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AKTUELLE STUNDUNGSZINSEN FINANZAMT

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anpruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen sind vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Dieser hat sich in den Jahren 2012 bis 2022 kaum geändert. Seit Mitte 2022 ist es jedoch zu mehreren Zinssprüngen gekommen. Insofern haben sich die Stundungs- und Aussetzungszinsen zuerst empfindlich erhöht. Seit Mitte 2024 sinken die Zinssätze wieder. Die aktuell geltenden Zinssätze dürfen wir wie folgt bekannt geben.

Insbesondere dürfen wir auf die Anspruchszinsen hinweisen, die vom Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen jeweils ab 01.10. des Folgejahres verrechnet werden.

STEUERLICHES AUS DEM REGIERUNGSPROGRAMM

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

  • Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes mit dem Ziel, ein neues Einkommensteuergesetz zu erlassen. Angestrebt wird ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Lohnverrechnung und der Arbeitnehmerveranlagung.
  • Um Betriebsübergaben wesentlich zu erleichtern, soll der steuerliche Veräußerungsfreibetrag ab 01.01.2027 von EUR 7.300,00 auf EUR 45.000,00 angehoben werden. Zusätzlich soll für die Nutzung des ertragsteuerlichen „Hälftesteuersatzes“ im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bzw -veräußerungen nach dem 60. Lebensjahr das Berufsverbot entfallen.
  • Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag (Gewinnfreibetrag) auf EUR 50.000,00 (unter Budgetvorbehalt) statt bisher EUR 33.000,00 angehoben werden.
  • Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale ab 2025 zuerst auf EUR 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 EUR 420.000,00 auf 15 % vor.
  • Angekündigt wurde die Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells, in dem das Zuverdiensteinkommen der Arbeiternehmer mit 25 % endbesteuert wird, sowie einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer. Die Dienstgeber sollen dabei den halben Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung entrichten, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
  • Einführung einer verbesserten steuerfreien Mitarbeiter-Prämie für 2025 und 2026.
  • Ab 2027 ist auch die Anhebung der (steuerlichen) Luxustangente bei KFZ auf EUR 55.000,00 und in weiterer Folge eine weitere Erhöhung in Richtung EUR 65.000,00 geplant (vorbehaltlich der budgetären Möglichkeiten).
  • Eine wesentliche Verschlechterung für Steuerpflichtige stellt die geplante Besteuerung von Immobilientransaktionen in Form von Share Deals ab dem 01.07.2025 dar. Die Details werden derzeit im Nationalrat verhandelt.
  • Für Privatstiftungen ist eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % geplant.
  • Widmungsgewinne aus Widmungen sollen noch im Jahr 2025 im Rahmen der Immo-ESt steuerlich effektiver erfasst werden (Widmungsabgabe). Die Regelung soll für alle juristischen und natürlichen Personen gelten.
  • Weitere geplante Maßnahmenpakete im Bereich Betrugsbekämpfung sind die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien, Ausweitung des Reverse-Charge-Systems im Rahmen der Umsatzsteuer auf Grundstücke, effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung, effektive Nutzung neuer Datenquellen wie automatischer Informationsaustausch über Kryptokonten.
  • Bei der Quellensteuerrückerstattung soll durch eine rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie (zB gemeinsame digitale EU-Bescheinigung für die steuerliche Ansässigkeit) eine Vereinfachung erfolgen.
  • Es sollen koordinierte und rechtssichere Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice/Remote-Working beschlossen werden.

E-PKW UND VERSICHERUNGSSTEUER

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2- Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,50 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.

Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit EUR 0,25 bis EUR 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 0 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden EUR 0,015 bis EUR 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:

Berechnungsbeispiel

Pkw: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung laut Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 01.04.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.03.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

LIEBHABEREI IM STEUERRECHT

Wenn im Steuerrecht von Liebhaberei die Rede ist, sind in aller Regel keine amourösen Abenteuer, sondern meist weniger erfreuliche Sachverhalte gemeint. Es geht schlicht und einfach um die Frage, ob es sich bei der verlustträchtigen Betätigung eines Steuerpflichtigen um eine Einkunftsquelle handelt oder nicht.

Bei der Thematik der Liebhaberei geht es vor allem darum, ob Verluste, die bei einer Betätigung entstehen, gegen Gewinne aus anderen Betätigungen verrechnet werden können. Schulbeispiel ist hier der gut verdienende Angestellte mit einer Vorliebe für teure Rennpferde, die er in seiner Freizeit züchtet. Leider erzielt der Zuchtbetrieb ständig Verluste. Werden diese Verluste allerdings gegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet, kann sich unser Angestellter über satte Steuergutschriften freuen und so die Verluste aus seinem Hobby halbieren. Mit „Liebhaberei“ ist also die besondere Vorliebe eines Steuerpflichtigen für eine bestimmte Tätigkeit gemeint, die er nicht primär zur Erzielung von Einkünften, sondern vor allem aus anderen Beweggründen ausübt.

 

Die in der Liebhabereiverordnung zusammengefassten Bestimmungen sollen daher – vereinfacht gesprochen – verhindern, dass sich Menschen ihr Hobby über Steuergutschriften aus ihrem Hauptberuf mitfinanzieren.

 

Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen:

  • Betätigungen, die grundsätzlich als Einkünfte qualifiziert werden (Einkünftevermutung), und solche,
  • für die eine widerlegbare Liebhabereivermutung gilt (Liebhabereivermutung).

Liebhabereivermutung

Eine zentrale Rolle kommt in der Verordnung drei Betätigungsfeldern zu, bei deren Vorliegen das Bestehen von Liebhaberei vermutet wird, sofern dabei Verluste entstehen. Dabei handelt es sich um

  • die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung im Rahmen der eigenen Lebensführung eignen (zB Luxusgüter wie Pferderennstall oder Sammlertätigkeit);
  • Tätigkeiten, die auf besondere Neigungen in der Lebensführung zurückzuführen sind
    (zB Sporttrainer, Reiseschriftsteller oder Weinseminarveranstalter) oder
  • die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Diese gesetzliche Liebhabereivermutung kann der Steuerpflichtige jedoch widerlegen, wenn er darlegen kann, dass er mit seiner Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw einen Gesamtüberschuss bei Vermietungen erzielen wird. Dieser Zeitraum wird in der Verordnung aber nur für die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen genau definiert. Demnach muss spätestens nach 20 Jahren ab Beginn der Vermietung (bzw nach 23 Jahren ab dem ersten Anfall von Ausgaben) ein Gesamtüberschuss erzielt werden, damit keine Liebhaberei angenommen wird. Bei den beiden anderen Tätigkeiten wird der Begriff „absehbarer Zeitraum“ von der Verordnung nicht definiert und hängt somit sehr stark vom Einzelfall ab. Gelingt der Nachweis, gilt die Betätigung als Einkunftsquelle, und die entstandenen Verluste können steuerlich verwertet werden. Andernfalls greift die Liebhabereivermutung, und die Verluste bleiben „Privatvergnügen“ des Steuerpflichtigen.

 

Einkünftevermutung

Fällt eine Betätigung nicht unter die eben erläuterte Liebhabereivermutung und ist sie von der Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss zu erzielen, wird grundsätzlich das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet.

 

Übt jemand eine Tätigkeit aus, die nicht unter die drei Gruppen der Liebhabereivermutung fällt, nimmt die Finanzbehörde daher zunächst an, dass es sich um eine normale Einkunftsquelle handelt. Dies selbst dann, wenn dabei Verluste entstehen. Die Verluste der ersten 3 Jahre ab Beginn der Betätigung (bzw 5 Jahre ab Anfallen der ersten Ausgaben) – sogenannte Anlaufverluste – bleiben sogar dann abzugsfähig, wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Gesamtgewinn nicht erzielt werden kann. Erst wenn in einem solchen Fall auch nach Ablauf der Anlaufphase Verluste erzielt werden, kann die Finanzbehörde prüfen, ob – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse – auch weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. In solchen Fällen wird in der Regel die Vorlage einer Planungsrechnung verlangt, die in einem angemessenen Zeitraum einen Gesamtgewinn zeigen sollte. Auch hier ist nicht genau geregelt, welcher Zeitraum als angemessen gilt. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

 

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Finanzbehörde Liebhaberei annimmt, können Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mehr gegen andere Einkünfte verrechnet oder auf künftige Jahre vorgetragen werden.

 

Auf die Umsatzsteuer hat dies jedoch keine Auswirkung, sie ist nach den normalen Bestimmungen zu ermitteln. Kommt jedoch die Liebhabereivermutung zur Anwendung und kann sie vom Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden, gilt sie auch für den Bereich der Umsatzsteuer.

INDEXIERUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN

Mit Beginn des Jahres 2019 hat die Bundesregierung ihre Ankündigung wahr gemacht  und die Indexierung der Familienbeihilfe eingeführt. Besonders betroffen sind Familien mit Kindern, die in osteuropäischen Ländern leben. Weniger bekannt dürfte sein, dass von der Indexanpassung auch der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag betroffen sind.

Es war von Beginn an eine heftig diskutierte Maßnahme. Leben Kinder von in Österreich arbeitenden Eltern dauerhaft in einem anderen EU-, EWR-Land bzw der Schweiz, soll die Familienbeihilfe an die Kaufkraft des Wohnsitzlandes angepasst werden. Begründet wurde dies damit, dass mit der Familienbeihilfe jene Kosten abgegolten werden sollen, die Familien durch ihre Kinder erwachsen. Und da diese Kosten ja nach Wohnsitzstaat differieren, soll die Familienbeihilfe an das Niveau der Lebenserhaltungskosten des jeweiligen Landes angeglichen werden. Dem Argument, dass Kinder dann ungleich behandelt werden, wird entgegengehalten, dass es erst durch die Indexierung zu einer Gleichbehandlung kommt. Schließlich seien EUR 100,00 in der Schweiz oder Island wesentlich weniger wert als etwa in Rumänien oder Bulgarien.

 

Es ist aber nicht nur die Familienbeihilfe von der Indexierung betroffen. Auch der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag und der neugeschaffene Familienbonus Plus unterliegen ab Beginn 2019 der Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzlandes der Kinder.

 

Die gesetzliche Grundlage für diese Indexanpassung wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2018 geschaffen. Die detaillierte Festsetzung der Anpassungsbeträge erfolgte Mitte Dezember 2018 mit einer Verordnung des Finanzministers (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-An­passungsverordnung). Darin wird aufgrund von Indikatoren, die das Statistische Amt der Europäischen Union veröffentlicht hat, ein Kaufkraftvergleich zwischen den Ländern der EU, des EWR und der Schweiz angestellt. Auf deren Grundlage ermitteln sich schließlich die Anpassungsfaktoren, die auf die einzelnen Absetzbeträge bzw den Familienbonus Plus anzuwenden sind.

 

Wie bereits in früheren Beiträgen erwähnt, ersetzt der Familienbonus Plus ab dem Veranlagungsjahr 2019 die Kinderfreibeträge sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Während letztere erst in der Jahressteuererklärung (bzw Arbeitnehmerveranlagung) geltend gemacht werden konnten, kann der Familienbonus Plus für Arbeitnehmer bereits in der laufenden Personalverrechnung berücksichtigt werden.

 

Dazu muss der Antragsteller dem Dienstgeber ein Formular E 30 sowie eine Bestätigung des Finanzamtes über den Familienbeihilfebezug übergeben. Aus diesen Bestätigungen ergibt sich, wer für welches Kind und für welchen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hat und – wichtig – in welchem Staat sich das Kind ständig aufhält. Aufgrund dieser Informationen muss die Personalverrechnung die korrekten Absetzbeträge bzw den richtigen Familienbonus Plus ermitteln.

 

Hierbei kann es zu deutlichen Unterschieden kommen. Beträgt der Familienbonus Plus für Kinder unter 18 in Österreich EUR 1.500,00 pro Jahr, sind es für ein in Island lebendes Kind EUR 2.125,56, während für in Bulgarien lebende Kinder nur EUR 675,00 pro Jahr zustehen. Aus dem Alleinverdienerabsetzbetrag für Österreich in Höhe von EUR 494,00 werden in Island EUR 700,00, während für Bulgarien nur EUR 222,30 verbleiben.

 

Es bleibt jedenfalls abzuwarten, ob unterm Strich die Einsparungen aus dieser Maßnahme jene Kosten übersteigen, die dem Staat und den Unternehmen aus der Durchführung dieser doch etwas komplizierten Maßnahme erwachsen.

 

Tipp

Legen Ihnen Mitarbeiter ein Formular E 30 vor, um Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag oder Familienbonus Plus bereits im Zuge der laufenden Personalverrechnung zu berücksichtigen, bestehen Sie unbedingt auf die Vorlage einer Familienbeihilfebestätigung des Finanzamtes. Nur so erhalten Sie einen Nachweis über den Wohnsitz des Kindes und Ihr Personalverrechner kann die entsprechenden Absetzbeträge richtig ermitteln. Familienbeihilfebestätigungen erhält man entweder direkt beim Finanzamt oder elektronisch über FinanzOnline (Anträge/Bescheinigungen).

 

ABZUGSTEUER BEI ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

Die Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Der auszahlende Unternehmer hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Obwohl eine Vielzahl von Unternehmern davon betroffen ist, wird diese Verpflichtung in der Praxis oft übersehen.

 

Betroffene Leistungen und Personen

Das österreichische Steuerrecht sieht für Zahlungen an bestimmte Steuerausländer wie zB Aufsichts­räte, Vortragende, Künstler, Sportler, Architekten, kaufmännische bzw technische Berater, Lizenz­geber sowie Arbeitskräfteüberlasser einen Steuerabzug an der Quelle vor. Wir dürfen in diesem Zusammenhang auf unser eccontis informiert 10/2018 vom 16.03.2018 verweisen, in dem wir die grundsätzliche Vorgehensweise dargestellt haben und werden in der Folge nur die Auswirkungen bei der sogenannten Arbeitskräfteüberlassung darstellen.

 

Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassung

Die Abgrenzung der Arbeitskräfteüberlassung zu Dienstverhältnissen oder Werkverträgen ist im Einzelfall oft schwierig und aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen manchmal ein umstrittenes Thema. In der Praxis wird vom österreichischen Auftraggeber oftmals keine Abzug­steuer abgeführt, weil davon ausgegangen wird, dass ein Werkvertrag vorliegt und daher keine Abfuhrverpflichtung besteht. Für die Beurteilung ist jedoch nicht die Bezeichnung als Werkvertrag entscheidend, sondern der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ aufgrund einer wirtschaftlichen Betracht­ungsweise.

 

Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkvertragsnehmer ein fertiges Werk. Er hat grundsätzlich das Recht, sich vertreten zu lassen, trägt das Gefahrenrisiko und haftet gegenüber dem Auftraggeber für die auftragsgemäße Erfüllung. Den Werkvertragsnehmer treffen auch gesetzliche Verpflichtungen wie Gewährleistung und Produkthaftung.

 

Bei einem Personalgestellungsvertrag (=Arbeitskräfteüberlassung) trägt der Gestellungsnehmer das Gefahrenrisiko und werden die Arbeiten unter seiner Leitung und Verantwortung durchgeführt. Der Personalgesteller schuldet kein Werk. Er trägt kein Risiko und haftet nur für die grundsätzliche Qualifizierung der überlassenen Arbeitnehmer. Eine intensive Anleitung, die Dienst- und Fachaufsicht durch den Auftraggeber und eine Eingliederung der überlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Auftraggebers sprechen für das Vorliegen einer Personalgestellung.

 

Für die Beurteilung, ob ein Werkvertrag oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, gilt für die Abgabenbehörde die freie Beweiswürdigung.

 

Haftungsrisiko

Bei der Auszahlung von abzugspflichtigen Einkünften an ausländische Empfänger besteht für den inländischen Schuldner der Einkünfte ein wesentliches Haftungsrisiko hinsichtlich der Abzugsteuer.

 

Bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung kann der österreichische Auftraggeber die mögliche Haftung nur vermeiden, indem er den Steuerabzug vornimmt und die Abzugsteuer abführt. Der Arbeitskräfteüberlasser kann in der Folge beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (seit 2019 nur mehr online) die Erstattung beantragen.

 

Befreiungsbescheid bei Arbeitskräfteüberlassung

Die Abzugsteuer kann trotzdem vermieden werden, wenn vom ausländischen Arbeitskräfteüberlasser ein „Befreiungsbescheid“ vorgelegt wird (dieser kann seit 01.01.2019 ebenfalls nur noch online beantragt werden). Damit soll sichergestellt werden, dass für die eingesetzten Arbeitnehmer die entsprechenden lohnsteuerlichen Pflichten erfüllt werden. Liegt ein Befreiungsbescheid vor, kann der österreichische Auftraggeber dem ausländischen Auftragnehmer das volle Entgelt ohne Steuerabzug überweisen.

 

Ermessen des Finanzamtes

Sollte das Finanzamt bei einer allfälligen Prüfung eines Werkvertrages und dessen wirtschaftlichen Gehalts entgegen dem steuerlichen Vorgehen zu der Auffassung gelangen, dass zB statt des Werkvertrages eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, so kann grundsätzlich der österreichische Auftraggeber zur Haftung herangezogen werden. Bei der Geltendmachung der Haftung handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das Finanzamt muss bei der Geltendmachung der Haftung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit entscheiden. Das bedeutet, dass berechtigte Interessen der Partei, Treu und Glauben, das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei genauso wie das öffentliche Interesse in die Entscheidung einbezogen werden müssen.

 

 

 

VERLUSTE PRIVATE GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNGEN

2018 wurde die Verlustausgleichsmöglichkeit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingeschränkt.

 

Seit dem 01.04.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der 30 %-igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Veräußerungsgewinn oder Verlust wird dabei durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Entsteht innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ein Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, kann dieser lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Darüberhinausgehende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden und gehen daher verloren.

 

Verlust aus einer privaten Grundstücksveräußerung

Entsteht aus einer privaten Grundstücksveräußerung ein Verlust, so kann dieser zunächst mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Kommt es infolgedessen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt zu einem Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, ist dieser Verlust für steuerliche Zwecke weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in Folgejahre vortragsfähig.

 

Ausnahme: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Eine Ausnahme davon besteht allerdings in jenen Fällen, in denen im Jahr der Grundstücksveräußerung auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Führen nämlich private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zunächst auf 60 % zu kürzen und auf Antrag im ersten Jahr zur Gänze oder gleichmäßig verteilt über 15 Jahre ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.

 

2018 kam es jedoch zu einer Einschränkung der ausgleichfähigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab der Veranlagung 2018 ist eine Verrechnung der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen gesetzlich nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen zulässig. Nicht mehr ausgleichsfähig sind hingegen Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen (zB vermietete Geschäftseinrichtung) sowie Einkünfte aus der Überlassung und Verwertung von Rechten (Werknutzungsrechte, Patentrechte etc).

 

Beispiel

A erzielt im Jahr 01 einen Verlust aus der Veräußerung seines privaten Grundstücks in Höhe von EUR -10.000,00. Im selben Jahr fallen bei A positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von EUR 5.000,00 sowie positive Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von EUR 2.000,00 an. Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung kann der auf 60 % gekürzte Verlust aus der Veräußerung des Grundstückes in Höhe von EUR 6.000,00 nur mit den Vermietungseinkünften für die Wohnung in Höhe von EUR 5.000,00 verrechnet werden. Die Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von EUR 2.000,00 sind zur Gänze mit dem progressiven (in der Regel bis zu 50 %-igen) Tarifsteuersatz zu versteuern.