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AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

STEUERLICHES AUS DEM REGIERUNGSPROGRAMM

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung.
  • Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, soll der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300,00 auf EUR 45.000,00 angehoben werden. Zusätzlich soll für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot entfallen.
  • Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf EUR 50.000,00 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher EUR 33.000,00 angehoben werden.
  • Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale ab 2025 zuerst auf EUR 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 EUR 420.000,00 auf 15 % vor.
  • Angekündigt wurde die Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das Zuverdiensteinkommen der Arbeiternehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber sollen dabei den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung entrichten, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
  • Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie für 2025 und 2026.
  • Ab 2027 ist auch die Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ auf EUR 55.000,00 und in weiterer Folge eine weitere Erhöhung in Richtung EUR 65.000,00 geplant (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten).
  • Eine wesentliche Verschlechterung für Steuerpflichtige stellt die geplante Besteuerung von Immobilientransaktionen in Form von Share Deals ab dem 01.07.2025 dar. Die Details werden derzeit im Nationalrat verhandelt.
  • Für Privatstiftungen ist eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % geplant.
  • Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten.
  • Weitere geplante Maßnahmenpakete im Bereich Betrugsbekämpfung sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten.
  • Bei der Quellensteuerrückerstattung soll durch eine rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie (zB gemeinsame digitale EU-Bescheinigung für die steuerliche Ansässigkeit) eine Vereinfachung erfolgen.
  • Es sollen koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/Remote-Working beschlossen werden.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

BEZAHLUNG VON STRAFEN EINES DIENSTNEHMERS

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

 

Beispiel

Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von EUR 100,00, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.
  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von EUR 100,00 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30 % an.

Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18 %) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von EUR 100,00, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund EUR 130,00. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund EUR 18,00 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50 %, also weitere rund EUR 41,00) zu tragen.

 

Die Übernahme von persönlichen Strafen eines Dienstnehmers führt also zu einer erheblichen Zusatzbelastung, die bedacht werden muss.

 

FORDERUNGSVERZICHT EINER GMBH IN DER KRISE

In Zeiten der Krise sind Unternehmen gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre finanzielle und bilanzmäßige Situation zu verbessern. Hat der Gesellschafter seiner GmbH etwa ein Darlehen zur Verfügung gestellt, so besteht für ihn die Möglichkeit, auf seine Forderung zugunsten der Gesellschaft zu verzichten, um so die Eigenkapitalsituation der GmbH zu verbessern.

Zunächst ist dabei zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Die Unterscheidung zwischen einem gesellschaftsrechtlichen und einem betrieblichen Vorgang richtet sich maßgeblich danach, ob eine derartige Maßnahme auch zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen (somit zwischen der Gesellschaft und einem Nichtgesellschafter) durchgeführt worden wäre.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dienen Vermögenszuwendungen des Gesellschafters an eine existenzgefährdete Gesellschaft primär der Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft (= ureigenes Gesellschafterinteresse) und sind daher aufgrund der Gesellschafterstellung und nicht betrieblich veranlasst.

 

Verzichtsbetrag ist aufzuteilen

Ist der Forderungsverzicht in der Krise einer GmbH somit gesellschaftsrechtlich veranlasst, so ist in weiterer Folge der Verzichtsbetrag in einen werthaltigen und einen nicht werthaltigen Teil aufzuteilen. Auf Ebene der schuldenden Gesellschaft liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine steuerneutrale Einlage sowie in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Verbindlichkeit ein steuerpflichtiger Ertrag vor.

 

Beispiel

Herr Meier ist zu 100 % an der Meier-GmbH beteiligt und gewährte dieser ein Darlehen in Höhe von EUR 100.000,00. Aufgrund massiver Produktionseinbußen entwickelte sich das buchmäßige Eigenkapital negativ und beträgt EUR -125.000,00. Um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen, verzichtet Herr Meier zur Gänze auf seine Forderung. Im Anlagevermögen befinden sich Liegenschaften mit stillen Reserven in Höhe von EUR 600.000,00. Da hierbei davon auszugehen ist, dass der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Forderung aufgrund der Höhe der stillen Reserven im Liegenschaftsvermögen in diesem Fall zur Gänze werthaltig ist, führt der Forderungsverzicht zu einer steuerneutralen Einlage und damit zu einer Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von EUR 100.000,00.

 

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Unternehmen in der Krise nicht nur aus steuerlicher und unternehmensrechtlicher Sicht über mögliche Sanierungsmaßnahmen nachgedacht werden sollte, sondern letztendlich vor allem auch insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten (wie etwa die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) beachtet werden müssen.

 

MELDEPFLICHT VON HONORAREN

Honorare und Vergütungen die von Unternehmen und Vereinen an selbständig tätige Dritte für bestimmte Leistungen gezahlt werden, sind daraufhin zu prüfen, ob eine Meldung bis zum 29.02.2020 beim Finanzamt zu erfolgen hat.

 

1. MELDUNG VON HONORAREN AN FREIE DIENSTNEHMER, VORTRAGENDE UND ANDRERE GEMÄSS § 109 A ESTG

 

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich tun, wurden für bestimmte Personen Meldepflichten eingeführt (§ 109 a EStG).

Meldepflichtig sind Vergütungen für Leistungen als:

  • freier Dienstnehmer
  • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  • Stiftungsvorstand
  • Aufsichts- und Verwaltungsrat
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteur und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionär von Körperschaften öffentlichen Rechts

Meldepflicht besteht bei Honoraren von mehr als EUR 900,00 pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Be­schäftigten pro Jahr mehr als EUR 900,00 (inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatz­steuer) oder für einzelne Leistungen mehr als EUR 450,00 (inklusive allfälliger Reisekosten ohne Umsatzsteuer) erhalten haben.

 

Bestätigung an den Empfänger der Zahlung

Die Meldung muss in elektronischer Form bis 29. Februar (des Folgejahres) an das Finanzamt erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszu­stellen.

 

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:

  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Beispiel

Erhält ein Vortragender für einen Vortrag ein Honorar in Höhe von EUR 600,00, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu zwei Vorträgen, für die er jeweils EUR 425,00 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderlich.

 


2. MELDUNG VON BESTIMMTEN HONORAREN AN AUSLÄNDISCHE LEISTUNGSERBRINGER GEMÄSS § 109 B ESTG

 

Auch Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden, sind grundsätzlich meldepflichtig:

  • Leistungen aus selbständigen Tätigkeiten (zB Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmens­beraters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (das heißt jedenfalls immer dann, wenn es um die Vermittlung inländischen Vermögens geht)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Keine Mitteilungspflicht entsteht,

  • wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten,
  • wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers),
  • bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15 % unterliegt.

Die entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis 29. Februar des Folgejahres erfolgen.

 

Für beide Arten der Meldung stehen Formulare über die Formulardatenbank des Finanz­ministeriums zur Verfügung.

 

ORDINATIONSRÄUMLICHKEITEN IM WOHNUNGSVERBAND

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

 

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn

  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

 

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

 

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (zB Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).

 

Bei Ordinations- bzw Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Ob bzw inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.