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E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

ENTNAHMEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

Bei Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.

Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 01.07.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel

An einer Personengesellschaft sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100 %. Die Eigenquote von A beträgt 60 % (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40 %. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

BETRIEBSAUSGABENPAUSCHALE BEI GESCHÄFTSFÜHRERN

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 % des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bezog ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerbezügen einen Sachbezug für eine Dienstwohnung sowie einen Kostenersatz in Höhe der von der GmbH für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Kostenersatz zählte der Geschäftsführer zu seinen Einnahmen, wodurch sich das Betriebsausgabenpauschale von 6 % entsprechend erhöhte. Nach Ansicht des Finanzamts würden die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aber wirtschaftlich nur durchlaufende Posten darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschale einfließen.

Erkenntnis des BFG

Das (BFG) bestätigte im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren, dass die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgaben-pauschale einzubeziehen sind und damit die 6 %-igen pauschalierten Betriebsausgaben erhöhen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind beim Geschäftsführer zudem - neben den pauschalen Betriebsausgaben – (zusätzliche) Betriebsausgaben. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aussprach, sind Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichten erfolgen, diesem zuzurechnen und bei diesem zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben haben. Die Zahlungen der GmbH sind somit beim Geschäftsführer ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen und gleichzeitig ein Abfluss von Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Fazit

Zahlt eine GmbH die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines Geschäftsführers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt, so stellen die Beiträge beim Geschäftsführer keine durchlaufenden Posten dar. Die SV-Beiträge sind folglich beim Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale miteinzubeziehen. Gleichzeitig können diese SV-Beiträge vom Geschäftsführer als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKHANDEL

Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

 

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit

  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 % mit allfälligen Befreiungen (zB Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers (als natürliche Person als Steuersubjekt) führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht zum progressiven Einkommensteuer-Tarif (bis 55 %).

 

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

 

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. In Österreich ist keine Objekt-Grenze (Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) vorgesehen.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Umwidmung in Bauland und Parzellierung in 30 Grundstücke eines großen ursprünglichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei nachfolgendem Abverkauf der Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Das BFG führte in dieser Entscheidung unter anderem aus, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die er zuvor durch Parzellierung geschaffen hat, veräußerte. Damit liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet, weshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

 

Gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen sollte die Frage der Gewerblichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Wird diese Frage später im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt aufgegriffen, so können die steuerlichen Folgen massive nachteilige Auswirkungen für den Veräußerer haben.

 

ÄNDERUNG SACHBEZUGSWERTE-VO FÜR ELEKTRO-KFZ

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, wurde die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert.

 

Zentrale Punkte in der neuen Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

 

1. AUFLADEN VON ELEKTROFAHRZEUGEN

 

  • ArbeitGEBEReigenes Kraftfahrzeug

Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.
  • ArbeitNEHMEReigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

 

2. LADESTATIONEN

 

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug ist eine Begünstigung in Höhe von EUR 2.000,00 vorgesehen, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von EUR 2.000,00 ist kein Sachbezug anzusetzen.

 

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) den Betrag von EUR 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sind nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

 

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2023 anzuwenden.

 

 

WIEDEREINFÜHRUNG DES IFB AB 2023

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Er kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt werden.

 

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % bzw 15 % (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie KFZ und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist. Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.

 

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen, die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 28.02.2023 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

 

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 28. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 28. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.