KATEGORIE

ertragsteuern

AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

STEUERLICHES AUS DEM REGIERUNGSPROGRAMM

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung.
  • Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, soll der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300,00 auf EUR 45.000,00 angehoben werden. Zusätzlich soll für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot entfallen.
  • Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf EUR 50.000,00 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher EUR 33.000,00 angehoben werden.
  • Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale ab 2025 zuerst auf EUR 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 EUR 420.000,00 auf 15 % vor.
  • Angekündigt wurde die Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das Zuverdiensteinkommen der Arbeiternehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber sollen dabei den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung entrichten, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
  • Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie für 2025 und 2026.
  • Ab 2027 ist auch die Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ auf EUR 55.000,00 und in weiterer Folge eine weitere Erhöhung in Richtung EUR 65.000,00 geplant (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten).
  • Eine wesentliche Verschlechterung für Steuerpflichtige stellt die geplante Besteuerung von Immobilientransaktionen in Form von Share Deals ab dem 01.07.2025 dar. Die Details werden derzeit im Nationalrat verhandelt.
  • Für Privatstiftungen ist eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % geplant.
  • Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten.
  • Weitere geplante Maßnahmenpakete im Bereich Betrugsbekämpfung sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten.
  • Bei der Quellensteuerrückerstattung soll durch eine rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie (zB gemeinsame digitale EU-Bescheinigung für die steuerliche Ansässigkeit) eine Vereinfachung erfolgen.
  • Es sollen koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/Remote-Working beschlossen werden.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

INVESTITIONSPRÄMIE - FÖRDERUNG AB 01.09.2020

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der COVID-19-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert. Dieses soll einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen, sodass eventuell aufgeschobene Investitionen vorgezogen werden. Die für die Auslegung des im Juli 2020 beschlossenen Gesetzes notwendige Richtlinie wurde nunmehr veröffentlicht.

 

Ziel und Zweck der Investitionsprämie - Übersicht

Mit der Investitionsprämie sollen bestimmte materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert werden. Ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

 

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 gesetzt worden sein und müssen bis spätestens 28.02.2021 getätigt werden. Die Förderung soll ab 01.09.2020 beantragt werden können.

 

Höhe der Investitionsprämie

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 % (siehe weiter unten).

 

Die Investitionsprämie ist als steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss konzipiert. Insgesamt steht ein Budget von EUR 1 Milliarde zur Verfügung. Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 (netto) und ist mit einem maximalen Investitionsvolumen von EUR 50 Mio (netto) begrenzt.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Nicht förderungsfähig sind sogenannte „staatliche Einheiten“, Unternehmen in Insolvenzverfahren sowie Unternehmen, die gegen Kriegsmaterialgesetz oder Sicherheitskontrollgesetz verstoßen.

 

Was sind förderungsfähige Investitionen?

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, wobei für diese Investitionen erste Maßnahmen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden müssen und mit der Investition spätestens vor dem 01.03.2021 begonnen wird.

 

Als „erste Maßnahmen“ werden gemäß Richtlinie zB Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn genannt. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen gemäß Richtlinie nicht zu den ersten Maßnahmen.

 

Es sind auch gebrauchte Güter und geringwertige Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw im Konzern handelt.

 

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • klimaschädliche Investitionen (zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb)
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden
  • Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Unternehmensübernahmen und Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • leasingfinanzierte Investitionen
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischer Investition stehen (zB Privatanteile)
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)

 

Für welche Investitionen sind 14 % Investitionsprämie vorgesehen?

Die Investitionsprämie beträgt 14 %, wenn es sich um Investitionen in den folgenden Bereichen handelt:

 

Ökologisierung: Im Anhang 1 zur Richtlinie werden 25 Ökologisierungsinvestitionen genannt, bei denen die erhöhte Investitionsprämie zur Anwendung kommt. Diese sind unter anderen Investitionen in Wärmepumpen, Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen, thermische Gebäudesanierung, Maßnahmen zum Energiesparen in Betrieben, Investitionen zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen sowie auch die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen und Elektro-Fahrrädern.

 

Digitalisierung: Der Schwerpunkt soll hierbei Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data sein. Weiters die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen sowie die Investition in Homeofficemöglichkeiten sowie mobiles Arbeiten. Im Anhang 2 zur Richtlinie werden förderungsfähige Investitionen in Hardware, Software sowie Infrastruktur näher erläutert.

 

Gesundheit/Life-Science-Investitionen: Hierunter fallen Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten sowie Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (zB Masken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, etc).

 

Wie erfolgt die Antragstellung und Abwicklung?

Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Der Antrag kann zwischen 01.09.2020 und 28.02.2020 schriftlich über den aws-Fördermanager eingereicht werden https://foerdermanager.aws.at.

 

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Vollständigkeit der Angaben. Eine manuelle Prüfung erfolgt nur in begründeten Fällen.

 

Nach Prüfung stellt die aws eine Förderzusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 

Der Förderungsbezieher ist nach Erhalt und Abschluss der zu fördernden Investitionen verpflichtet binnen drei Monaten eine Abrechnung über die durchgeführten Anschaffungen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

 

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters notwendig.

 

Nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws wird der Zuschuss als Einmalzahlung ausbezahlt (bei Investitionsvolumen über EUR 20 Mio kann eine Zwischenauszahlung beantragt werden).

 

Die Richtlinie definiert außerdem weitere Auflagen und Bedingungen, die als Voraussetzung zu erfüllen sind. Die wichtigsten sind, dass

  • die geförderten Vermögensgegenstände jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich bleiben müssen,
  • alle Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Investition zehn Jahre aufzubewahren sind und
  • alle Ereignisse, die die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen bzw zur Abänderung des Vertrages führen aus eigener Initiative anzuzeigen sind.

 

Die Investitionsprämie kann vom aws unter anderem dann zurückgefordert werden, wenn im Zuge einer Kontrolle festgestellt wird, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, Nachweise nicht erbracht wurden oder nicht aus eigener Initiative unverzüglich, (jedenfalls noch vor Kontrolle oder deren Ankündigung) Ereignisse gemeldet wurden, die die Realisierung der Investitionen verunmöglichen.

 

Als Beilage liegen diesem eccontis informiert sowohl die Förderungsrichtlinie als auch der aktuelle Fragenkatalog (FAQ) zur Investitionsprämie bei.

 

 

VOM ARBEITGEBER BEREITGESTELLTES FAHRRAD

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 ein Vorsteuerabzug und eine Sachbezugsbefreiung für Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer eingeführt. Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit der Österreichischen Gesundheitskasse die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für unterschiedliche Sachverhalte abgeklärt.

Zurverfügungstellen eines E-Bikes

  • Sachverhalt 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
  • Sachverhalt 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalte 1 und 2

Für die Bewertung von Sachbezügen ist die Sachbezugswerteverordnung maßgeblich (§ 50 Abs 2 ASVG). Besteht für Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert anzusetzen (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 2019/314).

 

Für die private Benützung eines derartigen "Jobrads" sind somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann die bloße Zurverfügungstellung eines Dienstrades durch den Dienstgeber bei geringfügig Beschäftigten auch nicht zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führen.

 

Sofern der Dienstgeber einen monatlichen Geldbetrag für die Privatnutzung eines derartigen Jobrads vom Lohn/Gehalt in Abzug bringt, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb eine allfällige Nutzungsgebühr keine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes hat. Es sind daher auch für diesen Entgeltteil Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

 

Hinweis

Ob ein derartiger Abzug durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich zulässig ist (eventuelle Unterschreitung des KV-Mindestbezugs) wäre allerdings gesondert zu prüfen.

 

Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung

  • Sachverhalt 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Sachverhalt 3

Soweit das Darlehen EUR 7.300,00 nicht übersteigt, liegt kein beitragspflichtiges Entgelt hinsichtlich Zinsersparnissen aus zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen vor (§ 49 Abs 3 Z 19 ASVG). Bei Nichtüberschreiten dieser Grenze liegt beim Dienstnehmer somit kein beitragspflichtiger Sachbezug vor. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag nach den Bestimmungen des § 5 der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und als beitragspflichtiges Entgelt abzurechnen.

 

 

QUELLENSTEUERRÜCKERSTATTUNG

Kapitaleinkünfte auf ausländischen Depots führen in einem ersten Schritt zum Abzug von sogenannten Quellensteuern. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der auf die österreichische Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden.

 

Unterhält eine in Österreich ansässige natürliche Person ein ausländisches Wertpapierdepot, so unterliegen auch die daraus lukrierten Wertpapiererträge der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Im Falle von Dividendenerträgen aus ausländischen Wertpapieren besteuert in der Regel aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, zB bei Schweizer Aktien in Höhe von 35 % des Dividendenertrags. Die im Ausland abgeführten Quellensteuern können 

  • zu einem Teil auf die österreichische Besteuerung angerechnet und
  • darüber hinaus vom anderen Staat zurückgefordert

Bezieht jemand auf einem ausländischen Wertpapierdepot Dividendenerträge aus ausländischen Aktien, so sind die daraus lukrierten Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen eigens zu veranlagen. Anders als bei einem inländischen Wertpapierdepot wird die Kapitalertragsteuer nicht direkt von der Bank an den Fiskus abgeführt (sogenannte Endbesteuerung).

 

Rückerstattungsverfahren

Im Rahmen dieser Veranlagung kann (abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem anderen Staat) in der Regel eine ausländische Steuer in Höhe von 15 % auf die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Somit ist man dem österreichischen Fiskus nur noch die Differenz in Höhe von 12,5 % Kapitalertragsteuer schuldig. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens (und nicht vom österreichischen Fiskus) zurückgefordert werden. Nach erfolgreicher Rückerstattung beträgt somit die effektive Gesamtsteuerlast auf die ausländischen Dividendenerträge 27,5 %.

 

Beispiel ausländisches Wertpapierdepot

Ausschüttung Schweizer Aktie (Brutto)  EUR  10.000,00

35% Quellensteuereinbehalt in der Schweiz  EUR - 3.500,00

Österreichische Kapitalertragsteuer gesamt 27,5 %  EUR    2.750,00

Schweizer Quellensteuer in Österreich anrechenbar lt DBA Ö-CH 15 %  EUR - 1.500,00

In Österreich daher noch effektiv zu besteuern 12,5 % (27,5 % - 15 %)  EUR - 1.250,00

 

Die nach Anrechnung auf die österreichische KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt EUR 2.000,00 (EUR 3.500,00 abzgl anrechenbarer Betrag laut DBA in Höhe von EUR 1.500,00). Der Betrag in Höhe von EUR 2.000,00 kann mittels Antrag von den Schweizer Steuerbehörden rückgefordert werden.

 

Im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sind insbesondere die länderweise unterschiedlichen Antragsfristen und Antragsformalitäten bei den ausländischen Steuerbehörden.

 

Hinweis

Sollten bisher Kapitalerträge auf ausländischen Wertpapierdepots nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und somit eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanz dargelegt werden.

 

IMMO-EST ODER GEWERBLICHER GRUNDSTÜCKSHANDEL

Beim Verkauf von Grundstücken ist aus steuerlicher Sicht relevant, ob „private Grundstücksveräußerungen“ vorliegen, auf die die 30 %ige Immo-ESt anzuwenden ist, oder ob gewerbliche Einkünfte erzielt werden, die mit dem bis zu 55 %igen Einkommensteuertarif zu besteuern sind.

 

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Erkenntnis erneut Aussagen zu diversen Abgrenzungskriterien getroffen.

 

Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel, wobei der VwGH dazu im Detail festhält:

  • Bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten kann eine gewerbliche Tätigkeit entstehen, wenn der Steuerpflichtige Grundstücke erwirbt, um diese zu bebauen und sie in nahem zeitlichem Zusammenhang wieder veräußert.
  • Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist dabei auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, weil der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, für eine gewerbliche Tätigkeit spricht. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige werbend nach außen hin auftritt.
  • Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien umgesetzt wird. Es kommt somit nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften an. Für die Qualifikation von Grundstücksverkäufen als gewerblichen Grundstückshandel muss die notwendige Veräußerungsabsicht daher nicht bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs gegeben sein, sondern kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
  • Nicht nur bei einem planmäßigen Verkauf der gesamten Immobilie liegt gewerblicher Grundstückhandels vor, sondern auch, wenn etwa bei einem Mehrfamilienhaus drei von sechs Eigentumswohnungen verkauft werden, insbesondere, wenn der Plan des Steuerpflichtigen von vornherein darauf gerichtet ist, einen Teil der Eigentumswohnungen zu verkaufen.
  • Auch die Finanzierung der Bauvorhaben auf den zu veräußernden Grundstücken ohne Einsatz von Fremdmitteln schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nicht aus, weil die Finanzierung von Grundstückskäufen mit Eigenkapital lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht. Vor allem, wenn der erzielte Veräußerungserlös für den Erwerb weiterer Grundstücke verwendet werden soll, stellt dies wiederum ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel dar.

Die Grenzen zwischen bloß gelegentlichen Immobilienveräußerungen und gewerblichem Grundstückshandel sind somit fließend, wobei die Abgrenzung in der Praxis oftmals Fragen aufwirft. Im Hinblick auf die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Konsequenzen ist eine fachkundige Beratung jedenfalls zu empfehlen.