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AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

STEUERLICHES AUS DEM REGIERUNGSPROGRAMM

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung.
  • Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, soll der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300,00 auf EUR 45.000,00 angehoben werden. Zusätzlich soll für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot entfallen.
  • Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf EUR 50.000,00 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher EUR 33.000,00 angehoben werden.
  • Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale ab 2025 zuerst auf EUR 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 EUR 420.000,00 auf 15 % vor.
  • Angekündigt wurde die Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das Zuverdiensteinkommen der Arbeiternehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber sollen dabei den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung entrichten, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
  • Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie für 2025 und 2026.
  • Ab 2027 ist auch die Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ auf EUR 55.000,00 und in weiterer Folge eine weitere Erhöhung in Richtung EUR 65.000,00 geplant (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten).
  • Eine wesentliche Verschlechterung für Steuerpflichtige stellt die geplante Besteuerung von Immobilientransaktionen in Form von Share Deals ab dem 01.07.2025 dar. Die Details werden derzeit im Nationalrat verhandelt.
  • Für Privatstiftungen ist eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % geplant.
  • Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten.
  • Weitere geplante Maßnahmenpakete im Bereich Betrugsbekämpfung sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten.
  • Bei der Quellensteuerrückerstattung soll durch eine rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie (zB gemeinsame digitale EU-Bescheinigung für die steuerliche Ansässigkeit) eine Vereinfachung erfolgen.
  • Es sollen koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/Remote-Working beschlossen werden.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

GEWINNFREIBETRAG 2020

Wie jedes Jahr Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibe­trages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13 % ihres Gewinns aus einer betrieb­lichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu op­timieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu be­rücksichtigenden investitions­unabhängigen Grund­freibetrag (13 % von maximal EUR 30.000,00; somit bleiben maximal EUR 3.900,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu bean­tragenden investitionsbedingten Gewinnfrei­betrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außer­acht­lassung von Gewinnen aus Betriebs­veräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

 

Für Gewinne bis EUR 175.000,00 können 13 % Gewinnfrei­be­trag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 350.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne bis EUR 580.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von EUR 580.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

 

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 580.000,00. Der maximale Gewinnfrei­betrag daher EUR 45.350,00 (inklusive Grundfreibetrag).

 

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2020 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

 

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körper­lichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenom­men zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mind­estens vier Jahre ge­widmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2020 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2020 getätigt werden.

 

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

ZEITLICH BEFRISTETER VERLUSTRÜCKTRAG

Aufgrund der COVID-19-Krise ist davon auszugehen, dass zahlreiche Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2020 einen Verlust erleiden werden. Verluste aus betrieblichen Einkünften sind gemäß § 18 EStG in die Folgejahre vortragsfähig und dürfen mit positiven Einkünften des Folgejahres verrechnet werden. Das Problem des Verlustvortrages besteht jedoch darin, dass Verlustjahre nur mit Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden können und daher dem Betrieb im Verlustjahr selbst keine Erleichterung bringen.

Verlustrücktrag – Berechnung/Beantragung

Verluste aus betrieblichen Einkünften des Veranlagungsjahres 2020, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden konnten, können bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 (vor Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung) abgezogen werden.

 

Ist ein Verlustrücktrag nicht zur Gänze in 2019 verwertbar, ist es zulässig, diesen im Rahmen der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verwertung der Verluste in 2018 ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die einer Verordnung des BMF vorbehalten sind.

 

Als Voraussetzung zur Anwendung des Verlustrücktrages gilt:

  • Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
  • Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 EStG in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).

Der Verlustrücktrag ist somit als Wahlrecht ausgestaltet worden. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Verluste in einem Vorjahr besteht daher nicht.

 

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) sieht vor, dass durch eine Verordnung des BMF geregelt werden kann, dass der Verlustrücktrag bereits vor erfolgter Veranlagung des Jahres 2020 erfolgen kann und somit bereits vorzeitig die liquiden Mittel aus der geänderten Veranlagung 2018 bzw 2019 freigegeben werden können. Eine Veranlagung des Jahres 2020 wäre erst frühestens im März/April 2021 möglich.

 

Beispiel: Der Verlust des Veranlagungsjahres 2020 aus dem Betrieb beläuft sich auf
EUR 100.000,00. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit betragen EUR 20.000,00. Weitere Einkünfte sind nicht gegeben. Der Gewinn des Veranlagungsjahres 2019 aus dem Betrieb beläuft sich auf EUR 90.000,00 und die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf EUR 20.000,00. Der Verlustrücktrag beträgt daher EUR 80.000,00 und kann zur Gänze mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 110.000,00 verrechnet werden. Die Veranlagung 2019 ist daher entsprechend zu ändern. Es kommt zu einer Einkommensteuergutschrift.

 

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Der Gesetzgeber hat sich auch dem Problem des abweichenden Wirtschaftsjahres angenommen. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2020 endet (dh WJ 2019/2020) oder den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2021 endet (dh WJ 2020/2021) mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen. Wird jedoch der Verlust 2020/2021 rückgetragen, ist dies nur mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw (unter weiteren Voraussetzungen) 2019 möglich.

 

Beispiel: Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens endet zum 31.03. eines jeden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 1.4.2019–31.3.2020 enthält noch keine massiven negativen Auswirkungen der
COVID-19-Krise. Der Verlust wird daher erst im Rahmen der Veranlagung 2021 (WJ 1.04.2020 –31.03.2021) verzeichnet. Dieser Verlust kann bei entsprechendem Antrag mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw 2019 ausgeglichen werden.

 

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DEGRESSIVE ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG

Für Investitionen wird mit Wirkung zum 30.06.2020 eine degressive Abschreibung eingeführt. Bisher war im Abgaberecht nur die lineare Abschreibung des § 7 EStG zulässig. Nunmehr soll auch eine andere Verteilung der Absetzung für Abnutzung möglich sein.

Wirkungsweise der degressiven Abschreibung im Allgemeinen

Bei der bereits altbekannten linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Höhe der Abschreibung bleibt daher über die Laufzeit gesehen unverändert.

 

Beispiel: Die Anschaffungskosten einer Maschine belaufen sich auf EUR 100.000,00. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Pro Jahr stehen daher EUR 10.000,00 an Abschreibung (Betriebsausgabe) zur Verfügung.

 

Bei der degressiven Abschreibung nimmt die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgabe jährlich ab. Somit können – im Vergleich zur linearen Abschreibung – in den ersten Jahren der Nutzung höhere Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 

Beispiel: In Fortsetzung des oa Beispiels beträgt der degressive Abschreibungssatz 30 % (bemessen von den Anschaffungskosten bzw vom abgeleiteten Restbuchwert). Im ersten Jahr beläuft sich die Abschreibung daher auf EUR 30.000,00. Im zweiten Jahr beträgt sie EUR 21.000,00 und im dritten Jahr EUR 14.700,00. Nach drei Jahren sind damit rund 66 % des Wirtschaftsgutes abgeschrieben. Bei der linearen Abschreibung wären erst 30 % "verbraucht".

 

Der Vorteil der degressiven Abschreibung liegt daher in höheren Betriebsausgaben zu Beginn der Investition und (wenn entsprechende Gewinne vorhanden sind) in einer geringeren Einkommensteuerbelastung.

 

Inkrafttreten und Berechnung

Gemäß § 7 Abs 1a EStG kann die degressive Abschreibung alternativ zur linearen Abschreibung für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Das bedeutet, dass bei früher angeschafften Wirtschaftsgütern weiterhin nur die lineare Abschreibung berechnet werden kann.

 

Der Abgabepflichte kann nur in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder degressive Version angewendet werden soll. Es ist jedoch ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibungsvariante mit Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. In diesem Fall bemisst sich die lineare Abschreibung vom Zeitpunkt des Überganges an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres) und der Restnutzungsdauer (zum 1.1. des Wirtschaftsjahres). Ein Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven ist jedoch untersagt. Die Entscheidung im ersten Jahr, die lineare Abschreibung berechnen zu wollen, verunmöglicht daher einen Umstieg zur degressiven Abschreibung.

 

Die degressive Abschreibung beträgt maximal 30 % des jeweiligen Restbuchwertes. Die Halbjahresregelung, die aus der linearen Abschreibung bekannt ist, bleibt aufrecht.

 

Beispiel: Wird eine Maschine mit Anschaffungskosten von EUR 100.000,00 im August 2020 angeschafft und in Betrieb genommen, beträgt die degressive Abschreibung EUR 15.000,00 (50 % von 30 %).

 

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen:
    • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
    • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen und
    • Luftfahrzeuge.

Achtung: Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km ist die degressive Abschreibung jedoch explizit zugelassen.

 

 

NPO-ZUSCHUSS FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE

Die COVID-19-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

 

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 08.07.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben.

 

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100 % der Kosten gemäß NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc), die zwischen 01.04.2020 und 30.09.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.

 

Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten. Übersteigt der so errechnete Zuschuss EUR 3.000,00, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit EUR 2,4 Mio gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (va Vereine aus allen Lebensbereichen, zB Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss

  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.03.2020 liegen und
  • eine COVID-19-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.

Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 08.07.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt). Abhängig von den Förderbeträgen (bis EUR 3.000,00, EUR 3.000,00 – EUR 6.000,00 über EUR 6.000,00), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.