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AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

STEUERLICHES AUS DEM REGIERUNGSPROGRAMM

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung.
  • Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, soll der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300,00 auf EUR 45.000,00 angehoben werden. Zusätzlich soll für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot entfallen.
  • Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf EUR 50.000,00 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher EUR 33.000,00 angehoben werden.
  • Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale ab 2025 zuerst auf EUR 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 EUR 420.000,00 auf 15 % vor.
  • Angekündigt wurde die Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das Zuverdiensteinkommen der Arbeiternehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber sollen dabei den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung entrichten, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
  • Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie für 2025 und 2026.
  • Ab 2027 ist auch die Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ auf EUR 55.000,00 und in weiterer Folge eine weitere Erhöhung in Richtung EUR 65.000,00 geplant (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten).
  • Eine wesentliche Verschlechterung für Steuerpflichtige stellt die geplante Besteuerung von Immobilientransaktionen in Form von Share Deals ab dem 01.07.2025 dar. Die Details werden derzeit im Nationalrat verhandelt.
  • Für Privatstiftungen ist eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % geplant.
  • Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten.
  • Weitere geplante Maßnahmenpakete im Bereich Betrugsbekämpfung sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten.
  • Bei der Quellensteuerrückerstattung soll durch eine rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie (zB gemeinsame digitale EU-Bescheinigung für die steuerliche Ansässigkeit) eine Vereinfachung erfolgen.
  • Es sollen koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/Remote-Working beschlossen werden.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

DIE NEUE ARBEITSPLATZPAUSCHALE

Immer mehr Menschen verbringen zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit im sogenannten „Homeoffice“. Angestoßen von der Pandemie hat sich in vielen Arbeitsbereichen die Arbeit von zu Hause aus als fester Bestandteil des Arbeitslebens etabliert. Doch mit der Arbeit daheim sind auch Kosten verbunden. Gerade in Zeiten hoher Energiepreise können auch Strom und Heizung eines häuslichen Arbeitsplatzes ins Gewicht fallen. Doch die steuerlichen Regelungen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers sind streng. Zumindest für Unternehmer gibt es seit 2022 eine kleine Abhilfe in Form des Arbeitsplatzpauschales.

 

Arbeitszimmer

Wer als Unternehmer über kein eigenes bzw angemietetes Büro verfügt, sondern einen Raum seiner Wohnung oder seines Hauses als Arbeitszimmer nutzt, kann die darauf entfallenden Kosten steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen. Allerdings knüpft der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit an besonders strenge Voraussetzungen. Das spiegelt sich bereits in der Gesetzesterminologie wider, da die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer grundsätzlich als nicht abzugsfähig gelten.

 

Zwei wesentliche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit die Kosten eines Arbeitszimmers doch steuerlich verwertet werden können: Das Arbeitszimmer muss erstens den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers bilden und zweitens auch tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die zweite Voraussetzung ist einfach zu prüfen. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum darf nicht nebenbei auch für private Zwecke verwendet werden. Wer seinen Heimarbeitsplatz daher in seiner Küche, in seinem Wohn- oder Schlafzimmer eingerichtet hat, verfügt aus steuerlicher Sicht über kein Arbeitszimmer.

 

Schwieriger ist die Beurteilung des Mittelpunktes der Tätigkeit. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Art der Tätigkeit die Nutzung eines Arbeitszimmers unbedingt notwendig macht. Ist dies gegeben, muss dann weiter untersucht werden, ob sich der Schwerpunkt der Tätigkeit tatsächlich dort befindet. Kann dies nach dem Berufsbild nicht eindeutig bestimmt werden, kann auf das zeitliche Überwiegen abgestellt werden. Als typische Berufsbilder, für die Arbeitszimmer als notwendig anerkannt werden, gelten etwa Schriftsteller, Gutachter, Maler oder Komponisten. Demgegenüber liegt bei Vortragenden, Dirigenten oder Politikern laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer.

 

Wer beide Kriterien erfüllt, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen. Darunter fallen anteilige Raumkosten wie etwa Miete oder Abschreibungen bei Gebäuden im Eigentum und anteilige Energiekosten (Strom und Heizung), aber auch Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers. Letztere müssen, sofern sie pro Gegenstand EUR 1.000,00 übersteigen, auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.

 

Arbeitsplatzpauschale

Unternehmer, die von zu Hause aus arbeiten, aber die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten, hatten steuerlich bislang Pech. Ihnen hilft das neue Arbeitsplatzpauschale, das es in zwei Spielarten gibt. Das „große“ Pauschale mit EUR 1.200,00 pro Jahr und das „kleine“ mit EUR 300,00.

 

Ein Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Unternehmer zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht und er kein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann. Welcher der beiden Pauschbeträge zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob der Unternehmer auch andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.693,00 pro Jahr erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, beträgt das Pauschale EUR 300,00, sonst EUR 1.200,00.

 

Mit dem „großen“ Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, abgegolten. Wer nur Anspruch auf das „kleine“ Arbeitsplatzpauschale hat, kann zusätzlich Ausgaben bis zu insgesamt EUR 300,00 pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes absetzen.

 

AUSLÄNDISCHE VERMIETUNGSEINKÜNFTE

Wird eine im Ausland befindliche Wohnung von einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen vermietet, sind die Mieteinnahmen sowohl im Ausland als auch in Österreich zu berücksichtigen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht auf Einkünfte anwenden darf, also diese besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine effektive Einmalbesteuerung. DBA sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Bei diesen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zwischen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

 

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass in beiden Staaten besteuert wird und die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

 

Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Demzufolge unterliegen die Einkünfte einer in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Vermietung von einer in Deutschland gelegenen Wohnung der österreichischen Einkommensteuerpflicht. Nach dem DBA Österreich – Deutschland dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Wohnung) aber in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen (Wohnung) liegt. Österreich hat solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

 

Beispiel

Herr Mayer lebt mit seiner Familie in Österreich und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Österreich steuerpflichtig sind, in Höhe von insgesamt EUR 23.000,00. Zusätzlich vermietet er eine Wohnung in Deutschland. Er verdient durch die Vermietung EUR 11.000,00.

 

Laut DBA Deutschland-Österreich sind die Einkünfte aus der Vermietung in Deutschland steuerpflichtig. Österreich darf die in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht nochmals besteuern, allerdings den Progressionsvorbehalt anwenden. Die Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung betragen für Herrn Mayer EUR 34.000,00. Die folgende Berechnung soll vereinfacht die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt darstellen. Es wurden keine Absetzbeträge uä berücksichtigt.

 

Steuer für Gesamteinkünfte von EUR 34.000,00 = EUR 6.160,00
Durchschnittssteuersatz: (EUR 6.160,00 / EUR 34.000,00) = 18,12 %
Dieser Prozentsatz wird nun nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet.
Steuer in Österreich: EUR 23.000,00 x 18,12 % = EUR 4.168,00.

 

PAUSCHALIERUNGSMÖGLICHKEITEN

Unter Pauschalierung wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verstanden, bestimmte, die Einkünfte einer Person betreffende Werte pauschal zu ermitteln. So gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten für Betriebsausgaben und Werbungskosten. Diese Möglichkeiten betreffen einerseits grundsätzlich alle Unternehmer (Basispauschalierung), Kleinunternehmer und andererseits bestimmte Berufsgruppen.

 

1. BASISPAUSCHALIERUNG

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, keine Buchführungspflicht besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt werden. Weiters ist Voraussetzung, dass die Umsätze des Unternehmers im Vorjahr weniger als EUR 220.000,00 betragen. Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Basispauschalierung in Anspruch genommen wird.

 

Basispauschalierung unter diesen Voraussetzungen kann die sogenannte Basispauschalierung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass Betriebsausgaben pauschal als Prozentsatz vom Umsatz abgesetzt werden können. In der Regel beträgt der Satz 12 %; bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden im Bereich der kaufmännischen und technischen Beratung, bei nicht angestellten Geschäftsführern sowie bei Schriftstellern, Lehrern und Vortragenden beträgt der Satz 6 %.

 

Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen Ausgaben für Waren, Roh-, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

 

Pauschal werden also für alle übrigen Aufwendungen wie Abschreibungen, Versicherungen, Raumkosten, Fahrt- und Reisekosten, Beiträge an Berufsvertretungen, Rechts- und Beratungskosten, Büromaterial, Kommunikationskosten (wie Telefon, Porto und Internet), Informationsbeschaffung (Fachliteratur, Wirtschaftsauskünfte etc) und Werbung maximal EUR 13.200,00 bzw EUR 26.400,00 pro Jahr angesetzt (bei einem Umsatz von EUR 220.000,00).

 

Diese Art der Pauschalierung ist dann interessant, wenn der Nachweis der Betriebsausgaben schwierig ist oder wenn de facto keine für Unternehmer typischen Spesen auflaufen, wie zB der nebenberufliche Vortragende, Schriftsteller, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gutachter. Für diese Steuerzahler stellt die Pauschalierung einen einfachen Weg dar, um zu einer Steuerersparnis von bis zu EUR 13.200,00 pro Jahr zu kommen.

 

2. PAUSCHALIERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde eine Pauschalierung für Kleinunternehmer beschlossen. Ab Veranlagung 2020 kann diese Pauschalierung von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw selbständiger Arbeit haben und aus diesem Betrieb (Netto)Umsätze von weniger als EUR 35.000,00 erzielen.

 

Grundsätzlich können in diesem Fall die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und eine Pauschale in Höhe von 45 % der Umsätze, höchstens aber EUR 18.900,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für Dienstleistungsbetriebe können 20 % der Umsätze, höchstens aber EUR 8.400,00, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Welcher Betrieb ein Dienstleistungsbetrieb ist, wurde durch den Bundesminister für Finanzen branchenbezogen per Verordnung festgelegt. Bei Mischbetrieben soll die Pauschale nach dem Überwiegen (gemessen am Umsatz) der Betriebsart festgelegt werden.

 

Diese Pauschalierung kann auch für Mitunternehmerschaften angewendet werden. Hierbei darf der, von der gesamten Mitunternehmerschaft, erzielte Umsatz, die Grenze von EUR 35.000,00 nicht übersteigen. Weiters ist die Pauschalierung auf alle Mitunternehmer anzuwenden.

 

Sinn dieser Neuerung ist, Kleinunternehmern die Buchführung weitgehend zu ersparen. Es müssen lediglich die Einnahmen aufgezeichnet werden (ggf ist eine gesicherte Registrierkasse erforderlich) und hinsichtlich der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge Belege vorhanden sein. Wendet ein Kleinunternehmer diese Pauschalierung an, dann ist er von der Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses befreit.

 

3. PAUSCHALIERUNG BESTIMMTER BERUFSGRUPPEN

Interessant ist auch die Pauschalierung für bestimmte Gewerbetreibende und auch Nichtselbständige. Hier bewegen sich die Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenpauschalprozentsätze zwischen 5,2 % und 20,7 %, wobei hier nicht die Umsatzgrenze von EUR 220.000,00 pro Jahr (wie bei der Basispauschalierung) gilt, sondern die Buchführungsgrenze von (in der Regel) EUR 700.000,00.

 

4. PAUSCHALIERUNG FÜR LAND- UND FORSTWIRTE

Es existieren Pauschalierungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau sowie Nebenerwerb. Beachten Sie unbedingt, dass die Pauschalierung nicht für alle Einnahmen gilt. Neben den von der Pauschalierung erfassten Einnahmen muss für andere Einnahmen, die oft aus Neben- bzw Hilfsgeschäften erzielt werden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Bei einer solchen zusätzlich aufzustellenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist es oft schwierig, die Ausgaben dem jeweiligen Bereich richtig zuzuordnen. Sprechen Sie in solchen Fällen unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

 

Nach der seit 2015 geltenden Verordnung können nur noch Betriebe mit einem gesamten Einheitswert von maximal EUR 130.000,00 den Gewinn pauschal ermitteln; eine Vollpauschalierung mit nunmehr 42 % des Einheitswertes ist nur noch dann möglich, wenn der Einheitswert weniger als EUR 75.000,00 aufweist, die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche (ohne einer allfälligen forstwirtschaftlichen) Fläche 60 ha nicht übersteigt, nicht mehr als 120 Vieheinheiten gehalten bzw erzeugt werden und generell ein Umsatz von EUR 400.000,00 jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren nicht überschritten wird. Wechselt man von Pauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Bilanzierung, kann man erst wieder nach fünf Jahren zur Pauschalierung zurückwechseln.

 

 

HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG BIS MAXIMAL 1.000 M²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

 

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung gelangt. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen. Unter anderem ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt (Hauptwohnsitzbefreiung).

 

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim (Wohnhaus mit nicht mehr als 2 Wohnungen) oder die Eigentumswohnung, in der der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

 

Umfang der Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine Gebäudebefreiung dar, wobei auch der Grund und Boden insoweit einbezogen wird, als der Grund und Boden der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Dies gilt bis zu einem Flächenausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.

 

Entscheidungen BFG

In zwei Fällen hatte sich nun das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage auseinander zu setzen, welche Grundstücksgröße üblicherweise für den Bau eines Einfamilienhauses benötigt wird. In den gegenständlichen Entscheidungen hatten die Liegenschaften eine Größe von 3.637 m² bzw 2.890 m², wovon 264 m² bzw 300 m² bebaut waren. Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur 1.000 m² Grund und Boden durch die Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei mitveräußert werden können. Das BFG führte aus, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die Fläche umfasst, auf der das Gebäude errichtet ist, und darüber hinaus so viel an das Gebäude umgebender Fläche, als üblicherweise (wohl unter Einbeziehung der örtlichen Bauvorschriften) als Bauplatz erforderlich ist; dies seien aber wohl keinesfalls mehr als 1.000 m². Aufgrund dessen unterliegen nur das Gebäude und der Grund und Boden im Ausmaß bis zu maximal 1.000 m² der Hauptwohnsitzbefreiung. Es wurde dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.

 

Das BFG hat mit diesen Entscheidungen die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt. Es bleibt nun die Entscheidung des VwGHs abzuwarten.