Weit verbreitet ist die Praxis, dass der (Allein-) Gesellschafter aus seiner GmbH Geldmittel entnimmt und die entnommenen Beträge in der GmbH auf einem Verrechnungskonto verbucht werden. Oft werden die entnommenen Gelder auch zur Abdeckung von Ausgaben der privaten Lebensführung des Gesellschafters verwendet. Werden derartige Verbindlichkeiten durch den Gesellschafter jedoch nicht zeitnah ausgeglichen, so werden diese von der Finanzverwaltung und der Judikatur immer wieder als verdeckte Ausschüttung behandelt und lösen 25 % KESt aus.
Gesellschafter und...