung kommt. Schließlich seien EUR 100,00 in der Schweiz oder Island wesentlich weniger wert als etwa in Rumänien oder Bulgarien.

 

Es ist aber nicht nur die Familienbeihilfe von der Indexierung betroffen. Auch der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag und der neugeschaffene Familienbonus Plus unterliegen ab Beginn 2019 der Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzlandes der Kinder.

 

Die gesetzliche Grundlage für diese Indexanpassung wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2018 geschaffen. Die detaillierte Festsetzung der Anpassungsbeträge erfolgte Mitte Dezember 2018 mit einer Verordnung des Finanzministers (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-An­passungsverordnung). Darin wird aufgrund von Indikatoren, die das Statistische Amt der Europäischen Union veröffentlicht hat, ein Kaufkraftvergleich zwischen den Ländern der EU, des EWR und der Schweiz angestellt. Auf deren Grundlage ermitteln sich schließlich die Anpassungsfaktoren, die auf die einzelnen Absetzbeträge bzw den Familienbonus Plus anzuwenden sind.

 

Wie bereits in früheren Beiträgen erwähnt, ersetzt der Familienbonus Plus ab dem Veranlagungsjahr 2019 die Kinderfreibeträge sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Während letztere erst in der Jahressteuererklärung (bzw Arbeitnehmerveranlagung) geltend gemacht werden konnten, kann der Familienbonus Plus für Arbeitnehmer bereits in der laufenden Personalverrechnung berücksichtigt werden.

 

Dazu muss der Antragsteller dem Dienstgeber ein Formular E 30 sowie eine Bestätigung des Finanzamtes über den Familienbeihilfebezug übergeben. Aus diesen Bestätigungen ergibt sich, wer für welches Kind und für welchen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hat und – wichtig – in welchem Staat sich das Kind ständig aufhält. Aufgrund dieser Informationen muss die Personalverrechnung die korrekten Absetzbeträge bzw den richtigen Familienbonus Plus ermitteln.

 

Hierbei kann es zu deutlichen Unterschieden kommen. Beträgt der Familienbonus Plus für Kinder unter 18 in Österreich EUR 1.500,00 pro Jahr, sind es für ein in Island lebendes Kind EUR 2.125,56, während für in Bulgarien lebende Kinder nur EUR 675,00 pro Jahr zustehen. Aus dem Alleinverdienerabsetzbetrag für Österreich in Höhe von EUR 494,00 werden in Island EUR 700,00, während für Bulgarien nur EUR 222,30 verbleiben.

 

Es bleibt jedenfalls abzuwarten, ob unterm Strich die Einsparungen aus dieser Maßnahme jene Kosten übersteigen, die dem Staat und den Unternehmen aus der Durchführung dieser doch etwas komplizierten Maßnahme erwachsen.

 

Tipp

Legen Ihnen Mitarbeiter ein Formular E 30 vor, um Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag oder Familienbonus Plus bereits im Zuge der laufenden Personalverrechnung zu berücksichtigen, bestehen Sie unbedingt auf die Vorlage einer Familienbeihilfebestätigung des Finanzamtes. Nur so erhalten Sie einen Nachweis über den Wohnsitz des Kindes und Ihr Personalverrechner kann die entsprechenden Absetzbeträge richtig ermitteln. Familienbeihilfebestätigungen erhält man entweder direkt beim Finanzamt oder elektronisch über FinanzOnline (Anträge/Bescheinigungen).

 

DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

Unternehmer, die innerhalb der EU Warenlieferungen oder bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, müssen beim Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Diese Verpflichtung ist Teil des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) der EU-Mitgliedstaaten und wird ab 2020 deutlich aufgewertet.

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.

 

Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt;
  • Gegenstände seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbringt (innergemeinschaftliche Verbringung ausgenommen Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im anderen EU-Mitgliedstaat);
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen getätigt hat.

 

Die Zusammenfassende Meldung muss bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt erfolgen. Sie gilt als Steuererklärung und kann mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Werden Zusammenfassende Meldungen vorsätzlich nicht eingereicht, kann es sogar zu einem Finanzstrafverfahren kommen. Die vorsätzliche Nichteinreichung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und ist mit Strafen bis zu EUR 5.000,00 bedroht.

 

Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen wie folgt zu erstellen:

Bis zu einem Vorjahresumsatz von EUR 100.000,00 ist die Zusammenfassende Meldung vierteljährlich zu erstellen. Wurde im Vorjahr mehr als EUR 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist die Zusammenfassende Meldung monatlich zu erstellen. Eine Zusammenfassende Meldung ist jedoch nur erforderlich, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Eine Leermeldung ist somit nicht erforderlich.

 

Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats die Zusammenfassende Meldung beim Finanzamt einzureichen. Die Zusammenfassende Meldung ist somit spätestens 15 Tage vor der Umsatzvoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. In der Zusammenfassenden Meldung sind die UID-Nummern der Geschäftspartner sowie der Gesamtwert der jeweiligen Umsätze des Meldezeitraums anzugeben. Maßgeblich für die Meldung an das Finanzamt ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

 

Beispiel

Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum April 2019 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 31.05.2019 an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Die eingereichte Zusammenfassende Meldung ist – wie die Umsatzsteuervoranmeldung – innerhalb eines Monats (gerechnet ab Erkennen des Fehlers) zu berichtigen, wenn die abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist. Eine Berichtigung in einem der folgenden Meldezeiträume ist nicht zulässig.

 

Achtung: Für die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung kann ein Verspätungs­zuschlag von bis zu 1 % der zu meldenden Bemessungsgrundlagen, höchstens aber EUR 2.200,00 pro Zusammenfassender Meldung festgesetzt werden!

 

Neuerungen ab 2020

Nach derzeitiger Rechtslage handelt es sich bei der Zusammenfassenden Meldung um eine bloße Formvorschrift, die keine Anwendungsvoraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Im Rahmen der Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie wurde die Zusammenfassende Meldung jedoch deutlich aufgewertet. Ab 2020 gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Lieferant der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist, oder die Zusammenfassende Meldung nicht die korrekten Angaben zur Lieferung enthält. Unterlässt der liefernde Unternehmer somit die Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung beim Finanzamt im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung, wird ihm ab 01.01.2020 die Steuerbefreiung versagt.

 

 

ABZUGSTEUER BEI ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

Die Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Der auszahlende Unternehmer hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Obwohl eine Vielzahl von Unternehmern davon betroffen ist, wird diese Verpflichtung in der Praxis oft übersehen.

 

Betroffene Leistungen und Personen

Das österreichische Steuerrecht sieht für Zahlungen an bestimmte Steuerausländer wie zB Aufsichts­räte, Vortragende, Künstler, Sportler, Architekten, kaufmännische bzw technische Berater, Lizenz­geber sowie Arbeitskräfteüberlasser einen Steuerabzug an der Quelle vor. Wir dürfen in diesem Zusammenhang auf unser eccontis informiert 10/2018 vom 16.03.2018 verweisen, in dem wir die grundsätzliche Vorgehensweise dargestellt haben und werden in der Folge nur die Auswirkungen bei der sogenannten Arbeitskräfteüberlassung darstellen.

 

Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassung

Die Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung zu Dienstverhältnissen oder Werkverträgen ist im Einzelfall oft schwierig und aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen manchmal ein umstrittenes Thema. In der Praxis wird vom österreichischen Auftraggeber oftmals keine Abzug­steuer abgeführt, weil davon ausgegangen wird, dass ein Werkvertrag vorliegt und daher keine Abfuhrverpflichtung besteht. Für die Beurteilung ist jedoch nicht die Bezeichnung als Werkvertrag entscheidend, sondern der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ aufgrund einer wirtschaftlichen Betracht­ungsweise.

 

Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkvertragsnehmer ein fertiges Werk. Er hat grundsätzlich das Recht, sich vertreten zu lassen, trägt das Gefahrenrisiko und haftet gegenüber dem Auftraggeber für die auftragsgemäße Erfüllung. Den Werkvertragsnehmer treffen auch gesetzliche Verpflichtungen wie Gewährleistung und Produkthaftung.

 

Bei einem Personalgestellungsvertrag (=Arbeitskräfteüberlassung) trägt der Gestellungsnehmer das Gefahrenrisiko und werden die Arbeiten unter seiner Leitung und Verantwortung durchgeführt. Der Personalgesteller schuldet kein Werk. Er trägt kein Risiko und haftet nur für die grundsätzliche Qualifizierung der überlassenen Arbeitnehmer. Eine intensive Anleitung, die Dienst- und Fachaufsicht durch den Auftraggeber und eine Eingliederung der überlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Auftraggebers sprechen für das Vorliegen einer Personalgestellung.

 

Für die Beurteilung, ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, gilt für die Abgabenbehörde die freie Beweiswürdigung.

 

Haftungsrisiko

Bei der Auszahlung von abzugspflichtigen Einkünften an ausländische Empfänger besteht für den inländischen Schuldner der Einkünfte ein wesentliches Haftungsrisiko hinsichtlich der Abzugsteuer.

 

Bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung kann der österreichische Auftraggeber die mögliche Haftung nur vermeiden, indem er den Steuerabzug vornimmt und die Abzugsteuer abführt. Der Arbeitskräfteüberlasser kann in der Folge beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (seit 2019 nur mehr online) die Erstattung beantragen.

 

Befreiungsbescheid bei Arbeitskräfteüberlassung

Die Abzugsteuer kann trotzdem vermieden werden, wenn vom ausländischen Arbeitskräfteüberlasser ein „Befreiungsbescheid“ vorgelegt wird (dieser kann seit 01.01.2019 ebenfalls nur noch online beantragt werden). Damit soll sichergestellt werden, dass für die eingesetzten Arbeitnehmer die entsprechenden lohnsteuerlichen Pflichten erfüllt werden. Liegt ein Befreiungsbescheid vor, kann der österreichische Auftraggeber dem ausländischen Auftragnehmer das volle Entgelt ohne Steuerabzug überweisen.

 

Ermessen des Finanzamtes

Sollte das Finanzamt bei einer allfälligen Prüfung eines Werkvertrages und dessen wirtschaftlichen Gehalts entgegen dem steuerlichen Vorgehen zu der Auffassung gelangen, dass zB statt des Werkvertrages eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, so kann grundsätzlich der österreichische Auftraggeber zur Haftung herangezogen werden. Bei der Geltendmachung der Haftung handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das Finanzamt muss bei der Geltendmachung der Haftung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit entscheiden. Das bedeutet, dass berechtigte Interessen der Partei, Treu und Glauben, das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei genauso wie das öffentliche Interesse in die Entscheidung einbezogen werden müssen.

 

 

 

FERIALJOB - AUSBILDUNGS- ODER ARBEITSVERHÄLTNIS?

Viele Unternehmen werden heuer während der Sommerferien wieder Schüler und Stu­denten in ihren Betrieben beschäftigen. Dabei sind arbeits- und sozial­versicherungsrechtliche Vor­schriften zu beachten.

 

Ferialarbeit tritt im unternehmerischen Alltag in drei verschiedenen Erscheinungsformen zu Tage, die sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterscheiden. Erfahrungsge­mäß han­delt es sich in der Praxis hauptsächlich um Ferialarbeitnehmer, daneben gibt es noch so genannte echte Ferialpraktikanten und Volontäre.

 

1. FERIALARBEITNEHMER

 

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule oder Hochschule ge­fordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden, das auch allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Zu empfehlen ist die Vereinbarung einer Probezeit. Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätig­keit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befris­teten Dienstverhältnisses von Vorteil.

 

Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzu­melden und es sind Sozialversicherung, Lohnsteuer und die üblichen Lohn­neben­kosten abzuführen.

 

Empfehlung für Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sollten jedenfalls eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Sie erhalten auf diesem Wege im Regelfall die volle Lohnsteuer und Teile der Sozialversich­erung zurück. Ferialarbeitnehmer, die älter als 18 Jahre alt sind und Familien- oder Studienbeihilfe beziehen, sollten auch die jeweiligen Zuverdienstgrenzen beachten: Die Familienbeihilfe ist bei einem Jahres­einkommen, das EUR 10.000,00 übersteigt, anteilig zurückzuzahlen. Für die Studi­en­­beihilfe be­stehen Sonderregelungen.

 


2. ECHTE FERIALPRAKTIKANTEN

 

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Aus­bildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Ferialpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeits­rechtlichen Sinn. Es gelten für ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie etwa Urlaubsge­setz, Entgelt­fort­zahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag. Aus diesem Grund unter­liegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen ge­bunden.

 

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Verein­barung. Für Praktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der Gebiets­kranken­kasse nicht erforderlich. Bekommt der Praktikant Taschengeld, das die Geringfügig­keits­grenze (2019: EUR 446,81) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Be­schäftigter an­zu­melden und die Unfallversicherungsbeiträge (1,2 %) sind für ihn abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem ersten Euro zumindest dem Grunde nach Lohnsteuerpflicht vorliegt, in der Regel wird aber keine Lohnsteuer anfallen. Das "Taschengeld" unterliegt den Lohn­nebenkosten.

 

Ausnahme: Für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sowie zB im Metallgewerbe sehen die Kollektivverträge auch für echte Ferialpraktikanten einen Entgeltanspruch vor. Laut Erkenntnis des Obersten Gerichtshof ist bei Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe immer von einem echten Arbeitsverhältnis auszugehen.

 


3. VOLONTÄRE

 

Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. Volontäre sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, sie sind nicht weisungsgebunden, müssen keine Arbeitszeit einhalten und beziehen kein Entgelt.

 

Für Volontäre besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sie sind lediglich unfallversicherungspflichtig und direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden.