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E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

ENTNAHMEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Bei Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.

Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 01.07.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel

An einer Personengesellschaft sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100 %. Die Eigenquote von A beträgt 60 % (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40 %. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

BETRIEBSAUSGABENPAUSCHALE BEI GESCHÄFTSFÜHRERN

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 % des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bezog ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerbezügen einen Sachbezug für eine Dienstwohnung sowie einen Kostenersatz in Höhe der von der GmbH für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Kostenersatz zählte der Geschäftsführer zu seinen Einnahmen, wodurch sich das Betriebsausgabenpauschale von 6 % entsprechend erhöhte. Nach Ansicht des Finanzamts würden die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aber wirtschaftlich nur durchlaufende Posten darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschale einfließen.

Erkenntnis des BFG

Das (BFG) bestätigte im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren, dass die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgaben-pauschale einzubeziehen sind und damit die 6 %-igen pauschalierten Betriebsausgaben erhöhen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind beim Geschäftsführer zudem - neben den pauschalen Betriebsausgaben – (zusätzliche) Betriebsausgaben. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aussprach, sind Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichten erfolgen, diesem zuzurechnen und bei diesem zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben haben. Die Zahlungen der GmbH sind somit beim Geschäftsführer ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen und gleichzeitig ein Abfluss von Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Fazit

Zahlt eine GmbH die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines Geschäftsführers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt, so stellen die Beiträge beim Geschäftsführer keine durchlaufenden Posten dar. Die SV-Beiträge sind folglich beim Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale miteinzubeziehen. Gleichzeitig können diese SV-Beiträge vom Geschäftsführer als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

PAUSCHALIERUNGSMÖGLICHKEITEN

Unter Pauschalierung wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verstanden, bestimmte, die Einkünfte einer Person betreffende Werte pauschal zu ermitteln. So gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten für Betriebsausgaben und Werbungskosten. Diese Möglichkeiten betreffen einerseits grundsätzlich alle Unternehmer (Basispauschalierung), Kleinunternehmer und andererseits bestimmte Berufsgruppen.

 

1. BASISPAUSCHALIERUNG

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, keine Buchführungspflicht besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt werden. Weiters ist Voraussetzung, dass die Umsätze des Unternehmers im Vorjahr weniger als EUR 220.000,00 betragen. Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Basispauschalierung in Anspruch genommen wird.

 

Basispauschalierung unter diesen Voraussetzungen kann die sogenannte Basispauschalierung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass Betriebsausgaben pauschal als Prozentsatz vom Umsatz abgesetzt werden können. In der Regel beträgt der Satz 12 %; bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden im Bereich der kaufmännischen und technischen Beratung, bei nicht angestellten Geschäftsführern sowie bei Schriftstellern, Lehrern und Vortragenden beträgt der Satz 6 %.

 

Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen Ausgaben für Waren, Roh-, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.

 

Pauschal werden also für alle übrigen Aufwendungen wie Abschreibungen, Versicherungen, Raumkosten, Fahrt- und Reisekosten, Beiträge an Berufsvertretungen, Rechts- und Beratungskosten, Büromaterial, Kommunikationskosten (wie Telefon, Porto und Internet), Informationsbeschaffung (Fachliteratur, Wirtschaftsauskünfte etc) und Werbung maximal EUR 13.200,00 bzw EUR 26.400,00 pro Jahr angesetzt (bei einem Umsatz von EUR 220.000,00).

 

Diese Art der Pauschalierung ist dann interessant, wenn der Nachweis der Betriebsausgaben schwierig ist oder wenn de facto keine für Unternehmer typischen Spesen auflaufen, wie zB der nebenberufliche Vortragende, Schriftsteller, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gutachter. Für diese Steuerzahler stellt die Pauschalierung einen einfachen Weg dar, um zu einer Steuerersparnis von bis zu EUR 13.200,00 pro Jahr zu kommen.

 

2. PAUSCHALIERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde eine Pauschalierung für Kleinunternehmer beschlossen. Ab Veranlagung 2020 kann diese Pauschalierung von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw selbständiger Arbeit haben und aus diesem Betrieb (Netto)Umsätze von weniger als EUR 35.000,00 erzielen.

 

Grundsätzlich können in diesem Fall die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und eine Pauschale in Höhe von 45 % der Umsätze, höchstens aber EUR 18.900,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für Dienstleistungsbetriebe können 20 % der Umsätze, höchstens aber EUR 8.400,00, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Welcher Betrieb ein Dienstleistungsbetrieb ist, wurde durch den Bundesminister für Finanzen branchenbezogen per Verordnung festgelegt. Bei Mischbetrieben soll die Pauschale nach dem Überwiegen (gemessen am Umsatz) der Betriebsart festgelegt werden.

 

Diese Pauschalierung kann auch für Mitunternehmerschaften angewendet werden. Hierbei darf der, von der gesamten Mitunternehmerschaft, erzielte Umsatz, die Grenze von EUR 35.000,00 nicht übersteigen. Weiters ist die Pauschalierung auf alle Mitunternehmer anzuwenden.

 

Sinn dieser Neuerung ist, Kleinunternehmern die Buchführung weitgehend zu ersparen. Es müssen lediglich die Einnahmen aufgezeichnet werden (ggf ist eine gesicherte Registrierkasse erforderlich) und hinsichtlich der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge Belege vorhanden sein. Wendet ein Kleinunternehmer diese Pauschalierung an, dann ist er von der Führung eines Wareneingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses befreit.

 

3. PAUSCHALIERUNG BESTIMMTER BERUFSGRUPPEN

Interessant ist auch die Pauschalierung für bestimmte Gewerbetreibende und auch Nichtselbständige. Hier bewegen sich die Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenpauschalprozentsätze zwischen 5,2 % und 20,7 %, wobei hier nicht die Umsatzgrenze von EUR 220.000,00 pro Jahr (wie bei der Basispauschalierung) gilt, sondern die Buchführungsgrenze von (in der Regel) EUR 700.000,00.

 

4. PAUSCHALIERUNG FÜR LAND- UND FORSTWIRTE

Es existieren Pauschalierungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau sowie Nebenerwerb. Beachten Sie unbedingt, dass die Pauschalierung nicht für alle Einnahmen gilt. Neben den von der Pauschalierung erfassten Einnahmen muss für andere Einnahmen, die oft aus Neben- bzw Hilfsgeschäften erzielt werden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Bei einer solchen zusätzlich aufzustellenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist es oft schwierig, die Ausgaben dem jeweiligen Bereich richtig zuzuordnen. Sprechen Sie in solchen Fällen unbedingt mit Ihrem Steuerberater.

 

Nach der seit 2015 geltenden Verordnung können nur noch Betriebe mit einem gesamten Einheitswert von maximal EUR 130.000,00 den Gewinn pauschal ermitteln; eine Vollpauschalierung mit nunmehr 42 % des Einheitswertes ist nur noch dann möglich, wenn der Einheitswert weniger als EUR 75.000,00 aufweist, die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche (ohne einer allfälligen forstwirtschaftlichen) Fläche 60 ha nicht übersteigt, nicht mehr als 120 Vieheinheiten gehalten bzw erzeugt werden und generell ein Umsatz von EUR 400.000,00 jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren nicht überschritten wird. Wechselt man von Pauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Bilanzierung, kann man erst wieder nach fünf Jahren zur Pauschalierung zurückwechseln.

 

 

HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG BIS MAXIMAL 1.000 M²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

 

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung gelangt. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen. Unter anderem ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt (Hauptwohnsitzbefreiung).

 

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim (Wohnhaus mit nicht mehr als 2 Wohnungen) oder die Eigentumswohnung, in der der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

 

Umfang der Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine Gebäudebefreiung dar, wobei auch der Grund und Boden insoweit einbezogen wird, als der Grund und Boden der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Dies gilt bis zu einem Flächenausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.

 

Entscheidungen BFG

In zwei Fällen hatte sich nun das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage auseinander zu setzen, welche Grundstücksgröße üblicherweise für den Bau eines Einfamilienhauses benötigt wird. In den gegenständlichen Entscheidungen hatten die Liegenschaften eine Größe von 3.637 m² bzw 2.890 m², wovon 264 m² bzw 300 m² bebaut waren. Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur 1.000 m² Grund und Boden durch die Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei mitveräußert werden können. Das BFG führte aus, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die Fläche umfasst, auf der das Gebäude errichtet ist, und darüber hinaus so viel an das Gebäude umgebender Fläche, als üblicherweise (wohl unter Einbeziehung der örtlichen Bauvorschriften) als Bauplatz erforderlich ist; dies seien aber wohl keinesfalls mehr als 1.000 m². Aufgrund dessen unterliegen nur das Gebäude und der Grund und Boden im Ausmaß bis zu maximal 1.000 m² der Hauptwohnsitzbefreiung. Es wurde dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.

 

Das BFG hat mit diesen Entscheidungen die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt. Es bleibt nun die Entscheidung des VwGHs abzuwarten.

 

 

VERMIETUNG UND REPARATURFONDS

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Erst der Abfluss aus dem Reparaturfonds kann als Werbungskosten angesetzt werden.

 

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Rücklage umfassen insbesondere Zahlungen für (geplante) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten. Dabei kann es sich auch um Instandsetzungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handeln. Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve mit ausreichenden Mitteln geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere (unvorhergesehene oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können.

 

Zahlungen an den Reparaturfonds

Der VwGH befasste sich dazu mit folgendem Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war Eigentümer von mehreren Eigentumswohnungen, die er vermietete. Als Werbungskosten machte er unter anderem die von ihm bezahlten Beiträge an den Reparaturfonds geltend. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) berücksichtigten diese Beiträge nicht als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Revision. Der VwGH führte dann aus, dass ein Aufwand oder eine Ausgabe vorliegt, wenn die Wertabgabe (der geleistete Betrag) aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Der Begriff der Werbungskosten setzt somit einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirkt.

 

Voraussetzung für den Werbungskostencharakter von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist, dass im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit also der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein. Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Diese Zahlungen können erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Auswirkungen

Mit dieser Entscheidung hat der VwGH festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Diese Zahlungen an den Reparaturfonds bzw die daraus resultierende unverbrauchte Rücklage können auch Auswirkungen im Falle eines Verkaufs des Wohnungseigentumsobjekts haben. Experten gehen davon aus, dass beim Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der ImmoESt unterliegt.

 

PHOTOVOLTAIKANLAGEN BEI PRIVATPERSONEN

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaikanlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

 

1. EINKOMMENSTEUER

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu EUR 4.500,00) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer. Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00/Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien 2022 eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 Kilowatt Peak (kWp).

 

Kilowatt Peak ist eine Maßeinheit, die angibt welche Höchstleistung in Kilowatt (kW) eine Photovoltaikanlage erbringen kann und ist aus den Datenblättern der Photovoltaik-Module bzw der Anlage ersichtlich. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.

 

Die Befreiung für eine Stromeinspeisung von bis zu 12.500 kWh stellt einen persönlichen Freibetrag und keine Freigrenze dar. Demnach steht der Freibetrag mehrmals zu, wenn eine Anlage von mehreren Personen betrieben wird; andererseits nur einmal, wenn ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt. Im Gegensatz dazu stellt die Engpassleistung von 25 kWp eine anlagenbezogene Freigrenze dar.

 

2. UMSATZSTEUER

 

Unabhängig davon, ob die Einkommensteuerbefreiung zur Anwendung gelangt oder nicht, sind Einnahmen aus Stromlieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 20 %.

 

Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto EUR 35.000,00 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

 

Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu. Der anteilige Eigenverbrauch (zB für Aufwendungen aus Abschreibungen) ist jedoch umsatzsteuerlich zu erfassen und führt zu einer USt-Zahllast.

 

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld.

 

3. Elektizitätsabgabe

 

Betreffend der Elektrizitätsabgabe wurden zuletzt die Ausnahmen spürbar erweitert. Nicht besteuert wird unter anderem die Lieferung elektrischer Energie an Wiederverkäufer, soweit sie zur Weiterlieferung bestimmt ist und soweit die erzeugte Menge selbst verbraucht wird.

 

Überschreitet die verbrauchte Menge jedoch 25.000 kWh/Jahr entsteht Anzeigepflicht beim Finanzamt.

 

Vom begünstigten Elektrizitätserzeuger ist jährlich (bis 31.03. des Folgejahres) eine Erklärung an das Finanzamt mit Aufzeichnungen über die erzeugte Strommenge, den Selbstverbrauch und die ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge abzugeben. Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die Abgabenschuld weniger als EUR 50,00/Jahr beträgt.

 

Obwohl es 2022 zu einer Anpassung des Elektrizitätsabgabengesetzes gekommen ist, ist eine entsprechend angepasste UmsetzungsVO noch ausständig. Ob wie bisher für Photovoltaikanlagen mit einem Selbstverbrauch des erzeugten Stroms von über 25.000 kWh/Jahr eine Anzeigenpflicht beim Finanzamt bzw Aufzeichnungspflicht besteht, ist noch nicht geregelt.